Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0654-L/03
1.) Pflichtveranlagung 2.) Zustellung durch Hinterlegung gem § 8 ZustellG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0654-L/03vom 14.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Anschrift1, vom 11. August
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch AD Manfred
Vogler, vom 25. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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17.486,46 €
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Einkommensteuer
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2.643,55 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-819,87 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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1823,68€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hatte ursprünglich am 30. Juni 2003 eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 eingebracht. In dieser
Erklärung wurden weder Sonderausgaben, Werbungskosten noch
außergewöhnliche Belastungen gesondert geltend gemacht. Lediglich die
Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages wurde
beantragt.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2003 wurde die
Einkommensteuer für 2002 mit 989,85 € festgesetzt. Dieser
Arbeitnehmerveranlagung wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit aufgrund der übermittelten Lohnzettel sowie aufgrund der
Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde gelegt.
Darüber hinaus wurde ein Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe
von 132,00 € sowie ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in
Höhe von 60,00 € berücksichtigt. An Absetzbeträgen
wurden ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag, ein Verkehrsabsetzbetrag sowie der
Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt. In den weiteren Ausführungen
des Bescheides finden sich Angaben zu den berücksichtigten Lohnzetteln
sowie ein Hinweis, dass die Bezüge vom Arbeitsmarktservice Österreich
für die Ermittlung des Steuersatzes in Höhe von 1.470,71 €
berücksichtigt wurden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. Berufung ein, da der
beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag und darüber hinaus ein
Pflichtbeitrag für mitversicherte Angehörige im Rahmen der
Werbungskosten nicht berücksichtigt worden sei. In der Beilage wurde eine
Bestätigung über die Höhe der Beitragszahlung für
mitversicherte Angehörige übermittelt. Darin wird bestätigt, dass
ein Zusatzbeitrag in Höhe von 460,06 € bezahlt wurde.
Darüber hinaus beantragte der Bw. den "Entfall" der gesamten Nachforderung
aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 2003 wurde
dem Berufungsbegehren insoweit statt gegeben, als die angeführten
Beitragszahlungen als Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sowie
der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurden. Die
abzuführende Einkommensteuer verringerte sich durch diese
Berufungsvorentscheidung von 989,85 € auf 479,59 €. Für
einen Entfall der gesamten Einkommensteuernachforderung fehlte die rechtliche
Grundlage. Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. am
4. September 2003 neuerlich ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein.
In diesem Schreiben beantragt der Bw. abermals die Einkommensteuerforderung
für das Jahr 2002 "total zurückzustellen". Als Begründung gab er
an, er sei längst arbeitslos, beziehe Notstandshilfe und sei nicht mehr
arbeitsfähig. Diesem Schreiben, welches vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertet wurde, wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Eine
Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Linz, wonach der Bw. (wie auch im
Bescheid berücksichtigt) im Jahr 2002 teilweise Arbeitslosengeld bezogen
hat. Des Weiteren bestätigt das Arbeitsmarktservice Linz, dass der Bw. im
Jahr 2003 sowie im Jahr 2004 Notstandshilfe bezogen hat.
Eine
Bestätigung eines Facharztes für Neurologie, wonach der Bw. bereits im
Jahr 2002 Arbeiten, die mit manueller Belastung verbunden sind, nicht
durchführen könne.
Weiters
wurde beigelegt ein Befund bzw. Kurzbericht über eine stationäre
Behandlung im Konventhospital der Barmherzigen
Brüder.
Ergänzend wird hier
angeführt, dass der Bw. in sämtlichen bisherigen Eingaben als
Anschrift die Landgutstraße 5 in 4040 Linz angab und auch die
Schriftstücke des Finanzamtes an diese Adresse zugestellt
wurden.
Vom Finanzamt erging daraufhin ein Ersuchen an den
Magistrat Linz. Der Magistrat Linz wurde ersucht, festzustellen, in welchem
Prozentsatz die Erwerbsfähigkeit des Bw. ab wann gemindert gewesen sei.
Daraufhin erfolgte die Mitteilung des Gesundheitsamtes des Magistrats der
Landeshauptstadt Linz, wonach der Bw. seit 2002 zu 30 % erwerbsgemindert
sei.
In der Folge erhielt das Finanzamt eine Mitteilung gem.
§ 109a EStG, wonach der Bw. als Zeitungszusteller 6.524,61 €
ausbezahlt bekommen habe.
Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem UFS vor.
Dem UFS wurde auf Anfrage durch den Amtsvertreter
mitgeteilt, dass aufgrund von Erhebungen der Finanzamtsabteilung
Abgabensicherung die Anschrift in den Daten des Bw. von Anschrift1 auf
Anschrift2 geändert worden war.
Vom UFS erging daraufhin am 5. Juli 2005 ein
Fragenvorhalt an den Bw. per Anschrift Anschrift2 . In diesem Vorhalt wurde dem
Bw. der bisherige Verfahrensablauf sowie die Verringerung der
Einkommensteuervorschreibung von 989,85 € auf 479,59 €
erläutert und angeführt, dass für eine weitere Verringerung oder
sonstige Rückzahlung bezahlter Einkommensteuer keine gesetzliche Grundlage
bestehe bzw. keine wirksam vorgebrachte Begründung gegeben sei. Weiters
wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die von ihm angeführte
Arbeitslosigkeit sowie der Bezug von Notstandshilfen in den Jahren nach 2002
für die Einkommensteuerveranlagung 2002 ohne Bedeutung seien. Allerdings
sei gem. § 35 Abs. 3 EStG ein jährlicher Freibetrag von
75,00 € aufgrund der 30%igen Arbeitsunfähigkeit zu
berücksichtigen. Überdies wurde dem Bw. vorgehalten, dass er nach
einer Mitteilung gem. § 109a EStG im Jahr 2002 zusätzliche
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.524,61 € als
Zeitungszusteller bezogen habe. Der Bw. wurde hiezu um eine Stellungnahme und
Vorlage von Belegen betreffend eventuell angefallener Aufwendungen im
Zusammenhang mit den genannten Einnahmen ersucht.
Dieser Vorhalt war zunächst an die Anschrift
Anschrift2 adressiert worden. Das Zustellorgan der Post hatte zunächst dem
unabhängigen Finanzsenat auch mitgeteilt, dass eine Hinterlegung beim
Zustellpostamt, sowie eine Verständigung über die Hinterlegung in das
Hausbrieffach erfolgt sei. In der Folge wurde aber der Vorhalt dem UFS durch die
Post zurückgestellt mit dem Hinweis, dass der Bw. an der Anschrift
Anschrift2 unbekannt sei. Eine telefonische Auskunft durch die Post ergab, dass
der Rückschein zunächst ausgefüllt worden war und später,
nachdem eine Nachbarin der Zustellerin mitgeteilt habe, dass es an dieser
Anschrift keinen Mann mit Namen des Bw. gäbe, sei das Poststück mit
dem Vermerk, dass der Adressat unbekannt sei, zurückgestellt
worden.
Daraufhin wurde seitens des UFS eine Abfrage beim Zentralen
Melderegister vorgenommen. Aus dieser Anfrage ergibt sich, dass der Bw. vom
9. Mai 2000 bis 25. Oktober 2004 an der Anschrift Anschrift1 gemeldet
war. Am 25. Oktober 2004 erfolgte eine Abmeldung mit dem Hinweis "Verzug in
EU-Raum". Ab 24. März 2005 war der Bw. an der Anschrift Anschrift2
gemeldet.
Vom UFS wurde daraufhin ein neuerlicher Zustellversuch an
die Anschrift Anschrift1 unternommen. Das Poststück wurde aber seitens der
Post unverzüglich mit dem Hinweis "verzogen"
zurückgestellt.
Vom UFS wurden daraufhin mehrere Versuche gestartet, die
Anschrift des Bw. zu eruieren. So wurde ein Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung beigeschafft. Auch darin fanden sich
keine Hinweise auf andere bzw. aktuelle Anschriften des Bw. Auch eine Anfrage
beim zuletzt angeführten Arbeitgeber des Bw. erschien dem UFS nicht als
zweckmäßig, da das dortige Dienstverhältnis per 31. Mai
2005 beendet und der diesbezügliche Lohnzettel bereits an das Finanzamt
übermittelt worden war. Weiters wurde durch den UFS eine Erhebung durch
Außendienstmitarbeiter des Finanzamtes angeregt. Das Finanzamt hatte
daraufhin mitgeteilt, dass die fragliche Wohnung an der vom Bw. angeführten
Anschrift Anschrift2 an eine Österreicherin vermietet sei und diese die
Wohnung wiederum an eine dunkelhäutige Familie untervermietet habe. Nach
Auskunft der dunkelhäutigen Familie sei ein Herr mit Namen des Bw. nicht
bekannt. Laut Amtsvertreter liege somit der Verdacht nahe, dass sich der Bw. mit
Unterstützung der genannten Familie an der Jägerstraße
angemeldet, aber dort tatsächlich nie gewohnt habe.
Vom UFS wurden daraufhin weitere Bemühungen zur
Feststellung der aktuellen Anschrift unternommen. So wurde überlegt, eine
Abfrage der Kfz-Daten vorzunehmen, da für eine Kfz-Anmeldung aber wiederum
lediglich der Meldeschein erforderlich sei, somit eine eventuelle Abfrage
wiederum nur dasselbe Ergebnis wie die Abfrage im Zentralen Melderegister
ergeben könne, wurde diese Abfrage nicht unternommen. Auch eine Abfrage der
"EKIS Daten" wurde nicht durchgeführt, da sich darin nach Auskunft
abfrageberechtigter Mitglieder des UFS keine Anschriften befinden.
Mit Aktenvermerk vom 29.7.2005 wurde sodann vom UFS
verfügt, dass die Zustellung durch Hinterlegung gem. § 8
Abs. 2 ZustG zu erfolgen habe. Das Finanzamt wurde ersucht, dass
diesbezügliche Informationsschreiben an den Bw. in einem geschlossenen
Kuvert an der Abgabestelle Anschrift1 zu hinterlassen bzw. falls Personen
angetroffen werden könnten, von denen der Zusteller annehmen könne,
dass sie mit dem Bw. in Verbindung treten könnten, das Schreiben an diese
übergeben sollten. Weiters wurde der Amtsvertreter ersucht, einen
Aktenvermerk über die erfolgte Zustellung bzw. Übergabe dem UFS zu
übermitteln.
In dem genannten Informationsschreiben vom 29. Juli
2005 wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass er nach § 8 ZustG der
Behörde die Änderung der Abgabestelle während eines ihm bekannten
Abgabenverfahrens unverzüglich mitzuteilen habe. Da er dies nicht getan
habe, sei gem. § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung der
Schriftstücke durch Hinterlegung vorzunehmen. Dem Bw. wurde weiters
mitgeteilt, dass der Fragenvorhalt vom 5. Juli 2005 beim unabhängigen
Finanzsenat Außenstelle Linz, Zollamtstraße 7 in der Zeit vom
1. August bis 15. September 2005 hinterlegt und dort während der
Amtszeiten im angeführten Zimmer behoben werden könne. Mit dieser
Hinterlegung sei der Vorhalt als am 1. August 2005 als zugestellt zu
werten. Wenn das Schreiben nicht bis 15. September 2005 behoben bzw. der
Fragenvorhalt nicht bis 15. Oktober 2005 beantwortet werde, müsse
über die Berufung aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Des Weiteren
wurde der Bw. ersucht, eine inländische Abgabestelle bekannt zu geben, an
der an ihn wirksam zugestellt werden könne. Andernfalls werde auch die
Berufungsentscheidung ohne vorangehenden Zustellversuch durch Hinterlegung
zugestellt werden.
Vom Amtsvertreter wurde daraufhin am 3. August 2005
mitgeteilt, dass das genannte Informationsschreiben am 3. August 2005 an
der Anschrift Anschrift1 durch Einwurf in den Briefschlitz zugestellt wurde.
Gleichzeitig wurde der Fragenvorhalt in der angeführten Weise beim UFS
hinterlegt und zur Behebung bereitgehalten. Da bis 15. September 2005 keine
Behebung erfolgte, wurde das Schreiben wieder zum Akt genommen.
Telefonisch wurde mit dem Amtsvertreter abgeklärt,
dass betreffend der gem. § 109a EStG mitgeteilten Einnahmen als
Zeitungszusteller Ausgaben in Höhe von 2.524,00 € geschätzt
werden, sodass sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
4.000,00 € ergeben und im Rahmen der Berufungsentscheidung anzusetzen
sind. Überdies wurde das Einvernehmen mit dem Amtsvertreter darüber
hergestellt, dass gem. § 35 Abs. 3 EStG ein Freibetrag in
Höhe von 75,00 € für die 30 % Behinderung zu
berücksichtigen sein wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der Bw. im Kalenderjahr 2002 zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte (mit Lohnsteuerabzug)
sowie andere Einkünfte , deren Gesamtbetrag 730,- €
überstiegen
haben, bezogen hat, war der Bw. gem. § 41 Abs. 1
EStG 1988 jedenfalls zur ESt zu veranlagen. Der beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die beantragte Anerkennung der
SV-Beiträge als Werbungskosten war bereits in der Berufungsvorentscheidung
vom 12. August 2003 berücksichtigt worden. Aufgrund der vom
Finanzamt nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung amtswegig ermittelten
Erwerbsminderung von 30% war in der Berufungsentscheidung ein Freibetrag gem.
§ 35 Abs 3 EstG 1988 in Höhe von 75,- € zu
berücksichtigen.
Überdies waren aber auch aufgrund einer Mitteilung
nach § 109 a EStG 1988 (ebenfalls nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung dem Finanzamt zugegangen) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb anzusetzen. Dem Finanzamt war nach der genannten Bestimmung
mitgeteilt worden, dass als Entgelt für die vom Bw. erbrachten
Zustellungsleistungen 6.524,61 € ausbezahlt wurden. Da der Bw. der im
Fragenvorhalt getroffenen Aufforderung, eventuell mit diesen Einnahmen
verbundene Ausgaben anzugeben und nachzuweisen, nicht nachgekommen war, ein
grundsätzlicher Anfall derartiger Ausgaben aber naheliegt (zB KM-Gelder),
waren diese gem. § 184 BAO zu schätzen. Einvernehmlich mit
der Amtspartei wurden die Ausgaben mit 2.524,61 € geschätzt, sodass
sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.000,- €
ergaben.
Für die Anerkennung weiterer steuermindernder
Positionen wie weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder dergleichen, die zur
beantragten "totalen Zurückstellung der Einkommensteuer-Nachforderung"
führen könnten, gab es nach der Aktenlage keine Veranlassung. Es
fanden sich weder Hinweise auf weitere Abzugspositionen noch wurden vom Bw.
mangels Beantwortung des Vorhalts derartige Positionen im Berufungsverfahren
vorgebracht. Die im Vorlageantrag angeführten Argumente wie
Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit betreffen entweder nicht das Jahr
2002 oder wurden, wie oben dargestellt, bereits
berücksichtigt.
Hinsichtlich der Zustellung des letztlich nicht behobenen
und unbeantworteten Fragenvorhalts sowie auch dieser Berufungsentscheidung ist
auszuführen, dass gem. § 8 Abs 1 ZustG eine
Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre
bisherige Abgabestelle ändert, der Behörde diese Änderung
unverzüglich mitzuteilen hat. Nach Abs 2 der genannten Bestimmung ist
die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch
vorzunehmen, falls diese Mitteilung unterlassen wurde und eine Abgabestelle
nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Der Bw. ist seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen,
obwohl ihm durch Einbringung der Berufung bzw des als Vorlageantrag gewerteten
Schreibens die Anhängigkeit eines Verfahrens bekannt sein musste. Da
seitens des UFS auch mehrere Versuche der Feststellung einer aktuellen
Meldestelle (Abfrage beim Zentralen Melderegister, Befragung der Nachbarn bzw.
der Mieter des im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnsitzes des Bw.,
Sozialversicherungsabfrage) unternommen wurden, diese aber erfolglos blieben,
waren die Voraussetzungen für eine Zustellung des Vorhalts durch
Hinterlegung gegeben. Der Bw. war zudem auch von der Zustellung durch
Hinterlegung durch ein an der ursprünglichen Abgabestelle
zurückgelassenes Informationsschreiben benachrichtigt worden.
Die für die Zustellung des Vorhalts getroffenen
Ausführungen treffen auch für die Zustellung dieser
Berufungsentscheidung zu, sodass auch diese ohne vorangehenden Zustellversuch
durch Hinterlegung beim UFS-Außenstelle Linz zugestellt wird. Eine
Information darüber wird wieder an der Anschrift Anschrift1 hinterlassen
werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 14.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0654-L/03
- Stammnummer
- 18998
- Gültig
- 14.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF