Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0055-S/08
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels rechtswirksamer BVE (F-Bescheid gem. § 188 BAO ohne Zustellfiktion).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-S/08vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat zum Vorlageantrag der S***OEG, Adresse1, vertreten durch
Treuhand Partner Hillebrand & Farmer Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung GmbH, 6020 Innsbruck, Rennweg 25, vom 31. Juli 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch
Mag. Wolfgang Praxmarer, vom 19. Dezember 2006
betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO
für 2003 und
betreffend
die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2003
und 2004
beschlossen:
Der
Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Vorlageantrag bezieht sich auf die als
"Berufungsvorentscheidung" bezeichnete Erledigung vom 5. Juli 2007. Diese
war an die "S***OEG z.H. Treuhandpartner Hillebrand&Farmer" adressiert
und sprach aus, dass die Berufung zu den bekämpften Bescheiden "in
folgenden Punkten als unbegründet abgewiesen wird". Die umfangreiche
Begründung geht daraufhin sowohl auf die Wiederaufnahme des Verfahrens wie
auch auf die Feststellungsbescheide ein.
Der bekämpfte Wiederaufnahmebescheid 2003 vom
19. Dezember 2006 wurde automationsunterstützt erstellt und findet
sich gemeinsam mit dem Feststellungsbescheid für dieses Jahr auf einem
beidseitig bedruckten Blatt.
Auf der Vorderseite findet sich der folgende (durch den
Unabhängigen Finanzsenat leicht gekürzte) Text:
Finanzamt
Salzburg-Land..............................................................................................19.12.2006
B
e s c h e i d
Steuernummer
S***OEG
z.H. Treuhand Partner
Hillebrand & Farmer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
GmbH
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1.
Das Verfahren hinsichtlich
der
Feststellung von Einkünften gem. § 188
BAO
für 2003 wird
gem. § 303 (4) BAO
wiederaufgenommen.
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Begründung
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO
aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der
darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu
entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen
vom bisherigen Bescheid zu
ersehen.
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Rechtsmittelbelehrung
siehe umseitig Punkt 1A
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2.
Die im Kalenderjahr
2003
erzielten Einkünfte
werden gem. § 188 BAO
festgestellt.
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
..........................................................2.358, 19
€
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Nr...Name/Adresse/Finanzamt/St.Nr........................................Anteil
001.
BM***.......................................Einkünfte.........................-121,44
€
002.
BA***................................Einkünfte........................1.585,79
€
003.
SP***.............................
Einkünfte...........................893,84
€
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Erläuterungen
siehe umseitig Punkt 2
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Rechtsmittelbelehrung
siehe umseitig Punkt 1A
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Auf der Rückseite finden sich unter anderem die
folgenden Hinweise:
1.
RECHTS(MITTEL)BELEHRUNG
A:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem umseits
bezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder telegraphisch
eingebracht werden. ...
...
2. HINWEIS
FÜR EINEN FESTSTELLUNGSBESCHEID GEMÄSS § 188
BAO
Der
Bescheid hat Wirkung gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO).
Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen
(§ 101 Abs. 3 BAO).
Die als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Erledigung vom
5. Juli 2007 wurde "händisch" erstellt und an die Bw. z.H. ihrer
steuerlichen Vertreterin adressiert und zugestellt.
Sie enthält weder die namentliche Nennung der
Beteiligten, über deren Einkünfte abgesprochen werden sollte, noch den
Hinweis darauf, dass mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an die nach
§ 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle am
Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen gilt (§ 101
Abs. 3 BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c
BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO
an die Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren
Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen
sind. Einheitliche Feststellungsbescheide wirken nicht nur gegen diese
Personenvereinigung (§ 97 Abs. 1 BAO) sondern zusätzlich
gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§ 191 Abs. 3 lit. b iVm § 188 BAO). Diese Wirkung
erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des Feststellungsbescheides als
an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt bezeichnet werden
(Stoll, BAO-Kommentar, 2023 sowie
VwGH 21.4.2005, 2003/15/0022).
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (VwGH 2.7.2002,
98/14/0223). Damit ein Feststellungsbescheid die ihm zukommende Wirksamkeit
äußern kann, muss er somit auch seinem Adressaten zugestellt sein
oder als zugestellt gelten
Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Personengemeinschaft gerichtet
sind, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Damit
gilt die Zustellung an alle Gesellschafter als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Gemäß
§ 290 Abs. 1 BAO
können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen
werden. Diese Regel ist auch bei der Erlassung von Berufungsvorentscheidungen zu
beachten (Ritz,
BAO3, § 290
Tz 5 mwN).
Enthält eine Erledigung keinen Hinweis nach
§ 101 Abs. 3 BAO, vermag sie in ihrem Spruch über die
Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch
die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt
keine Wirkung zu entfalten (vgl. VwGH 2.7.2002, 98/14/0223).
Das trifft im konkreten Fall auf die vermeintliche
Berufungsvorentscheidung zu. Dieser Erledigung fehlt nicht nur der Hinweis auf
die Zustellwirkung iSd § 101 Abs. 3 BAO sondern auch die
namentliche Nennung der beteiligten Personen. Sie vermochte deshalb keine
rechtliche Wirkung zu entfalten.
Aus diesem Grunde ist es entbehrlich darauf einzugehen,
dass die Zustellung der vermeintlichen Berufungsvorentscheidung an
"Treuhandpartner Hillebrand&Farmer" erfolgte, obwohl laut Firmenbuch nur die
Firma Treuhand Partner Hillebrand & Farmer Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung GmbH existiert und offenbar dieser Kapitalgesellschaft eine
steuerliche Vollmacht erteilt wurde.
Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie
nicht zulässig ist. § 276 Abs. 4 BAO normiert, dass
§ 273 Abs. 1 BAO für den Vorlageantrag sinngemäß
anzuwenden ist.
Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass
die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen
hat. Einer Eingabe mit dem Antrag auf Berufungsvorlage, kommt die Qualifikation
eines Antrages gem. § 276 Abs. 1 BAO nicht zu, wenn in dem
betreffenden Rechtsmittelverfahren gar keine Berufungsvorentscheidung ergangen
ist. Da auch ein in einer solchen Eingabe gestellter Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
demnach keinen diesbezüglichen Anspruch vermitteln kann, war auf deren
Abhaltung zu verzichten (vgl. VwGH 10.6.1991, 90/15/0111; zuletzt
VwGH 8.2.2007, 2006/15/0371 und 2006/15/0372).
Daraus folgt, dass der Vorlageantrag als unzulässig
zurückzuweisen war, womit die Berufung vom 16. Jänner 2007 nach
wie vor als unerledigt gilt und es dem Finanzamt obliegt, ob es eine wirksame
Berufungsvorentscheidung erlässt oder die Berufung direkt an den
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegt (§ 276
BAO).
Salzburg, am
11. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 290 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-S/08
- Stammnummer
- 33042
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF