…ob die Unterschrift auf dem Postübernahmebeleg vom 24. Juni 2005 von ihm stammt. Beim Postübernahmebeleg handelt es sich um den Zustellnachweis (RSa - Rückscheinbrief blau) betreffend die Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Juni 2005. Die Untersuchung erfolgte auf Basis der wissenschaftlich anerkannten Grundsätze der forensischen…
…fest. Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein RSB mit Unterschrift des Postzustellers) an die Wohnanschrift des Bw.in gemeinsamer Post mit zwei Bescheiden über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 2-12/2005 und 1-5/2006 (jeweils vom 1.Juni 2006) zugestellt. Die…
…Bescheid vom 24. April 2008 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wurde an die Berufungswerberin (Bw.) als Drittschuldnerin der Lohnansprüche eines namentlich genannten Arbeitnehmers ein Zahlungsverbot erteilt. Dieser Bescheid wurde der Bw. laut im Akt erliegenden Zustellnachweis nachweislich am 30. April 2008 zugestellt, wobei die…
…Als Begründung führte es u. a. aus: "Die Berufungsvorentscheidung ist am 02.02.2006 (Donnerstag) erstellt worden. Da die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte, ist unter Berücksichtigung eines Postenlaufes von 5 Tagen (nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am dritten Werktag nach Übergabe an den Zusteller) die…
…stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Das Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. April 2002 ist - mangels Zustellnachweises - neu zuzustellen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 26. November 2003 hat das Finanzamt St Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. auf Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw-GmbH, vertreten durch StB-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 9.12.2009 betreffend Zurückweisung der Berufung vom 11.11.2009 gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2006 entschieden: Der Berufung wird Folge…
…aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit dem Bescheid vom 18. Dezember 2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2006 fest und ließ den Bescheid durch Organe der Post ohne Zustellnachweis an die Wohnadresse des Berufungswerbers (Bw.) zustellen. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2008 erhob der Bw.…
…den Berufungswerber am 19. September 2008 setzte das Finanzamt für den Abtretungsvertrag mit Bescheid vom 30. September 2008 ohne Zustellnachweis Schenkungssteuer in Höhe von € 532,56 fest. Am 14. November 2008 langte beim Finanzamt ein "Einspruch" gegen den Schenkungssteuerbescheid ein. Dieses als Berufung zu…
…Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2004 im wieder aufgenommenen Verfahren fest und ließ den Bescheid durch Organe der Post ohne Zustellnachweis an die Wohnadresse des Berufungswerbers (Bw.) zustellen. Am 21. Mai 2007 erhob der nunmehrige…
…Absatz 2 ZustG, wonach im Zweifel die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, von wesentlicher Bedeutung. Stellt sie also ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie im Zweifelsfall die Beweislast (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 4 zu § 102…
…die Berufungsfrist einen Monat. Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekanntgegeben (zugestellt) wurde (§ 109 BAO). Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis trifft dem § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zufolge die Abgabenbehörde die Beweislast hinsichtlich der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung…
…und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009. Der Betriebsprüfungsbericht datiert vom 14.4.2011. Sowohl diese Bescheide als auch der Betriebsprüfungsbericht wurden ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Begründung der (nicht angefochtenen) Wiederaufnahmebescheide lautet jeweils: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt gem § 303 (4) BAO aufgrund der…
…werde. Da der Bw. in Österreich keiner selbständigen Tätigkeit nachgehe und sich im Ausland aufhalte, sei der Antrag abzuweisen. Dieser Bescheid wurde laut Aktenlage ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Bw. erhob mit Schreiben vom 29. März 2007 eine als "Widerrufung" überschriebene Berufung, die am 16. April…
…Rückscheine wird der Beweis erbracht, dass die Bescheide vom 24. April 1997 am 28. April 1997 vom Bw. übernommen worden sind. Zwar ist der Einwand der Unrichtigkeit des Zustellnachweises grundsätzlich zulässig, jedoch ist gem. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zu erbringen. Behauptet jemand, es…
…Begründungen zu diesen Berufungsvorentscheidungen wurden am 12.6.2008 versandt. Die Zustellungen erfolgten ohne Zustellnachweis. Am 29.7.2008 brachte der Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein. Das Finanzamt wies hierauf mit Bescheiden vom 31.7.2008…
…gemäß §§ 245 bzw. 276 BAO bereits am 22. Oktober 1997 abgelaufen gewesen sei. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis versendet. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bw. Berufung mit Schreiben vom 28. März 1999, persönlich überreicht am 29. März 1999. Der Zurückweisungsbescheid gehe davon aus, dass der…
…Grunderwerbsteuer vom zweifachen Einheitswert) nicht anwendbar sei. Dieser Bescheid wurde der Bw. im Mai 2004 an ihre Geschäftsanschrift - X-gasse, PLZ (Postfach) - ohne Zustellnachweis zugestellt. Am 4. August 2004 übermittelte die H. Steuerberater + Wirtschaftsprüfer GmbH dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mittels Telefax eine…
… 26 Abs. 2 des Zustellgesetzes (ZustellG) in der hier anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I 2004/10 gilt für Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen Zusteller (Post) als bewirkt gilt. Im konkreten Fall…
…ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.3.2003, 2001/13/0302) muss im Fall einer Zustellung ohne Zustellnachweis der Beweis der erfolgten Zustellung gegenüber der Bestreitung eines Empfängers von der Behörde auf eine andere Weise erbracht werden, wobei im Falle eines Misslingens dieses Beweises die…
…ergänzende Bescheidbegründung wurden nachweislich mit RSb-Briefen an die damalige Wohnadresse des Berufungswerbers in P zugestellt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Eine Fülle weiterer Bescheide wurde dagegen ohne Zustellnachweis abgefertigt. Laut Zentralem Melderegister war der Berufungswerber von 12.1.2001 bis 31.7.2001 in…