Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0344-L/02
Zwar ist der Einwand der Unrichtigkeit des Zustellnachweises möglich, jedoch ist der Gegenbeweis zu erbringen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-L/02vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Mai 1998 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Ried im Innkreis vom 15. April 1998 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum 1991 bis 1993
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Zeit vom 21. Februar 1996 bis
19. Februar 1997 wurde beim Bw. eine Betriebsprüfung hinsichtlich
der Jahre 1990 bis 1994 durchgeführt. Die wiederaufgenommenen
Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1993 wurden am 24. April 1997
verbucht. Mit gleichem Datum wurden auch die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis
1993 sowie der Einkommensteuerbescheid 1990 verbucht. Sämtliche
Bescheide vom 24. April 1997 wurden in Form von 2 Briefsendungen
von der Bundesrechenzentrum GmbH verschickt. Auf beiden Rückscheinen wurde
die Übernahme am 28. April 1997 vom Bw. bestätigt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Briefsendung enthalten beide Rückscheine den
Vermerk "Inhalt: Bescheid(e) vom 1997.04.24.
Mit Schreiben vom 31. Juli 1997 stellte der Bw.
den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist bis sechs Wochen nach
vollständiger Akteneinsicht gegen die Bescheide des Finanzamtes Ried vom
24. April 1997 hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1990
bis 1993, Einkommensteuerbescheid 1994 vom 2. Juni 1997 und
Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 14. April 1997. Zur Begründung
wurde - soweit für dieses Berufungsverfahren von Relevanz -
ausgeführt, dass der Bw. nach neuerlicher Überprüfung seiner
Unterlagen feststellen haben müsse, dass das Blatt 4 zum
Steuerbescheid 1991 fehle, zum Steuerbescheid 1992 fehle das
Blatt 2 und 3 und zum Steuerbescheid 1993 fehle das Blatt 5. Er
ersuche, die fehlenden Seiten nachzureichen.
Mit Bescheid vom 11. August 1997 wies das
Finanzamt Ried das Ansuchen vom 31. Juli 1997 um Verlängerung der
Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1991 bis 1993 vom 24. April 1997 ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass für die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 erstmals am 31. Juli 1997
ein Antrag um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung
gestellt worden sei. Da ein Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der
Berufungsfrist (§ 245 BAO = 1 Monat) gestellt werden müsse,
könnte dem Antrag vom 21.7.1997 nicht stattgegeben werden.
Mit Schreiben vom 15. September 1997 brachte der
Bw. u.a. gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 das Rechtsmittel
der Berufung ein. Es wurde ausgeführt, dass ihm am
11. September 1997 auf sein ausdrückliches Verlangen die
fehlenden Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1991, 1992 und 1993
ausgehändigt worden seien. Damit sei klar gestellt, dass die Berufungsfrist
erst am 12. September 1997 zu laufen begonnen habe.
Mit Bescheid vom 15. April 1998 wies das
Finanzamt Ried die Berufung vom 15. September 1997 gegen die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 vom
24. April 1997 gem.
§ 273 Abs. 1 BAO zurück. Die Zurückweisung würde
erfolgen, weil die Frist gem. § 245 bzw. 276 BAO bereits am
28. Mai 1997 abgelaufen sei. Die genannten Bescheide seien
nachweislich am 28. April 1997 zugestellt worden. Dass die "fehlenden"
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 am 11. September 1997
nunmehr nochmals ausgehändigt worden seien, begründe keine neue Frist,
sondern stelle vielmehr eine Serviceleistung des Finanzamtes dar.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 brachte der Bw.
gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Ried vom
15. April 1998 hinsichtlich Einkommensteuer 1991 bis 1993 das
Rechtsmittel der Berufung ein. Das Finanzamt Ried würde die Behauptung
aufstellen, dass die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 nachweislich am
28. April 1997 zugestellt worden seien. Einen Nachweis würde das
Finanzamt Ried schuldig bleiben. Gerade der Nachweis, dass der Bw. die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 am 28. April 1997 erhalten
haben sollte, werde vom Finanzamt nicht erbracht. Der Bw. stelle daher den
Antrag, seiner Berufung Folge zu geben und den Zurückweisungsbescheid vom
15. April 1998 ersatzlos aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 1998
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dem Finanzamt liege ein vom
Bw. unterschriebener Rückschein vor, wonach hervorgehe, dass er die
Bescheide vom 24. April 1997 am 28. April 1997 erhalten
habe. Die vom Bw. aufgestellte Behauptung, wonach gerade die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 in dieser Sendung nicht enthalten
gewesen seien, sei mit der Aktenlage nicht in Einklang und werde diese demnach
als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Ein entsprechender Nachweis sei im
Übrigen bis dato nicht vorgelegt worden. Es sei daher davon auszugehen,
dass die Berufung vom 15. September 1997 gegen die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 vom 24. April 1997 zu
Recht als verspätet zurückgewiesen worden seien. Die nunmehr gegen
diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung wäre daher als
unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 brachte der Bw.
gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Ried vom
29. Mai 1998 Vorlageantrag ein. Es werde bestätigt, dass der Bw.
zwei Kuverts erhalten habe. Es werde jedoch nicht bestätigt, dass in diesen
beiden Kuverts die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 enthalten gewesen
seien. Da der Bw. zum Zeitpunkt der Öffnung der beiden Kuverts alleine
gewesen wäre, könne er keinen Zeugen benennen, der den Inhalt
bestätigen könnte. Es habe daher der Absender unter Beweis zu stellen,
dass sich in den beiden Kuverts tatsächlich die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 befunden hätten. Er stelle
daher den Antrag, die Abgabenbehörde zweiter Instanz möge seiner
Berufung Folge geben und den Zurückweisungsbescheide vom
15. April 1998 ersatzlos aufheben.
Mit Schreiben vom 25. November 1998 legte das
Finanzamt Ried die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Am 29. Juli 2004 stellte der unabhängige
Finanzsenat folgendes Auskunftsersuchen an die Bundesrechenzentrum GmbH:
"Am 24.4.1997 fertigte das Bundesrechenzentrum für das
Finanzamt Ried im Innkreis zur Steuernummer xxx/xxxx Abgabenbescheide für
die Jahre 1990 bis 1993 wie folgt aus:
Blatt 1: Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens Umsatzsteuer 1990 Bescheid betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuer 1990 Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
Einkommensteuer 1990 Blatt 2: Bescheid betreffend Festsetzung der
Einkommensteuer 1990 Blatt 3: Bescheid betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens Umsatzsteuer 1991 Bescheid betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuer 1991 Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
Einkommensteuer 1991 Blatt 4: Bescheid
betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 1991 Blatt 5: Bescheid
betreffend Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 1991 Blatt
6: Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer
1992 Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer
1992 Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer
1992 Blatt 7: Bescheid betreffend
Festsetzung der Einkommensteuer 1992 Blatt 8: Bescheid betreffend
Verspätungszuschlag Umsatzsteuer 1992 Blatt 9: Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 1993 Bescheid
betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 1993 Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 1993 Blatt 10:
Bescheid betreffend Festsetzung der
Einkommensteuer 1993 Blatt 11: Bescheid betreffend Vorauszahlungen
Einkommensteuer 1997 und Folgejahre
Die Bescheidausfertigungen wurden mit zwei Rsb-Kuverts an
den Abgabenpflichtigen versendet. Im Berufungsverfahren behauptet der
Abgabenpflichtige, er hätte die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993
(Blatt 4, 7 und 10) nicht erhalten.
Da die Behörde die Rechtszeitigkeit der gegen die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 eingebrachten Berufung zu
überprüfen hat, ist es notwendig, Auskünfte über die
Versendung zu erhalten. Es darf in diesem Zusammenhang einerseits auf die
Bestimmungen des § 143 der Bundesabgabenordung und andererseits auf den
Umstand verwiesen werden, dass in der selben Angelegenheit bereits mit BI-Post
vom 17. Juni 1999 (Empfangsbestätigungen vom 17. Juni 1999) ein
Auskunftsersuchen an die Bundesrechenzentrum GmbH gerichtet worden ist. Trotz
Urgenz vom 6.8.1999 blieb dieses unbeantwortet.
Es wird nunmehr nochmals höflich ersucht, zu folgenden
Punkten eine Stellungnahme abzugeben. Als Frist zur Beantwortung wird ho. der
30. August 2004 vermerkt.
Wie
erfolgt grundsätzlich die Versendung von mehrseitigen
Abgabenbescheiden?
Wie
viele Blätter werden durchschnittlich pro Rückscheinbrief
versendet?
Erfolgt
eine Kontrolle der Vollständigkeit der Sendungen? Wenn ja, wie?
Gibt
es Erfahrungen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen
Sendung ist?"
Am 12. August 2004 wurde seitens der
Bundesrechenzentrum GmbH telefonisch bekannt gegeben, dass höchstens acht
Seiten pro Kuvert verschickt würden. Die Versendung würde automatisch
erfolgen - ohne Kontrolle durch Personen. Es gebe in der Regel keine
Beschwerden. Es werde seitens des Bundesrechenzentrums für sehr
unwahrscheinlich gehalten, dass dazwischen Seiten fehlen würden.
Mit Schreiben vom 12. August 2004 wurde dem Bw.
die Stellungnahme der Bundesrechenzentrum GmbH mitgeteilt. Er wurde gleichzeitig
ersucht, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens hiezu Stellung zu
nehmen. Das Schreiben wurde durch Hinterlegung zustellt. Beginn der Abholfrist
war der 16. August 2004. Der Bw. hat das Schreiben bislang keiner
Beantwortung zugeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Die Abgabenbehörde hat (zwingend!) gem.
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung
bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht
eingebracht wurde. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt
sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter
Instanz.
Ein Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam
nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag
ist zurückzuweisen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, wann die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 zugestellt worden sind. Davon
abhängig ist, ob der Antrag auf Fristverlängerung vom
31. Juli 1997 rechtzeitig eingebracht worden ist. In weiterer Folge
ist auch davon abhängig, ob die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 von der Abgabenbehörde erster
Instanz zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden sind oder
nicht.
Nach den im Akt aufliegenden Zustellungsnachweisen wurden
die Bescheide vom 24. April 1997 am 28. April 1997 vom Bw.
übernommen.
Bei einem Rückschein (§ 22 Abs. 1
ZustellG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 292
ZPO, welche die Vermutung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des
bezeugten Zustellvorganges begründet. Durch die vorliegenden
Rückscheine wird der Beweis erbracht, dass die Bescheide vom
24. April 1997 am 28. April 1997 vom Bw. übernommen
worden sind.
Zwar ist der Einwand der Unrichtigkeit des
Zustellnachweises grundsätzlich zulässig, jedoch ist gem.
§ 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zu erbringen. Behauptet jemand,
es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend
zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz
aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Im vorliegenden Fall
behauptet der Bw., die Sendungen der Bundesrechenzentrum GmbH hätten die
Einkommensteuerbescheide für 1991 (Blatt 4), 1992 (Blatt 7), 1993
(Blatt 10) nicht enthalten. Am 24. April 1997 wurden vom
Bundesrechenzentrum für das Finanzamt Ried im Innkreis Bescheide
ausgefertigt, die einen Umfang von 11 Blättern hatten. Der
Einkommensteuerbescheid 1991 wurde auf dem Blatt 4 gedruckt, der
Einkommensteuerbescheid 1992 auf dem Blatt 7 und der
Einkommensteuerbescheid 1993 auf dem Blatt 10. Aus den
Ausführungen der Bundesrechenzentrum GmbH ergibt sich, dass es sehr
unwahrscheinlich ist, dass bei einer Sendung Blätter fehlen, die zwischen
dem ersten und dem letzten zu versendenden Blatt liegen. Die Stellungnahme der
Bundesrechenzentrum GmbH wurde dem Bw. nachweislich zur Kenntnis gebracht. Es
erfolgte darauf keine Reaktion. Die bloße Behauptung, die
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 seien in der am
28. April 1997 zugestellten Sendung nicht enthalten gewesen, kann
nicht ausreichen, die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit
des bezeugten Vorganges zu erschüttern. Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung gelangte die erkennende Behörde gem. § 167
Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freien Überzeugung zu der Ansicht, dass es
keinesfalls den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht, dass bei
mehrseitigen Sendungen Mittelstücke fehlen. Viel wahrscheinlicher
erscheint, dass der Bw. bei seinem ersten Fristverlängerungsansuchen vom
28. Mai 1997 die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993
irrtümlicherweise nicht angeführt hat. Hinzu kommt, dass eine Sendung,
die aus mehreren Seiten besteht stets fortlaufend in der Form nummeriert ist,
dass jeweils am rechten unteren Rand die Seitenanzahl festehalten ist mit dem
Hinweis, es folge ein weiteres Blatt. Hätten tatsächlich bei der
Sendung vom 24. April 1997 drei Seiten gefehlt, wäre dies dem Bw. nach
menschlichem Ermessen bereits bei Empfang der Schriftstücke
aufgefallen.
Das Finanzamt Ried hat daher zu Recht das
Fristverlängerungsansuchen vom 31. Juli 1997 hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 abgewiesen. In weiterer Folge war
das Finanzamt Ried verpflichtet, die Berufung vom 15. September 1997
gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 als verspätet
zurückzuweisen.
Da sich die Berufung somit als unbegründet erweist,
war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-L/02
- Stammnummer
- 13056
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF