…des Berufungswerbers beantragten Zeitraum Februar 2008 bis November 2008 rechtskräftig abgesprochen wurde und somit über diesen nicht neuerlich abschlägig entschieden werden kann. Dies vor allem deshalb, da in den Monaten Februar 2008 bis November 2008 weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten ist…
…den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen keine Änderung eingetreten sei, sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von August 2006 bis August 2009 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ab September 2009 könne aufgrund der vorliegenden Niederlassungsbewilligungen Familienbeihilfe für beide Kinder…
…Sache hätte entscheiden müssen. Auf die Frage, aus welchen Gründen die mit dem Erstbescheid ausgesprochene Abweisung erfolgte, kommt es im Falle eines Zurückweisungsbescheides wegen entschiedener Sache im Rechtsmittelverfahren es nicht. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache…
…vom 25. August 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 bis 2002 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m. § 92 leg.cit. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Dipl.Ing.D.M. (in der Folge Bw.) beantragte am…
…2003 bis April 2004 bereits eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2006 vorläge. Der Antrag für diesen Zeitraum sei daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Angeführt wurden die Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse Zl. 2006/15/0098 vom 08.02.2007, Zl…
…wobei die Begründung lautete: "Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Für März 2009 bis April 2010 liegt eine rechtskräftige Berufungsentscheidung vom 11.10.2010 vor. Der Antrag ist für diesen Zeitraum wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen." Dagegen brachte…
…bis Mai 2011 zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolge, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig sei: Der Antrag auf Familienbeihilfe vom 1.12.2010 (Anmerkung: es handelt sich dabei um das Datum des Einlangens beim Finanzamt) werde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil über den Erstantrag…
…eine Änderung ergeben könnte. Entschieden konnte mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid somit nur bis einschließlich Juli 2006 worden sein, weshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur bis zu diesem Monat möglich war. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 21. November…
…die Lehre von der "Identität der Sache". Anbringen, die etwa auf Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet sind, sind (wenn dies vor allem im § 273 BAO auch anders gesagt ist als im § 68 Abs. 1 AVG) "wegen entschiedener Sache" zurückzuweisen…
…2005 auf Aufhebung in eventu Berichtigung in eventu Abänderung der Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999 und des 5.) Antrages vom 15. August 2005 auf Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung für September 1999 und eventuell der Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheide wird insoweit abgeändert…
…Bescheiderlassung am 2. März 2005 nichts geändert. Aus den dargelegten Gründen war der gegenständlichen Berufung nicht Folge zu geben. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat zu Recht das Nachsichtsansuchen 25. Mai 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 4. Dezember 2006
…21. Dezember 2004) mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" eine weitere Entscheidung über eine "res judicata" nicht möglich sei. Lediglich zur Verdeutlichung dieser Ansicht - Zurückweisung wegen entschiedener Sache - sei auf den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat…
… 303a Abs.1 lit.c BAO gestellt hat. Sollte die diesbezügliche Prüfung zuungunsten des Wiederaufnahmewerbers ausfallen, wäre nicht eine formelle Entscheidung des Inhalts einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache, sondern ein meritorischer Abspruch des Inhalts zu fällen, dass dem Antrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eine…
…Sache hätte entscheiden müssen. Auf die Frage, aus welchen Gründen die mit dem Erstbescheid ausgesprochene Abweisung erfolgte, kommt es im Falle eines Zurückweisungsbescheides wegen entschiedener Sache im Rechtsmittelverfahren es nicht. Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache…
…Es liegt somit eine res iudicata vor, da zu einem Buchungstag nur einmal ein Abrechnungsbescheidverfahren abgehalten werden kann. Der neuerliche Antrag wäre demnach wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen. Im Wiederaufnahmeantrag wird keine Begründung dafür vorgelegt, wieso nicht innerhalb der zustehenden Frist gegen…
…hiezu ausgeführt, wiederholte Anbringen in ein und der selben Sache, die bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid erledigt worden seien, seien gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache (res iudicata) als unzulässig zurückzuweisen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Bw. im Wesentlichen…
…Juni 2008 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 29. April 2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 bis 2004 und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 bis 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
…sich nicht gegen den Zurückweisungsgrund - Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache - richtet. Der Mängelbehebungsauftrag ist daher zu unrecht erfolgt. Der Zurücknahmebescheid war daher aufzuheben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes - ein neuerlicher Antrag sei wegen des Wiederholungsverbotes für die Monate November 2004…
…Jänner 2012 auf Gewährung von Familienbeihilfe für die drei Kinder des Berufungswerbers für den Zeitraum März bis Oktober 2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber beantragte mittels Formblättern Beih 1 am 16.3.2009 die Gewährung…
…als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich der Antrag wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) als unzulässig. Eine solche liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist…