Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0403-W/08
Neuerlicher Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu einem Buchungstag zu dem bereits ein Abrechnungsbescheid erlassen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-W/08vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K. (Bw.) vom 25. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Jänner 2007 betreffend Zurückweisung eines
Wiederaufnahmsantrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird auf Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am 7. November 2005 einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides zum Buchungstag 13. August 2004 und
führte dazu aus, dass ihr die Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich
Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 und 2001 nicht bekannt seien. Insoferne keine
relevanten Berufungsvorentscheidungen ergangen seien, handle es sich bei den
gegenständlichen Berufungen um Scheinbuchungen. Sie stelle daher den
Antrag, mit Ausnahme der Gutschrift von € 991,20 alle anderen Buchungen zu
annullieren.
Der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wurde
mit Bescheid vom 23. Jänner 2006 abgewiesen.
Am 24. Juli 2006 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Erstellung eines Abrechnungsbescheides über die BUMI 9/2004
vom 13. August 2004 eingebracht und dazu ausgeführt, dass der Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides abgewiesen worden sei. Gemäß
einer Mitteilung vom 17. Juli 2006 handle es sich aber bezüglich der in der
BUMI 9/2004 verbuchten Einkommensteuer 2000 und 2001 um keine
Berufungsvorentscheidung, wie unrichtigerweise angegeben, sondern um die
Berufungsentscheidungen des UFS GZ RV/4498-W/02 und RV/4499-W/02 vom 5. Juli
2004. Mit einer Buchungsmitteilung könne jedoch kein Fälligkeitsdatum
festgestellt werden. Ein Fälligkeitsdatum könne nur durch einen
Bescheid festgestellt werden. In den Bescheiden des UFS sei kein
Fälligkeitsdatum festgestellt worden. Die Bw. stelle daher den Antrag auf
Annullierung der Buchungen von € 394,33 für die Einkommensteuer 2000
und € 386,03 für die Einkommensteuer 2001.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung
eines Abrechnungsbescheides wurde mit Bescheid vom 17. Jänner 2007
abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 25. Jänner 2007,
in der ausgeführt wird, dass die Abgabenbehörde erster Instanz in
ihrer Entscheidung auf die Begründung des Antrages nicht eingegangen sei,
sondern die unbewiesene Behauptung aufgestellt habe, dass der
Abrechnungsbescheid nicht zu Unrecht ergangen sei. Der Bescheid sei mangelhaft
und stehe im Widerspruch zur gängigen Judikatur und zu § 198 Abs. 2
BAO.
Die Bw. stelle daher neuerlich den Antrag auf Annullierung
der bezeichneten Buchungen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 1.
Februar 2008 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass in der Mitteilung vom 17.
Juli 2006 der Sachverhalt bereits aufgeklärt worden sei, dass es sich bei
den Buchungen um Berufungsentscheidungen handle. Der Buchungsmitteilung sei der
Buchungstag zu entnehmen gewesen.
In der Mitteilung vom 17. Juli 2006 ist zudem
ausgeführt, dass gegen die Berufungsentscheidungen Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 7. Februar 2008,
in dem ausgeführt wird, dass das Finanzamt zugegeben habe, dass keine
Berufungsvorentscheidungen vorlägen, es handle sich demnach um
Scheinbuchungen. Die Bw. fordere somit die Rückzahlung der verbuchten
Beträge gemäß
§ 241 Abs.1 BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Die Bw. brachte bereits am 7. März 2005 einen Antrag
auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung 9/2004 ein.
Dazu wurde am 20. Mai 2005 ein Abrechnungsbescheid erlassen und das Verfahren
letztlich mit Berufungsentscheidung RV/2158-W/05 am 14. Februar 2006
abgeschlossen.
Es liegt somit eine res iudicata vor, da zu einem
Buchungstag nur einmal ein Abrechnungsbescheidverfahren abgehalten werden kann.
Der neuerliche Antrag wäre demnach wegen entschiedener Sache
zurückzuweisen und nicht abzuweisen gewesen.
Im Wiederaufnahmeantrag wird keine Begründung
dafür vorgelegt, wieso nicht innerhalb der zustehenden Frist gegen den
abweisenden Bescheid Berufung erhoben worden ist, bzw. keiner der im Gesetz
angeführten Wiederaufnahmegründe genannt.
Ein weiteres Eingehen darauf erübrigt sich jedoch im
Lichte der obigen Ausführungen, da diesem Wiederaufnahmeantrag demnach
ohnehin kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen und
der Spruch des bekämpften Bescheides auf Zurückweisung wegen
unzulässiger Einbringung (gegebenenfalls hätte lediglich ein
Wiederaufnahmeantrag zum Verfahren RV/2158-W/05 eingebracht werden können)
abzuändern.
Wien, am 31.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-W/08
- Stammnummer
- 36006
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF