Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1257-W/08
Bw. bringt trotz entschiedener Berufung weitere Rechtsmittel ein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1257-W/08vom 09.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG Draschtak
& Partner, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs - GmbH,
1030 Wien, Boerhaavegasse 6, vom 5. Juli 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. Juni 2007 betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
25. Mai 2007 erhob der Berufungswerber (Bw.) gegen den
Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid vom
14. Juni 2007 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung
zurück, dass der Bw. mit Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004
für die aushaftenden Abgabenschulden der
F-GmbH im Ausmaß von
€ 5.411,29 zur Haftung herangezogen worden sei. Nach einer Reihe von
Fristverlängerungsanträgen sei mit Datum 11. August 2006 Berufung
gegen den genannten Haftungsbescheid erhoben worden.
Dieses Rechtsmittel sei mit
Bescheid vom 24. August 2006 als verspätet zurückgewiesen
worden.
Ein gegen diesen
Zurückweisungsbescheid erhobenes Rechtsmittel sei mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2006 abweislich erledigt
worden.
Hinsichtlich eines
allfälligen Vorlageantrages seien am 24. Oktober, 2. November und
22. November 2006 Fristverlängerungsanträge gestellt worden. Der
letztgenannte Antrag sei mit Bescheid vom 20. Februar 2007 ohne
Nachfristsetzung nachweislich erledigt und dem steuerlichen Vertreter am
22. Februar 2007 zugestellt worden. Die Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages habe somit mit Ablauf des 23. Februar 2007 geendet. Als
Konsequenz dieser Rechtsansicht sei ein erst am 8. März 2007
verfasster Vorlageantrag vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle
Wien, als verspätet zurückgewiesen worden (Bescheid vom 4.
Mai 2007, GZ.RV/1200-W/07).
Gegen diesen Bescheid sei
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, die Amtspartei hätte auf
ein außerordentliches Rechtsmittel verzichtet. Laut Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichtshofes (die sechswöchige Beschwerdefrist sei bereits
abgelaufen) sei auch seitens des Bescheidadressaten keine Beschwerde erhoben
worden.
Demnach sei die Sache
"Haftungsinanspruchnahme" rechtskräftig erledigt.
Mit Datum
25. Mai 2007 sei neuerlich "das Rechtsmittel der Berufung" gegen den
Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 erhoben worden.
Dieser Antrag sei jedoch
unzulässig, da darüber bereits abgesprochen worden sei, nämlich
mit dem Zurückweisungsbescheid vom 24. August 2006. Dies möge zwar nur
eine Formalentscheidung sein, doch sie gehöre dem Rechtsbestand an und sei
mit ungenutztem Ablauf der Frist des § 276 Abs. 2 BAO in Rechtskraft
erwachsen.
Bei diesen Erledigungen
handle es sich somit um wirksame Bescheide, so dass einer neuerlichen Behandlung
dieser Angelegenheit grundsätzlich die Existenz dieser Bescheide
gegenüberstehe. Es sei auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in
derselben Sache nur einmal abzusprechen sei (vgl. zum Grundsatz "ne bis in idem"
die Erkenntnisse des VwGH vom 18.9.2002, 98/17/0281, vom 17.10.1974, Slg. Nr.
4739/A, vom 29.4.1991, 90/15/0174, und vom 9.11.2000, 99/16/0395, mit dem
Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar I, 960).
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass, wie bereits ausführlich in den
Berufungen vom 25. Mai 2007, 8. März 2007, 4. September
2006 und 11. August 2006 dargelegt worden sei, der Bw. für die
nicht entrichteten Umsatzsteuerbeträge der Jahre 1996 und 1997 als
ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft F. zu Unrecht zur Haftung
in Anspruch genommen worden sei.
Wie sich auf Grund der
Zustellung der zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1996 und 1997
am 13. Juli 2006 herausgestellt habe, sei der geltend gemachte Haftungsanspruch
noch dazu im Schätzungswege ermittelt worden. Die genauen Grundlagen dieser
Schätzungen lägen der steuerlichen Vertretung bis dato noch nicht vor,
seien aber mehrmals von dieser eingefordert worden.
Solange die steuerliche
Vertretung die Berechnungsgrundlagen, die ja diesen Schätzungen zu Grunde
liegen müssten, nicht prüfen könnten, sei eine Entscheidung
über die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 nicht
möglich. Ebenso könne die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels
gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 nicht schon mit der Zusendung
der zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 ablaufen, wenn die
steuerliche Vertretung im Fristverlängerungsantrag vom 10. Mai 2005
auch um Zusendung der Abgabenbemessungsgrundlagen ersucht habe.
Seitens des Finanzamtes
seien die Ausführungen, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw.
nicht vorliegen könne, bislang nicht gewürdigt worden. Es werde
deshalb die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt beantragt, ohne
sich auf mühevolle und langwierige Auseinandersetzungen in Formalfragen
einstellen zu müssen. Schließlich gehe es um Haftungsvorwürfe
und somit um Themen der Rechtssicherheit sowie von Treu und Glauben.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO habe die Beurteilung
abgabenrechtlicher Sachverhalte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu erfolgen.
Die Berufung richte sich
auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14. Juni 2007. Darin
sei die Meinung vertreten worden, dass die Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages am 23. Februar 2007 geendet hätte. Diese Ansicht
könnte die steuerliche Vertretung schon deshalb nicht teilen, da am
22. Februar 2007 ein entsprechender Fristverlängerungsantrag bis zum
29. Juni 2007 gestellt worden sei. Dieser Antrag sei offensichtlich bei der
Beurteilung durch das Finanzamt übersehen worden.
Der Antrag auf
Fristverlängerung vom 22. Februar 2007 sei deswegen erforderlich
gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht vorgelegen sei. In all den
Fristverlängerungsansuchen (vom 22.11.2006, 22.12.2006, 22.2.2007)
wäre die Einbringung eines Vorlageantrages von der Erledigung des
Wiedereinsetzungsantrages abhängig gemacht worden, um Doppelgleisigkeiten
zu vermeiden, denn eine positive Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages
hätte einen Vorlageantrag überflüssig gemacht. Die Entscheidung
darüber sei erst am 27. Februar 2007 bei der steuerlichen Vertretung
eingelangt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Juli 2007 wies das Finanzamt die Berufung ab und führte zur
Begründung aus, dass der Bw. mit Haftungsbescheid vom 21. Dezember
2004 für die aushaftenden Abgabenschulden der Firma F. im Ausmaß von
€ 5.411,29 zur Haftung herangezogen worden sei. Nach einer Reihe von
Fristverlängerungsanträgen sei mit Datum 11. August 2006 Berufung
gegen den genannten Haftungsbescheid erhoben worden.
Dieses Rechtsmittel sei mit
Bescheid vom 24. August 2006 als verspätet zurückgewiesen
worden.
Ein gegen diesen
Zurückweisungsbescheid erhobenes Rechtsmittel sei mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2006 abweislich erledigt
worden.
Der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Wien, Senat 10, habe dieses Rechtsmittel mit
Bescheid vom 4. Mai 2007, GZ.RV/1200-W/07, als verspätet eingebracht
zurückgewiesen (zugestellt am 9. Mai 2007 an den steuerlichen
Vertreter).
Gegen diesen Bescheid sei
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig gewesen. Die Amtspartei habe
auf ein außerordentliches Rechtsmittel verzichtet. Laut
Geschäftsstelle des VwGH (die sechswöchige Beschwerdefrist sei vorbei)
sei seitens des Bw. keine Beschwerde erhoben worden.
Demnach sei die
"Haftungsinanspruchnahme" rechtskräftig erledigt.
Mit Datum 25. Mai 2007
sei neuerlich das Rechtsmittel der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
21. Dezember 2004 erhoben worden.
Nachdem über die
Rechtssache "Haftungsinanspruchnahme" bereits rechtskräftig abgesprochen
worden sei (wenn auch nicht meritorisch) habe der neuerlich eingebrachte Antrag
als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dies sei mit
Zurückweisungsbescheid vom 14. Juni 2007 (mit dem ausdrücklichen
Hinweis auf den Grundsatz "ne bis in idem") erfolgt.
Mit Note vom
5. Juli 2007 und überschrieben als "Rechtsmittel der Berufung"
sei folgendes Begehren gestellt worden:
"Wir beantragen den
Haftungsbescheid vom 21.12.2004 sowie den Zurückweisungsbescheid vom
14.6.2007 ersatzlos aufzuheben".
Als Begründung sei im
Wesentlichen auf die angeblich mangelnde schuldhafte Pflichtverletzung des zur
Haftung Herangezogenen hingewiesen worden. Eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des Zurückweisungsbescheides sei nicht erfolgt.
Außerdem sei ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt
worden.
Die Note vom 5. Juli 2007
enthalte somit drei Anträge:
a) Eine weitere,
nämlich bereits zum dritten Mal eingereichte Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004. Über diesen Antrag werde gesondert
abgesprochen.
b.) Eine Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 14. Juni 2006. Dass es sich dabei um eine
getrennte Berufung handle, gehe aus der Formulierung "Unsere Berufung richtet
sich auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14.6.2007" eindeutig hervor.
Über diesen Antrag werde nun mit dieser Berufungsvorentscheidung
abgesprochen.
c.) Ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung. Auch über diesen Antrag werde gesondert
abgesprochen.
Der Bw. beschwere sich, dass
er angeblich zu Unrecht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen worden sei.
Auch wenn sein Interesse an einer meritorischen Entscheidung durchaus als
legitim einzustufen sei, so ignoriere er jedoch den Grundsatz des Vorranges des
formalen Rechtes, wie er im Bereich des Abgabenrechtes im § 273 BAO
zum Ausdruck komme. Die Behörde habe eine Berufung mittels Bescheid
zurückzuweisen, wenn sie unzulässig oder nicht fristgerecht
eingebracht worden sei. Infolge der zwingenden Bestimmung ("hat") sei eine
meritorische Entscheidung bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht mehr
möglich.
Wie bereits im angefochtenen
Zurückweisungsbescheid angeführt, sei die Berufung vom 14. August 2006
gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 mit Bescheid vom 24. August
2006 als verspätet zurückgewiesen und die gegen den letztgenannten
Bescheid erhobenen Rechtsbehelfe letztendlich mit Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 10 vom 4. Mai 2007,
GZ.RV/1200-W/07, erledigt worden.
Damit sei über das
Schicksal der gegenständlichen Berufung bereits entschieden worden. Da die
Rechtssache (Haftung des Bw.) bereits erledigt sei (es liege eine sogenannte
"res judicata" vor), sei darüber kein zweites Mal zu befinden. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom
14. Juni 2007, auf die der Bw. in keiner Weise eingegangen sei, werde
verwiesen.
Damit gingen auch alle
diesbezüglichen Ausführungen und Kritikpunkte des Antragstellers ins
Leere.
Einwendungen hinsichtlich
des angenommenen "schuldhaften Verhaltens" wären ausschließlich in
einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu erheben gewesen, das
zulässigerweise und vor allen Dingen rechtzeitig gegen den Haftungsbescheid
vom 21. Dezember 2004 einzubringen gewesen wäre.
Als hiezu maßgeblicher
Zeitpunkt ("deadline") werde sowohl seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz als auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates der
13. Juli 2006 (24 Uhr) angesehen. Lediglich im Falle einer ersatzlosen
Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 24. August 2006
wäre auf die erst mit 11. August 2006 datierte und am
14. August 2006 eingelangte Berufung inhaltlich einzugehen
gewesen.
Da jedoch die Berufung gegen
den Zurückweisungsbescheid (wegen Verspätung) mittels
Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2006 abweislich erledigt worden
sei, diese Entscheidung durch ungenutzten Ablauf der Vorlagefrist in Rechtskraft
erwachsen und der Vorlageantrag vom 8. März 2007 mittels Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 10 vom
4. Mai 2007, GZ.RV/1200-W/07, als verspätet eingebracht
zurückgewiesen worden sei, sei die Rechtssache auch in dieser Hinsicht
entschieden.
Aus diesem Grunde seien alle
seit der Zustellung der vorgenannten Entscheidung vorgebrachten Einwendungen,
sei es gegen den Haftungsbescheid selbst oder gegen die
Rechtsmittelentscheidungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit,
hinfällig.
Es erübrige sich somit
auf die Frage einzugehen, ob den zur Haftung Herangezogenen ein Verschulden
treffe. Diese Angelegenheit sei spätestes mit der vorerwähnten
UFS-Entscheidung erledigt worden. Aber auch innerhalb dieses länger
andauernden "procederes" hätten diesbezügliche Einwendungen in einem
rechtzeitigen Berufungsverfahren vorgebracht werden müssen.
Unverständlich seien
auch die Hinweise auf die angeblich fehlenden Berechnungsgrundlagen, die den
Schätzungen zu Grunde gelegen wären. Äußerungen dieser Art
wären in einem allenfalls gemäß
§ 248 BAO zu
erhebenden Rechtsmittelverfahren gegen die dem Haftungsausspruch zu Grunde
liegenden Abgabenbescheide zu erheben gewesen. So ein Rechtsmittel sei jedoch
nicht einmal eingebracht worden.
Im Haftungsverfahren selbst
könnten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung
(insbesondere deren Höhe) nicht mit Erfolg erhoben werden.
Ebenfalls nicht recht
nachvollziehbar sei die Wortfolge
"
Unsere Berufung
richtet sich auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14. Juni 2007. Darin
wurde die Meinung vertreten, dass die Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages am 23. Februar 2007 geendet hätte. Diese Ansicht
können wir schon deshalb nicht teilen, weil am 22. Februar 2007 ein
entsprechender Fristverlängerungsantrag bis zum 29. Juni 2007 gestellt
wurde. Dieser Antrag wurde offensichtlich bei Ihrer Beurteilung
übersehen..."
Mit dem
Zurückweisungsbescheid vom 14. Juni 2007 sei die neuerliche Berufung
vom 25. Mai 2007 (gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004)
mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass infolge des Grundsatzes
"ne bis in idem" eine weitere Entscheidung über eine "res judicata" nicht
möglich sei.
Lediglich zur Verdeutlichung
dieser Ansicht - Zurückweisung wegen entschiedener Sache - sei auf den
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 10,
vom 4. Mai 2007, GZ.RV/1200-W/07, verwiesen worden, mit dem der
Vorlageantrag vom 8. März 2007 als verspätet zurückgewiesen
worden sei. Die Entscheidung, wonach die Frist für die Einreichung eines
Vorlageantrages hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides vom 24. August
2006 mit Ende des 23. Februar 2007 abgelaufen sei, sei somit letztendlich
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz entschieden worden und hätte
demnach in einer allfälligen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
angefochten werden müssen, nicht jedoch vor der Abgabenbehörde erster
Instanz.
Zusammenfassend werde noch
einmal klargestellt, dass wegen der "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" die
Behörde nicht berechtigt sei, über einen Antrag eine Sachentscheidung
zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen und seither
keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden sei (VwGH
23.5.1990, 89/01/0321).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Berufung u.a. dann
zurückzuweisen, wenn in ein und derselben Sache die Abgabenbehörde
bereits einmal rechtskräftig entschieden habe. Der Grundsatz "ne bis in
idem" besage, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Rechtssache
nicht zweimal entscheiden dürfe (Unwiederholbarkeit,
Einmaligkeitswirkung).
Dieser in der BAO nicht
ausdrücklich verankerte Grundsatz gehöre aber zu den grundlegenden
Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH 9.3.1987, B 605/85, VwGH
30.1.1991, 90/13/0043). Und sei mit dem Begriff "Rechtskraftwrkung von
Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft sei
ausschließlich prozessualer Natur und bedeute die Unanfechtbarkeit eines
Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft
eines Bescheides (sie setze die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus)
stehe der Erlassung weiterer Bescheide in der selben Sache entgegen, d.h. das
Verbot des "ne bis in idem" sei eine Folge der materiellen Rechtskraft (siehe
Bichler "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren,
ÖStZ 1995, 233).
Nach herrschender Lehre
bedeute die materielle Rechtskraft im Verwaltungsverfahren die
Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und die Verbindlichkeit von Bescheiden. Im
Vordergrund dieser Lehre stehe die mit Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese
nicht nur für die Partei unanfechtbar seien und dass über eine Sache
ein für alle Mal entschieden sei, sondern dass der Abspruch über eine
bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar und
unabänderbar sei. Die materielle Rechtskraft erstrecke sich auf den
bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des
Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit
auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die
Rechtskraftwirkung (damit Wiederholungsverbot) beziehe sich somit auf den
Gegenstand des Sachbegehrens beziehungsweise des Sachanspruches und erfasse
folglich den damit verknüpften Inhalt und Entstehungsgrund des
rechtskräftig festgelegten öffentlichrechtlichen
Rechtsverhältnisses (VwGH 20.10.1989, 86/17/0202f).
Aus dem Wesen der
materiellen Rechtskraft habe sich die Lehre von der "Identität der Sache"
entwickelt. Anbringen, die etwa auf Abänderung oder Aufhebung eines nicht
mehr mit Berufung unterliegenden Bescheides gerichtet seien, seien (wenn dies
vor allem im § 273 BAO auch anders gesagt sei als im
§ 68 Abs. 1 AVG) wegen "entschiedener Sache" zurückzuweisen.
Ebenso wie gegenüber der Partei (aus der Rechtskraft heraus in Bezug auf
die entschiedene Sache) Eingriffs, (Wiederholungs-) Schranken errichtet seien,
bestünden solche auch gegenüber den Behörden. Eine neuerliche
Entscheidung, eine Wiederholung, Abänderung wäre unzulässig und
anfechtbar, wenn die Behörde in die Rechtskraft ohne ausdrückliche
Ermächtigung, wie insbesondere §§ 293ff BAO vorsehen
würden, eingreife (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 944ff).
Diese Rechtsansicht sei
bereits in der Begründung des Bescheides vom 14. Juni 2007, mit
dem die neuerliche Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 21. Dezember
2004 zurückgewiesen worden sei, vertreten. Die Abgabenbehörde erster
Instanz sehe keine Veranlassung von dieser Rechtsansicht abzuweichen, zumal auch
der Einschreiter selbst diese Ansicht unkommentiert und damit unbestritten
gelassen habe.
Dagegen beantragte der Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend aus, dass wie bereits ausführlich in den
Berufungen vom 5. Juli 2007, 25. Mai 2007,
8. März 2007, 4. September 2006 und 11. August
2006 dargelegt worden sei, der Bw. für die nicht entrichteten
Umsatzsteuerbeträge der Jahre 1996 und 1997 als ehemaliger
Geschäftsführer der GmbH zu Unrecht als Haftungspflichtiger in
Anspruch genommen worden sei.
Diese mehrfache
Ausführungen, auf die hier ausdrücklich verwiesen werde, weshalb eine
schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliegen könne, seien bislang nicht
gewürdigt worden. Statt dessen seien Formalfragen hinsichtlich der
Einhaltung von Fristen seitens des Finanzamtes erörtert worden, deren
Rechtsmeinung sich die steuerliche Vertretung nicht anschließen
könne. Nach deren Ansicht seien zu keinem Zeitpunkt Fristen zur Einbringung
eines Rechtsmittels versäumt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht
zulässig ist oder
b) nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Nach der Aktenlage ergibt
sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom
24. August 2006 wies das Finanzamt die Berufung vom
11. August 2006 gegen den Haftungsbescheid vom
21. Dezember 2004 mit der Begründung zurück, dass die
Berufungsfrist bereits am 13. Juli 2006 abgelaufen sei.
Die gegen diesen
Zurückweisungsbescheid eingebrachte Berufung vom
4. September 2006 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
21. September 2001, zugestellt am 25. September 2006,
abgewiesen.
Den in diesem Zusammenhang
eingebrachten Vorlageantrag vom 8. März 2007 wies der
Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom
4. Mai 2007, GZ. RV/1200-W/07, als verspätet eingebracht zurück.
Der Haftungsbescheid vom
21. Dezember 2004 ist daher zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen und das
Berufungsverfahren betreffend Bescheid vom 24. August 2006 über die
Zurückweisung der Berufung vom 11. August 2006 durch den genannten
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates beendet.
Mit Eingabe vom
5. Juli 2007 brachte der Bw. neuerlich eine Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 21. Dezember 2004 ein.
Gemäß der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die von der
Behörde untersuchte und entschiedene Sache kein zweites Mal an sie
herangetragen werden. Wird neuerlich der nämliche Anspruch erhoben, steht
ihm die Einrede der entschiedenen Sache entgegen.
War bereits die Berufung vom
11. August 2006 verspätet, trifft dies zwangsläufig auch die
Eingabe vom 25. Mai 2007 zu, so dass diese ebenfalls gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen war.
Dem angefochtenen Bescheid
lastet daher keine Rechtswidrigkeit an.
Im Übrigen scheint der
Bw. zu übersehen, dass über Berufungen Sachentscheidungen, somit
Berufungsvorentscheidungen oder Berufungsentscheidungen nur zu erlassen sind,
wenn die Berufungen nicht formell zu erledigen sind.
Weiters ist der Behörde
beim Vollzug der Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO kein Ermessen
eingeräumt.
Das Vorbringen, dass sich
das Finanzamt nur Formalfragen erörtert habe, kann daher ebenfalls nicht
zum Erfolg führen.
Auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
19. Februar 2008, GZ.RV/2446-W/07, wird verwiesen.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1257-W/08
- Stammnummer
- 35641
- Gültig
- 09.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF