Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0357-W/08
Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-W/08vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, SP., vom 12. November 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vom
2. November 2007 betreffend Zurückweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2003
bis April 2004 für die Kinder A. und B. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. April 2006 brachte der Bw. einen Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für seine beiden Kinder A., geb. 1999,
und B., geb. 2003, beim Finanzamt Lilienfeld St. Pölten ein. Beigelegt
wurde eine schriftliche Ausfertigung des am 30.11.2005 mündlich
verkündeten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.
03.2006 mit dem dem Bw., seiner Gattin und seinen drei Kindern A., B. und CF.
geb. 2005, gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt wurde.
Gemäß
§ 12 leg.cit. wurde in dem Bescheid festgestellt, dass
ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser
Bescheid erging auf Grund einer Berufung vom 16.08.2004 gegen vom Bundesasylamt
abgewiesene Asylanträge vom 05.08.2004 und 01.06.2005.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem der
Antrag vom 18.04.2006 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder A., und B., vom 08/2003-04/2004 abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass maßgebend
für die Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder von
Flüchtlingen das Datum des letzten, das Asylverfahren positiv
abschließenden Bescheides sei. Ergeht dieser Bescheid vor dem bzw. am
15.Dezember 2004 (Datum der Kundmachung der neuen "Flüchtlingsregelung" des
§ 3 Abs.2 FLAG 1967), sei die "alte" Rechtslage anzuwenden; ergehe er nach
dem 15. Dezember 2004, gelte die neue Rechtslage.
Gegen den Bescheid brachte der Bw. Berufung mit der
Begründung ein, dass er am 20.08.2003 nach Österreich eingereist sei.
Flüchtlinge bekämen, unabhängig vom Zeitpunkt der
Asylgewährung Familienbeihilfe bis 30.04.2004, danach erst wieder ab
Asylgewährung.
Das Finanzamt erließ am 23. Mai 2006 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, da der für Gewährung von Familienbeihilfe
maßgebliche rechtskräftige Asylbescheid erst am 30. Nov. 2005
(mündliche Verkündung des Bescheides) ergangen sei. Die
Familienbeihilfe sei daher erst ab November 2005 zu gewähren.
Am 1. Feb. 2007
brachte der Bw. neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe
und zwar für den Zeitraum ab 08/03 für seine Kinder
A.,
B. und
CF. ein.
Das
Finanzamt erließ am 8. März 2007 einen Bescheid mit dem der Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2003 bis
Oktober 2005 zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt,
dass der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für den oben
genannte Zeitraum mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2006 bereits
rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Am 27. August 2007 stellte der Bw. neuerlich einen Antrag
auf Nachzahlung von Familienbeihilfe ab Einreise am 20.08.2003 rückwirkend
vom 20.08.2003 bis 30.04.2004 für seine zwei Kinder A. und B.:
"Die Änderung lt. BGBl. 2004 Nr. I/142 vom 15.12.2004
trat rückwirkend mit 1.05.2004 in Kraft; somit gilt bis 30.4.2004 die alte
Rechtslage, ab 1.5.2004 die neue. Daher bekommen Flüchtlinge
unabhängig vom Zeitpunkt der Asylgewährung Familienbeihilfe bis
30.04.2004, danach erst wieder ab Asylgewährung. Ich bin am 20.08.2003
eingereist und habe daher ab diesem Tag Anspruch auf Familienbeihilfe bis
30.4.2004. Ab Asylgewährung habe ich bereits einen Antrag auf
Familienbeihilfe gestellt."
Das Finanzamt erließ einen Bescheid mit dem die
Eingabe vom 27. August 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe für den
Zeitraum August 2003 bis April 2004 für die Kinder A. und B.
zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass für den
Zeitraum August 2003 bis April 2004 bereits eine rechtskräftige
Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2006 vorläge. Der Antrag für
diesen Zeitraum sei daher wegen entschiedener Sache als unzulässig
zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Angeführt wurden die Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse Zl. 2006/15/0098
vom 08.02.2007, Zl. 2006/15/0261 vom 08.02.2007, 2006/15/0298 vom 29.03.2007 und
2007/15/0111 vom 24.05.2007, die ausführten, dass sich für vor dem
Zeitraum 2004 liegende Zeiträume der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG
1967 in der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
vorgenommenen Änderung richte, was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft
als Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des
Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung
mit der es die Berufung vom 12.11.2007 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
2. Nov. 2007 betreffend Nachzahlung von Familienbeihilfe für den Zeitraum
August 2003 bis April 2004 für die Kinder A. und B. abwies. Wegen des
Vorliegens eines formell und materiell rechtskräftigen und damit
unanfechtbar und unwiderrufbar gewordenen Bescheides (Berufungsvorentscheidung
vom 23. Mai 2006), sei es dem Finanzamt verwehrt in ein und derselben Sache, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bestehe oder nicht,
nochmals zu entscheiden.
Der Bw. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgende Bescheide sind ergangen:
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Verfahrensschritte
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Erledigung
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Datum
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Antrag auf FB 18.04.2006 ab 8/2003
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Abweisungsbescheid
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Abweisung 8/2003-4/2004,
Stattgabe ab 11/2005
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27.04.2006
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Berufung gegen Abweisung für
08/03-04/04
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17.05.2006
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BVE über
die Berufung vom 17.05.2006
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Abweisung der Berufung
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23.05.2006
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Antrag
auf FB vom 01.02.2007 ab 8/2003 für 3 Kinder
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08.03.2007
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Zurückweisungsbescheid
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wegen
entschiedener Sache
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08.03.2007
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Neuerlicher
Antrag auf Nachzahlung FB 8/2003-4/2004 für 2 Kinder
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27.08.2007
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Zurückweisungsbescheid
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für Zeitraum August 2003
bis April 2004 für A. und B. bereits entschieden
(23.05.2006)
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02.11.2007
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Berufung gegen Zurückweisungsbescheid
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Nachzahlung von 20.08.2003
bis 30.04.2004 für die zwei Kinder
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12.11.2007
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Abweisend BVE
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wegen bereits entschiedener
Sache, BVE vom 23.05.2006
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10.01.2008
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Vorlageantrag
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18.01.2008
Der Unabhängige Berufungssenat hat über die
Berufung vom 12.11.2007 gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend
"Nachzahlung von Familienbeihilfe vom 20.08.2003 (Tag der Einreise) bis
30.04.2004 für die zwei Kinder A. und B. zu entscheiden.
Wie aus der vorstehenden Tabelle zu erkennen, hat das
Finanzamt bereits in der Sache "Antrag auf Familienbeihilfe für seine
Kinder A. und B. für den Zeitraum 08/2003- 04/2004" mit der
Berufungsvorentscheidung vom 23.05.2006 entschieden.
Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine
Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf
(Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung
nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den
grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH 09. 03. 1987, B 605/85,
VwGH 30. 01. 1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von
Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft ist
ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines
Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft
eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus),
steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, dh das
Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen Rechtskraft (siehe
Bichler, "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren,
ÖStZ 1995, 233).
Nach herrschender Lehre bedeutet materielle Rechtskraft im
Verwaltungsverfahren die Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und die
Verbindlichkeit von Bescheiden. Im Vordergrund dieser Lehre steht die mit
Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei
unanfechtbar sind und dass über eine Sache ein für allemal entschieden
ist, sondern dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die
Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar
ist. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den
bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des
Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit
auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Die
Rechtskraftwirkung (damit das Wiederholungsverbot) bezieht sich somit auf den
Gegenstand des Sachbegehrens beziehungsweise des Sachanspruches und erfasst
folglich den (damit verknüpften) Inhalt und Entstehungsgrund des
rechtskräftig festgelegten öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnisses (vgl. VwGH 20. 10. 1989, 86/17/0202f).
Aus dem Wesen der materiellen Rechtskraft entwickelte sich
die Lehre von der "Identität der Sache". Anbringen, die etwa auf
Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Berufung unterliegenden
Bescheides gerichtet seien, sind (wenn dies vor allem im § 273 BAO auch
anders gesagt ist als im § 68 Abs. 1 AVG) "wegen entschiedener Sache"
zurückzuweisen. Ebenso wie gegenüber der Partei (aus der Rechtskraft
heraus in Bezug auf die entschiedene Sache) Eingriff-, (Wiederholungs-)
Schranken errichtet seien, bestünden solche auch gegenüber den
Behörden. Eine neuerliche Entscheidung, eine Wiederholung, Abänderung
wäre unzulässig und anfechtbar, wenn die Behörde in die
Rechtskraft ohne ausdrückliche Ermächtigung, wie insbesondere die
§§ 293 ff BAO dies vorsehen, eingreife (Stoll, BAO-Kommentar, Seite
944ff).
Weiters der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes folgend (siehe VwGH 23. 05. 1990, 89/01/0321 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. November 1955, Slg. N.F. Nr. 3874/A) ist die
Behörde nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu
fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden ist und
seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist,
mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen
Sachverhaltes nachträglich anders dargestellt werden bzw. erhoben worden
sein. Identität der Sache im Sinne der Verfahrensordnung liegt auch dann
vor, wenn sich das neue Parteibegehren von den mit rechtskräftigem Bescheid
abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die
rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen
modifiziert worden ist (siehe VwGH 23. 05. 1990, 89/01/0321). Ist ein Bescheid
unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die
mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese
Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (VwGH 15. 12. 1994, 93/15/0005,
VwGH 21. 02. 1991, 90/09/0196, VwGH 15. 09. 1992, 88/04/0182).
Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt
bereits am 03.Mai 2006 abweisend darüber entschieden, dass für die
zwei Kinder A. und B. des Bw. für den Zeitraum August 2003 bis April 2004
keine Familienbeihilfe zu gewähren sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen, somit unanfechtbar und unwiderrufbar, sodass die Abgabenbehörde
in der durch diesen Bescheid erledigten "Sache" nicht neuerlich entscheiden
könne.
Eine wesentliche Änderungen des Sachverhaltes ist in
diesem Zeitraum nicht eingetreten und auch nicht behauptet worden.
Das Finanzamt hat daher den Antrag vom 27.08.2007
betreffend Nachzahlung der Familienbeihilfe für August 2003 bis April 2004
in Anwendung des Grundsatzes von "ne bis in idem" zur Recht zurückgewiesen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 24.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-W/08
- Stammnummer
- 35289
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF