Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3906-W/08
Die in § 250 Abs.1 BAO angeführten Inhaltserfordernisse sind im gegenständlichen Fall gegeben, weshalb der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid stattgegeben wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3906-W/08vom 19.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., P., vertreten durch
Hofbauer& Wagner Rechtsanwälte KG, Rechtsanwälte, 3100 St.
Pölten, Riemerplatz 1, vom 29. Juli 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten, vom 10. Juli 2008 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. November 2004 bis 30. September 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 23. Juni 2008 einen Antrag auf
Familienbeihilfe für ihre Kinder ML, geb. xxxx, MI, geb. x, MIs, geb. xx
und MIm, geb. xxx. Am 24. Juni 2008 stellte der Vertreter der Bw. einen Antrag
auf Nachzahlung der Familienbeihilfe für die Kinder MIm , MIs und ML und
zwar rückwirkend vom November 2004 bis September 2005 (bis zum Datum der
Asylgewährung). Begründend wurde ausgeführt, dass in den
Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 angeordnet werde, dass
Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach
den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind (§ 75 Abs.1
Asylgesetz 2005). § 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des § 3
FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den
Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. Der
Verwaltungsgerichtshof führte dazu weiters aus, dass für Personen,
denen gegenüber gemäß
§ 75 AsylG 2005 das Asylverfahren
noch nach dem Asylgesetz 1997 abgeführt wird, auch für den Zeitraum ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt
daher § 3 FLAG - unbeschadet zunächst noch nach der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zu Anwendung. Weiters
wurde die Familienbeihilfe rückwirkend für den Monat Dezember 2006
für die 4 Kinder beantragt.
Das Finanzamt erließ einen
Abweisungsbescheid, 10.07.2008,
betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe für Dezember 2006, da diese
bereits ausbezahlt worden sei.
Betreffend die rückwirkende Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum von November 2004 bis September 2005
für die 3 Kinder MIm , MIs und ML erließ das Finanzamt einen
Zurückweisungsbescheid, 10.07.2008,
da die Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate November 2004 bis
September 2005 bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 07.08.2007
abgewiesen worden sei.
In der Berufung wurde eingangs ausgeführt,
dass gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10.07.2008 berufen werde.
"In außen bezeichneter
Rechtssache erhebt die Berufungswerberin gegen den Zurückweisungsbescheid
des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten vom 10.07.2008,
Steuernummer/Aktenzahl 4695-300576, zugestellt am 16.07.2008 durch ihre
bevollmächtigte Rechtsvertreterin Hofbauer& Wagner Rechtsanwälte
KG innerhalb offener Frist nachstehende Berufung: Der Abweisungsbescheid des
Finanzamtes Lilienfeld - St.Pölten vom 10.07.2008 wird in seinem gesamten
Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend gemacht. Zu der Berufungsbegründung wird Folgendes
ausgeführt:
Unrichtige
rechtliche Beurteilung:
Die
erstinstanzliche Behörde gesteht selbst ein, dass im gegenständlichen
Fall § 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung bis 31.
Dezember 2005 anwendbar ist. Sofern die Behörde vermeint, dass
diesbezüglich zusätzlich die Voraussetzung für die Auszahlung der
Familienbeihilfe ist, dass ein Elternteil Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, ist dem entgegen zu halten, dass
sich diese Voraussetzung aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergibt. Sofern eine
derartige Voraussetzung angenommen werden würde, wäre dies als
verfassungswidrig dahingehend zu qualifizieren, als diese Voraussetzung
gegenüber Inländern nicht besteht.
Die Berufungswerberin stellt
den Antrag, den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten vom
10.07.2008, Steuernummer/Aktenzahl 4695-300576, aufzuheben und dem Antrag der
Berufungswerberin vom 24.06.2008 auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder
MIm ,
Versicherungsnummer
XXX MIs
, Versicherungsnummer
XX ML
, Versicherungsnummer XXXXFolge zu geben."
Das Finanzamt erließ folgenden Bescheid, da
die Berufung vom 30. Juli 2008 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
10.07.2008 hinsichtlich des Inhaltes (§250 BAO) nachfolgende Mängel
aufweise: "Die Berufung muss
enthalten:
a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richte,
b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
c) die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
d) eine
Begründung."
Gegen eine formelle Erledigung könne nicht mit der
Begründung gegen einen Sachbescheid entgegengetreten werden. Da die Punkte
b)-d) bisher nicht erfüllt worden seien, seien diese beim Finanzamt
Lilienfeld St. Pölten innerhalb einer Frist (5.Sept.2008) zu
beheben.
In dem Schreiben
vom 25. August 2008 führte die Vertreterin der Bw. aus, dass die
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10.07.2008 die
angeführten Mängel nicht
aufweise. "Es ist sowohl der
angeführte Bescheid mit der Geschäftszahl und Datum bezeichnet, es ist
in der Berufung eine Erklärung beinhaltet, dass der Bescheid in seinem
gesamten Inhalt angefochten wird und es ist eine Erklärung abgegeben
worden, welche Änderungen hinsichtlich der Kinder
MIm, Versicherungsnummer
XXX,
MIs, Versicherungsnummer
XX,
ML, Versicherungsnummer
XXXX, im Zeitraum vom November 2004 bis
September 2005 beantragt wurde und wurde die Berufung mit unrichtiger
rechtlicher Beurteilung
begründet.
Die Berufung
wird daher in ihrem gesamten Inhalt aufrechterhalten."
Das Finanzamt teilte dem Bw. mit, dass die Mängel lt.
Mängelbehebungsbescheid nach wie vor vorhanden seien.
"In der Berufung
ist der Bescheid mit Geschäftszahl und Datum bezeichnet, was im
Mängelbehebungsbescheid jedoch nicht als Mängel erwähnt wurde.
In der Berufungsschrift wird
gegen den Zurückweisungsbescheid Berufung erhoben. In weiterer Folge findet
sich in der Berufungsschrift "Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Lilienfeld
- St. Pölten vom 10.7.2008 wird in seinem gesamten Inhalt nach
angefochten." In der Berufungsschrift wird damit von zwei verschiedenen
Bescheiden ausgegangen. Dazu ist Folgendes
festzuhalten:
Am 10.7.2008 wurde
die Eingabe vom 25.6.2008 mit Bescheid zurückgewiesen, da mit bereits
rechtskräftigen Bescheid vom 7.8.2007 über die Nichtgewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder
Im,
Is und
L für den Zeitraum 11/2004 bis
9/2005 abgesprochen wurde.
Ein
Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für die oben genannten
Kinder und Zeitraum wurde vom Finanzamt Lilienfeld St. Pölten am 10.7.2008
nicht erlassen. Die Begründung in der Berufungsschrift richtet sich jedoch
gegen einen Abweisungsbescheid. Sollte die Berufung gegen einen
Abweisungsbescheid gerichtet sein, wäre diese Berufung ebenfalls
zurückzuweisen, da Rechtsmittel nur gegen bescheidmäßige
Erledigungen eingebracht werden können."
Am 25. Sept. 2008 erließ das Finanzamt einen Bescheid
mit dem die Berufung vom 29.07.08 gegen den Zurückweisungsbescheid vom
10.7.2008 gemäß
§ 275 Bundesabgabenordnung als
zurückgenommen gelte, da dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum
05.09.2008 zu beheben, nicht entsprochen worden sei.
Der Berufungsschrift sei nicht zu entnehmen gewesen, welche
Punkte im Zurückweisungsbescheid angefochten worden und welche
Änderungen beantragt worden seien. Die Berufungsschrift enthielte auch
keine Begründung für eventuelle Änderungen des
Zurückweisungsbescheides.
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht. Entgegen den
vorstehenden Bescheidausführungen hätte die Bw. in ihrer Berufung klar
ausgeführt, welche Punkte des Zurückweisungsbescheides angefochten
seien und welche Änderungen beantragt worden wären. Es wäre
nämlich angeführt worden, dass die Änderungen hinsichtlich der
Kinder MIm, Versicherungsnummer XXX , MIs , Versicherungsnummer XX, ML,
Versicherungsnummer XXXX im Zeitraum von November 2004 bis September 2005
beantragt worden seien und die Berufung mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung
begründet worden sei.
Das Finanzamt erließ abermals einen
Mängelbehebungsauftrag.
In einem auf den Mängelbehebungsauftrag bezugnehmenden
Schreiben verwies die Vertreterin der Bw. auf das
Schreiben vom 25.August 2008.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde
gelegt:
Am 25. Juni 2008 wurde ein Antrag auf Nachzahlung der
Familienbeihilfe für die Kinder MIm, MIs und ML für den Zeitraum
November 2004 bis September 2005 gestellt.
Das Finanzamt erließ einen
Zurückweisungsbescheid datiert mit 10.07.2008, da über die
Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate November 2004 bis
September 2005 bereits abweisend abgesprochen worden ist.
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Bw.
Berufung.
Beweiswürdigung:
Der vorstehende Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß
§ 250 Abs.1 BAO muss die Berufung
enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) die Begründung.
§ 250 Abs.1 BAO sieht vier Inhaltserfordernisse
für Berufungen vor (Ritz,
BAO3, § 250 Abs.1
Tz 4 ff).
a) Für die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich
die Berufung richtet, schreibt die BAO keine bestimmte Form oder Formel
vor:
In der gegenständlichen Berufung hat die Bw. den
angefochtenen Bescheid als "Zurückweisungsbescheid vom 10.07.2008 des
Finanzamtes Lilienfeld-St.Pölten mit der Aktenzahl 4695-300576"
bezeichnet.
Nach Ansicht des UFS ist der angefochtene Bescheid damit
ausreichend bezeichnet.
b) Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes
Lilienfeld-St.Pölten vom 10.07.2008 (gemeint wohl
Zurückweisungsbescheid) wurde in seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs.1 lit.b wird zB
ausreichend entsprochen, wenn der Bescheid "in seinem gesamten Umfang"
angefochten wird und beantragt wird, eine erklärungsgemäße
Veranlagung vorzunehmen (VwGH 29.9.1976, 1093/76).
In der gegenständlichen Berufung wurde der Bescheid in
seinem gesamten Inhalt angefochten und beantragt die Familienbeihilfe für
die drei Kinder Im, Is und L für den beantragten Zeitraum zu
gewähren.
Nach Ansicht des UFS ist aus den Ausführungen in der
Berufungen klar erkennbar, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
ist.
c) Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage
versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem
Bescheid anlastet (VwGH 21.10.1999, 97/15/0094; 23.4.2001, 99/14/0104;
21.1.2004, 99/13/0120). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben
(VwGH 10.3.1994, 93/15/0137; 26.5.2004, 2004/14/0035), wobei sich die
Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss (zB VwGH 14.8.1991,
89/17/0174).
Bei bestimmten Bescheiden (zB Verfügung der
Wiederaufnahme, Zurücknahmebescheid gem. § 85 Abs.2 oder § 275,
Zurückweisung eines Anbringens) ist § 250 Abs.1 lit b und c
inhaltsleer, weil hier die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides bezwecken kann, es somit nicht mehrere Berufungspunkte geben kann bzw
weil eine Änderung solcher Bescheide nicht in Betracht kommt (die Berufung
kann nur auf die Aufhebung gerichtet sein; VwGH 28.1.1998, 96/13/0081).
Den vorstehenden Ausführungen folgend ist nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates auch diesem Inhaltserfordernis genüge
getan.
d) Die Angabe gemäß
§ 250 Abs.1 lit d soll
die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen
Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend
hält.
In der Berufung führte die Bw. die unrichtige
rechtliche Beurteilung an. Die erstinstanzliche Behörde habe den
Gesetzeswortlaut des § 3 FLAG nicht richtig ausgelegt.
In der gegenständlichen Berufung wurde als
Unrichtigkeit nicht der Zurückweisungsgrund, da bereits rechtskräftig
über dieselbe Sache entschieden worden ist angefochten, sondern eine
Begründung mit materiellen Inhalt angeführt. Der § 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung bis 31.Dezember 2005 sei
anwendbar. (VwGH vom 15.01.2008, Zl 2007/15/0170).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
enthält die Berufung die vier gesetzlich geforderten Inhaltserfordernisse,
auch wenn die Begründung der Berufung sich nicht gegen den
Zurückweisungsgrund - Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache
- richtet.
Der Mängelbehebungsauftrag ist daher zu unrecht
erfolgt.
Der Zurücknahmebescheid war daher aufzuheben.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die
Rechtsansicht des Finanzamtes - ein neuerlicher Antrag sei wegen des
Wiederholungsverbotes für die Monate November 2004 bis September 2005
unzulässig - zutreffend ist.
Wien, am 19.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3906-W/08
- Stammnummer
- 40664
- Gültig
- 19.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF