Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0693-L/07
Zurückweisung eines Antrags auf Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0693-L/07vom 21.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23. Mai 2007 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. August 2006
entschieden:
Die Berufung
hinsichtlich des Zeitraumes 1. Jänner 2006 bis 31. Juli 2006 wird
als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des Zeitraumes
1. August bis 31. August 2006 wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist türkischer Staaatsbürger
und hält sich bereits seit mehreren Jahren zusammen mit seinen Kindern in
Österreich auf. Mit 30.5.2006 beantragte er die Weitergewährung der
Familienbeihilfe für seine drei Kinder G, A und S ab 1.1.2006. Mit Bescheid
vom 10.8.2006 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass
gemäß
§ 3 FLAG 1967 Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe hätten, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im März 2007 brachte der Berufungswerber unter Vorlage
verschiedener Unterlagen (Bescheide der Stadt Wels betreffend
Aufenthaltsbewilligungen etc.) neuerlich einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für seine drei Kinder, nunmehr ab November 2005, ein. Mit
dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid vom 23.5.2007
wurde der Antrag betreffend den Zeitraum Jänner 2006 bis August 2006
zurückgewiesen, da die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bereits
mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.8.2006 abgewiesen worden sei und eine
nochmalige Antragstellung nicht mehr möglich wäre.
In der Berufung beantragte der Berufungswerber ersatzlose
Behebung des Bescheides und neue Entscheidung über den Antrag auf
Familienbeihilfe. In der Begründung führte er sinngemäß
aus, dass seine Tochter B den fraglichen Bescheid am 14.8.2006 persönlich
übernommen hatte und er davon nichts wusste. Erst mit Zustellung des
Zurückweisungsbescheides hätte er nachgeforscht und erfahren, dass der
Bescheid von der Tochter übernommen wurde. Hätte er von dem
Abweisungsbescheid gewusst, hätte er rechtzeitig dagegen berufen.
Unabhängig davon hätte sich jedoch der Sachverhalt nunmehr
geändert und es sei daher eine neue Antragstellung möglich. Durch eine
Zurückweisung ohne Überprüfung des Antrages fühle er sich in
seinen Rechten verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 FLAG 1967 hat das nach dem
Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person
zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht
vollständig stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Bei Bescheiden der Abgabenbehörde erster Instanz, die
einem Rechtszug unterliegen, tritt, wenn ein Rechtsmittel nicht eingebracht
wird, mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formelle Rechtskraft
ein. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und
bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren. Aus ihr leitet sich die materielle Rechtskraft ab, diese
besteht in der Bindung der Behörde an den einmal erlassenen, formell
rechtskräftigen Bescheid. Eine Folge der materiellen Rechtskraft ist der
Grundsatz des "ne bis in idem". Dieser Grundsatz besagt, dass in ein und
derselben Sache nicht zweimal entschieden werden darf (Unwiederholbarkeit,
Einmaligkeitswirkung). Dieser Grundsatz ist in der Bundesabgabenordnung nicht
ausdrücklich verankert, er gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern
der Verfahrensrechtsordnung und ist mit den Begriffen "res iudicata" und
"Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden (siehe Bichler, "Ne bis
in idem" - Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren, ÖstZ 1995,
233).
Ist ein Bescheid formell rechtskräftig geworden, so
sind später eingebrachte neuerliche Anträge, die sich mit den
früheren Anträgen decken, wegen entschiedener Sache
zurückzuweisen (§ 273 BAO). Zu prüfen ist lediglich, ob
tatsächlich über dieselbe Sache zu entscheiden ist, über die
bereits rechtskräftig entschieden wurde. "Identität der Sache" liegt
vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung
maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung
eingetreten ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich
bestandenen Sachverhaltes nachträglich anders dargestellt oder erhoben
worden sein.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 10.8.2006 einen Antrag
des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine drei
Kinder ab 1.1.2006 abgewiesen. Zu prüfen war im gegenständlichen
Verfahren lediglich, ob das Finanzamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache
zurückgewiesen hat.
Zunächst ist zum Einwand des Berufungswerbers, er
hätte von dem Abweisungsbescheid vom 10.8.2006 erst später erfahren,
zu bemerken, dass laut Zustellnachweis dieser Bescheid am 14.8.2006 von der
erwachsenen Tochter B. in der Wohnung des Berufungswerbers übernommen
wurde. Dies entspricht auch der Darstellung des Berufungswerbers.
Nach § 16 Abs. 1 Zustellgesetz darf, wenn
die Sendung dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der
Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden,
sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Abs. 2 kann
Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle
wie der Empfänger wohnt.
Ist eine Ersatzzustellung rechtmäßig erfolgt, so
ist sie grundsätzlich unabhängig davon wirksam, ob bzw. wann dem
Empfänger die Sendung tatsächlich zukommt. Weder aus den
Berufungsausführungen noch aus der Aktenlage ergibt sich ein Hinweis, dass
dies hier nicht der Fall gewesen wäre. An der Rechtskraft des Bescheides
kann damit nicht gezweifelt werden.
Wenn der Berufungswerber weiter vermeint, es liege dem
neuerlichen Antrag ein geänderter Sachverhalt zugrunde, so bezieht er sich
mit dieser Aussage offensichtlich auf die Tatsache, dass er zwischen den beiden
Anträgen die Aufenthaltsbewilligung sowie Bescheide der zuständigen
Aufenthaltsbehörde erhalten hatte, in denen auch rückwirkend der
rechtmäßige Aufenthalt in Österreich bestätigt wurde.
Maßgeblich für die im rechtskräftigen
Bescheid getroffene Feststellung über den Familienbeihilfenanspruch
für die drei Kinder des Berufungswerbers war der Aufenthaltstitel, unter
dem sich die Familie im fraglichen Zeitraum in Österreich aufhielt. Dieser
Aufenthaltstitel ergab sich nicht erst aus den später ausgestellten
Bescheiden der Aufenthaltsbehörde, sondern bereits aus der Tatsache, dass
in diesem Zeitraum ein Verlängerungsverfahren betreffend die
Aufenthaltsbewilligungen anhängig war (vgl. die mit heutigem Datum zu
RV/0692-L/07 ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates). Auch
wenn es der Berufungswerber unterlassen haben sollte, diesen Umstand dem
Finanzamt mitzuteilen, kann er sich bei dieser Sachlage nicht mit Erfolg daruf
berufen, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege, der einen
Neuantrag rechtfertige. Die Einwendungen des Berufungswerbers konnten daher an
der grundsätzlichen Feststellung im bekämpften Bescheid nichts
ändern, dass über den Antrag des bereits rechtskräftig
entschieden worden war.
Nicht zu folgen war jedoch der sich aus dem Spruch des
Bescheides ergebenden Feststellung über den Zeitraum, für den die
rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Wie sich den Regelungen des
§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, ist der
gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der
Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit
je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- oder Rechtslage von Monat zu
Monat anders zu beurteilen sein. Nach § 10 Abs. 2 leg.cit. wird
die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, und der Anspruch
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
Wenn die Abgabenbehörde am 10.8.2006 den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe abgewiesen hat, dann konnte sie zu diesem Zeitpunkt für
den Monat August noch gar nicht ausschließen, dass sich in den für
den Beihilfenanspruch maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung
ergeben könnte. Entschieden konnte mit diesem in Rechtskraft erwachsenen
Bescheid somit nur bis einschließlich Juli 2006 worden sein, weshalb eine
Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur bis zu diesem Monat
möglich war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 21.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0693-L/07
- Stammnummer
- 37863
- Gültig
- 21.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF