Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Baldauf und die weiteren Mitglieder Mag. Sonnweber, Dr. Lexer und Mag. Schönach über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2012 nach der am 27.06.2013 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden…
…Differenzbetrag aufgrund einer Bescheidberichtigung gem. § 293 BAO, sodass die Bestimmung über Anspruchzinsen zu Anwendung gelangt. Nach den Intentionen dieser Bestimmung sollen durch die Anspruchszinsen Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgeglichen werden, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Auf die Gründe, warum die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig…
…4.561,12, € 5.090,60 und € 2.713,63 vorzuschreiben waren. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die…
…verknüpft und durch die Einkommensteuergutschriften eines EU-Mitgliedstaates (hier: Deutschland) bedingt seien. Dies, um etwaige Zinsvorteile auszugleichen, die zu lukrieren in seinem Fall faktisch unmöglich gewesen sei. Die lange Zeit, die die deutsche Finanzbehörde für die Festsetzung und Überweisung der Einkommensteuergutschriften der Jahre 2004 bis…
…Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21.GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des …
…Höhe von € 136,19 festzusetzen waren. Nach den Gesetzesmaterialien (311 BlgNR 21. GP, 196) sollen Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, ausgleichen. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des …
…sind. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 196, sollen durch die Anspruchszinsen mögliche Zinsvorteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, unabhängig davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung vorliegt…
…insoferne richtig zu stellen, als die Einkommensteuer entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben wurde. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des…
…insoferne richtig zu stellen, als die Einkommensteuer entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben wurde. Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des…
…des § 205 BAO, der darin besteht, dass Anspruchszinsen schlichtweg nur mögliche Zinsenvorteile bzw. -nachteile ausgleichen sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. -nachteilen. Für die Anwendung des § 205…
…UG insoweit, als der dem Gesellschafter eingeräumte Vorteil durch den von ihm hinsichtlich der Verzinsung seiner Forderungen gegenüber den Gesellschaften CPS und CCS gewährten Zinsvorteil auszugleichen sei und demnach die Hinzurechnung der der Höhe nach nicht beanstandeten Zinsen bei der Bw zu unterbleiben habe. Für…
…nach Zitierung der §§ 205 und 236 BAO im Wesentlichen aus, dass Anspruchszinsen mögliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen sollten, die sich aus den unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben würden. Entscheidend sei die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO…
…ein, warum sie für diese Tatsache die Anspruchszinsen zu zahlen habe. Das Finanzamt führte in der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) aus, Zweck der Anspruchszinsen sei es, die möglichen Zinsvorteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Gegenstand der Anspruchszinsen seien Nachforderungen aufgrund einer Bescheidänderung…
…2007 richtet, führt der Bw. aus, dass Zweck der Anspruchszinsen sei, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Verzinsung von Nachforderungen soll Anträge auf Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen unattraktiver machen sowie weiters der Tendenz entgegenwirken, zu…
…der Körperschaftsteuer ohne die Hinzurechnung von verdeckten Ausschüttungen im Zusammenhang mit den Milchgeldvorschüssen. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob aus den Milchgeldvorschüssen resultierende Zinsvorteile als verdeckte Ausschüttungen an die Genossenschaftsmitglieder anzusehen sind. Das Finanzamt führte dazu aus, dass die Genossenschafter dadurch einen Vorteil erhalten würden…
…des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind." Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum…
…zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach dem Normzwecks des § 205 Abs. 1 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer 2004, 2005…
…Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuerschuld angerechnet werde, somit die zu bezahlende Steuer um diesen Betrag reduziert werde. Somit sei die vom Finanzamt zitierte objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen in diesem Fall nie möglich gewesen, weil der Bw. zunächst die Einkommensteuer in Deutschland und in…
…Genesung möglich gewesen. Die Steuererklärungen seien dann kurzfristig fertiggestellt und - bedingt auch durch Urlaube beim bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder - im März 2011 beim Finanzamt eingereicht worden. Durch die spätere Abgabe der Steuererklärungen seien keinerlei Zinsvorteile erzielt worden. Auch die Bescheiderlassung sei zwischenzeitig erfolgt. Es werde daher beantragt…
…Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach dem Normzwecks des § 205 Abs. 1 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer 2004, 2005 und 2006 mit Ablauf des…