…dass die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben erst ca. ein halbes bis zu dreieinhalb Jahren verspätet entrichtet worden seien. Stelle man nun die Höhe der mit lediglich 6% des strafbestimmenden Wertbetrages verhängten Geldstrafe dem angefallenen Zinsgewinn, eventuell sogar einem nicht eingetretenen Zinsverlust gegenüber, so erscheine - da eventuell sogar…
…erschwerend der mehrmalige Tatentschluss hinsichtlich der unter lit. b des Schuldspruches erfassten verspäteten Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen anzurechnen. Ein Ansatz für ein Mindestmaß für eine Strafbemessung ist der, aus den finanzstrafrechtlichen Malversationen lukrierte Zinsgewinn. Der Umstand, dass ein Täter kein Vermögen und nur geringes…
…des § 23 Abs. 4 FinStrG nicht vorliegen und auch von der Bw1 nicht vorgebracht wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der durch die Tat lukrierte Zinsgewinn als äußerste Untergrenze der Geldstrafe anzusehen, bei deren Unterschreitung eine Geldstrafe ihren Zweck verfehlen würde (vgl. VwGH…
…Fall ist, bleibt die Ermessensentscheidung dem erkennenden Organ vorbehalten. Ein guter Ansatz für die Strafbemessung ist der vom Amtsbeauftragten erwähnte, aus den finanzstrafrechtlichen Malversationen lukrierte Zinsgewinn (nicht unbedingt der Gewinn) oder gar die Ersparnis gegenüber einem Abgabepflichtigen, der sich an die Abgabengesetze gehalten hat. Im…
…2002 bis 2004 seien ihm die KEST-Anteile von seinen Bankzinsen von Staats wegen eingezogen (besteuert) worden, obwohl er in diesen Jahren keinen echten Zinsgewinn gehabt habe. Nach Auskunft der Banken hätten diese die KEST-Abgabe von null an berechnen und dem Staat abführen müssen…
…ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden, wird der Zinsgewinn gem. § 17 BewG mit 5,5% per anno berechnet. Liegt der Zinssatz der bekanntgegebenen Zinsersparnis unter 5,5% p.a., wird um Vorlage der Grundlagen der Zinssatzermittlung…
…ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden, wird der Zinsgewinn gem. § 17 BewG mit 5,5% per anno berechnet. Liegt der Zinssatz der bekanntgegebenen Zinsersparnis unter 5,5% p.a., wird um Vorlage der Grundlagen der Zinssatzermittlung…
…des § 2 Z 4c KVG verwirklicht. Bemessungsgrundlage ist der Wert der jährlichen ersparten Zinsaufwendungen. Kann kein Wert erklärt bzw. bekannt gegeben werden, wird der Zinsgewinn gem. § 17 BewG mit 5,5% per anno berechnet. Liegt der Zinssatz der bekanntgegebenen Zinsersparnis unter 5,5% p.a.…
…dass dies nicht erfolgte und erst im Zuge der Jahressteuererklärung gemacht werde, habe die Finanzbehörde ebenfalls einen erheblichen Zinsgewinn. Es werde daher der Antrag gestellt, auch die Vorschreibung des Säumniszuschlages von € 195,94 ersatzlos zu streichen. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe…
…Anspruchszinsen zu vermindern. Zudem habe das Unternehmen durch die verspätete Vorschreibung der Nachforderungen und daraus resultierend die spätere Zahlung einen entsprechenden Zinsgewinn lukriert. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 3.12.2008 erhobenen Berufung wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Es sei nicht…
…Zinsverlust hierdurch entstanden, sondern durch die Barsicherheit sogar ein Zinsgewinn. Wir bitten daher um positive Erledigung unserer Berufung, da die Vorschreibung von Säumniszinsen in diesem Spezialfall nach unserer Meinung sachlich unbillig war." Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Bescheid vom 13. Mai 2004, Zl…
…für die Anwendung des Steuersatzes von 6% vorliege, denn letztlich dienten beide der Zukunftssicherung. Allein schon der Zinsgewinn des Finanzamtes durch die vorzeitige Auszahlung der künftigen Bezüge des Bw. liege bei einem Zinssatz von lediglich 6% bei etwa 21%. Dies lasse es daher berechtigt erscheinen…
…aus, sie habe ausschließlich ihr Kapital eingesetzt. Der aus den Betriebskostenvorauszahlungen entstandene, wenn auch geringe Zinsgewinn, stehe ausschließlich ihr zu. Sie sei daher auch berechtigt, die Kapitalertragsteuer zurück zu verlangen. Wie aus der von der Bw. vorgelegten Aufgliederung hervorgeht setzt sich die von ihr beanspruchte…
…diese Rückzahlungen zu verkürzen. Bei korrekter Gesetzeserstellung, d.h. wenn der VfGH die Entscheidung nicht derartig zu treffen gehabt hätte, wäre der Zinsgewinn bei den Kapitaleignern verblieben. Für jede denkfähige Person bedürfe es keiner Begründung, dass eine derartige (nicht korrekte) Gesetzeserstellung nicht die zusätzliche Konsequenz…
…Fall aber wurde die Pensionszahlung über eine Mindestlaufzeit von 41 Jahren (bis Ende 2042) garantiert. Die Pension besteht aus einem Fixanteil (jährlich € 7.020) und einem variablen Zinsgewinnanteil (z.B. 2001 € 4.908 ab 2004ff € 1.698). Eine Kündigung des laufenden Pensionsversicherungsvertrages…
…zur gegenständlichen Vernehmungsniederschrift genommen. Aus dem Zahlenmaterial dieser Auflistung ergeben sich (nach Feststellungen der Steuerfahndung) folgende Zinsgewinne (gerundet) für folgende Jahre: 2004: 600 € 2005: 18.150,00 € 2006: 74.600,00 € 2007: 118.900,00 € Das Finanzamt beabsichtige, diese Beträge als…
…der Bw. zunächst die Einkommensteuer in Deutschland und in Österreich abführen habe müssen. Erst auf Antrag werde die in Österreich entrichtete Einkommensteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet und erstattet. Die Möglichkeit zur Erzielung von Zinsgewinnen sei somit ausgeschlossen. Weiterhin regle Art. 24 Abs. 1, dass…
…2007 eine Tilgung iHv € 240.000,00 erfolgt sei. Es sei explizit eine Nichtverzinsung vereinbart worden, sodass auch keine fiktiven Zinsgewinne für die Bemessung der Gesellschaftsteuer herangezogen werden können. 2.2. Gesellschaftsteuerbescheid Mit Bescheid vom 17. April 2008 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw…
…bar übernommen. Dass mein Mandant den Betrag von öS 9.000,00 vorgestreckt hat, geht eindeutig aus der eidesstattlichen Erklärung hervor und stellten keine Zinsgewinne dar. Die seitens der BP verrechneten Zinsen ergeben einen Zinssatz von 8% - 9% den es sicherlich nicht gegeben hat. Außerdem…
…weitaus später zu entrichten hatte. Wenn man den Umstand, dass es sich um hinterzogene Abgaben, die nicht unerhebliche Umsatzsteuernachforderung und den damit verbundenen Zinsgewinn sowie das Ausmaß der Fristüberschreitung betrachtet, erscheint es als durchaus angemessen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz einen Verspätungszuschlag im Höchstausmaß von…