Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0108-I/06
Begehrte KESt-Rückerstattung in Höhe der Inflation
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-I/06vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer Kapitalertragsbesteuerung werden nicht die Kapitalstämme (Geldeinlagen) in das Sparbuch, welche einer Inflation unterliegen können, sondern lediglich die Kapitalerträge aus der Veranlagung der Kapitalstämme (dh Zinserträge) unterzogen. Die von den Kreditinstituten erbrachten Zinszahlungen stellen entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht einen Verlustausgleich für die Inflation des eingelegten Sparkapitals, sondern ein Entgelt für das gewährte Kapital (Sparbucheinlage) und sohin einen Gewinn aus einer Sparbuchveranlagung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom
4. Jänner 2006 bzw. 10. Februar 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 30. Dezember 2005 bzw.
20. Jänner 2006 betreffend Erstattung der Kapitalertragsteuer für
Zinsen für die Jahre 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 beantragte der
Berufungswerber beim Finanzamt die "Rückerstattung der KEST-Abgabe der
Jahre 2002 bis 2004 (3 Jahre) wegen Verlustbesteuerung". Begründend
führte der Berufungswerber hierzu aus, in den Jahren 2002 bis 2004 seien
ihm die KEST-Anteile von seinen Bankzinsen von Staats wegen eingezogen
(besteuert) worden, obwohl er in diesen Jahren keinen echten Zinsgewinn gehabt
habe. Nach Auskunft der Banken hätten diese die KEST-Abgabe von null an
berechnen und dem Staat abführen müssen. Der Zinsanteil bis zur
Höhe der Indexentwertung sei nur ein teilweiser Verlustausgleich und kein
steuerlicher Gewinn. In den Jahren 2002 bis 2004 seien ihm sohin von der Bank1
insgesamt 68,29 € und von der Bank2 insgesamt 30,30 € zu
Unrecht abgezogen worden, weshalb um Rückerstattung dieser Zinsen beantragt
werde.
Das Finanzamt wies mit Bescheid (mit Ausfertigungsdatum
30. Dezember 2005) den Antrag auf Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 ua. mit der Begründung
ab, für natürliche Personen gelte die gemäß
§ 93
Abs. 1 EStG durch Abzug vom Kapitalertrag zu erhebende Einkommensteuer
für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2
Z 3 EStG (darunter würden Zinserträge aus Geldeinlagen bei
Kreditinstituten fallen), die der Kapitalertragsteuer unterliegen würden,
durch den Steuerabzug als abgegolten. Den Steuerpflichtigen, deren Tarifsteuer
unter 25 % liegen würde, würde die KEST nach Maßgabe des
§ 97 EStG 1988 rückerstattet bzw. angerechnet werden. Die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 könne daher nicht
rückerstattet werden, wobei hierauf hingewiesen werde, dass das Finanzamt
nicht als Gesetzgeber fungiere, sondern die Gesetze lediglich vollziehe.
Der Abgabepflichtige erhob mit Schreiben vom
4. Jänner 2006 fristgerecht Berufung gegen obigen Bescheid und
führte hierzu ergänzend aus, das Gesetz würde gegen die guten
Sitten verstoßen und sollte deshalb als Gesetz auch nicht wirksam werden.
Mittels des angeführten Gesetzes erfolge ein Zinsraub, wenn die KEST auch
für Verlustzinsen berechnet werde. Dies sei dann der Fall, wenn der
Zinsertrag geringer als die Indexentwertung sei, wie es in den vergangenen
Zeitabschnitten der Fall gewesen wäre. Die Banken würden genötigt
werden, angeblich überhöhte Zinsen an die Kreditnehmer
zurückzuzahlen. Was für Banken gelte, sollte wohl auch für den
Staat gelten. Des Weiteren beantragte der Berufungswerber auch die
Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2005 in Höhe
von insgesamt 62,78 € (Bank2 1,54 €; Bank1
61,24 €), da die Indexentwertung 1,9 % betragen habe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
20. Jänner 2006 begründete das Finanzamt ua. damit, eine
Berücksichtigung einer Indexentwertung bei der Ermittlung der von den
Kreditinstituten gemäß
§ 93 Abs. 1 und Abs. 2
Z 3 a und § 95 Abs. 1 und Abs. 3 EStG einzubehaltenen
und abzuführenden Kapitalertragsteuer sei im Einkommensteuergesetz nicht
vorgesehen und wäre daher auch gesetzeswidrig. Im vorliegenden Fall
würde die Tarifsteuer jedenfalls über 25 % liegen, weshalb eine
Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG (Versteuerung der
gegenständlichen Zinserträge als Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG
1988) nicht sinnvoll sei und keinesfalls zu einer Vergütung der
einbehaltenen Kapitalertragsteuer führen würde. Bei der Ermittlung der
Höhe der anzusetzenden Kapitalerträge sei die Berücksichtigung
einer Indexabwertung ebenfalls im Einkommensteuergesetz 1988 nicht vorgesehen
und wäre eine solche deshalb auch gesetzwidrig. Das Finanzamt fungiere
nicht als Gesetzgeber, sondern habe ausschließlich die bestehenden Gesetze
zu vollziehen, weshalb das Vorbringen, das Einkommensteuergesetz würde
gegen die guten Sitten verstoßen und sollte nicht wirksam werden, nicht
Gegenstand des ordentlichen Berufungsverfahren sein könne. Mit Bescheid vom
20. Jänner 2006 wies das Finanzamt des Weiteren auch das Ansuchen
betreffend Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2005
unter Verweis auf die obigen Ausführungen ab.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 berief der
Berufungswerber zum einen gegen obigen Abweisungsbescheid betreffend 2005 und
beantragte zum anderen die Vorlage der Berufung betreffend die Jahre 2002 bis
2004 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend gab er hierin
weiters an, in den Jahren 2002 bis 2005 seien seine Zinserträge niedriger
als die Indexentwertung gewesen, weshalb kein Kapitalertrag, sondern nur ein
Kapitalverlust vorliegen würde. Die Besteuerung eines Verlustes würde
seines Erachtens gegen die guten Sitten verstoßen und einem Zinsraub
gleichen. Diese Besteuerung entspreche auch nicht dem Grundgedanken der
Einkommensbesteuerung, welche nur für Gewinne zuständig sei. Eine
solche Besteuerung gäbe es nach seinem Wissen nirgends in der EU und sei
extrem unsozial. Aufgrund der Durchschnittsrente in der Privatwirtschaft von nur
900 € / Monat bedürfe es der Zinsen aus der Abfertigung als
Zubrot, um nicht in den Armutsbereich abzugleiten. Da die Giro-Guthaben-Zinsen
fast null seien, müsste man zeitweise Überschüsse auf
Sparbücher zwischenlagern, werde aber nun mit der Kapitalertragsteuer 1988
abgezockt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob dem Berufungswerber
die beantragte Rückerstattung der Kapitalertragsteuer der Jahre 2002 bis
2005 zukommt oder nicht. Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG wird
ua. bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer
durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den
inländischen Kapitalerträgen gehören nach § 93
Abs. 2 Z 3 a EStG ua. die Zinserträge aus Geldeinlagen bei
Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei
Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur
Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche
Risiko tragen. Zu den Geldeinlagen bei Banken zählen somit ua. die
Spareinlagen, Sparbücher, einschließlich Prämiensparbücher,
Sparbriefe sowie Kapitalsparbücher (Doralt/ Kirchmayr in Doralt,
EStG8, Tz. 38 zu
§ 93, 2004).
Die Kapitalertragsteuer beträgt nach § 95
Abs. 1 EStG 25 %. Der Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der
Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 93
Abs. 2 EStG). Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist bei inländischen
Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2 EStG) der Schuldner der
Kapitalerträge verpflichtet (§ 93 Abs. 3 EStG).
Für natürliche Personen gilt die Einkommensteuer
für Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2
Z 3 EStG (darunter fallen die streitgegenständlichen Zinserträge
aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) durch den Steuerabzug als abgegolten
(§ 97 Abs. 1 EStG), sodass die Kapitalerträge weder beim
Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2
EStG) zu berücksichtigen sind (§ 97 Abs. 3 EStG). Ist die
nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des § 97
Abs. 1 und 2 EStG sowie im Sinne des § 37 Abs. 8 EStG zu
erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer, der freiwillig
geleistete Betrag und die gemäß
§ 37 Abs. 8 EStG
gesondert zu berechnende Steuer, so ist nach § 97 Abs. 4 EStG der
allgemeine Steuertarif anzuwenden. Dabei ist die Kapitalertragsteuer oder der
freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer
anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Nach § 97 Abs. 1 und 2 EStG ist die
Endbesteuerung zwingend vorgesehen. Es besteht sohin kein Wahlrecht zwischen
Steuerabgeltung durch Einhebung der Kapitalertragsteuer und Regelbesteuerung.
Die Möglichkeit der Anrechnung und der Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer ist in § 97 Abs. 4 EStG lediglich unter
bestimmten kumulativen Voraussetzungen, nämlich einer geringeren
Steuerbelastung bei Anwendung des normalen Steuertarifs als die
Kapitalertragsteuer sowie einer Antragstellung innerhalb einer Frist von
fünf Jahren, vorgesehen. Durch § 97 Abs. 4 EStG 1988 soll
erreicht werden, dass in jenen Fällen, wo eine Veranlagung unter
Miteinbeziehung der Kapitaleinkünfte eine niedrigere Steuer ergibt, die
Besteuerung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte mit der
Tarifsteuer begrenzt wird und mittels Antrag eine die Tarifsteuer
übersteigende Kapitalertragsteuer rückgefordert werden kann. Damit
wird dem Wesen der Einkommensteuer als Subjektsteuer Rechnung getragen und dem
Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entsprochen. Die
Kapitalertragsteuer-Belastung soll nicht höher sein als bei einer
Volltarifierung des Einkommens. Wird sohin von einem Steuerpflichtigen ein
Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG
gestellt, so sind die Zinserträge als Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 27 EStG) nach dem Einkommensteuertarif des
§ 33 EStG unter Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu
versteuern.
Die Anrechnung bzw. die Rückerstattung hat
gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG in Verbindung mit
§§ 39 und 41 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu
erfolgen. Die Anrechnung bzw. die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
hat sich daher an den in den §§ 39 und 41 EStG 1988 vorgegebenen
Grenzen zu orientieren. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, erfolgt eine Veranlagung nur nach Maßgabe des § 41
EStG 1988 (Doralt/Kirchmayr in Doralt,
EStG8, Tz. 35,
43, 64, 66 zu § 97, 2004). Eine Veranlagung auf Antrag des
Steuerpflichtigen nach § 41 Abs. 2 EStG ist jedenfalls dann
vorzunehmen, wenn im Einkommen abzugspflichtige Einkünfte aus
Kapitalvermögen von mehr als 22,00 € enthalten sind. Ein Antrag
gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 ist an keine Form
gebunden, aus dem Antrag muss sich das Begehren auf Durchführung einer
Veranlagung ergeben. Ein Antrag auf Kapitalertragsteuer-Erstattung bzw.
Anrechnung gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 gilt als Antrag
gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988.
§ 97 Abs. 4 EStG 1988 ordnet für die
Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Erstattung von
Kapitalertragsteuern zusteht, eine Vergleichsrechnung zwischen Tarifsteuer und
Kapitalertragsteuer an. Ausgangspunkt für die Anrechnung (Erstattung) ist
zunächst das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG. Sodann
sind die in Rede stehenden Kapitalerträge (einschließlich der
Kapitalertragsteuer, aber ohne den Abzug allfälliger Werbungskosten)
anzusetzen. An Hand dieser Bemessungsgrundlage wird die Tarifsteuer ermittelt
und die Kapitalertragsteuer herangezogen. Diese Steuerschuld nach Abzug der
Kapitalertragsteuer wird sodann mit der Steuerschuld ohne Ansatz der
abgegoltenen Kapitalerträge und ohne Anrechnung der darauf entfallenden
Kapitalertragsteuer verglichen. Eine Anrechnung (Erstattung) erfolgt insoweit,
als die Steuerschuld ohne Ansatz der abgegoltenen Kapitalerträge jene
Steuerschuld übersteigt, die sich bei Ansatz der Kapitalerträge unter
nachfolgender Anrechnung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer ergibt
(Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Rz. 6 zu § 97 EStG 1988).
Ein Erstattungsanspruch steht daher nur dann zu, wenn eine (fiktive) Veranlagung
bei Miteinbeziehung der kapitalertragsteuerlichen Einkünfte und Anrechnung
der Kapitalertragsteuer eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben
würde, als die bisherige Veranlagung ohne Berücksichtigung der
maßgeblichen Kapitaleinkünfte ergibt.
Der Berufungswerber bezog in den strittigen Jahren neben
den gegenständlichen Kapitalerträgen noch weiters Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitgeber1 und Arbeitgeber2) sowie
zusätzlich im Jahr 2002 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und
in den Jahren 2002 und 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sein Einkommen -
ohne Einbeziehung der streitgegenständlichen Kapitalerträge - betrug
im Jahr 2002 33.467,36 € (laut Einkommensteuerbescheid 2002 vom
8. August 2003), im Jahr 2003 35.011,44 € (laut
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 vom 3. Mai 2005),
im Jahr 2004 35.195,47 € (laut Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates betreffend Einkommensteuer 2004 vom
27. September 2007) sowie im Jahr 2005 35.852,94 € (laut
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 6. Oktober 2006).
Auf Grund der Höhe obiger Einkommen (2002 bis 2004
jeweils Höchststeuersatz von 41 %, 2005 Durchschnittssteuersatz ca.
30 %) ist offensichtlich, dass der durchzuführende
Günstigkeitsvergleich eine höhere Einkommensteuerschuld im Rahmen der
(fiktiven) Veranlagung der Kapitaleinkünfte ergeben würde als eine
Veranlagung der Einkommen ohne Berücksichtigung der maßgeblichen
Kapitaleinkünfte. Für die beantragte Kapitalertragsteuererstattung
bedeutet dies im Endergebnis, dass eine (fiktive) Veranlagung der abgegoltenen
Kapitalerträge bei Anwendung des normalen Steuertarifs keine geringere
Steuerbelastung als die (bereits abgezogene) Kapitalertragsteuer zur Folge
hätte, weshalb die beantragte Erstattung von Kapitalertragsteuern in der
Bestimmung des § 97 Abs. 4 EStG 1988 keine Deckung findet.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, die
streitgegenständlichen Zinserträge seien geringer als die
Indexentwertungen, sodass keine Kapitalerträge, sondern Kapitalverluste
vorliegen würden, kann den Berufungen zu keinem Erfolg verhelfen. Entgegen
der Auffassung des Berufungswerbers werden nicht die Kapitalstämme
(Geldeinlagen) in das Sparbuch, welche einer Indexentwertung bzw. einer
Inflation unterliegen können, sondern lediglich die Kapitalerträge aus
der (steuerpflichtigen) Veranlagung der Kapitalstämme (das heißt die
Zinserträge) einer (Einkommen- bzw. Kapitalertrags-)Besteuerung unterzogen.
Der Kapitalertragsteuer unterliegt damit lediglich das Entgelt (Zinsen im
weitesten Sinn) für das gewährte Kapital (Sparbucheinlage) und nicht
das zur Veranlagung im Sparbuch dem Kreditinstitut überlassene Kapital
(vgl. ua. Doralt/Kirchmayr,
EStG8, Tz. 45 zu
§ 93, 2004).
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers wird von den
Kreditinstituten der gewährte Zinsanteil bis zur Höhe der
Indexentwertung nicht als teilweiser Verlustausgleich für die Inflation des
eingelegten Sparkapitals, sondern ausschließlich als (steuerpflichtiges)
Entgelt für die Kapitalüberlassung des Sparbuchinhabers an das
Kreditinstitut bezahlt. Da sohin lediglich das (positive) Entgelt für das
gewährte Kapital (Sparbucheinlage) und sohin der "Gewinn aus der
Sparbuchveranlagung" der Besteuerung unterzogen wird, können vom Referenten
weder der vom Berufungswerber behauptete "strafbare Zinsenraub" noch eine
Besteuerung von "Verlustzinsen" erblickt werden. Die Bestimmungen der
§§ 93ff EStG können sohin nach Auffassung des Referenten
auch nicht den guten Sitten widersprechen. Ebenso wenig konnten die
Ausführungen des Berufungswerbers, ein Bezieher einer österreichischen
Durchschnittsrente bedürfe der Zinsen aus der veranlagten Abfertigung sowie
die Kapitalertragsteuer stelle lediglich eine "Abzocke" der zeitweise vom
Girokonto auf den Sparbüchern zwischengelagerten Überschüsse dar,
keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung nehmen, da derartige
Überlegungen für den Umstand einer verpflichtenden
Kapitalertragsbesteuerung von keiner Relevanz sind.
Abschließend wird hierauf verwiesen, dass der
Referent an die bestehenden und ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze
gebunden ist, sodass - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - die Anwendung
der gegenständlichen Bestimmung verpflichtend ist. Der klare
Gesetzeswortlaut sieht im Übrigen keine Besteuerung der Zinserträge
lediglich in der die Indexentwertung bzw. Inflationsrate übersteigenden
Höhe vor, weshalb den Berufungen kein Erfolg beschieden sein konnte. Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-I/06
- Stammnummer
- 30738
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF