Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0398-I/02
Zurechnung von Zinseinkünften, Erstattung von Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0398-I/02vom 06.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Freigrenze für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 hat zur Folge, dass Kapitalertragsteuer (bis maximal 75 S, 5,5 €) nicht erstattet wird, soweit sie auf Kapitaleinkünfte von nicht mehr 300 S (22 €) entfällt. Die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall endgültig zu tragen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 reichte die Bw. beim
Finanzamt Innsbruck eine Einkommensteuererklärung für "2000 -
1996 - Kest" ein und erklärte neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) endbesteuerte
Kapitaleineinkünfte. Hinsichtlich der Höhe dieser Einkünfte
verwies sie auf die der Erklärung beigelegte Aufgliederung der Zinsen,
Spesen und Kapitalertragsteuer der Wohnungseigentumsgemeinschaft S. für die
Jahre 1996-2000 sowie auf Kontoauszüge der R. Bausparkasse für die
Jahre 1999 und 2000.
In einem Begleitschreiben
führte sie im Wesentlichen aus, sie habe eine monatliche Nettopension von
8.120 S und habe daher Anspruch auf Erstattung der (einbehaltenen)
Kapitalertragsteuer. Sie und ihr Lebensgefährte F.H. hätten sich
darauf verständigt, dass F.H. als Eigentümer der Wohnung die
Annuitäten bezahle und sie die Betriebskosten. Aus den
Betriebskostenvorauszahlungen an die Wohnungseigentumsgemeinschaft S. 5. sei ein
Zinsgewinn erwachsen für den Kapitalertragsteuer abgeführt worden sei.
Anteilmäßig stehe ihr dieser Zinsgewinn und daher auch die
Kapitalertragsteuer zu. Das Gesamtobjekt bestehe aus 20 Wohneinheiten mit 3440
Anteilen. Auf die Wohnung die sie mit F.H. bewohne entfielen 124 Anteile bzw.
3,604%. Die in Frage kommende Kapitalertragsteuer betrage, zurück bis ins
Jahr 1996, 22.558,40 S. Ihr Anteil daraus sei 812,00 S, welchen sie beanspruche.
Mit Bescheid vom 26. Februar
2002 wies das Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer für die hier strittigen Jahr 1999 und 2000 mit der
Begründung ab, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in keiner
Weise der Bw. zuzurechnen seien und ihr daher auch eine Erstattung der
Kapitalertragsteuer nicht zukomme.
In der mit Schreiben vom 27.
Februar 2002 dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, sie habe
ausschließlich ihr Kapital eingesetzt. Der aus den
Betriebskostenvorauszahlungen entstandene, wenn auch geringe Zinsgewinn, stehe
ausschließlich ihr zu. Sie sei daher auch berechtigt, die
Kapitalertragsteuer zurück zu verlangen.
Wie aus der von der Bw.
vorgelegten Aufgliederung hervorgeht setzt sich die von ihr beanspruchte
Kapitalertragsteuer wie folgt zusammen:
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|
1999
|
2000
|
Sparbuch
Wohnungseigentumsgemeinschaft S. (Anteil 3,605%)
|
62,98
|
79,50
|
R.
Bausparkasse
|
31,73
|
32,18
|
Verzinsung
Geschäftsanteile RLB
|
10,00
|
20,00
|
Kest
gesamt:
|
104,71
|
131,68
In der Berufungsvorentscheidung
vom 15. Mai 2002 führte das Finanzamt aus, der Berufung sei insoweit
stattzugeben als die einbehaltene Kapitalertragsteuer aus der Zinsgutschrift der
R. Bausparkasse (1999: 31,73; 2000: 32,18 S) rückzuerstatten sei. Im
Übrigen müsse die Berufung abgewiesen werden. Eigentümer der
Wohnung in S. 5b sei Herr F.H.. Sämtliche Aktive und Passiva dieser Wohnung
seien daher ihm zuzurechnen. Da sämtliche Einzahlungen ungeachtet der
Abrechnung im Innenverhältnis für Herrn F.H. erfolgt seien, sei auch
der Zinsgewinn und damit die Kapitalertragsteuer ihm zuzurechnen.
In den im automatisierten
Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 1999 und 2000 schied das
Finanzamt entgegen der Begründung in der Berufungsvorentscheidung die
Einkünfte aus Kapitalvermögen gänzlich aus der
Bemessungsgrundlage aus und rechnete auch keine Kapitalertragsteuer an, sodass
es für die Jahr 1999 und 2000 bei einer Einkommensteuer von 0 S auch zu
keiner Gutschrift der von der R. Bausparkasse einbehaltenen Kapitalertragsteuer
kam.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 stellte die Bw. einen
Vorlageantrag und führte ergänzend aus, "bei den bezahlten
Geldern, woraus Zinsen und Kest entspringen, handelt es sich nicht um Aktiva
oder Passiva im Sinne der Wohnung F.S., sondern ausschließlich um von ihr
mitverursachte Betriebskosten". Es sei ihr eingebrachtes Geld, die Zinsen
daraus würden daher ausschließlich ihr zustehen. Dem liege ein
mündlicher Mietvertrag zwischen Herrn F.H. und ihr zugrunde, weil 1995/96
eine gemeinsame Eintragung der Wohnung ins Grundbuch nicht möglich gewesen
sei. In der Berufungsvorentscheidung werde ihr zwar die Kapitalertragsteuer aus
dem Bausparvertrag zugesprochen, erhalten habe sie sie aber nicht, denn in
beiden "Jahresausgleichsbescheiden" sei darauf vergessen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Zinserträgen aus Geldeinlagen bei einem
inländischen Kreditinstitut iSd § 93 Abs. 2 Z. 3 lit. a EStG 1988 wird
die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag als Kapitalertragsteuer
erhoben (§ 93 Abs. 1 EStG 1988). Mit der Kapitalertragsteuer in Höhe
von 25 % (§ 95 Abs. 1 EStG 1988), welche vom Schuldner der
Kapitalerträge einzubehalten (§ 95 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 Z. 4 EStG
1988) und abzuführen ist, gilt nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 für
natürliche Personen die Einkommensteuer als abgegolten. Soweit die Steuer
nach § 97 Abs. 1 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge bei
Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der
Einkünfte noch beim Einkommen iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu
berücksichtigen (§ 97 Abs. 3 EStG 1988).
Gemäß
§ 97 Abs.
4 EStG 1988 ist jedoch der allgemeine Steuertarif anzuwenden, wenn die nach dem
Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2
EStG 1988 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer ist.
In diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende
Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedoch nicht mehr als 300 S
(22 €), so bleiben sie nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 bei der
Veranlagung außer Ansatz.
Nach § 2 Abs. 1 EStG 1988
ist der Einkommensteuer nur jenes Einkommen zugrunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da die
Kapitalertragsteuer nach der ausgeführten Rechtslage eine Erhebungsform der
auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer
darstellt und sie für Zwecke der Rückerstattung nach § 97 Abs. 4
EStG 1988 im Rahmen einer Veranlagung auf die Einkommensteuer anzurechnen ist,
kann Gegenstand der Anrechnung und Rückerstattung nur jene
Kapitalertragsteuer sein, welche von Einkünften einbehalten wurde, die dem
die Rückerstattung beantragenden Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Nach den allgemeinen
Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes sind Einkünfte demjenigen
zuzurechnen, dem in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Dispositionsbefugnis
über die Einkünfte zukommt (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 7 zu § 2 EStG 1988). Während bei den
betrieblichen Einkunftsarten das qualifizierte Tätigwerden des
Steuerpflichtigen im Sinne der Ausnutzung von Marktchancen durch
Leistungserbringung oder -verweigerung und das damit zusammenhängende
Tragen eines Unternehmerrisikos im Vordergrund der Einkunftserzielung steht,
bringt bei Kapitalvermögen überwiegend das Vermögen den Ertrag.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind idR demjenigen zuzurechnen, der zur
Nutzung befugt ist, maßgebend ist dabei die tatsächliche nach
außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 13 zu § 2
EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, Tz 46 zu § 2; Doralt, EStG
4 , Tz 142, 157 zu § 2; EStR
2000, Tz 106).
Der zwischenzeitlich
verstorbene Lebensgefährte F.H. der Bw. war in den Berufungsjahren
alleiniger Eigentümer der oben angeführten Eigentumswohnung. Als
solcher war nur er über die Wohnung verfügungsberechtigt und
gegenüber der Wohnungseigentumsgemeinschaft verpflichtet seine anteiligen
Betriebskosten und die sonstigen mit der Erhaltung der Wohnanlage verbundenen
anteiligen Kosten zu tragen. Wie eine Anfrage bei der Hausverwaltung G. als
Vertreter der Wohnungseigentumsgemeinschaft der Wohnanlage S. ergab, hat nur
gegenüber F.H. als Wohnungseigentümer eine vertragliche Beziehung
bestanden, dementsprechend sind auch nur ihm die a conto Zahlungen und die
Endabrechnung für die Betriebskosten seiner Wohnung vorgeschrieben worden.
Allein die Mitglieder der
Wohnungseigentumsgemeinschaft, die zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet
sind, können auch über die Zinsgutschriften aus den auf ein Sparbuch
der Wohnungseigentumsgemeinschaft geleisteten Betriebskosten a conto Zahlungen
verfügen und einen Auszahlungsanspruch geltend machen. Somit sind die
Zinserträge aus den angeführten Sparbuch auch einkommensteuerrechtlich
den Wohnungseigentümern entsprechend ihren Anteil an der
Wohnungseigentumsgemeinschaft zuzurechnen.
In dem sich die Bw.
gegenüber ihrem Lebensgefährten F.H. bereit erklärt hat, als
Beitrag zu den Wohnungskosten die Betriebskosten zu bezahlen, hat sie lediglich
eine Verpflichtung des F.H. übernommen. Diese (interne)
Kostenübernahme führt nicht zu einer Zurechnung der aus diesen
Zahlungen erzielten Zinserträge an die Bw. Sie kann aus den von ihr
geleisteten Zahlungen weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen
Anspruch gegenüber der Wohnungseigentumsgemeinschaft und damit einen
Anspruch auf die aus diesen Zahlungen erzielten Zinserträge ableiten. Kann
die Bw. über diese Zinsen aber in keiner Weise verfügen, so
können sie ihr gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 auch nicht
zugeflossen und daher einkommensteuerrechtlich auch nicht zugerechnet werden
(vgl. VwGH 19.11.1998, 96/15/0182). Mangels Zurechnung der Zinserträge hat
die Bw. auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der davon einbehalten
Kapitalertragsteuer.
Was die Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer aus der Verzinsung der Geschäftsanteile bei der RLB
betrifft ist festzuhalten, dass der Bw. im Jahr 1999 aus der Verzinsung der
Geschäftsanteile auf ihrem Bankkonto zwar 30 S gutgeschrieben, dafür
aber keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist. Auch für das Jahr
2000 ist für die Geschäftsanteilverzinsung keine Kapitalertragsteuer
einbehalten worden, zudem ist, wie aus dem vorgelegten Kontoauszug zu entnehmen
ist, im Jahr 2000 die Geschäftsanteilverzinsung F.H. und nicht der Bw.
gutgeschrieben worden.
Aus dem Bausparguthaben bei der
R. Bausparkasse sind der Bw. nach den vorliegenden Kontoauszügen im Jahr
1999 126, 95 S und im Jahr 2000 128,74 S an Sparzinsen gutgeschrieben worden,
wovon die oben angeführte Kapitalertragsteuer von 31,73 S bzw.
32,18 S einbehalten worden ist. Diese Kapitalertagsteuer ist vom Finanzamt
- entgegen der Ankündigung in der Bescheidbegründung vom 15. Mai 2002
- zu Recht nicht erstattet worden.
Wie bereits oben
ausgeführt, bleiben nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 bei der
Veranlagung Einkünfte aus Kapitalvermögen, zu denen nach § 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 auch die oben angeführten Sparzinsen aus dem
Bausparguthaben gehören, außer Ansatz, wenn sie 300 S (22 €)
nicht übersteigen. Dies hat zur Folge, dass Kapitalertragsteuer (bis
maximal 75 S) nicht erstattet wird, soweit sie auf Kapitaleinkünfte von
nicht mehr als 300 S entfällt. Die Freigrenze soll verhindern, dass
geringste Kapitalertragsteuerbeträge durch ein kostenintensives
Veranlagungsverfahren erstattet werden müssen. Die Kapitalertragsteuer ist
in diesem Fall endgültig zu tragen (vgl. VwGH 24.06,2003, 2000/14/0052).
Die von der Bw. erzielten Einkünfte aus
Kapitalvermögen (Zinsen aus Bausparguthaben) von 126,95 S im Jahr 1999 und
128,74 S im Jahr 2000 lagen in beiden Jahren unter der Freigrenze von 300 S. Die
Erstattung der von diesen Sparzinsen einbehaltenen Kapitalertragsteuer hatte
daher zu unterbleiben.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
6. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0398-I/02
- Stammnummer
- 8091
- Gültig
- 06.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF