Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1285-W/03
Zulässigkeit einer Verzinsung für unberechtigt einbehaltene Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1285-W/03vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 27. Juni 2003 betreffend Verzinsung
der Einkommensteuer für 2001 und 2002 entschieden:
Der
Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Antrag vom
9. Juni 2003 als unzulässig zurückgewiesen
wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
9. Juni 2003 beantragte der Bw., die Auszahlung der Verzinsung des
verfassungswidrig einbehaltenen Kapitals für die Einkommensteuerbescheide
2001 und 2002 zu dem gesetzlichen Zinssatz taggenau für den Zeitraum des
tatsächlichen Kapitalentzuges vorzunehmen.
Für die verfassungswidrig
einbehaltene Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002, deren Rückzahlung
nach der VfGH-Entscheidung vom 7. Dezember 2002 zu erfolgen habe, sei
der Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung nicht gegeben. Für
unfallrenteberechtigte Personen entstandene Anspruchszinsen aus der
verfassungswidrig einbehaltenen Einkommensteuer sei die BAO schon allein deshalb
nicht anwendbar, da:" nicht von den Abgabenbehörden des Bundes
zuzuerkennend, gemäß
§ 2 a BAO, sondern nach
VfGH-Entscheidung w.o.a., nicht Ansprüche nach
§ 3 (1) BAO, nicht Einnahmen des Bundes aus zu erhebenden
Nebenansprüche nach § (4) BAO, und nicht zu verzinsen,
gemäß
§ 205 (1) BAO. Letzteres allein schon
deshalb, weil Eigner des Kapitals, das verzinst werde, allein
unfallrenteberechtigte Personen seien, und andere daher nicht berechtigt seien,
den Zinsertrag zu lukrieren. Die Verquickung von BAO und o.a. VfGH-Entscheidung
sei unzulässig, kontraproduktiv, nicht rechtens, nicht
widmungsgemäß und entspreche weder dem Sinngehalt der
Bundesabgabenordnung, noch dem vom VfGH als fehlend monierten
Übergangsbestimmungen, mit der Konsequenz der Rückzahlung
verfassungswidrig einbehaltener Einkommensteuer.
Der VfGH habe die Besteuerung
der Unfallrenten für die Jahre 2001 und 2002 auf Grund fehlender
Übergangsbestimmungen aufgehoben, habe aber nicht entschieden, bei
Rückzahlung der verfassungswidrig einbehaltenen Steuern an die
Kapitaleigner diesen die Verzinsung des Kapitals vorzuenthalten bzw. diese
Rückzahlungen zu verkürzen. Bei korrekter Gesetzeserstellung, d.h.
wenn der VfGH die Entscheidung nicht derartig zu treffen gehabt hätte,
wäre der Zinsgewinn bei den Kapitaleignern verblieben. Für jede
denkfähige Person bedürfe es keiner Begründung, dass eine
derartige (nicht korrekte) Gesetzeserstellung nicht die zusätzliche
Konsequenz habe, die erforderlichen Reparaturmaßnahmen am Gesetz von den
betroffenen unfallberechtigten Personen bezahlen zu lassen. D.h., dass die
Beschaffung von € 145,35 Mio. aus dem Eigentum von 71.146 Personen
für den Beschaffer bzw. die Abgabenbehörden des Bundes nicht
kostenfrei sein könne, sondern nach den Bedingungen des Kapitalmarktes zu
erfolgen habe. Dementsprechend sei es nicht rechtens, wenn der Beschaffer bzw.
die Abgabenbehörden des Bundes, ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu
haben, Zinsen (ca. € 7 Mio.) fremden Kapitals lukrieren wolle und diese
Zinsen den Kapitaleignern vorenthalte (statistisch ca. € 98/Person).
Und zudem noch weiter durch die Zeitspanne bis zur Ausbezahlung der unberechtigt
einbehaltenen Steuern lukriere, deren Überweisung mit der
(prophylaktischen) Schutzbehauptung, wenn das entsprechende EDV-Programm auch
funktioniere, für den 17. Februar 2003 angekündigt gewesen
sei. Dass dem nicht so sein würde, habe erwartet werden müssen und sei
dann auch eingetroffen. Die Ausbezahlung sei tatsächlich erst am
7. April und 21. Mai 2003 erfolgt.
Das Finanzamt wies das Ansuchen
mit Bescheid vom 27. Juni 2003 ab.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Behandlung seines
Rechtsstandpunktes.
Der Bescheid vom
27. Juni 2003 habe lediglich narratorischen Charakter. In der Sache
selbst sei sein Rechtsstandpunkt ignoriert worden. Es sei vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigt worden, durch die Forderung einer Begründung einen schon
bekannten Text zu perpetuieren, was der Bw. deshalb auch unterlasse. Der
Rechtsstandpunkt des Bw. sei nachzulesen im Ansuchen vom
9. Juni 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Wie dem Bw. bereits in der
Begründung des angefochtenen Bescheides vorgehalten wurde, erfolgte
hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 bereits die Festsetzung von
Gutschriftzinsen in Höhe von € 284,44 gemäß
§ 205 BAO mit Bescheid vom 1. April 2003.
Bezüglich der Einkommensteuer 2002 (Bescheid vom
15. Mai 2003) waren infolge der zeitlichen Begrenzung des Zinslaufes
(ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres) keine Gutschriftzinsen festzusetzen.
Da eine über die
Anspruchsverzinsung, deren Zweck der Ausgleich möglicher Zinsvorteile bzw.
Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung
ergeben, ist, hinausgehende "Verzinsung für unberechtigt einbehaltene
Steuern" in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen ist, sind darauf
abzielende Anträge unzulässig und nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.1996, 92/17/0207) als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1285-W/03
- Stammnummer
- 5751
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF