Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Jungmeier Steuerberatungs GmbH, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 253/14, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24. September 2012, ErfNr. x1, StNr. y1 betreffend Gesellschaftsteuer entschieden: Die Berufung wird…
…Meinung der Bw. kann es sich bei der "unternehmerischen Beteiligung" des Genussrechtsberechtigten auch um eine gewinnabhängige, mit dem Genussrechtsnennbetrag gedeckelte Vergütung handeln, solange sie keine Zinsenstundung ist. 6.5. Berufungsentscheidungen des UFS 7.11.2005, RV/3005-W/02 , UFS 7.11.2005, RV/3003…
…führen dürfen (gewinnabhängiger fixer Zins), die durch Verluste ausgefallenen Dividenden nur bei entsprechendem Gewinn bis spätestens zum Ende der Laufzeit nachgeholt werden können (d.h. keine Zinsenstundung), Verlustbeteiligung bis zu 100% des Nennbetrages des Genussrechtes nach Verbrauch des Grundkapitals der Bw. (Genusspflicht) und eine Beteiligung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Libertas Intercount Rev. und Beratungsges.m.b.H., 1014 Wien, Teinfaltstraße 4, gegen die folgenden Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien 1. Bescheid vom 28.3.2008, ErfNr. x1, StNr. y…
§ 299 BAO abgewiesen wurde, Berufung erhoben. Zwar würde im KVG das Genussrecht nicht definiert, doch aus der Würdigung der übrigen Tatbestände sei ersichtlich, dass nur solche Gesellschaftsrechte erfasst wären, die eine gesellschafterähnliche Stellung vermittelten. Eingewendet wurde, dass diese "A " Produkte nicht von § 5 KVG erfasst…
…Entgegen der Meinung der Bw. kann es sich bei der "unternehmerischen Beteiligung" des Genussrechtsberechtigten auch um eine gewinnabhängige, mit dem Genussrechtsnennbetrag gedeckelte Vergütung handeln, solange sie keine Zinsenstundung ist. 6.5. Berufungsentscheidungen des UFS 7.11.2005, RV/3005-W/02, UFS 7.11.2005…
…führen dürfen (gewinnabhängiger fixer Zins), die durch Verluste ausgefallenen Dividenden nur bei entsprechendem Gewinn bis spätestens zum Ende der Laufzeit nachgeholt werden können (d.h. keine Zinsenstundung), Verlustbeteiligung bis zu 100% des Nennbetrages des Genussrechtes nach Verbrauch des Grundkapitals der Bw. (Genusspflicht) und eine Beteiligung…
…werden. Die fixe Verzinsung wird damit nicht wie bei einem Darlehen unabhängig vom Gewinn fällig. Der hier maßgebliche Unterschied zu einem Darlehen ist, dass kein "Zinsenstundungseffekt" auftritt, denn die Zinsen können nicht in "guten Jahren" nachgeholt werden, wenn der Gewinn in einem Geschäftsjahr ausfällt. Wenn…
…gezahlt. Die fixe Verzinsung wird damit nicht wie bei einem Darlehen unabhängig vom Gewinn fällig. Der hier maßgebliche Unterschied zu einem Darlehen ist, dass kein "Zinsenstundungseffekt" auftritt, denn die Zinsen können nicht in "guten Jahren" nachgeholt werden, wenn der Gewinn in einem Geschäftsjahr ausfällt. Wenn…
…werden. Die fixe Verzinsung wird damit nicht wie bei einem Darlehen unabhängig vom Gewinn fällig. Der hier maßgebliche Unterschied zu einem Darlehen ist, dass kein "Zinsenstundungseffekt" auftritt, denn die Zinsen können nicht in "guten Jahren" nachgeholt werden, wenn der Gewinn in einem Geschäftsjahr ausfällt. Wenn…
…werden. Die fixe Verzinsung wird damit nicht wie bei einem Darlehen unabhängig vom Gewinn fällig. Der hier maßgebliche Unterschied zu einem Darlehen ist, dass kein "Zinsenstundungseffekt" auftritt, denn die Zinsen können nicht in "guten Jahren" nachgeholt werden, wenn der Gewinn in einem Geschäftsjahr ausfällt. Wenn…
…werden. Die fixe Verzinsung wird damit nicht wie bei einem Darlehen unabhängig vom Gewinn fällig. Der hier maßgebliche Unterschied zu einem Darlehen ist, dass kein "Zinsenstundungseffekt" auftritt, denn die Zinsen können nicht in "guten Jahren" nachgeholt werden, wenn der Gewinn in einem Geschäftsjahr ausfällt. Wenn…
…werden. Die fixe Verzinsung wird damit nicht wie bei einem Darlehen unabhängig vom Gewinn fällig. Der hier maßgebliche Unterschied zu einem Darlehen ist, dass kein "Zinsenstundungseffekt" auftritt, denn die Zinsen können nicht in "guten Jahren" nachgeholt werden, wenn der Gewinn in einem Geschäftsjahr ausfällt. Wenn…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH, vertreten durch WE, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Oktober 2007 betreffend Stundungszinsen entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. Oktober…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. August 2011 betreffend Stundungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9. August 2011 setzte das…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der PI, vom 2. Oktober 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. September 2003, Zl. 100/49201/2003, betreffend Säumniszinsen nach dem ZK für den Zeitraum 15. Juli 2003 bis 14. August 2003 entschieden: Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E-GesmbH, vertreten durch N-KEG, vom 8. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 9. Juli 2007 betreffend Stundungszinsen entschieden: Die Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Stundungszinsen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch GK, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 9. Juni 2010 betreffend Stundungszinsen entschieden: Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Stundungszinsen mit € 2.466,55 anstatt €…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HB, vom 8. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling Baden vom 9. Dezember 2003 betreffend Stundungszinsen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 9…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gfrerer, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 29. Juni 2001, GZ. 500/07112/5/2001, betreffend Säumniszinsen, entschieden: Die mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 2. Mai…