…befinde sich in bester Lage und habe beileibe nicht den Charakter eines Wohnheimes. Er bezahle für diese Wohnung Miete und Betriebskosten. Diese Kosten gingen sicher über "das Weniger an Steuer hinaus". Aus rein steuerlichen Gründen bringe daher die Wohnsitznahme in Liechtenstein keinen Vorteil. Der Mittelpunkt…
…eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen weg von Österreich noch nicht als erwiesen angenommen werden. So gibt es etwa keinen durchschlagenden Beweis für die Wohnsitznahme in dem Mietobjekt in L von Anfang bis Mitte 2007 (Adresse 1). Wenn auch dieses Gebäude den Berufungswerber als geeignetes…
…Mit "Wohnhaus" war also nicht mein Wohnhaus, sondern das der Treuhänderin gemeint. Wirtschaftlicher Grund für die Installierung der BDL GmbH war, dass es in Liechtenstein zu wenig Zahnärzte gibt. Die Hauptkunden stammten aus dem Bereich um R, so war man näher beim Zahnarzt. Ich stand…
…Aufl., Seite 254,255). Dies hat insbesondere im Hinblick auf den Umstand zu gelten, dass bei Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln in der Schweiz und in Liechtenstein haben, behördliche Ermittlungen weitgehend eingeschränkt sind, da mit diesen Staaten nur ein kleiner Auskunftsverkehr besteht. Demnach können Auskünfte, die…
…vom Finanzamt überprüfbare andere Beweise dafür anzubieten, dass er und seine Gattin ihre Freizeit ab formaler Wohnsitznahme der Gattin in Liechtenstein (7.3.2007) tatsächlich dort auch verbracht haben. Die Ergebnisse des Bweisverfahrens (Aussagen von Zeugen, die ebenso wie die gestellten Fragen niederschriftlich festzuhalten wären…
…Umzug auch durch Änderung der Daten in FinanzOnline bekanntgemacht. Im österreichischen Zentralen Melderegister ist kein Wohnsitz in Österreich ersichtlich. Eine entsprechende Wohnsitzbestätigung und ein Aufenthaltsbewilligung "Erwerblose Wohnsitznahme" wurde vom Bw. vorgelegt. Die Tatsache, dass der Bw. seit Februar 2011 seinen (einzigen) Wohnsitz in Liechtenstein hat…
…hat, dass der Berufungswerber trotz Vermietung seiner Wohnung in N diese Wohnung in seiner faktischen Verfügungsmacht hatte und er folglich im Streitjahr dort weiter seinen Wohnsitz gehabt und es in weiterer Folge die liechtensteinische Pensionskassenauszahlung besteuert hat. Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch zu sagen…
…Einvernehmen erzielt, dass der Bw im Streitjahr zwar nicht den österreichischen Wohnsitz verlegt, wohl aber in Liechtenstein einen zweiten Wohnsitz begründet hat, der als neuer Familienwohnsitz zum Mittelpunkt der Lebensinteressen wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Dem Berufungsbegehren ist unter der Voraussetzung stattzugeben, dass der…
…ob der Berufungswerber im Streitzeitraum in Österreich im Sinne von § 1 EStG 1988 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und im Sinne von Art. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen…
…für die Jahre 2003 und 2004 abgewiesen wurden, entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber - ein kroatischer Staatsbürger - war in den Streitjahren bei der liechtensteinischen Firma GTAG als Fernfahrer beschäftigt. Das Finanzamt erließ am 16. Mai 2003 einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr…
…Abgabenbehörde verpflichtet ist, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, dass dieser Verfahrensschritt somit nicht in der Disposition der Partei und auch nicht im Ermessen der Behörde liegt und die Behörde ohne an Parteianträge gebunden zu sein, die Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen hat. Die Behörde…
…der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers sofort ab der Wohnsitznahme in der Schweiz (Mietwohnung in ZZ) von Österreich in die Schweiz verlagert hat. In der Gesamtschau ergibt sich, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers (jedenfalls im strittigen Zeitraum) weiterhin in Österreich befunden hat…
…neben der öffentlichen Hand in Deutschland - ihr Studium. Die Tochter hat ihr Studium bereits lange vor ihrer Verehelichung begonnen; maßgebend für die Wohnsitznahme in Tübingen war nicht der Auszug aus dem elterlichen Haushalt infolge Verehelichung, sondern das Medizinstudium in Tübingen. In Ausnahmefällen kann auch bei…
…in der Wohnsitznahme auszugehen, welche - sofern keine dagegensprechenden Gründe im Sinne der Rechtsprechung vorliegen - auch kurzfristige Wohnsitzverlegungen zumutbar machen. Auf Grund dieser Überlegungen ist der auch vom Finanzamt vertretenen Auffassung hinsichtlich der Wohnsitzverlegung durchaus beizupflichten. Hinsichtlich des Pendlerpauschales wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in…
…die erste Einrichtung eines solchen zur begehrten Steuererleichterung führt, kommt neben den oben angeführten Feststellungen auch aus diesem Grund die Anwendung der von der Bw. begehrten Steuererleichterung im Anlassfall nicht in Betracht. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 27. September 2006
…2004 durch die Wohnsitznahme in Salzburg etc. geändert haben und waren diese Verhältnisse auch im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 aufrecht. Da aber nach § 73 BAO die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben erst mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes…
…war, stellt sich nach Ansicht des Senates daher nicht hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, die in zumindest dem gegenständlichen Umfang auch bei einer Wohnsitznahme in K. angefallen - und steuerlich abzugsfähig - wären, sondern allenfalls in Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale L. - K…
…inländische Aufenthaltserlaubnis (bereits im Jahr 2001), die gemeinsame Wohnsitznahme in A, die Verlegung dieses Wohnsitzes - gemeinsam mit dem Gatten - nach D (am 8.4.2002) sowie der ununterbrochene inländische Aufenthalt der Gattin nach Erteilung der behördlichen Aufenthaltsbewilligung. Laut Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.4…
…mit ihrem gemeinsamen Kind in Innsbruck einen (ersten) gemeinsamen Wohnsitz begründet haben und sie an diesem Wohnsitz - mit Ausnahme von zeitlich begrenzten und vorübergehenden Besuchen bei ihren Eltern während der Ferienzeiten - auch durchgehend und überwiegend leben. Spätestens mit dieser gemeinsamen Wohnsitznahme hat somit jedenfalls auch…
…dass der Berufungswerber als Set für Spezialwerkzeuge für Kunden in den USA am Abend und in der Nacht arbeiten müsse und deshalb nicht regelmäßig nach Z zurückkehre, wird im Berufungsschriftsatz vom 23. Dezember 2002 vorgebracht, dass die Wohnsitznahme in Yx (Y) auch aus Kostengründen erfolgt…