Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0324-I/06
Alleinverdienerabsetzbetrag bei Verzögerung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis der bosnischen Gattin im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-I/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine dauernde Trennung frisch verehelichter bosnischer Staatsangehöriger liegt nicht schon deshalb vor, weil die Gattin des im Inland beschäftigten Steuerpflichtigen in einer Übergangszeit nur mit Touristenvisum einreisen kann und daher kraft fremdenrechtlicher Bestimmungen immer wieder gezwungen ist, das Inland vorübergehend zu verlassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 13. März 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (in Euro) sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige stellte in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 den Antrag, den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren (der Abgabepflichtige habe sich am
23.2.2001 verehelicht) und den Betrag von 431,82 € als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung
ab, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht gegeben sind (Berufungsvorentscheidung vom
13.11.2003). Dagegen wurde im Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingewendet, der Berufungswerber
sei seit dem 23.2.2001 verheiratet und lebe von der Gattin auch nicht dauernd
getrennt. Der Umstand, dass die Gattin aus fremdenpolizeilichen Gründen im
Jahr 2001 noch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen habe, könne
nicht dazu führen, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt
werde, da er in aufrechter Ehe gelebt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (in der
für das Berufungsjahr geltenden Fassung) steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt.
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die
Frage, ob der Berufungswerber (Bw.) im Jahr 2001 von seiner (unbeschränkt
steuerpflichtigen) Ehegattin "dauernd" getrennt gelebt hat.
2.) Auszugehen ist von folgendem als erwiesen anzunehmenden
Sachverhalt: Der Bw., ein bosnischer Staatsangehöriger, hat sich am
23.2.2001 mit Frau B in C verehelicht. Die Gattin war sodann - was das
Berufungsjahr betrifft - in der Zeit vom 10.3.2001 bis 16.5.2001, weiters vom
15.6.2001 bis 11.7.2001 sowie vom 16.9.2001 bis 9.11.2001 am Wohnsitz ihres
Gatten im Inland gemeldet (Wohnsitzart: Hauptwohnsitz). In der restlichen Zeit
des Jahres 2001 war sie - der vorgelegten Meldebestätigung vom 18.5.2004
zufolge - nach C verzogen. Am 8.10.2002 wurde ein gemeinsames Kind geboren. Dem
bereits im Jahr 2001 gestellten Antrag auf Nachzug der Frau nach Österreich
wurde - aus fremdenpolizeilichen Gründen - erst im Jahr 2003 entsprochen.
Bis dahin konnte sich die Gattin des Bw. in Österreich nur zeitlich
begrenzt (d.h. mit einem Touristenvisum) aufhalten. Seit dem Vorliegen der
Bewilligung vom 9.7.2003 hielt sich die Gattin des Bw. dauernd im Inland (und
zwar an der Wohnsitzadresse des Bw.) auf.
3.) Der vorliegende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht
wie folgt zu beurteilen:
a.) Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen
eine dauernd getrennte Lebensführung. Es handelt sich dabei aber nur um
eine widerlegbare Vermutung (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135; VwGH 22.10.1997,
95/13/0161).
b.) Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt
Lebens" stellt nicht auf die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten
oder dessen polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich auf die
Sachverhaltsfrage ab, ob der Steuerpflichtige, der den
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei an sich aufrechter Ehe
tatsächlich mit seinem Ehegatten in Gemeinschaft lebt. Von einem "nicht
dauernd getrennt leben" ist in diesem Zusammenhang auch dann noch zu sprechen,
wenn der Gatte zB aus Gründen des Berufes - sei es auch für
längere Zeit und immer wieder - vom gemeinsamen Familienwohnsitz abwesend
ist, in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen jedoch an
diesen zurückkehrt, um sodann gemeinsam mit seinem Ehegatten dort zu leben
(VwGH 15.2.1984, 83/13/0153). Hingegen ist ein "dauernd getrennt leben"
jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung
verlässt, um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu
verbringen, und zwar auch dann, wenn die Gatten überein kommen, die Ehe
nach außen hin - etwa mit Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder -
aufrecht zu erhalten (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135). An dem Zustand des "dauernd
getrennt Lebens" ändert auch der Umstand nichts, dass jener Eheteil, der
die eheliche Wohnung verlassen hat, mehr oder weniger oft, etwa zum Besuch
gemeinsamer Kinder, in diese zurückkehrt (VwGH 15.2.1984,
83/13/0153).
c.) Im Regelfall wird daher nicht bloß auf den
äußeren Anschein, sondern auf die
Absicht der Ehegatten abzustellen sein,
dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben. Dem subjektiven Willen
der Ehegatten kann (nur) dann kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen
werden, wenn objektive Umstände eine
dauernde Trennung erzwingen (vgl. VwGH
21.12.1992, 89/13/0135), wie dies zB bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe der
Fall sein kann (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).
d.) Verfügen die Ehegatten noch über keine
geeignete gemeinsame Wohnung und müssen sie eine solche erst (gemeinsam)
schaffen, ist daraus noch nicht zu schließen, sie lebten deshalb schon
"dauernd getrennt" (VwGH 31.3.1998, 93/13/0109). In gleicher Weise ist ein
Sachverhalt (wie der vorliegende) zu beurteilen, bei dem die Ehepartner eine
gemeinsame Wohnung im Inland (nur) deshalb noch nicht gemeinsam benützen
können, weil dem Antrag auf Zuzug des Partners aus dem Ausland - zufolge
quotenrechtlicher Regelungen des inländischen Fremdenrechts - im
Berufungsjahr (noch) nicht entsprochen werden konnte.
e.) Ehegatten leben zB auch nicht deshalb dauernd getrennt,
weil einer der Ehegatten durch Krankheit oder Behinderung in einem Pflegeheim -
nicht nur vorübergehend - untergebracht ist. Wirtschaftlich gesehen besteht
der gemeinsame Haushalt weiter (Doralt,
EStG, § 33 Tz 31, unter Hinweis auf LStR 2002 Rz 780; UFS
16.2.2006, RV/0565-L/05, UFS aktuell 2006, 109).
Mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an einem
anderen Wohnsitz bewirken noch keine dauernde Trennung
(Doralt, aaO.; vgl. VwGH 22.10.1997,
95/13/0161), vor allem dann nicht, wenn der den Zuzug ins Inland betreibende
Ehegatte - in einer Übergangszeit - kraft öffentlich rechtlicher
Bestimmungen immer wieder gezwungen ist, das Inland zu verlassen.
f.) Die Behörde ist daher im Regelfall dazu verhalten,
die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur
vorübergehend getrennt zu leben,
zu erforschen, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu
legen (VwGH 21.12.1992, 89/13/0135).
Für die Absicht, im Inland eine Wohnung auf
Dauer zu nehmen, spricht das
Bemühen der Ehegattin des Bw. um eine unbeschränkte inländische
Aufenthaltserlaubnis (bereits im Jahr 2001), die gemeinsame Wohnsitznahme in A,
die Verlegung dieses Wohnsitzes - gemeinsam mit dem Gatten - nach D (am
8.4.2002) sowie der ununterbrochene inländische Aufenthalt der Gattin nach
Erteilung der behördlichen Aufenthaltsbewilligung. Laut Bestätigung
der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.4.2003 sind die Gattin und der Sohn des
Bw. berechtigt, seit dem Tag der Verehelichung (23.2.2001) bzw. seit der Geburt
(8.10.2002) Leistungen aus der Krankenversicherung (gemäß
§ 123
ASVG) in Anspruch zu nehmen.
g.) Gegen eine Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages spricht nach Ansicht des Finanzamts, dass sich die
Ehegattin des Bw. im Berufungsjahr nur 5 Monate und 5 Tage im Inland aufgehalten
habe, im Jahr 2002 laut Meldezettel lediglich 29 Tage. Abgesehen davon, dass
nicht ausschließlich auf die Dauer der polizeilichen Meldung, sondern auf
die erkennbare Absicht der Ehegatten abzustellen ist, ergibt sich aus den
vorliegenden Meldebestätigungen, dass die Gattin im Jahr 2002 weitere 40
Tage in D gemeldet war (im Jahr 2003: vom 27.1 bis 25.3., dauerhaft ab 4.6.2003)
und nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Bw. die
höchstzulässige Dauer des Aufenthalts im Inland im Berufungsjahr
ausgeschöpft wurde. Soweit die Abgabenbehörde erster Instanz
darüber hinaus der Ansicht ist, dass auf den Grund der Trennung im Gesetz
und in der Literatur nicht Rücksicht genommen werde, kann ihr aus den
obgenannten Gründen nicht gefolgt werden.
4.) Die für das Berufungsjahr belegmäßig
nachgewiesenen Werbungskosten wurden (dem modifizierten Berufungsbegehren
entsprechend; Tel. v. 7.8.2006) mit 1.571 S berücksichtigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 7. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-I/06
- Stammnummer
- 23600
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF