Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1045-W/06
Zeitpunkt der Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen bei Auslandsentsendung zu einer US-Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1045-W/06vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden
Mödling betreffend Einkommensteuer für 2004 sowie Festsetzung von
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 entschieden:
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 wird abgewiesen. Der Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2006 wird stattgegeben.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In einer Beilage zur Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 (Leermeldung) wies der Bw. darauf
hin, dass er seit 8. 4. 2004 für die Dauer von voraussichtlich zwei
Jahren in die USA entsandt worden sei, seinen österreichischen Wohnsitz
für die Dauer seiner Entsendung zwar beibehalte, dieser jedoch leer stehend
gelassen werde.
Ab dem 8. 4. 2004 habe er einen Wohnsitz in den USA
begründet. Ab diesem Zeitpunkt betrachte er sich als ansässig in den
USA gemäß Art. 4 DBA Österreich-USA, da sich dort sein
Hauptwohnsitz befinde, zu dem er die engeren wirtschaftlichen und
persönlichen Beziehungen habe.
Im Zeitraum 1. 1. bis 7. 4. 2004 habe er alle Arbeitstage
in Österreich, ab dem 8. 4. 2004 in den USA verbracht.
Gemäß Art. 15 DBA USA habe Österreich als sein
Ansässigkeitsstaat für den Zeitraum 1. 1. - 7. 4. 2004 das
Besteuerungsrecht auf jene Arbeitstage, welche ausschließlich in
Österreich verbracht worden seien und die USA als Ansässigkeitsstaat
für den Zeitraum 8. 4. - 31. 12. 2004 das Besteuerungsrecht auf jene
Arbeitstage, welche ausschließlich in den USA verbracht worden seien.
Aufgrund dieses Umstandes sei für das Kalenderjahr 2004 keine
Einkommensteuererklärung einzureichen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 9. Dezember 2005 setzte das
zuständige Finanzamt (FA) die Einkommensteuer mit € 159,09 fest,
wobei die für die Tätigkeit in den USA erzielten Einkünfte des
Bw. in Höhe von € 35.349,97 für die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes herangezogen wurden.
Dagegen wurde in der Berufung eingewendet, bei
ordnungsgemäßer Anwendung des DBA USA hätte sich statt der
festgesetzten Nachforderung eine Gutschrift von € 2.800,00 ergeben
müssen. Weiters fehle im Bescheid jegliche Begründung, warum -
entgegen seinen Ausführungen in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung -
seine ausländischen Einkünfte für Progressionszwecke herangezogen
worden seien.
Der Bw. nimmt in der Folge Bezug auf seine
Ausführungen in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung und wiederholt
diese.
Jedenfalls betrachte er sich ab dem 8. 4. 2004 als
ansässig in den USA gemäß Art. 4 DBA USA, da sich dort sein
Hauptwohnsitz befinde, zu dem er die engeren wirtschaftlichen und
persönlichen Beziehungen habe. Während der Dauer seiner Entsendung
würden die sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Beziehungen zu den
USA überwiegen. Da er seine Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit ab April 2004 für eine in den USA ausgeübte
Tätigkeit erhalte, habe die USA auf diese Einkünfte das alleinige
Beteuerungsrecht. Dementsprechend seien die Einkünfte
ordnungsgemäß in den USA versteuert worden. Aufgrund seiner
Wohnsitznahme in den USA und der Verlagerung des Mittelpunktes seiner
Lebensinteressen in die USA während der Dauer seiner Entsendung, habe
Österreich kein Besteuerungsrecht. Darüber hinaus stehe
Österreich auch nicht das Recht auf Progressionsvorbehalt zu.
Mit Ergänzungsersuchen vom 5. Jänner 2006 teilte
das FA dem Bw. mit, dass nach der Verwaltungspraxis eine zweijährige
Auslandsentsendung durch einen inländischen Arbeitgeber normalerweise nicht
zu einer Verlagerung der Ansässigkeit führe, sofern im Inland ein
Wohnsitz beibehalten werde. Dies entspreche auch dem Wortlaut des
Verständigungsprotokolls zu Art. 4 DBA USA, wonach der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht allein anhand der Umstände festgestellt werden
könne, die in einem einzigen Jahr vorherrschten, sondern die
Berücksichtigung eines längeren Zeitraumes erforderlich sein
könne. Letztlich hänge die Frage der Ansässigkeit auch von der
Beurteilung durch die amerikanischen Steuerbehörden ab. Der Bw. werde daher
ersucht, eine Ansässigkeitsbescheinigung der amerikanischen
Steuerverwaltung vorzulegen, aus der hervorgehe, seit wann er von den
US-Behörden als in den USA ansässig betrachtet werde. Für den
Fall, dass weiterhin von einer Ansässigkeit im Inland auszugehen sei,
beabsichtige das FA, seine Einkünfte für Tätigkeiten in den USA
unter Anrechnung der US-Steuer in die Besteuerung miteinzubeziehen. Es sei daher
auch die Höhe der entsprechenden US-Steuer nachzuweisen.
Der Bw. übermittelte daraufhin ein Schreiben des
Department Of The Treasury, Internal Revenue Service, Philadelphia, PA 19255 vom
11. März 2006:
"I certify that, to the
best of our knowledge, the above-named taxpayer was a resident of the United
States of America from 04/08/2004 to 12/31/2004 for the purposes of U.S.
taxation."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2006 setzte das
FA die Einkommensteuer mit € 11.479,00 fest und wies in der
Begründung darauf hin, die vom Bw. vorgelegte Bestätigung des Internal
Revenue Service beziehe sich lediglich auf das Jahr 2004 und erfülle daher
nicht die Kriterien, welche im Verständigungsprotokoll zu Art. 4 DBA USA
vereinbart worden seien. Es sei daher weiterhin von einem Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich während der zweijährigen
Auslandstätigkeit auszugehen, zumal hier ja auch ein Wohnsitz beibehalten
werde. Da eine Besteuerung in den USA weder dem Grunde noch der Höhe nach
erwiesen worden sei, erfolge keine Anrechnung einer US-Steuer.
Dagegen brachte der Bw. am 15. Mai 2006 einen Vorlageantrag
ein. Wie in der BVE völlig zutreffend dargelegt werde, sei im
Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 DBA Österreich-USA festgelegt,
dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die Ansässigkeit im
Sinne des Abkommens nicht allein nach den Verhältnissen in einem einzigen
Kalenderjahr festgelegt werden könne, sondern die Berücksichtigung
eines längeren Zeitraums erforderlich sein könne.
Nach österreichischer Auffassung könne daher im
Regelfall bei kurzfristigen Wohnsitznahmen - bis zu zwei Jahren - noch nicht von
einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes im Sinne des DBA gesprochen werden
(siehe EAS 1747 vom 4. 12. 2000). Auch nach RZ 7596 EStR 2000 sei bei
kurzfristigen Auslandsaufenthalten (weniger als zwei Jahre) in der Regel davon
auszugehen, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das
Ausland erfolge. Bei länger als fünf Jahren dauernden
Auslandsaufenthalten werde hingegen die äußere Vermutung für die
Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland sprechen, wenn
auch der Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland
übersiedeln.
Für Zeiträume dazwischen werde die Frage an Hand
der besonderen Umstände des Einzelfalls zu klären sein. Das Vorliegen
einer von der Steuerverwaltung des DBA-Partnerstaates ausgestellten
Ansässigkeitsbescheinigung (in der ausdrücklich eine Ansässigkeit
im Sinn des DBA bestätigt werde) stelle in gewichtiges Indiz für die
Anerkennung der Ansässigkeitsverlagerung in das Ausland dar.
Da der Bw. nunmehr seit mehr als zwei Jahren, nämlich
seit April 2004, durchgehend in den USA beschäftigt sei und seit diesem
Datum dort einen Wohnsitz habe, sei gegenständlich anhand der Umstände
des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Ansässigkeitswechsel in die USA
stattgefunden habe. Da er ledig sei und daher keine Familie habe, die in
persönlicher Hinsicht eine besonders starke Beziehung zu einem der
beteiligten Staaten nahe legen würde, sei im Sinne des Artikel 4 DBA USA
besonderes Augenmerk auf die wirtschaftlichen Beziehungen zu legen.
Hierzu sei zu sagen, dass er im Anschluss an seine
Entsendung von C. Österreich zu C. USA, die für zwei Jahre geplant
gewesen sei, ein lokales Dienstverhältnis mit der amerikanischen
Gesellschaft begründet habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Schwerpunkt
seiner wirtschaftlichen Beziehungen eindeutig in den USA liege. Eine Kopie
dieses Vertrages werde er so bald als möglich zur Verfügung
stellen.
Zudem habe die zuständige amerikanische Behörde,
das "Department Of The Treasury", eine Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne
der oben zitierten RZ 7596 EStR 2000 ausgestellt, die er mit Schreiben vom 27.
März 2006 zur Verfügung gestellt habe. Diese decke zwar
tatsächlich nur den Zeitraum 8. April bis 31. Dezember 2004 ab, jedoch
werde damit bestätigt, dass die amerikanischen Steuerbehörden seine
Ansässigkeit ab dem Zeitpunkt 8. April 2004 in den USA sehen. Da sich
die sonstigen Rahmenbedingungen seines Aufenthalts in den USA durch den in der
Zwischenzeit erfolgten Abschluss des erwähnten lokalen amerikanischen
Dienstvertrages noch stärker in Richtung der Ansässigkeit in den USA
entwickelt hätten, werde bereits für die Veranlagung 2004 von einer
Ansässigkeit gemäß Artikel 4 DBA USA auszugehen sein.
Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10. April 2006 sei
daher entsprechend abzuändern, wodurch es nicht zu einer Steuernachzahlung,
sondern vielmehr zu einer Steuergutschrift für das Veranlagungsjahr 2004
komme.
Auch gegen den Vorauszahlungsbescheid 2006 werde Berufung
erhoben, da bei Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004
keine Vorauszahlungen an Einkommensteuer zu leisten seien.
Über Aufforderung des UFS, die Aufenthaltsdauer in den
USA durch geeignete Unterlagen zu dokumentieren, übermittelte der Bw.
folgende Unterlagen:
Kopie
des Reisepasses
Arbeitserlaubnis
(Petition for a nonimmigrant worker)
gültig vom 28. 10. 2006 bis 1. 10. 2008
Heiratsurkunde
Entsendungsvertrag
lokaler
Anstellungsvertrag in den USA
Amerikanische
Steuererklärungen für 2004 und 2005
Auftrags-
und Empfangsbestätigung (U. S. Postal Service Certified Mail Receipt)
für 2004; Empfangsbestätigung der Post, dass Steuern für 2005 mit
8. April 2006 von der IRS empfangen wurden; Scheck über USD 1.085,00
zugunsten von United States Treasury; Auftragsbestätigung mit Rechnung und
Scheck an die IRS über USD 130,00, Scheck
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Bw. seit
April 2006 ein lokales Anstellungsverhältnis in den USA habe und er seit
Mai 2006 mit einer Amerikanerin verheiratet sei. Des Weiteren sei er erst
kürzlich Vater geworden und habe nicht die Absicht in der nächsten
Zeit nach Österreich zurück zu kehren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Republik Österreich ein
Besteuerungsrecht an den vom Bw. im Jahr 2004 aufgrund seiner Tätigkeit in
den USA bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zukommt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit allen in- und ausländischen
Einkünften (unabhängig vom Ort des Zuflusses) unbeschränkt
steuerpflichtig.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat eine Person ihren
Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Wohnsitzbegriff ist an keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form
gebunden, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der
Lebensumstände. Auch ein ständiger Inlandsaufenthalt ist für die
Wohnsitzbegründung nicht notwendig, solange die Verfügungsmacht
über Räumlichkeiten besteht, die zum Wohnen geeignet sind. Bleibt eine
Wohnung während des Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet,
wird sie unbewohnt zurückgelassen und auch nicht vermietet, ist davon
auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist.
Unstrittig ist, dass der Bw. in Österreich über
eine Eigentumswohnung verfügt, die er beibehält und die er auch nicht
vermietet hat.
Nach den vorgelegten Unterlagen (Änderung zum
Anstellungsvertrag vom 1. 4. 2001) wurde der Bw. von seinem Dienstgeber C.
Austria für die Zeit von 5. April 2004 bis 5. April 2006 zur
Arbeitsleistung in die USA (zu C. USA) entsandt. Unter
"Sonstiges" wird festgehalten, dass der
Bw. wie bisher bei C. in Österreich beschäftigt bleibe und sein
gesamtes Entgelt während seiner Auslandstätigkeit auf sein
österreichisches Bankkonto überwiesen erhalte.
Im Anschluss an die befristete Entsendung hat der Bw. ein
lokales Dienstverhältnis mit der amerikanischen Gesellschaft begründet
(Offer of employment vom 6. April
2006). Weiters hat er im Mai 2006 in den USA geheiratet
(Marriage Licence) und ist laut seinen
Angaben mittlerweile Vater geworden.
Zunächst ist die Frage zu klären, welchem Staat
das Besteuerungsrecht an den nichtselbständigen Einkünften des Bw.
zusteht.
Nach Art. 15 Abs. 1 DBA USA wird das Besteuerungsrecht an
den privaten Aktivbezügen jenem Staat zugeteilt, in dem die
unselbständige Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.
Tätigkeitsstaat ist dabei jener Staat, in dem der Arbeitnehmer in
Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten körperlich anwesend ist.
Ungeachtet dessen verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat,
wenn a) sich der Empfänger im anderen Staat insgesamt nicht
länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der
während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält
und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen
Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist,
und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat
hat.
Da der Bw. seine nichtselbständige Tätigkeit ab
8. April 2004 in den USA ausgeübt hat
(Letter of assignment vom 7. April
2004) und er sich im Streitjahr jedenfalls länger als 183 Tage in den USA
aufgehalten hat, haben die USA das Besteuerungsrecht an den
nichtselbständigen Einkünften.
Unterhält - wie im gegenständlichen Fall der Bw.
- eine Person in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz bzw. eine ständige
Wohnstätte, entscheiden in weiterer Folge die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen, also der Mittelpunkt der Lebensinteressen i. S. d.
Art. 4 Abs. 2 DBA USA, welcher Staat als Ansässigkeits- und
welcher als Quellenstaat zu qualifizieren ist.
Art. 4 Abs. 2 lautet:
"Ist ...eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt
folgendes:
a) Die Person gilt
als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt; verfügt die Person in beiden Staaten oder in
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als
in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen);
b) kann nicht
bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, so gilt sie in dem Staat als ansässig, in dem sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;...
Nach dem Wortlaut des Verständigungsprotokolls zu Art.
4 DBA USA ist für die Beurteilung, ob eine Verlagerung des
Lebensmittelpunktes zwischen zwei Wohnsitzen eingetreten ist, ein längerer
Beobachtungszeitraum heranzuziehen, wobei ein Zeitraum von einem Jahr jedenfalls
als nicht ausreichend angesehen wird. Auf dieser Grundlage wurde daher auch in
den Einkommensteuerrichtlinien dargelegt, dass bei Entsendungen unter zwei
Jahren von keiner Verlagerung des Lebensmittelpunktes gesprochen werden kann,
sehr wohl aber bei länger als 5 Jahre dauernden Aufenthalten, wenn auch der
Ehegatte und die haushaltszugehörigen Kinder in das Ausland
übersiedeln. Für Zeiträume dazwischen sind die Umstände des
Einzelfalles maßgeblich. Einer Ansässigkeitsbescheinigung des
DBA-Partnerstaates wird Indizwirkung beigemessen.
Das FA ging von einer Ansässigkeit des Bw. im Inland
aus, weil bei einer bloß zweijährigen Auslandstätigkeit eine
Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht angenommen werden
könne, zumal auch ein Wohnsitz in Österreich beibehalten werde. Auch
sei eine Ansässigkeitsbescheinigung lediglich für das Jahr 2004
vorgelegt worden.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist klar erkennbar, dass die
Entsendung zeitlich begrenzt gewesen war, da neben der ausdrücklichen
zeitlichen Befristung auch Vereinbarungen für die Zeit nach der
Rückkehr und über die Kostenübernahme der
Rückübersiedlung getroffen wurden. Unstrittig ist auch, dass der
inländische Arbeitgeber während der Entsendung das Gehalt des Bw. auf
ein österreichisches Bankkonto ausbezahlt hat.
Behält ein Dienstnehmer für die Entsendezeit
seine inländische Wohnung bei, verfügt er hier über
Liegenschaftseigentum und über ein Bankguthaben (lt.
US-Steuererklärung 2005 bei der ING DIBA DIREKTBANK AUSTRIA), so entspricht
es der Verwaltungspraxis ebenso wie dem Verständigungsprotokoll zur Art. 4
DBA USA und den EStRL, dass eine Ansässigkeitsverlagerung nicht
vorliegt.
Aufgrund der gegebenen Verhältnisse -
ausdrückliche Befristung des Auslandseinsatzes, Beibehaltung des
inländischen Wohnsitzes, Zahlung des Gehaltes auf ein inländisches
Bankkonto - war nicht davon auszugehen, dass der Bw. im Streitjahr die engeren
wirtschaftlichen und auch persönlichen Beziehungen zu den USA
unterhält. Vielmehr lag der Schluss nahe, dass diese Beziehungen nur
gegenwartsbezogen sind und in naher Zukunft wieder abgebaut werden. Die zum
gegenwärtigen Zeitpunkt bekannten Umstände, wonach der Bw. sich
nunmehr seit drei Jahren in den USA aufhält, im Anschluss an seine
Entsendung im Jahr 2006 ein lokales Dienstverhältnis angenommen und
mittlerweile in den USA auch eine Familie gegründet hat, lassen den
Rückschluss nicht zu, dass solche Beziehungen und somit eine
Ansässigkeit in den USA auch schon im Streitjahr vorgelegen seien. Auch hat
der Bw. weder dem FA noch dem UFS gegenüber dargelegt, dass derart enge
persönliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen in den USA schon im Jahr
2004 bestanden hätten.
Was die vom Bw. vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung
betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese EDV-mäßig vom
Philadelphia Customer Service Center des IRS auf Form 6166 ausgestellten
Bescheinigungen lediglich den Hinweis enthalten, dass der betroffene
Abgabepflichtige in den USA für Zwecke der US-Steuern als ansässig
behandelt wird. Mit dieser Ansässigkeitsbescheinigung wird aber nicht
bestätigt, dass der Betreffende auch im Sinne des
Doppelbesteuerungsabkommens in den USA ansässig geworden ist.
Daraus ergibt sich, dass im Streitjahr Österreich als
Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat anzusehen ist, und die für die
Tätigkeit in den USA erzielten nichtselbständigen Bezüge in
Österreich besteuert werden dürfen.
Das DBA USA sieht in Art. 22 Abs. 3 lit. a für
Österreich als Wohnsitzstaat die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch
Anrechnung der US-Bundessteuer auf die in Österreich zu erhebende Steuer
des Steuerpflichtigen vor. Dabei darf der anzurechnende Betrag jedoch den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer vom Einkommen
nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in den Vereinigten
Staaten besteuert werden dürfen, entfällt.
Wie den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Wage
and Tax Statement - Form W-2, U. S. Individual Income Tax Return - Form 1040,
Postaufgabebestätigung, Zahlungsnachweis) zu entnehmen war, wurde von den
Bezügen des Bw. eine US-Bundessteuer (U. S. Federal Income Tax) von
$ 10,781,00 erhoben. Mit Umrechungskurs vom 31. Dezember 2004
entspricht dies einem Betrag von € 7.903,96, der auf die in
Österreich zu erhebende Steuer zur Gänze - weil unter dem
"Anrechnungshöchstbetrag" - anzurechnen ist.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die
Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen
Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988;
der
so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem
Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes
weitere Jahr erhöht.
Auf der Grundlage der angeführten gesetzlichen
Bestimmung erließ das FA am 10. April 2006 den angefochtenen
Vorauszahlungsbescheid für 2006 und Folgejahre, mit dem die Vorauszahlungen
mit € 12.512,65 festgesetzt wurden. Die für die Festsetzung
maßgebliche Veranlagung betrifft das Jahr 2004, mit welchem die
Einkommensteuer mit € 11.479,50 festgesetzt wurde.
Ändern sich die Voraussetzungen, von denen das FA bei
Festsetzung der Vorauszahlungen ausgegangen ist, dann können diese von Amts
wegen oder auch auf begründeten Antrag des Steuerpflichtigen den
geänderten Einkommensverhältnissen angepasst werden. Ein
diesbezüglicher Antrag des Steuerpflichtigen ist zu begründen und die
voraussichtlich verminderte Abgabenlast glaubhaft zu machen.
Wie in der Berufung dargelegt und durch die vorgelegten
Unterlagen auch glaubhaft dokumentiert wird, hat der Bw. im Anschluss an die
zweijährige Entsendung, beginnend mit 8. April 2006 ein lokales
Dienstverhältnis mit der amerikanischen Gesellschaft begründet
(Offer of employment). Auch hat der Bw.
im Mai 2006 in den USA geheiratet (Marriage
Licence) und ist laut seinen Angaben mittlerweile Vater geworden. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.4.1991, 90/13/0232)
bestehen die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man
regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt, sodass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person am Ort des
Aufenthalts der Familie zu finden sein wird.
Aufgrund des gegebenen Sachverhalts ist davon auszugehen,
dass der Bw. ab dem Jahr 2006 die engeren wirtschaftlichen und auch
persönlichen Beziehungen zu den USA unterhält und diese auch nicht nur
gegenwartsbezogen sind und in naher Zukunft wieder abgebaut werden. Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. ist daher ab dem Jahr 2006 in den USA
anzunehmen und sind die US-Einkünfte in der Folge in Österreich von
der Besteuerung freizustellen.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2006 war daher stattzugeben, der
angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1045-W/06
- Stammnummer
- 28081
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF