Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0039-F/06
Vermietung: kein Verlustabzug, freiwillige Krankenversicherungsbeiträge keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-F/06vom 04.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
"Vermietungsverluste" der Vorjahre können nicht in späteren Jahren im Wege des Verlustabzuges (Sonderausgabe iSd. § 18 Abs. 6 iVm. Abs. 7 EStG 1988) berücksichtigt werden (kein Verlustvortrag). Der Verlustabzug ist auf betriebliche Einkünfte beschränkt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat am 22. Februar 2005 seine
Einkommensteuererklärung 2004 elektronisch eingereicht. Das Finanzamt
Feldkirch hat die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(betreffend Liegenschaft xx) zunächst dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom
24. Februar 2005 zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 24. März 2005 hat der Bw gegen
diesen Bescheid fristgerecht berufen und die Berücksichtigung von an die
Salzburger Gebietskrankenkasse geleisteten freiwilligen
Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 888,16 € als
Werbungskosten sowie die Berücksichtigung des
"Verlustvortrags vom Jahr 2002" in
Höhe von - 3.449,94 € iSd. § 2 (2b) EStG beantragt.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. August 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu
ausgeführt, gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG seien auch Verluste, die
in einem vorangegangenen Jahr entstanden seien, als Sonderausgabe abzuziehen.
Dies gelte nur, wenn die Verluste durch ordnungsgemäße
Buchführung ermittelt worden seien, und soweit Verluste nicht bereits bei
der Veranlagung für das vorangegangene Kalenderjahr berücksichtigt
worden seien. Die Höhe des Verlustes sei nach den §§ 4 bis 14
EStG zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall seien Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt worden. Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2
EStG würden diese durch Überschuss der Einnahmen (§ 15 EStG)
über die Werbungskosten (§ 16) ermittelt. Im Sinne obgenannter
Gesetzesbestimmung könne bei Einkünften im Sinne des § 2 Abs 4 Z
2 EStG ein vortragsfähiger Verlust nicht entstehen. Bezüglich der als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
beantragten Sozialversicherungsbeiträge hat das Finanzamt ausgeführt,
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4a EStG würden Beiträge des
Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu
den Werbungskosten zählen. Werbungskosten seien bei der Einkunftsart, bei
der sie erwachsen abzuziehen. Da im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung eine derartige Pflichtversicherung nicht bestehe, komme ein Abzug
als Werbungskosten nicht in Betracht. Die an die Gebietskrankenkasse geleisteten
Beiträge seien aber nach Maßgabe der Bestimmung des § 18 EStG
1988 als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 11. August 2005 hat der Bw fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung (Vorlageantrag) durch den
Unabhängigen Finanzsenat gestellt. Unter Berufung auf die und
wörtliche Wiedergabe der EStR (Rz 4508, 4526, 1245 bis 1247) hat der Bw den
Verlustabzug für Anlaufverluste (§ 18 Abs. 7 EStG) für
Gewinnermittler gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 und die
Berücksichtigung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge an die
Salzburger Gebietskrankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG
1988 beantragt.
Der Berufungswerber ist laut E-Mail des Finanzamtes am 13.
September 2006 verstorben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zuständigkeit des
Finanzamtes Feldkirch:
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BAO ist für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(unbeschränkt Steuerpflichtige) das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich
zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt
zuständig ist.
Gemäß
§ 55 Abs. 2 BAO ist Wohnsitzfinanzamt
jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26)
hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als
Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend
aufhält.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen
Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird.
Wie sich aus dem dem Unabhängigen Finanzsenat vom
Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt des Bw ergibt, hat der am 13. September
2006 verstorbene Berufungswerber bereits am 10. November 2003 seinen
Hauptwohnsitz in x begründet (vgl. ZMR-Abfragen des Finanzamtes vom 6.
Oktober 2004 bzw. 28.7.2006), dort studiert (Aktenvermerk des Finanzamtes vom
29. Oktober 2004) und für das gesamte Jahr 2004
Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung) im Rahmen einer
Selbstversicherung an die Salzburger Gebietskrankenkasse gleistet. Auch in einem
der Einkommensteuererklärung 2004 angeschlossenen Beleg der B
Lebensversicherung AG ist die Salzburger Adresse angeführt. Er
verfügte zwar noch über einen Nebenwohnsitz an der Adresse xx ,
allerdings wurde bereits auf der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2003 ein Postfach
(Nr. 6) in C angegeben.
Laut einem Aktenvermerk hat das Finanzamt bereits am 8.
Oktober 2004 eine Aktenabtretung an das Finanzamt Salzburg in Erwägung
gezogen (Zitat: "eventuell Akt abtreten an
SBG"), die Aktenabtretung aber letztlich aus nicht ersichtlichen
Gründen nicht durchgeführt.
Auch wenn der Bw eine Unzuständigkeit des Finanzamtes
Feldkirch zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides nicht behauptet hat, hat
eine Prüfung der Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu erfolgen. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides richtet
sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens (§ 97)
des Bescheides.
Sachverhaltsbezogen ist festzustellen, dass die oben
angeführten Umstände darauf hindeuten, dass sich die
maßgeblichen Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit
schon vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 durch die Wohnsitznahme
in Salzburg etc. geändert haben und waren diese Verhältnisse auch im
Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 aufrecht.
Da aber nach § 73 BAO die Zuständigkeit eines
Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben erst mit dem Zeitpunkt endet, in
dem ein anderes (Wohnsitz)Finanzamt von den
seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis
erlangt und dies unabhängig davon gilt, wann sich die
maßgebenden Verhältnisse (z.B. Wohnsitz) ändern (vgl. VwGH
17.12.2003, 99/13/0032), aus dem vorgelegten Akt des Bw aber nicht erkennbar
ist, dass das Finanzamt Salzburg von den dargestellten Umständen
(Begründung des Hauptwohnsitzes in Salzburg, Studium etc.) Kenntnis
erhalten hat, war das Finanzamt Feldkirch für die Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2004 (weiter) zuständig.
Berücksichtigung des
Vermietungsverlustes aus 2002 als Sonderausgabe:
Strittig ist, ob der vom Bw bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) erwirtschaftete Verlust des
Jahres 2002 als Anlaufverlust im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988
abzugsfähig ist.
Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als
Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, wenn die Verluste durch
ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind und soweit die
Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangen
Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Vorlustes ist nach
den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
Gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 sind
Anlaufverluste Verluste, die in den ersten drei Veranlagungsjahren ab
Eröffnung eines Betriebes entstehen. Sie sind auch bei einem
Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4 Abs 3 EStG
ermittelt, nach Abs. 6 leg. cit. zu berücksichtigen.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung iSd. § 28 EStG
1988 können zwar mit anderen Einkünften verrechnet werden
(Verlustausgleich iSd. § 2 Abs. 2 EStG 1988), sie können aber nicht
vorgetragen werden (vgl. Doralt,
EStG9, § 28 Tz
18). Dies findet seine Begründung darin, dass ein Verlustabzug auf die
betrieblichen Einkünfte (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988)
beschränkt ist. Diese Regelung wurde auch vom Verfassungerichtshof im
Hinblick auf die Verteilungsmöglichkeit von Werbungskosten als nicht
verfassungswidrig erkannt (vgl. VfGH 10.12.1992, B 1044/91 zu Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung; Doralt,
EStG10
§ 18 Tz
282/1). Wie sich aus dem Erkenntnis erhellt, ist die Möglichkeit des
Verlustabzuges auch im EStG 1988 auf die drei betrieblichen Einkunftsarten
beschränkt.
Da der Bw Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
damit (nicht betriebliche) Überschusseinkünfte (§§ 15 und 16
EStG 1988 - Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erzielt
hat, können keine (in Vorjahren entstandenen)
Werbungskostenüberschüsse als Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 6 und
7 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Freiwillige
Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Der Begriff
"Werbungskosten" bezeichnet im
Einkommensteuergesetz jene Aufwendungen, die im Bereich der
außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988)
anfallen.
Gem. § 16 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind
Werbungskosten auch die in Z 1 bis 10 angeführten Aufwendungen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG sind Werbungskosten
auch Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen
der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung sowie Beiträge zur einer Krankenversicherung auf Grund
einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht.
Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge
zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu
einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen
gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie
der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen
Sozialversicherung entsprechen (BGBl. I 2002/132 ab 14.8.2002).
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem
objektiven Zusammenhang stehen und subjektiv zur Erwerbung Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden(vgl. Doralt,
EStG9, § 16 Tz
32).
Zu den Werbungskosten iSd. § 16 EStG zählen bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alle Aufwendungen, die
durch die Vermietungstätigkeit
veranlasst sind vgl. Doralt,
EStG9, § 28 Tz
87).
Die Anforderungen an den Zusammenhang mit der
Tätigkeit dürfen nicht überspannt werden; ein
"wirtschaftlicher"
Veranlassungszusammenhang ist ausreichend, ein ausdrücklicher
Wirkungszusammenhang ist nicht erforderlich (VwGH 10.5.2001, 98/15/0030). Wie
aus dem Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0011, auf das in dem genannten
Erkenntnis vom 10.5.2001 bezüglich des geforderten wirtschaftlichen
Veranlassungszusammenhanges verwiesen wurde, hervorgeht, ist dieser dann nicht
gegeben, wenn jemand die Einnahmen unabhängig von den Aufwendungen
erhält.
Da die Einnahmen aus der Vermietung dem Bw auch dann
zugeflossen wären, wenn er keine freiwilligen
Krankenversicherungsbeiträge an die Salzburger GKK geleistet hätte,
kann nicht von einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen der
Vermietungseinkünften und den geleisteten
Krankenversicherungsbeiträgen ausgegangen werden. Unter diesen
Umständen können aber die Krankenversicherungsbeiträge nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt werden.
Bezüglich des Adressierung des Bescheides wird darauf
hingewiesen, dass verstorbene Personen nicht mehr parteifähig sind und an
diese daher Bescheide nicht mehr wirksam zugestellt werden können. Die
mangelnde Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
zu beachten (Ritz,
BAO3, § 79 Tz 4).
Nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ist ein Bescheid über eine in dessen
Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft
(vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder
erbserklärten Erben) zu richten (vgl. VwGH 25.9.1992, 90/17/0331; Ritz,
BAO3, § 97 Tz 2).
Mit Einantwortung treten die Erben rückwirkend auf den Todestag als
Gesamtrechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO) in die von der
Verlassenschaft fortgeführte Rechtsposition des Erblassers ein. Dies
betrifft sowohl bereits entstandene Abgabenschulden als auch
verfahrensrechtliche Positionen (z. B. Berufungsrecht - vgl. Ritz,
BAO3, § 19 Tz 4
f).
Da laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes
Salzburg vom xxx, GZ die Verlassenschaft zur Gänze der erblichen Mutter des
Verstorbenen, Frau D, geb. Datum, Adresse, eingeantwortet wurde, tritt sie als
Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 19 Abs. 1 BAO) in die Rechtsposition ihres
verstorbenen Sohnes ein.
Einkommensteuerbescheide werden nach der Einantwortung an
den oder die Erben erlassen (vgl. Ritz,
BAO3, § 97 Tz 2
mit weiteren Nachweisen) . Der unbedingt erbserklärte Erbe kann nach
Einantwortung grundsätzlich unbeschränkt für Abgabenschulden des
Erblassers in Anspruch genommen werden (Ritz,
BAO3, § 19 Tz
10). Bei einer wie im gegenständlichen Fall bedingten Erbserklärung
ist die Inanspruchnahme bis zum Wert des dem Erben zugekommenen Nachlasses
möglich (Ritz,
BAO3, § 19 Tz
11).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 4. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-F/06
- Stammnummer
- 31762
- Gültig
- 04.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF