Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2534-W/02
Schätzung auf Grund unaufgeklärter Vermögenszuwächse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2534-W/02vom 03.11.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
erlassen. Am 20. August 1998 wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw. der
Prüfungsauftrag vom 21. Juli 1998 übergeben und diese Empfangnahme von
diesem durch seine Unterschrift bestätigt.
Die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 1992
wurde daher jedenfalls durch die Erlassung des Erstbescheides am 29. November
1994 und durch die Bekanntgabe des Prüfungsauftrages am 20. August 1998
unterbrochen, was gem. § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO einen neuerlichen Lauf
der Verjährungsfrist, beginnend mit Ablauf des Unterbrechungsjahres, in
Gang setzte. Die am 18. Dezember 2000 erlassenen Einkommensteuerbescheide
für 1992 und 1993 (für den Bescheid für 1993 gilt
gleichermaßen die Bekanntgabe des Prüfungsauftrages am 20. August
1998 als Unterbrechungshandlung) sind daher noch innerhalb der
Bemessungsverjährungsfrist ergangen.
Bezüglich
der Gewerbesteuer 1992 ist im Schreiben vom 7. November 1994, in dem
hinsichtlich des im Jahre 1992 empfangenen Honorars Gewerbesteuerpflicht
ventiliert wird, eine Unterbrechungshandlung zu erblicken, weshalb die
entsprechende Verjährungsfrist mit 1. Jänner 1995 begann und schon am
31. Dezember 1999 endete. Für die Gewerbesteuer 1993 liegt eine
Unterbrechungshandlung überhaupt nicht vor, weshalb die
Bemessungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 endete. Die
Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 sind aber erst am 18. Dezember 2000
ergangen, also nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen, weshalb sie
verjährte Abgaben betreffen. Der Berufung war daher insoweit zu
entsprechen.
Die seitens der BP ins Treffen geführten
behördlichen Maßnahmen (Stellungnahme vom 7. Mai 2001, Seite 8)
kommen als Unterbrechungshandlungen aber schon deshalb nicht in Betracht, weil
zum einen der Beginn der Betriebsprüfung (1998) die Verjährung nur
hinsichtlich jener Abgaben unterbricht, die Gegenstand der Prüfung sind
(vgl. VwGH vom 11. April 1984, 82/13/0050), die Gewerbesteuer für 1992 und
1993 aber nicht Gegenstand des Prüfungsauftrages war und andererseits der
in der Stellungnahme des Finanzamtes genannte Vorhalt bzw. die dort genannte
Besprechung sowie die Einvernahme des AP nur allgemein die geschäftliche
Tätigkeit des Bw. hinsichtlich bestimmten Zuflüsse auf Bankkonten zum
Inhalt hatte, keinesfalls aber die Gewerbesteuerpflicht des Besagten.
Anfragen, Vorhalte, Einvernahmen, Besprechungen u.ä.
kommt aber nur hinsichtlich jener Abgaben Unterbrechungswirkung zu, auf die
konkret Bezug genommen wird (vgl. VwGH vom 18. November 1982,
82/16/0079).
Das Betriebsprüfungsverfahren hat auch keinen Nachweis
dafür erbracht, dass subjektive und objektive
Hinterziehungstatbestandsmerkmale hinsichtlich der Gewerbesteuer vorliegen,
weshalb insoweit die zehnjährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung
kommen konnte. Die in der Stellungnahme der BP geäußerte Auffassung,
nach Ansicht der BP sei die Annahme von Abgabenhinterziehungen zulässig,
ist gleichermaßen einem solchen Nachweis oder einem Verweis auf einen
solchen nicht gleichzuhalten wie die dort vertretene Ansicht, in Anbetracht der
ungeklärten Vermögenszuwächse und der Art der
Geschäftsabwicklung durch AP könne nach Ansicht der
Betriebsprüfung auch Vorsatz unterstellt werden.
Der Bw. führt in der Berufungsschrift weiters aus,
dass, wie bei der Vermögensteuer, der erstinstanzlichen Behörde auch
im Zusammenhang mit dem gesamten Zuckergeschäft Aktenwidrigkeit und
Missachtung zentraler Grundsätze des Steuer- und Handelsrechtes anzulasten
sei, weil hier eine juristische Person einfach mit der Person des Bw.
gleichgesetzt werde. Das Zuckergeschäft habe nämlich
ausschließlich Rechtsgeschäfte zwischen dritten Unternehmen (Firma Ma
, Moskau, RM und EN ) auf der einen Seite und der PM , Liechtenstein, auf der
anderen Seite betroffen.
Dem ist entgegen zu halten, dass der Bw. 50 % und ab dem 1.
Juni 1994 100 % des Kapitals der PM , Liechtenstein besaß, als
Verwaltungsrat dieser Gesellschaft im Handelsregister des Fürstentums
Liechtenstein eingetragen war (im Kontrakt vom 10. Mai 1993 zwischen der
besagten liechtensteinischen Firma und der Fa. Ma , Russland wird der Bw. sogar
als Präsident dieser liechtensteinischen Anstalt bezeichnet ), weshalb er
die Vertragsbeziehungen der PM zu den Firmen Ma , RM und EN maßgeblich
gestalten konnte. Maßgeblich ist jedoch der Umstand, dass ihm Beträge
aus diesen Vertragsvereinbarungen persönlich ausgehändigt wurden (11.
Juni 1993: US$ 497.588), er aus diesen Verträgen also persönlich
Nutzen zog, weshalb diese wirtschaftlichen Vorgänge nicht dritten
Unternehmen, wie der Bw. behauptet, zuzuordnen sind. Dies insbesondere auch
deshalb, weil die maßgebliche Vereinbarung vom 2. Juni 1993 nicht etwa
eine der vorgenannten Firmen begünstigt, sondern AP .
Nachweise
über die behaupteten Zuckerlieferungen konnten seitens des Bw. trotz
Ersuchens der BP (Besprechung vom 6. Dezember 1999) aber gleichermaßen
nicht erbracht werden, wie Nachweise über den behaupteten Zahlungsfluss an
die RM .
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist aber dann, wenn in einem mängelfreien
Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige
nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der
unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften
stammt (vgl. etwa VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/15/0022). Die seitens
des Einschreiters ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes (OGH vom 28. September 2000, 15 Os 96/00), wonach nicht jeder auf
einem Bankkonto einer Person oder Firma als Eingang verbuchter Betrag der
Steuerpflicht unterliegt, kann für den vorliegenden Fall aber schon deshalb
nicht Anwendung finden, weil in diesem dem Gerichtshof zur Beurteilung
vorgelegenen Fall Feststellungen des Erstgerichtes über die steuerliche
Relevanz der Bankeingänge nicht erfolgten. Im vorliegenden Fall hat aber
die Finanzbehörde im Wege eines ausgedehnten Vorhalteverfahrens den
konkreten Sachverhalt zu ermitteln versucht, was aber durch Untätigbleiben
des Einschreiters erfolglos bleiben musste, weshalb im Sinne der vorstehend
genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Vermögenszuwachs
aus nicht einbekannten Einkünften auszugehen war.
Darin kann aber schon deshalb keine Verletzung der
Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen
Wahrheit liegen, weil der vorliegende Sachverhalt wesentlich durch Beziehungen
zu liechtensteinischen und schweizerischen Gesellschaften geprägt ist,
für die die Ermittlungsmöglichkeiten der österreichischen
Finanzverwaltung eingeschränkt sind, weshalb erhöhte
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht. Dieser Verpflichtung hat der
Bw. aber nicht entsprochen.
Eine derartige Mitwirkungspflicht besteht aber auch dann,
wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder wenn die Behauptungen
des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in
Widerspruch stehen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage, § 115, Tz 13),
wie dies etwa der Fall ist, wenn die Weitergabe eines Betrages in Höhe von
497.588 US$ ohne Empfangsbestätigung behauptet und dies damit
begründet wird, der Empfänger dieses Betrages sei mit dem Bw.
freundschaftlich verbunden.
Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung sind
aber die AP zugekommenen Vermögenszuwächse, seien diese bar oder auf
diversen dem Bw. zurechenbaren Bankkonten erfolgt, von diesem nicht
aufgeklärt worden, wiewohl dies von der Abgabenbehörde erster Instanz
wiederholt gefordert wurde. Entsprechende Erhebungsschritte der Behörde
waren bei der gegebenen Sachlage, die unten eingehend dargestellt werden wird,
nicht möglich, sodass sich das Finanzamt darauf beschränken musste,
die Aufklärung der in Rede stehenden Zuflüsse seitens des Bw. zu
verlangen.
Liegt somit ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs,
den der Bw. aufklären hätte können, vor und ist der Behörde
ein Verfahrensfehler nicht anzulasten, so löst dieser Vermögenszuwachs
eine Schätzungsbefugnis gem. § 184 Abs. 2 BAO aus (vgl. VwGH vom 9.
Dezember 2004, 2000/14/0166), die das Finanzamt zu Recht wahrgenommen
hat.
Berufungspunkt:
"Zu Tz 13.2.2, 13.2.3, 13.2.4, 13.2.5 und 13.2.8 des
Betriebsprüfungsberichtes als verwiesene Begründung der angefochtenen
Bescheide und zu den dort erwähnten Geldflüssen"
Der Bw.
verweist vorerst auf den Kreditvertrag Nr. 000 mit der PMH , wonach er dieser
Gesellschaft einen Warenkredit in Höhe von 192.920.000 Rubel (US$
4.823.000) sowie einen Warenkredit in Form von 100.000 metrischen Tonnen
Rohöl gewährt hat, auf den am 22. Dezember 1992, 16. Juni 1993, 25.
Oktober 1993, 7. Juli 1994 und 29. März 1993 Rückzahlungen in
Höhe von 8.560,87, 10.000, 150.000 US$ und 110.268,90 und 5.657.000 S
erfolgt seien.
Aus den im Vertrag geregelten Zahlungsbedingungen geht u.a.
hervor, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen Warenkredit für zwei
Kalenderjahre gewährt, wobei keine Zinsen auf den Warenkredit verrechnet
würden. Der Kreditnehmer wird in den Zahlungsbedingungen weiters
verpflichtet, den Warenkredit in beliebigen Raten, die die Summe des
Gesamtbetrages des Kredites ergeben, zu tilgen.
Im vorliegenden Fall ist nun zu beachten, dass der Bw.
Gesellschafter der PMH war und in der schriftlichen Eingabe an das Finanzamt
für Körperschaften vom 7. Dezember 1998 ausführte, de facto habe
das gesamte Vermögen der PMH ihm gehört. Diesfalls lag aber beim
besagten Darlehensvertrag ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen vor, der
steuerrechtlich nur dann Anerkennung finden könnte, wenn er nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommt, eine klaren, eindeutigen und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt aufweist und unter Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Bei
Darlehensverträgen zwischen fremden Dritten werden aber
regelmäßig Darlehenszinsen vereinbart, und, insbesondere bei hohen
Darlehensbeträgen, die Einräumung von Sicherheiten, wie etwa
Pfandrechten, ausbedungen. Der Umstand, dass Derartiges im konkreten
Darlehensvertrag nicht vereinbart wurde, spricht gleichermaßen gegen ein
fremdübliches Darlehensverhältnis, wie die dem Kreditnehmer
eingeräumte Möglichkeit den Warenkredit in beliebigen Raten zu tilgen.
Schließlich ist auch zu beachten, dass die besagte Gesellschaft, dies hat
der Bw. im vorhin genannten Schreiben vom 7. Dezember 1988 klargestellt, vorerst
nur bis Ende 1991 aktiv tätig gewesen ist, was jedenfalls deren
Rückzahlungsfähigkeit fraglich erscheinen lassen musste und gegen die
Fremdüblichkeit der Zahlungsbedingung, Tilgungen in beliebigen Raten und zu
beliebigen Zeitpunkten zu ermöglichen, spricht. Dies umso mehr deshalb,
weil die entsprechende Darlehensvereinbarung vom 4. Dezember 1991 stammt, also
zu einem kurz vor Beendigung der aktiven Tätigkeit der PMH liegenden
Zeitpunkt erfolgte: Diesfalls musste aber der Umstand, dass in Kürze die
Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens erfolgen
sollte, bekannt sein.
Mangelt es aber dem ggstl. Darlehensvertrag an der
Fremdüblichkeit und liegt somit ein Vertragswerk vor, dass nur Ausfluss der
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen AP und der PMH ist, dann stellt
auch die Rückzahlung dieser Beträge, keine Darlehensrückzahlung
dar und ist demnach bei Bw. der Besteuerung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 24.
November 1993, 92/14/0113 in SWK 1994, E 13).
Darüber
hinaus kann von der Betragshöhe des Darlehens und dem Ausmaß der
angeblich erfolgten Rückzahlungen ein Konnex nicht hergestellt werden.
Dazu kommt, dass Unterlagen, an Hand welcher die konkrete
Abwicklung des Ölgeschäftes vom Einkauf des Rohöls über die
Verarbeitung bis hin zum Verkauf der Erdölderivate nachvollzogen werden
kann, nicht vorgelegt wurden, wiewohl der Bw. hiezu wiederholt aufgefordert
worden war. Gleichermaßen wurden, trotz entsprechender Ersuchen seitens
der BP, Unterlagen betreffend die Finanzierung des Rohöls nicht vorgelegt
(vgl. BPB Tz 13.2.8, Ende vorletzter Absatz). Ein Zusammenhang zwischen diesen
auch in der Berufung unter Pkt. 3 behaupteten wirtschaftlichen Vorgängen
und den dargestellten angeblichen Darlehenszahlungen und
Darlehensrückzahlungen kann daher nicht hergestellt werden.
Der Bw. bringt weiters vor, in dem in der Tz 13.2.8 des BPB
genannten Betrag von 1.239.211,72 US$ (= 90 % von 1.376.901,91 US$ = 583.457 US$
+ 793.444,91 US$) sei bereits der in der Tz 13.2.5 des BPB genannte Betrag von
.5.000.000.- ATS enthalten. Ergänzend dazu wurde auf eine Niederschrift der
EDOK verwiesen, wonach der Bw. seinen Anteil in Höhe von 525.111 US$ (90 %
von 583.457 US$) erhalten habe. Von diesem Anteil sei Herrn SCH ein Darlehen
über ATS 657.000 gewährt und der verbleibende Betrag von ATS
5.000.000.- im Koffer nach Österreich gebracht worden.
Zur Chronologie der Vorgänge wurde darauf hingewiesen,
dass am 25. März 1993 583.457 US$ auf dem Konto der EV eingegangen seien.
Am 29. März 1993 hätten der Bw. und Herr SCH gemeinsam die BL , Vaduz
besucht, wobei der Gesamtbetrag abgehoben worden und nach dem Schlüssel
gemäß Auftragsbestätigung vom 8. März 1993 aufgeteilt
worden sei. Gleichzeitig sei ein Darlehensvertrag zwischen der F (SCH ) und dem
Bw. abgeschlossen worden. Die Einzahlung des Betrages von ATS 5.000.000 auf das
Konto der Gattin des Bw. sei schließlich am 31. März 1993
erfolgt.
Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass die
diesbezüglichen Äußerungen des Bw. in der Vergangenheit
widersprüchlich sind und keinen Anhaltspunkt dafür liefern, dass der
besagte Betrag in jener Betragssumme enthalten gewesen sei, die am 29. März
1993 anlässlich des gemeinsamen Bankbesuches von Herrn SCH und dem Bw.
abgehoben wurde.
So steht der in der Berufung getroffenen Aussage des AP ,
5.000.000 S seien auf das Konto der Gattin des Bw. eingezahlt worden, die
Aussage des Besagten vor dem Landesgericht für Strafsachen vom 7.
Jänner 1997 gegenüber, wobei u.a. Folgendes ausgeführt
wurde:
"... Es ist richtig, dass meine Ehefrau bei der BaA am
31.3.1993 ein Konto eröffnete und 6 Mio ATS in bar einzahlte. Dieser Betrag
wurde mir von meinen Mitarbeitern in Russland in bar gebracht und zwar in ATS
und US $ und das Geld wurde auch bei der BaA umgetauscht und zwar in der
Zweigstelle MARIAHILFERSTRASSE. Das Geld stammt aus der Realisierung meines
Vermögens in Russland und zwar Kunstgegenstände, Schmuck. Ich habe mir
dieses Vermögen in Russland verdient. Ich war der erste offizielle
russische Millionär. Nach Österreich ging ich trotz guter
Geschäfte nur weil meine Frau an Krebs erkrankt ist...".
Diese Widersprüche finden auch in einer Anmerkung des
EBT (Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für
öffentliche Sicherheit, Gruppe II/C, Einsatzgruppe zur Bekämpfung des
Terrorismus - EBT) vom 4. August 1995 ihren Niederschlag:
"... Das im Betreff angeführte Konto wurde am
31.3.1993 von NP eröffnet. Aus der Kontoverdichtung von Kto.Nr. hhh geht
hervor, dass dort am Tag der Kontoeröffnung ein Betrag von OES 5.000.000.-
bar einbezahlt wurde. Ob dieser Betrag von NP oder ihrem Gatten einbezahlt wurde
geht aus dem Beleg nicht hervor. Die Herkunft dieses Betrages ist ebenfalls
nicht geklärt....".
Somit
steht nur fest, dass ein Betrag von 5.000.000 S zur Einzahlung kam, Nachweise
darüber, mit welchen wirtschaftlichen Vorgängen dieser Betrag im
Zusammenhang steht, wurden aber nicht erbracht, weshalb auch nicht davon
ausgegangen werden kann, dass dieser Betrag in jenem Betrag enthalten sein soll
(US$ 1.750.387,38), der u.a an die EN , Liechtenstein bezahlt worden war.
Derartige Nachweise wären dem Bw. aber schon deshalb zumutbar gewesen, weil
er an der rechnungslegenden Gesellschaft (AI ) zu 50 % beteiligt war, der
restliche Geschäftsanteil für ihn treuhändig gehalten wurde, er
also als wirtschaftlicher Alleineigentümer gelten muss und zudem als
Geschäftsführer der Gesellschaft fungierte, also Zugang zu Unterlagen
haben musste, die die behaupteten wirtschaftlichen Vorgänge hätten
dokumentieren können.
Die Einwendung des Bw., der Zufluss sei auf dem Konto
seiner Gattin erfolgt, was fundamentale Grundsätze des Zivil- und
Steuerrechts verletze, erscheint aber schon deshalb belanglos, weil AP
zeichnungsberechtigt für das Konto der NP war und er in einer Weise
über das Konto verfügte, die gemeinhin einem Kontoinhaber zukommt.
Dies mag an folgender Aussage, die im Rahmen der Einvernahme vom 7. Jänner
1997 beim Landesgericht für Strafsachen, Wien getroffen wurde,
veranschaulicht werden:
"... Es ist richtig, dass meine Ehefrau Na nicht
erwerbstätig ist und kein Einkommen hat. Über Befragen wieso sie dann
in den Genuss von Überweisungen in Mio Höhe kommt, gebe ich an: Weil
sie die Frau eines reichen Mannes ist. Ich habe immer die Aufträge erteilt
für die Zahlungen....".
Der Bw. gibt in der Berufung weiters an, hinsichtlich der
US$ in Höhe von 793.444,91 sei ihm kein Betrag zugeflossen, weil er
betrogen worden sei. Zudem habe SCH im Rahmen seiner Aussage vom 21. Dezember
1993 vor dem EDOK bestätigt, dass AP noch 540.000 US$ zu erhalten
habe.
Hiezu ist festzuhalten, dass die Auftragsbestätigung
vom 8. März 1993 allein keinen Nachweis erbringen kann, dass AP von diesem
Betrag Zahlungen erhalten hat. Gleichermaßen ist den Feststellungen der BP
auch nicht zu entnehmen, dass der teilweisen Verwendung dieser Summe durch SCH
eine Weisung des AP vorangegangen ist. Dies wäre auch schon deshalb nicht
wahrscheinlich , weil SCH , wie aus dem Massebericht des Fürstlich
Liechtensteinischen Landesgerichtes betreffend die EN i. L. hervorgeht,
wirtschaftlich Berechtigter der Konkursitin war und demnach eine Verfügung
über einlangende Beträge ohne Zustimmung des AP als durchaus
möglich angesehen werden muss.
Ein Zufluss des in Rede stehenden Betrages im Ausmaß
des vereinbarten Anteils gemäß Auftragsbestätigung vom 8.
März 1993 kann daher nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb insoweit
dem Berufungsvorbringen zu entsprechen war.
Der Bw. wendet weiters ein, dass die Annahme der BP, die
Herkunft des am 31. März 1993 auf dem Konto der NP (Bank Austria: Kto-Nr.)
einbezahlten Betrages von 5.000.000 ATS sei ungeklärt, nicht
zutreffe.
Der Bw. vertritt schließlich die Auffassung, weder
die 5.000.000 ATS noch der Betrag von 1.376.901,91 US$ (583.457 + 793.444,91
US$) stellten steuerpflichtige Einkünfte dar. Der Betrag von 5.000.000 ATS
stellte die Rückzahlung eines Warenkredites dar, der in den 1.376.901,91
US$ enthalten sei. Er selbst habe 6.000.000 ATS in bar auf das Konto seiner
Gattin einbezahlt, wobei die aus Vaduz stammenden 5.000.000 ATS die
Rückzahlung des Warenkredites betroffen hätten und ca. 1.000.000 ATS
Schmuck und Erlöse aus dem Verkauf des Vermögens in
Russland).
Dem ist nicht nur die Aussage des Bw. vom 7. Jänner
1997 beim Landesgericht für Strafsachen Wien entgegenzuhalten, wonach seine
Gattin am 31. März 1993 ein Konto eröffnet und 6.000.000 ATS in bar
einbezahlt habe (Realisat von Kunstgegenständen und Schmuck), sondern auch
die Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2000, gerichtet an die GBPW, wonach nicht
6.000.000 ATS sondern 5.000.000 ATS auf das Konto der Gattin einbezahlt worden
seien. Die Einzahlung der zusätzlichen Million ATS steht jedenfalls auch
mit den Angaben in der besagten Vorhaltsbeantwortung im Widerspruch, wonach nach
Hingabe des Darlehens an SCH, nur die verbleibenden 5.000.000 ATS ins Inland
verbracht worden sein sollen.
Sohin ist nicht nur ungeklärt, welche wirtschaftlichen
Vorgänge diesem Betrag zugrunde liegen, sondern auch, wer diesen Betrag auf
das Konto der NP einbezahlt hat, NP oder AP . Nachweise dafür, ob dieser
Betrag eine Rückzahlung eines Darlehens darstellt oder ein Realisat in
Russland erworbener Vermögenswerte , ist der Bw., wiewohl hiezu seitens der
BP aufgefordert, schuldig geblieben (vgl. Vorhalt der GBPW vom 29. Juni 1999,
Seite 7: "...Sie werden ...ersucht ...soweit die Zuflüsse auf
Geschäftstätigkeiten welcher Art auch immer zurückzuführen
sind, Art und Umfang der einzelnen Geschäfte bekannt zu geben und
Unterlagen vorzulegen, anhand welcher jeder einzelne Zu- und Abfluss dem Grunde
und der Höhe nach zugeordnet und
überprüft werden kann ... Soweit die
Zuflüsse aus der Veräußerung von Vermögenswerten
herrühren, die sie vor Ihrer Wohnsitznahme in Österreich erworben
haben, sind die für die einzelnen Vermögenswerte erzielten Erlöse
bekannt zu geben und Unterlagen für den Nachweis Ihrer Angaben
vorzulegen...").
Davon
abgesehen, war dem in Rede stehenden Kreditvertrag 1/91 aus steuerlichen
Gründen, wie oben dargestellt, die Anerkennung zu versagen.
Zu
Tz 13.2.7 der Betriebsprüfung und dem
Zuckergeschäft
Der Bw.
verweist vorerst auf eine Vereinbarung vom 2. Juni 1993 zwischen EN und dem Bw.
, die allerdings erst am 11. Juni 1993 unterzeichnet worden sein soll. Für
die erste Zuckerlieferung habe die PM an die EN zwei Teilbeträge und zwar
570.567,73 US$ und 22.000 US$ geleistet.
Die EN habe allerdings die Lieferung des Zuckers abgelehnt,
worauf sich die RM. zur Lieferung bereit erklärt habe. Dabei sei
mündlich vereinbart worden, dass die EN die Zuckerlieferung nach Vorliegen
der bestätigten Lieferdokumente bezahlen würde. Am 11. Juni 1993 habe
der Bw. das Büro der EV aufgesucht, wobei ihm mitgeteilt worden sei, SP sei
krank und beim Arzt, habe aber eine Vereinbarung zwischen der EV und dem Bw.,
nämlich die mit 2. Juni 1993 datierte, hinterlassen. Dabei sei der Wunsch
geäußert worden, dass der Bw. dann, wenn er über die
bestätigten Lieferdokumente verfüge, die Vereinbarung unterzeichnen
möge. Diesfalls könne ihm ein von SP vorbereitetes Dokument für
den Erhalt von Bargeld bei der BL übergeben werden.
Nach
Rücksprache mit dem mitgereisten Direktor der RO, der gegen eine Barzahlung
nichts eingewendet habe, habe AP die Vereinbarung unterzeichnet, ohne bemerkt zu
haben, dass diese mit 2. Juni 1993 datiert gewesen sei. Der Bw. habe hierauf der
Sekretärin die Originale des Aktes der Übergabe - Annahme
bezüglich Kontrakt Nr. 50067 vom 10. Mai 1993 (zwischen PM und Ma )
übergeben und habe von ihr sodann das Dokument für den Erhalt des
Geldes erhalten. Das erhaltene Geld in Höhe von US$ 497.588 habe er
schließlich dem Direktor von RO übergeben.
Tatsächlich habe der Bw. jedoch kein Geld bekommen,
sondern lediglich eine Genehmigung für den Erhalt des Geldes. Mit dieser
sei er - gemeinsam mit NO (Direktor der RO ) - in die Bank gegangen,
wo dieser das Geld erhalten habe. Der Bw. habe sich vom Direktor der RO keine
Quittung geben lassen, weil er mit ihm freundschaftlich verbunden gewesen sei
und Vollmachten für seine Bankkonten und eine Vollmacht der RO hatte.
Dieser habe sohin vereinbarungsgemäß Geld im Austausch gegen die
Lieferdokumente erhalten.
Der genannte Betrag, so führte der Bw. weiter aus,
stehe in keinerlei Zusammenhang mit ihm, weil die PI zusammen mit der EV als
Vermittler zwischen dem Käufer (Ma ) und dem Lieferanten (RO ) agiert habe.
RO habe EV eine Bestätigung der Lieferung der Ware an den Käufer (Ma )
ausgestellt, wofür sie die Genehmigung für die Bezahlung, eigentlich
das Geld, bekommen habe. Der PI als Vermittlerin seien dabei auch keinerlei
Lieferpapiere oder sonstige Transportdokumente zugekommen. Der Gewinn der ersten
(und einzigen) Zuckerlieferung habe 94.978,86 betragen und sei gemäß
Vereinbarung vom 2. Juni 1993 in Form eines zinsenlosen Darlehens an die Fa. FH
überwiesen worden. Gemäß Punkt 3 der Vereinbarung sollte dieser
Betrag in drei Monaten auf das Konto des Bw. überwiesen werden. Dies sei
jedoch nicht geschehen.
Zu diesen Berufungseinwendungen ist vorerst festzuhalten,
dass die mit dem Zuckerkontrakt vom 10. Mai 1993, abgeschlossen zwischen der PI
(vertreten durch deren Präsidenten AP) und der Ma, in Verbindung stehenden
Berufungsbehauptungen trotz wiederholter Vorhalte der BP weder nachgewiesen noch
hinlänglich glaubhaft gemacht wurden. So ersuchte die BP den Bw. etwa mit
Schreiben vom 7. Juli 1999 Unterlagen vorzulegen (Einkaufsverträge,
Transportpapiere, Akkreditive, Korrespondenz mit den Lieferanten und Abnehmern
der Ware etc.), an Hand welcher die Abwicklung des Zuckergeschäftes vom
Einkauf der Ware über die Lieferung hin bis zur Bezahlung lückenlos
nachvollzogen werden kann. Diese Unterlagen wurden aber, wie die BP im BPB (Tz
13.2.7) ausführt, nicht vorgelegt, weshalb Nachweise dafür, dass der
Kontrakt tatsächlich erfüllt worden ist, nicht vorliegen. Insbesondere
spricht gegen die behauptete vertragliche Gestaltung, dass einerseits
schriftliche vertragliche Vereinbarungen vorliegen (Vereinbarung zwischen EV und
AP sowie zwischen PI und Ma ), Unterlagen über die Durchführung dieser
Vereinbarung aber offenbar nicht existieren bzw. nur (behauptete) mündliche
Abmachungen bestehen sollen, die bei der Höhe der in Rede stehenden
Beträge (570.567,73 US$ und 22.000 US$) im gewöhnlichen
Wirtschaftsverkehr wohl zwingend schriftlich festgehalten worden wären.
Sollten die ggstl. Abmachungen tatsächlich in dieser Art geschlossen worden
sein, wäre dem jeweiligen Vertragspartner bei nicht vertragskonformer
Vorgangsweise des anderen , kaum die erfolgreiche Verteidigung seiner
Rechtsposition möglich. Einem derartigen Risiko wird sich im
Wirtschaftsleben ein Vertragspartner, selbst wenn er mit dem anderen
Vertragsteil freundschaftlich verbunden sein sollte, nicht aussetzen, was
gleichermaßen der Interessenslage des anderen Vertragspartners entsprechen
muss.
Nicht nur im Wirtschaftsleben unüblich sondern bereits
unglaubwürdig muss aber die Berufungsbehauptung gewertet werden, dass ein
Vertragspartner eine vertragliche Unterlage unterfertigt und infolge seiner
Abwesenheit den anderen Vertragspartner zur Vertragsunterfertigung bei Vorlage
bestimmter Unterlagen einlädt, was die Übergabe erheblicher Geldwerte
bedingt, ohne dass für eine geeignete Überprüfung dieser
Unterlagen Vorsorge getroffen worden ist. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom
17. Oktober 1999 enthaltene Darstellung der Vorgänge ("...Ich übergab
der Sekretärin die Originale des "Aktes der UEBERGABE - ANNAHME bez.
den Kontrakt Nr. 50067 vom 10. Mai 1993" ..und erhielt von ihr das Dokument
für den Erhalt des Geldes) spricht im Übrigen für die
Übergabe des Dokumentes "für den Erhalt des Geldes" ohne Prüfung
dieser Unterlagen. Eine derartige Vorgangsweise, nämlich ohne Prüfung,
ob eine ausbedungenen Leistung erbracht wurde, die Auszahlung von Beträgen
in Millionenhöhe (ATS) zu ermöglichen, ist nicht nur als mit
wirtschaftlichen Usancen im Widerspruch stehend zu beurteilen sondern bereits
als unglaubwürdig anzusehen. Im Übrigen erscheint die Abwesenheit des
SP (Verwaltungsrat der EV ) nicht unausweichlich gewesen zu sein ("SP sei krank
und beim Arzt"), müsste er doch, der den Arzt aufsuchen konnte, in der Lage
gewesen sein zu dieser Vertragsunterzeichnung zu erscheinen. Dies nicht zuletzt
auch deshalb, weil damit die Hingabe eines Dokumentes zum Erhalt von Bargeld
erheblichen Ausmaßes verbunden war und die entsprechende
Vertragsunterfertigung nur eine kurze Zeitspanne in Anspruch genommen haben
würde.
Wenn der Bw. nun in der Berufungsschrift ausführt, er
habe tatsächlich kein Geld bekommen, sondern lediglich eine Genehmigung
für den Erhalt des Geldes, so steht er selbst mit der übrigen
Textierung in der Berufung in Widerspruch, worin er etwa feststellt (Seite 15,
erster Absatz, vorletzte und letzte Zeile der Berufungsschrift vom 18.
Jänner 2001), dass er das erhaltene Geld in Höhe von US$ 497.588 dem
Direktor von RO übergeben habe. Diese Textierung findet sich auch in der
Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 1999, Seite 9, während in der
Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2000 angegeben wird, dass der an AP in bar
ausbezahlte Betrag von US$ 497.588 an den Direktor der Fa. RO (Herrn NO )
übergeben worden sei, wobei versucht werde, eine entsprechende
Bestätigung bzw. Unterlagen zu erhalten. Eine diesbezügliche
Nachweisführung ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht
erfolgt.
Es muss daher als erwiesen gelten, dass AP den Betrag von
US$ 497.588 erhalten hat, wobei von dessen Weitergabe mangels entsprechender
Empfangsbestätigung nicht ausgegangen werden kann, müsste es dem Bw.,
der lt. Berufung mit Herrn NO freundschaftlich verbunden sein soll, doch
möglich gewesen sein eine entsprechende Bestätigung zu
erhalten.
Zudem ist in der "Genehmigung für den Erhalt des
Geldes" (Berufung, Seite 15, 2. Absatz) bereits die Verschaffung der
Verfügungsmacht über den besagten Betrag zu erblicken, eine
möglicherweise erfolgte Weitergabe dieses Betrages an einen Dritten
wäre demnach Einkommensverwendung und könnte die Besteuerung dieses
Betrages bei AP nicht verhindern.
Die Steuerpflicht des Betrages von US$ 497.588 ist daher
schon deshalb gegeben, weil trotz wiederholter Aufforderung Nachweise über
die Erfüllung des Zuckerkontraktes (vgl. etwa Vorhalt vom 7. Juli 1999)
nicht erbracht wurden und demnach Gewinne aus nicht offen gelegten
Geschäften vorliegen.
Zuzustimmen ist dem Bw. allerdings hinsichtlich seiner
Einwendungen bezüglich der erfolgten Besteuerung des Betrages von US$
94.978,86, da das BP-Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass vor der
Darlehenshingabe dieses Betrages AP die Verfügungsmacht besessen
hätte, nicht geliefert hat.
Zur Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde ist
abschließend zu bemerken, dass, wie oben hinlänglich dargetan wurde,
die in Rede stehenden Geldzuflüsse, insbesondere die diesen
zugrundliegenden wirtschaftlichen Vorgänge, trotz wiederholter Aufforderung
dazu, nicht aufgeklärt wurden, wiewohl bestimmte Sachverhalte ihre Wurzeln
im Ausland haben (vgl. PM und EN ) und ungewöhnliche Verhältnisse
behauptet wurden. Diesfalls besteht aber nicht nur eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, sondern auch in dem Ausmaß, in dem die
Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, ein
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht, der der Bw. nicht
entsprochen hat (Ritz, BAO Kommentar, 2. Aufl., Seite 254,255). Dies hat
insbesondere im Hinblick auf den Umstand zu gelten, dass bei
Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln in der Schweiz und in Liechtenstein
haben, behördliche Ermittlungen weitgehend eingeschränkt sind, da mit
diesen Staaten nur ein kleiner Auskunftsverkehr besteht. Demnach können
Auskünfte, die über die Anwendung des jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommens hinausgehen, nicht erlangt werden.
Daher
wäre es dem Bw. zugekommen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht zu
entsprechen und jene Behauptungen, die die Steuerpflicht der in Rede stehenden
Geldzuflüsse widerlegen sollen, durch Vorlage entsprechender Beweismittel
zu untermauern. Da dies aber nicht erfolgt ist, war eine Schätzungsbefugnis
nach § 184 Abs. 2 BAO gegeben.
Zu den in der Berufungsschrift nicht genannten
Feststellungen der BP hinsichtlich Tz 13.2.1 des BPB (Autokauf durch PI ) und Tz
13.2.6 (Konto BNP ) wird der Kürze halber auf die entsprechenden
Feststellungen im BPB und den Umstand verwiesen, dass trotz entsprechender
Aufforderungen der Bw. nicht in der Lage oder bereit war die entsprechenden
Tatumstände nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb der
Auffassung des Finanzamtes, diese ungeklärten Vermögenszuwächse
seien der Besteuerung zu unterziehen, nicht entgegengetreten werden kann. Auf
die obenstehenden Ausführungen, wonach unaufgeklärte
Vermögenszuwächse, so das Verfahren mängelfrei ist, aus nicht
einbekannten Einkünften stammen, wird verwiesen.
Soweit aber Geschäftsbeziehungen zu der PI behauptet
wurden, ist darauf hinzuweisen, dass der Bw., der Geschäftsführer und
Mehrheitsgesellschafter dieser Gesellschaft war und in der Eingabe an das
Finanzamt für Körperschaften vom 7. Dezember 1998 sogar feststellte,
dass das Vermögen dieser Gesellschaft quasi ihm gehörte ("...Aus
diesem Grunde gehörte das gesamte Vermögen der Fa. PI de facto mir
..."). Bei dieser, erhöhte Mitwirkungspflicht des Einschreiters
bedingenden, Sachlage wäre es aber für den Bw. unabdingbar gewesen,
für eine entsprechende Nachweisführung der behaupteten Sachverhalte
Sorge zu tragen.
Was schließlich den mit 50 % in Ansatz gebrachten
Sicherheitszuschlag betrifft, so ist vorerst auf die ständige
Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen (vgl. etwa Erkenntnis vom 20. Dezember 1994,
93/14/0173, ÖStZB 1995, 553) wonach eine Schätzung mit Hilfe eines
Sicherheitszuschlages eine Methode ist, die der korrigierenden Ergänzung
der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig
ausgewiesen wurden dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte
für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die
griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen.
Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den
Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den
Umsätzen orientieren (VwGH vom 18. Februar 1999, 96/15/0050).
Wie oben dargetan, stehen jenen AP zurechenbaren Einnahmen
keine erklärten oder betraglich nur geringfügig erklärte
Einnahmen gegenüber, weshalb die Annahme berechtigt erscheint, dass nicht
nur die nachgewiesenermaßen auf Konten, die dem Bw. zuzurechnen sind,
erfassten und im Rechenwerk des Einschreiters nicht verbuchten Vorgänge,
sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH vom 17.
Dezember 1993, 91/17/0196; 26. November 1996, 92/14/0212).
Das hierbei gewählte Ausmaß des
Sicherheitszuschlages von 50 % erscheint dabei keinesfalls unbegründet, hat
doch der VwGH in der Vergangenheit in Fällen, in denen ein höheres
Ausmaß erklärter Einnahmen als im konkreten Fall gegeben war, gleiche
oder höhere Sicherheitszuschläge (100 %) als durchaus rechtlich
vertretbar erachtet (vgl. VwGH vom 18. Februar 1999, 96/15/0050 und VwGH vom 22.
April 1998, 95/13/0191 16. Mai 2002, 96/13/0168). Zudem muss der Bw., der zur
Schätzung Anlass gab und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht
entsprechend mitwirkte, die mit einer derartigen Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0032; 22. April 1998,
95/13/0191; 30. September 1998, 97/13/0033).
Die
Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 war daher wie folgt zu
ermitteln:
Einkommensteuer
1992:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. BP unter Außerachtlassung der GW-RSt
|
1.089.436,38
S
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
|
184.440,00
S
|
Sonstige
Einkünfte
|
326.607,00
S
|
Pauschbetrag für
Sonderausgaben
|
-
1.638,00 S
|
gerundetes
Einkommen
|
1.598.800
S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
692.400,00
S
|
Steuerabsetzbeträge
|
- 14.500 S
|
Einkommensteuerschuld
|
677.900,00
S
|
Lohnsteuer
|
- 63.941,80 S
|
Abgabenschuld
gerundet
|
613.958,00
S
Einkommensteuer
1993:
|
ungeklärter
Vermögenszuwachse lt. BP
|
28.164.395,00
S
|
Korrekturen lt.
Berufungsentscheidung
(Öl)
714.100,42 US$
(Zucker)
.94.978,86 US$
|
-
8.304.987,88 S
-
1.104.604,14 S
|
korrigierter ungeklärter
Vermögenszuwachs
|
18.754.802,98
S
|
50 %
Sicherheitszuschlag
|
..9.377.401,49
S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
28.132.204,47
S
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
|
640.539,00
S
|
Pauschbetrag für
Sonderausgaben
|
......-
1.638,00 S
|
Einkommen
gerundet
|
28.771.100,00
S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
14.278.550,00
S
|
Steuerabsetzbeträge
|
....-
15.500,00 S
|
Einkommensteuerschuld
|
14.263.050,00
S
|
Lohnsteuer
|
...-
206.831,00 S
|
Abgabenschuld
gerundet
|
14.056.219
S
Wien,
am 3. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schätzungunaufgeklärter VermögenszuwachsSicherheitszuschlagNachweisGlaubhaftmachungVerträge zwischen nahen AngehörigenDarlehenAuslandsbeziehungenerhöhte Mitwirkungspflichtungewöhnliche Verhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2534-W/02
- Stammnummer
- 18871
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF