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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2534-W/02

Schätzung auf Grund unaufgeklärter Vermögenszuwächse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2534-W/02vom 03.11.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

erlassen. Am 20. August 1998 wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw. der Prüfungsauftrag vom 21. Juli 1998 übergeben und diese Empfangnahme von diesem durch seine Unterschrift bestätigt. Die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 1992 wurde daher jedenfalls durch die Erlassung des Erstbescheides am 29. November 1994 und durch die Bekanntgabe des Prüfungsauftrages am 20. August 1998 unterbrochen, was gem. § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO einen neuerlichen Lauf der Verjährungsfrist, beginnend mit Ablauf des Unterbrechungsjahres, in Gang setzte. Die am 18. Dezember 2000 erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1992 und 1993 (für den Bescheid für 1993 gilt gleichermaßen die Bekanntgabe des Prüfungsauftrages am 20. August 1998 als Unterbrechungshandlung) sind daher noch innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist ergangen. Bezüglich der Gewerbesteuer 1992 ist im Schreiben vom 7. November 1994, in dem hinsichtlich des im Jahre 1992 empfangenen Honorars Gewerbesteuerpflicht ventiliert wird, eine Unterbrechungshandlung zu erblicken, weshalb die entsprechende Verjährungsfrist mit 1. Jänner 1995 begann und schon am 31. Dezember 1999 endete. Für die Gewerbesteuer 1993 liegt eine Unterbrechungshandlung überhaupt nicht vor, weshalb die Bemessungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 endete. Die Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 sind aber erst am 18. Dezember 2000 ergangen, also nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfristen, weshalb sie verjährte Abgaben betreffen. Der Berufung war daher insoweit zu entsprechen. Die seitens der BP ins Treffen geführten behördlichen Maßnahmen (Stellungnahme vom 7. Mai 2001, Seite 8) kommen als Unterbrechungshandlungen aber schon deshalb nicht in Betracht, weil zum einen der Beginn der Betriebsprüfung (1998) die Verjährung nur hinsichtlich jener Abgaben unterbricht, die Gegenstand der Prüfung sind (vgl. VwGH vom 11. April 1984, 82/13/0050), die Gewerbesteuer für 1992 und 1993 aber nicht Gegenstand des Prüfungsauftrages war und andererseits der in der Stellungnahme des Finanzamtes genannte Vorhalt bzw. die dort genannte Besprechung sowie die Einvernahme des AP nur allgemein die geschäftliche Tätigkeit des Bw. hinsichtlich bestimmten Zuflüsse auf Bankkonten zum Inhalt hatte, keinesfalls aber die Gewerbesteuerpflicht des Besagten. Anfragen, Vorhalte, Einvernahmen, Besprechungen u.ä. kommt aber nur hinsichtlich jener Abgaben Unterbrechungswirkung zu, auf die konkret Bezug genommen wird (vgl. VwGH vom 18. November 1982, 82/16/0079). Das Betriebsprüfungsverfahren hat auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass subjektive und objektive Hinterziehungstatbestandsmerkmale hinsichtlich der Gewerbesteuer vorliegen, weshalb insoweit die zehnjährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung kommen konnte. Die in der Stellungnahme der BP geäußerte Auffassung, nach Ansicht der BP sei die Annahme von Abgabenhinterziehungen zulässig, ist gleichermaßen einem solchen Nachweis oder einem Verweis auf einen solchen nicht gleichzuhalten wie die dort vertretene Ansicht, in Anbetracht der ungeklärten Vermögenszuwächse und der Art der Geschäftsabwicklung durch AP könne nach Ansicht der Betriebsprüfung auch Vorsatz unterstellt werden. Der Bw. führt in der Berufungsschrift weiters aus, dass, wie bei der Vermögensteuer, der erstinstanzlichen Behörde auch im Zusammenhang mit dem gesamten Zuckergeschäft Aktenwidrigkeit und Missachtung zentraler Grundsätze des Steuer- und Handelsrechtes anzulasten sei, weil hier eine juristische Person einfach mit der Person des Bw. gleichgesetzt werde. Das Zuckergeschäft habe nämlich ausschließlich Rechtsgeschäfte zwischen dritten Unternehmen (Firma Ma , Moskau, RM und EN ) auf der einen Seite und der PM , Liechtenstein, auf der anderen Seite betroffen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Bw. 50 % und ab dem 1. Juni 1994 100 % des Kapitals der PM , Liechtenstein besaß, als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen war (im Kontrakt vom 10. Mai 1993 zwischen der besagten liechtensteinischen Firma und der Fa. Ma , Russland wird der Bw. sogar als Präsident dieser liechtensteinischen Anstalt bezeichnet ), weshalb er die Vertragsbeziehungen der PM zu den Firmen Ma , RM und EN maßgeblich gestalten konnte. Maßgeblich ist jedoch der Umstand, dass ihm Beträge aus diesen Vertragsvereinbarungen persönlich ausgehändigt wurden (11. Juni 1993: US$ 497.588), er aus diesen Verträgen also persönlich Nutzen zog, weshalb diese wirtschaftlichen Vorgänge nicht dritten Unternehmen, wie der Bw. behauptet, zuzuordnen sind. Dies insbesondere auch deshalb, weil die maßgebliche Vereinbarung vom 2. Juni 1993 nicht etwa eine der vorgenannten Firmen begünstigt, sondern AP . Nachweise über die behaupteten Zuckerlieferungen konnten seitens des Bw. trotz Ersuchens der BP (Besprechung vom 6. Dezember 1999) aber gleichermaßen nicht erbracht werden, wie Nachweise über den behaupteten Zahlungsfluss an die RM . Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt (vgl. etwa VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/15/0022). Die seitens des Einschreiters ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH vom 28. September 2000, 15 Os 96/00), wonach nicht jeder auf einem Bankkonto einer Person oder Firma als Eingang verbuchter Betrag der Steuerpflicht unterliegt, kann für den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht Anwendung finden, weil in diesem dem Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegenen Fall Feststellungen des Erstgerichtes über die steuerliche Relevanz der Bankeingänge nicht erfolgten. Im vorliegenden Fall hat aber die Finanzbehörde im Wege eines ausgedehnten Vorhalteverfahrens den konkreten Sachverhalt zu ermitteln versucht, was aber durch Untätigbleiben des Einschreiters erfolglos bleiben musste, weshalb im Sinne der vorstehend genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften auszugehen war. Darin kann aber schon deshalb keine Verletzung der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit liegen, weil der vorliegende Sachverhalt wesentlich durch Beziehungen zu liechtensteinischen und schweizerischen Gesellschaften geprägt ist, für die die Ermittlungsmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung eingeschränkt sind, weshalb erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht. Dieser Verpflichtung hat der Bw. aber nicht entsprochen. Eine derartige Mitwirkungspflicht besteht aber auch dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage, § 115, Tz 13), wie dies etwa der Fall ist, wenn die Weitergabe eines Betrages in Höhe von 497.588 US$ ohne Empfangsbestätigung behauptet und dies damit begründet wird, der Empfänger dieses Betrages sei mit dem Bw. freundschaftlich verbunden. Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung sind aber die AP zugekommenen Vermögenszuwächse, seien diese bar oder auf diversen dem Bw. zurechenbaren Bankkonten erfolgt, von diesem nicht aufgeklärt worden, wiewohl dies von der Abgabenbehörde erster Instanz wiederholt gefordert wurde. Entsprechende Erhebungsschritte der Behörde waren bei der gegebenen Sachlage, die unten eingehend dargestellt werden wird, nicht möglich, sodass sich das Finanzamt darauf beschränken musste, die Aufklärung der in Rede stehenden Zuflüsse seitens des Bw. zu verlangen. Liegt somit ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs, den der Bw. aufklären hätte können, vor und ist der Behörde ein Verfahrensfehler nicht anzulasten, so löst dieser Vermögenszuwachs eine Schätzungsbefugnis gem. § 184 Abs. 2 BAO aus (vgl. VwGH vom 9. Dezember 2004, 2000/14/0166), die das Finanzamt zu Recht wahrgenommen hat. Berufungspunkt: "Zu Tz 13.2.2, 13.2.3, 13.2.4, 13.2.5 und 13.2.8 des Betriebsprüfungsberichtes als verwiesene Begründung der angefochtenen Bescheide und zu den dort erwähnten Geldflüssen" Der Bw. verweist vorerst auf den Kreditvertrag Nr. 000 mit der PMH , wonach er dieser Gesellschaft einen Warenkredit in Höhe von 192.920.000 Rubel (US$ 4.823.000) sowie einen Warenkredit in Form von 100.000 metrischen Tonnen Rohöl gewährt hat, auf den am 22. Dezember 1992, 16. Juni 1993, 25. Oktober 1993, 7. Juli 1994 und 29. März 1993 Rückzahlungen in Höhe von 8.560,87, 10.000, 150.000 US$ und 110.268,90 und 5.657.000 S erfolgt seien. Aus den im Vertrag geregelten Zahlungsbedingungen geht u.a. hervor, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen Warenkredit für zwei Kalenderjahre gewährt, wobei keine Zinsen auf den Warenkredit verrechnet würden. Der Kreditnehmer wird in den Zahlungsbedingungen weiters verpflichtet, den Warenkredit in beliebigen Raten, die die Summe des Gesamtbetrages des Kredites ergeben, zu tilgen. Im vorliegenden Fall ist nun zu beachten, dass der Bw. Gesellschafter der PMH war und in der schriftlichen Eingabe an das Finanzamt für Körperschaften vom 7. Dezember 1998 ausführte, de facto habe das gesamte Vermögen der PMH ihm gehört. Diesfalls lag aber beim besagten Darlehensvertrag ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen vor, der steuerrechtlich nur dann Anerkennung finden könnte, wenn er nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, eine klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweist und unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Bei Darlehensverträgen zwischen fremden Dritten werden aber regelmäßig Darlehenszinsen vereinbart, und, insbesondere bei hohen Darlehensbeträgen, die Einräumung von Sicherheiten, wie etwa Pfandrechten, ausbedungen. Der Umstand, dass Derartiges im konkreten Darlehensvertrag nicht vereinbart wurde, spricht gleichermaßen gegen ein fremdübliches Darlehensverhältnis, wie die dem Kreditnehmer eingeräumte Möglichkeit den Warenkredit in beliebigen Raten zu tilgen. Schließlich ist auch zu beachten, dass die besagte Gesellschaft, dies hat der Bw. im vorhin genannten Schreiben vom 7. Dezember 1988 klargestellt, vorerst nur bis Ende 1991 aktiv tätig gewesen ist, was jedenfalls deren Rückzahlungsfähigkeit fraglich erscheinen lassen musste und gegen die Fremdüblichkeit der Zahlungsbedingung, Tilgungen in beliebigen Raten und zu beliebigen Zeitpunkten zu ermöglichen, spricht. Dies umso mehr deshalb, weil die entsprechende Darlehensvereinbarung vom 4. Dezember 1991 stammt, also zu einem kurz vor Beendigung der aktiven Tätigkeit der PMH liegenden Zeitpunkt erfolgte: Diesfalls musste aber der Umstand, dass in Kürze die Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens erfolgen sollte, bekannt sein. Mangelt es aber dem ggstl. Darlehensvertrag an der Fremdüblichkeit und liegt somit ein Vertragswerk vor, dass nur Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen AP und der PMH ist, dann stellt auch die Rückzahlung dieser Beträge, keine Darlehensrückzahlung dar und ist demnach bei Bw. der Besteuerung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 24. November 1993, 92/14/0113 in SWK 1994, E 13). Darüber hinaus kann von der Betragshöhe des Darlehens und dem Ausmaß der angeblich erfolgten Rückzahlungen ein Konnex nicht hergestellt werden. Dazu kommt, dass Unterlagen, an Hand welcher die konkrete Abwicklung des Ölgeschäftes vom Einkauf des Rohöls über die Verarbeitung bis hin zum Verkauf der Erdölderivate nachvollzogen werden kann, nicht vorgelegt wurden, wiewohl der Bw. hiezu wiederholt aufgefordert worden war. Gleichermaßen wurden, trotz entsprechender Ersuchen seitens der BP, Unterlagen betreffend die Finanzierung des Rohöls nicht vorgelegt (vgl. BPB Tz 13.2.8, Ende vorletzter Absatz). Ein Zusammenhang zwischen diesen auch in der Berufung unter Pkt. 3 behaupteten wirtschaftlichen Vorgängen und den dargestellten angeblichen Darlehenszahlungen und Darlehensrückzahlungen kann daher nicht hergestellt werden. Der Bw. bringt weiters vor, in dem in der Tz 13.2.8 des BPB genannten Betrag von 1.239.211,72 US$ (= 90 % von 1.376.901,91 US$ = 583.457 US$ + 793.444,91 US$) sei bereits der in der Tz 13.2.5 des BPB genannte Betrag von .5.000.000.- ATS enthalten. Ergänzend dazu wurde auf eine Niederschrift der EDOK verwiesen, wonach der Bw. seinen Anteil in Höhe von 525.111 US$ (90 % von 583.457 US$) erhalten habe. Von diesem Anteil sei Herrn SCH ein Darlehen über ATS 657.000 gewährt und der verbleibende Betrag von ATS 5.000.000.- im Koffer nach Österreich gebracht worden. Zur Chronologie der Vorgänge wurde darauf hingewiesen, dass am 25. März 1993 583.457 US$ auf dem Konto der EV eingegangen seien. Am 29. März 1993 hätten der Bw. und Herr SCH gemeinsam die BL , Vaduz besucht, wobei der Gesamtbetrag abgehoben worden und nach dem Schlüssel gemäß Auftragsbestätigung vom 8. März 1993 aufgeteilt worden sei. Gleichzeitig sei ein Darlehensvertrag zwischen der F (SCH ) und dem Bw. abgeschlossen worden. Die Einzahlung des Betrages von ATS 5.000.000 auf das Konto der Gattin des Bw. sei schließlich am 31. März 1993 erfolgt. Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass die diesbezüglichen Äußerungen des Bw. in der Vergangenheit widersprüchlich sind und keinen Anhaltspunkt dafür liefern, dass der besagte Betrag in jener Betragssumme enthalten gewesen sei, die am 29. März 1993 anlässlich des gemeinsamen Bankbesuches von Herrn SCH und dem Bw. abgehoben wurde. So steht der in der Berufung getroffenen Aussage des AP , 5.000.000 S seien auf das Konto der Gattin des Bw. eingezahlt worden, die Aussage des Besagten vor dem Landesgericht für Strafsachen vom 7. Jänner 1997 gegenüber, wobei u.a. Folgendes ausgeführt wurde: "... Es ist richtig, dass meine Ehefrau bei der BaA am 31.3.1993 ein Konto eröffnete und 6 Mio ATS in bar einzahlte. Dieser Betrag wurde mir von meinen Mitarbeitern in Russland in bar gebracht und zwar in ATS und US $ und das Geld wurde auch bei der BaA umgetauscht und zwar in der Zweigstelle MARIAHILFERSTRASSE. Das Geld stammt aus der Realisierung meines Vermögens in Russland und zwar Kunstgegenstände, Schmuck. Ich habe mir dieses Vermögen in Russland verdient. Ich war der erste offizielle russische Millionär. Nach Österreich ging ich trotz guter Geschäfte nur weil meine Frau an Krebs erkrankt ist...". Diese Widersprüche finden auch in einer Anmerkung des EBT (Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, Gruppe II/C, Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus - EBT) vom 4. August 1995 ihren Niederschlag: "... Das im Betreff angeführte Konto wurde am 31.3.1993 von NP eröffnet. Aus der Kontoverdichtung von Kto.Nr. hhh geht hervor, dass dort am Tag der Kontoeröffnung ein Betrag von OES 5.000.000.- bar einbezahlt wurde. Ob dieser Betrag von NP oder ihrem Gatten einbezahlt wurde geht aus dem Beleg nicht hervor. Die Herkunft dieses Betrages ist ebenfalls nicht geklärt....". Somit steht nur fest, dass ein Betrag von 5.000.000 S zur Einzahlung kam, Nachweise darüber, mit welchen wirtschaftlichen Vorgängen dieser Betrag im Zusammenhang steht, wurden aber nicht erbracht, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Betrag in jenem Betrag enthalten sein soll (US$ 1.750.387,38), der u.a an die EN , Liechtenstein bezahlt worden war. Derartige Nachweise wären dem Bw. aber schon deshalb zumutbar gewesen, weil er an der rechnungslegenden Gesellschaft (AI ) zu 50 % beteiligt war, der restliche Geschäftsanteil für ihn treuhändig gehalten wurde, er also als wirtschaftlicher Alleineigentümer gelten muss und zudem als Geschäftsführer der Gesellschaft fungierte, also Zugang zu Unterlagen haben musste, die die behaupteten wirtschaftlichen Vorgänge hätten dokumentieren können. Die Einwendung des Bw., der Zufluss sei auf dem Konto seiner Gattin erfolgt, was fundamentale Grundsätze des Zivil- und Steuerrechts verletze, erscheint aber schon deshalb belanglos, weil AP zeichnungsberechtigt für das Konto der NP war und er in einer Weise über das Konto verfügte, die gemeinhin einem Kontoinhaber zukommt. Dies mag an folgender Aussage, die im Rahmen der Einvernahme vom 7. Jänner 1997 beim Landesgericht für Strafsachen, Wien getroffen wurde, veranschaulicht werden: "... Es ist richtig, dass meine Ehefrau Na nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen hat. Über Befragen wieso sie dann in den Genuss von Überweisungen in Mio Höhe kommt, gebe ich an: Weil sie die Frau eines reichen Mannes ist. Ich habe immer die Aufträge erteilt für die Zahlungen....". Der Bw. gibt in der Berufung weiters an, hinsichtlich der US$ in Höhe von 793.444,91 sei ihm kein Betrag zugeflossen, weil er betrogen worden sei. Zudem habe SCH im Rahmen seiner Aussage vom 21. Dezember 1993 vor dem EDOK bestätigt, dass AP noch 540.000 US$ zu erhalten habe. Hiezu ist festzuhalten, dass die Auftragsbestätigung vom 8. März 1993 allein keinen Nachweis erbringen kann, dass AP von diesem Betrag Zahlungen erhalten hat. Gleichermaßen ist den Feststellungen der BP auch nicht zu entnehmen, dass der teilweisen Verwendung dieser Summe durch SCH eine Weisung des AP vorangegangen ist. Dies wäre auch schon deshalb nicht wahrscheinlich , weil SCH , wie aus dem Massebericht des Fürstlich Liechtensteinischen Landesgerichtes betreffend die EN i. L. hervorgeht, wirtschaftlich Berechtigter der Konkursitin war und demnach eine Verfügung über einlangende Beträge ohne Zustimmung des AP als durchaus möglich angesehen werden muss. Ein Zufluss des in Rede stehenden Betrages im Ausmaß des vereinbarten Anteils gemäß Auftragsbestätigung vom 8. März 1993 kann daher nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb insoweit dem Berufungsvorbringen zu entsprechen war. Der Bw. wendet weiters ein, dass die Annahme der BP, die Herkunft des am 31. März 1993 auf dem Konto der NP (Bank Austria: Kto-Nr.) einbezahlten Betrages von 5.000.000 ATS sei ungeklärt, nicht zutreffe. Der Bw. vertritt schließlich die Auffassung, weder die 5.000.000 ATS noch der Betrag von 1.376.901,91 US$ (583.457 + 793.444,91 US$) stellten steuerpflichtige Einkünfte dar. Der Betrag von 5.000.000 ATS stellte die Rückzahlung eines Warenkredites dar, der in den 1.376.901,91 US$ enthalten sei. Er selbst habe 6.000.000 ATS in bar auf das Konto seiner Gattin einbezahlt, wobei die aus Vaduz stammenden 5.000.000 ATS die Rückzahlung des Warenkredites betroffen hätten und ca. 1.000.000 ATS Schmuck und Erlöse aus dem Verkauf des Vermögens in Russland). Dem ist nicht nur die Aussage des Bw. vom 7. Jänner 1997 beim Landesgericht für Strafsachen Wien entgegenzuhalten, wonach seine Gattin am 31. März 1993 ein Konto eröffnet und 6.000.000 ATS in bar einbezahlt habe (Realisat von Kunstgegenständen und Schmuck), sondern auch die Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2000, gerichtet an die GBPW, wonach nicht 6.000.000 ATS sondern 5.000.000 ATS auf das Konto der Gattin einbezahlt worden seien. Die Einzahlung der zusätzlichen Million ATS steht jedenfalls auch mit den Angaben in der besagten Vorhaltsbeantwortung im Widerspruch, wonach nach Hingabe des Darlehens an SCH, nur die verbleibenden 5.000.000 ATS ins Inland verbracht worden sein sollen. Sohin ist nicht nur ungeklärt, welche wirtschaftlichen Vorgänge diesem Betrag zugrunde liegen, sondern auch, wer diesen Betrag auf das Konto der NP einbezahlt hat, NP oder AP . Nachweise dafür, ob dieser Betrag eine Rückzahlung eines Darlehens darstellt oder ein Realisat in Russland erworbener Vermögenswerte , ist der Bw., wiewohl hiezu seitens der BP aufgefordert, schuldig geblieben (vgl. Vorhalt der GBPW vom 29. Juni 1999, Seite 7: "...Sie werden ...ersucht ...soweit die Zuflüsse auf Geschäftstätigkeiten welcher Art auch immer zurückzuführen sind, Art und Umfang der einzelnen Geschäfte bekannt zu geben und Unterlagen vorzulegen, anhand welcher jeder einzelne Zu- und Abfluss dem Grunde und der Höhe nach zugeordnet und überprüft werden kann ... Soweit die Zuflüsse aus der Veräußerung von Vermögenswerten herrühren, die sie vor Ihrer Wohnsitznahme in Österreich erworben haben, sind die für die einzelnen Vermögenswerte erzielten Erlöse bekannt zu geben und Unterlagen für den Nachweis Ihrer Angaben vorzulegen..."). Davon abgesehen, war dem in Rede stehenden Kreditvertrag 1/91 aus steuerlichen Gründen, wie oben dargestellt, die Anerkennung zu versagen. Zu Tz 13.2.7 der Betriebsprüfung und dem Zuckergeschäft Der Bw. verweist vorerst auf eine Vereinbarung vom 2. Juni 1993 zwischen EN und dem Bw. , die allerdings erst am 11. Juni 1993 unterzeichnet worden sein soll. Für die erste Zuckerlieferung habe die PM an die EN zwei Teilbeträge und zwar 570.567,73 US$ und 22.000 US$ geleistet. Die EN habe allerdings die Lieferung des Zuckers abgelehnt, worauf sich die RM. zur Lieferung bereit erklärt habe. Dabei sei mündlich vereinbart worden, dass die EN die Zuckerlieferung nach Vorliegen der bestätigten Lieferdokumente bezahlen würde. Am 11. Juni 1993 habe der Bw. das Büro der EV aufgesucht, wobei ihm mitgeteilt worden sei, SP sei krank und beim Arzt, habe aber eine Vereinbarung zwischen der EV und dem Bw., nämlich die mit 2. Juni 1993 datierte, hinterlassen. Dabei sei der Wunsch geäußert worden, dass der Bw. dann, wenn er über die bestätigten Lieferdokumente verfüge, die Vereinbarung unterzeichnen möge. Diesfalls könne ihm ein von SP vorbereitetes Dokument für den Erhalt von Bargeld bei der BL übergeben werden. Nach Rücksprache mit dem mitgereisten Direktor der RO, der gegen eine Barzahlung nichts eingewendet habe, habe AP die Vereinbarung unterzeichnet, ohne bemerkt zu haben, dass diese mit 2. Juni 1993 datiert gewesen sei. Der Bw. habe hierauf der Sekretärin die Originale des Aktes der Übergabe - Annahme bezüglich Kontrakt Nr. 50067 vom 10. Mai 1993 (zwischen PM und Ma ) übergeben und habe von ihr sodann das Dokument für den Erhalt des Geldes erhalten. Das erhaltene Geld in Höhe von US$ 497.588 habe er schließlich dem Direktor von RO übergeben. Tatsächlich habe der Bw. jedoch kein Geld bekommen, sondern lediglich eine Genehmigung für den Erhalt des Geldes. Mit dieser sei er - gemeinsam mit NO (Direktor der RO ) - in die Bank gegangen, wo dieser das Geld erhalten habe. Der Bw. habe sich vom Direktor der RO keine Quittung geben lassen, weil er mit ihm freundschaftlich verbunden gewesen sei und Vollmachten für seine Bankkonten und eine Vollmacht der RO hatte. Dieser habe sohin vereinbarungsgemäß Geld im Austausch gegen die Lieferdokumente erhalten. Der genannte Betrag, so führte der Bw. weiter aus, stehe in keinerlei Zusammenhang mit ihm, weil die PI zusammen mit der EV als Vermittler zwischen dem Käufer (Ma ) und dem Lieferanten (RO ) agiert habe. RO habe EV eine Bestätigung der Lieferung der Ware an den Käufer (Ma ) ausgestellt, wofür sie die Genehmigung für die Bezahlung, eigentlich das Geld, bekommen habe. Der PI als Vermittlerin seien dabei auch keinerlei Lieferpapiere oder sonstige Transportdokumente zugekommen. Der Gewinn der ersten (und einzigen) Zuckerlieferung habe 94.978,86 betragen und sei gemäß Vereinbarung vom 2. Juni 1993 in Form eines zinsenlosen Darlehens an die Fa. FH überwiesen worden. Gemäß Punkt 3 der Vereinbarung sollte dieser Betrag in drei Monaten auf das Konto des Bw. überwiesen werden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Zu diesen Berufungseinwendungen ist vorerst festzuhalten, dass die mit dem Zuckerkontrakt vom 10. Mai 1993, abgeschlossen zwischen der PI (vertreten durch deren Präsidenten AP) und der Ma, in Verbindung stehenden Berufungsbehauptungen trotz wiederholter Vorhalte der BP weder nachgewiesen noch hinlänglich glaubhaft gemacht wurden. So ersuchte die BP den Bw. etwa mit Schreiben vom 7. Juli 1999 Unterlagen vorzulegen (Einkaufsverträge, Transportpapiere, Akkreditive, Korrespondenz mit den Lieferanten und Abnehmern der Ware etc.), an Hand welcher die Abwicklung des Zuckergeschäftes vom Einkauf der Ware über die Lieferung hin bis zur Bezahlung lückenlos nachvollzogen werden kann. Diese Unterlagen wurden aber, wie die BP im BPB (Tz 13.2.7) ausführt, nicht vorgelegt, weshalb Nachweise dafür, dass der Kontrakt tatsächlich erfüllt worden ist, nicht vorliegen. Insbesondere spricht gegen die behauptete vertragliche Gestaltung, dass einerseits schriftliche vertragliche Vereinbarungen vorliegen (Vereinbarung zwischen EV und AP sowie zwischen PI und Ma ), Unterlagen über die Durchführung dieser Vereinbarung aber offenbar nicht existieren bzw. nur (behauptete) mündliche Abmachungen bestehen sollen, die bei der Höhe der in Rede stehenden Beträge (570.567,73 US$ und 22.000 US$) im gewöhnlichen Wirtschaftsverkehr wohl zwingend schriftlich festgehalten worden wären. Sollten die ggstl. Abmachungen tatsächlich in dieser Art geschlossen worden sein, wäre dem jeweiligen Vertragspartner bei nicht vertragskonformer Vorgangsweise des anderen , kaum die erfolgreiche Verteidigung seiner Rechtsposition möglich. Einem derartigen Risiko wird sich im Wirtschaftsleben ein Vertragspartner, selbst wenn er mit dem anderen Vertragsteil freundschaftlich verbunden sein sollte, nicht aussetzen, was gleichermaßen der Interessenslage des anderen Vertragspartners entsprechen muss. Nicht nur im Wirtschaftsleben unüblich sondern bereits unglaubwürdig muss aber die Berufungsbehauptung gewertet werden, dass ein Vertragspartner eine vertragliche Unterlage unterfertigt und infolge seiner Abwesenheit den anderen Vertragspartner zur Vertragsunterfertigung bei Vorlage bestimmter Unterlagen einlädt, was die Übergabe erheblicher Geldwerte bedingt, ohne dass für eine geeignete Überprüfung dieser Unterlagen Vorsorge getroffen worden ist. Die in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 1999 enthaltene Darstellung der Vorgänge ("...Ich übergab der Sekretärin die Originale des "Aktes der UEBERGABE - ANNAHME bez. den Kontrakt Nr. 50067 vom 10. Mai 1993" ..und erhielt von ihr das Dokument für den Erhalt des Geldes) spricht im Übrigen für die Übergabe des Dokumentes "für den Erhalt des Geldes" ohne Prüfung dieser Unterlagen. Eine derartige Vorgangsweise, nämlich ohne Prüfung, ob eine ausbedungenen Leistung erbracht wurde, die Auszahlung von Beträgen in Millionenhöhe (ATS) zu ermöglichen, ist nicht nur als mit wirtschaftlichen Usancen im Widerspruch stehend zu beurteilen sondern bereits als unglaubwürdig anzusehen. Im Übrigen erscheint die Abwesenheit des SP (Verwaltungsrat der EV ) nicht unausweichlich gewesen zu sein ("SP sei krank und beim Arzt"), müsste er doch, der den Arzt aufsuchen konnte, in der Lage gewesen sein zu dieser Vertragsunterzeichnung zu erscheinen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil damit die Hingabe eines Dokumentes zum Erhalt von Bargeld erheblichen Ausmaßes verbunden war und die entsprechende Vertragsunterfertigung nur eine kurze Zeitspanne in Anspruch genommen haben würde. Wenn der Bw. nun in der Berufungsschrift ausführt, er habe tatsächlich kein Geld bekommen, sondern lediglich eine Genehmigung für den Erhalt des Geldes, so steht er selbst mit der übrigen Textierung in der Berufung in Widerspruch, worin er etwa feststellt (Seite 15, erster Absatz, vorletzte und letzte Zeile der Berufungsschrift vom 18. Jänner 2001), dass er das erhaltene Geld in Höhe von US$ 497.588 dem Direktor von RO übergeben habe. Diese Textierung findet sich auch in der Vorhaltsbeantwortung vom 17. Oktober 1999, Seite 9, während in der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2000 angegeben wird, dass der an AP in bar ausbezahlte Betrag von US$ 497.588 an den Direktor der Fa. RO (Herrn NO ) übergeben worden sei, wobei versucht werde, eine entsprechende Bestätigung bzw. Unterlagen zu erhalten. Eine diesbezügliche Nachweisführung ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Es muss daher als erwiesen gelten, dass AP den Betrag von US$ 497.588 erhalten hat, wobei von dessen Weitergabe mangels entsprechender Empfangsbestätigung nicht ausgegangen werden kann, müsste es dem Bw., der lt. Berufung mit Herrn NO freundschaftlich verbunden sein soll, doch möglich gewesen sein eine entsprechende Bestätigung zu erhalten. Zudem ist in der "Genehmigung für den Erhalt des Geldes" (Berufung, Seite 15, 2. Absatz) bereits die Verschaffung der Verfügungsmacht über den besagten Betrag zu erblicken, eine möglicherweise erfolgte Weitergabe dieses Betrages an einen Dritten wäre demnach Einkommensverwendung und könnte die Besteuerung dieses Betrages bei AP nicht verhindern. Die Steuerpflicht des Betrages von US$ 497.588 ist daher schon deshalb gegeben, weil trotz wiederholter Aufforderung Nachweise über die Erfüllung des Zuckerkontraktes (vgl. etwa Vorhalt vom 7. Juli 1999) nicht erbracht wurden und demnach Gewinne aus nicht offen gelegten Geschäften vorliegen. Zuzustimmen ist dem Bw. allerdings hinsichtlich seiner Einwendungen bezüglich der erfolgten Besteuerung des Betrages von US$ 94.978,86, da das BP-Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass vor der Darlehenshingabe dieses Betrages AP die Verfügungsmacht besessen hätte, nicht geliefert hat. Zur Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde ist abschließend zu bemerken, dass, wie oben hinlänglich dargetan wurde, die in Rede stehenden Geldzuflüsse, insbesondere die diesen zugrundliegenden wirtschaftlichen Vorgänge, trotz wiederholter Aufforderung dazu, nicht aufgeklärt wurden, wiewohl bestimmte Sachverhalte ihre Wurzeln im Ausland haben (vgl. PM und EN ) und ungewöhnliche Verhältnisse behauptet wurden. Diesfalls besteht aber nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sondern auch in dem Ausmaß, in dem die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, ein Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht, der der Bw. nicht entsprochen hat (Ritz, BAO Kommentar, 2. Aufl., Seite 254,255). Dies hat insbesondere im Hinblick auf den Umstand zu gelten, dass bei Sachverhaltselementen, die ihre Wurzeln in der Schweiz und in Liechtenstein haben, behördliche Ermittlungen weitgehend eingeschränkt sind, da mit diesen Staaten nur ein kleiner Auskunftsverkehr besteht. Demnach können Auskünfte, die über die Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens hinausgehen, nicht erlangt werden. Daher wäre es dem Bw. zugekommen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht zu entsprechen und jene Behauptungen, die die Steuerpflicht der in Rede stehenden Geldzuflüsse widerlegen sollen, durch Vorlage entsprechender Beweismittel zu untermauern. Da dies aber nicht erfolgt ist, war eine Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2 BAO gegeben. Zu den in der Berufungsschrift nicht genannten Feststellungen der BP hinsichtlich Tz 13.2.1 des BPB (Autokauf durch PI ) und Tz 13.2.6 (Konto BNP ) wird der Kürze halber auf die entsprechenden Feststellungen im BPB und den Umstand verwiesen, dass trotz entsprechender Aufforderungen der Bw. nicht in der Lage oder bereit war die entsprechenden Tatumstände nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb der Auffassung des Finanzamtes, diese ungeklärten Vermögenszuwächse seien der Besteuerung zu unterziehen, nicht entgegengetreten werden kann. Auf die obenstehenden Ausführungen, wonach unaufgeklärte Vermögenszuwächse, so das Verfahren mängelfrei ist, aus nicht einbekannten Einkünften stammen, wird verwiesen. Soweit aber Geschäftsbeziehungen zu der PI behauptet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass der Bw., der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter dieser Gesellschaft war und in der Eingabe an das Finanzamt für Körperschaften vom 7. Dezember 1998 sogar feststellte, dass das Vermögen dieser Gesellschaft quasi ihm gehörte ("...Aus diesem Grunde gehörte das gesamte Vermögen der Fa. PI de facto mir ..."). Bei dieser, erhöhte Mitwirkungspflicht des Einschreiters bedingenden, Sachlage wäre es aber für den Bw. unabdingbar gewesen, für eine entsprechende Nachweisführung der behaupteten Sachverhalte Sorge zu tragen. Was schließlich den mit 50 % in Ansatz gebrachten Sicherheitszuschlag betrifft, so ist vorerst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen (vgl. etwa Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 93/14/0173, ÖStZB 1995, 553) wonach eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode ist, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH vom 18. Februar 1999, 96/15/0050). Wie oben dargetan, stehen jenen AP zurechenbaren Einnahmen keine erklärten oder betraglich nur geringfügig erklärte Einnahmen gegenüber, weshalb die Annahme berechtigt erscheint, dass nicht nur die nachgewiesenermaßen auf Konten, die dem Bw. zuzurechnen sind, erfassten und im Rechenwerk des Einschreiters nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH vom 17. Dezember 1993, 91/17/0196; 26. November 1996, 92/14/0212). Das hierbei gewählte Ausmaß des Sicherheitszuschlages von 50 % erscheint dabei keinesfalls unbegründet, hat doch der VwGH in der Vergangenheit in Fällen, in denen ein höheres Ausmaß erklärter Einnahmen als im konkreten Fall gegeben war, gleiche oder höhere Sicherheitszuschläge (100 %) als durchaus rechtlich vertretbar erachtet (vgl. VwGH vom 18. Februar 1999, 96/15/0050 und VwGH vom 22. April 1998, 95/13/0191 16. Mai 2002, 96/13/0168). Zudem muss der Bw., der zur Schätzung Anlass gab und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkte, die mit einer derartigen Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0032; 22. April 1998, 95/13/0191; 30. September 1998, 97/13/0033). Die Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 war daher wie folgt zu ermitteln: Einkommensteuer 1992: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BP unter Außerachtlassung der GW-RSt | 1.089.436,38 S | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 184.440,00 S | Sonstige Einkünfte | 326.607,00 S | Pauschbetrag für Sonderausgaben | - 1.638,00 S | gerundetes Einkommen | 1.598.800 S | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 692.400,00 S | Steuerabsetzbeträge | - 14.500 S | Einkommensteuerschuld | 677.900,00 S | Lohnsteuer | - 63.941,80 S | Abgabenschuld gerundet | 613.958,00 S Einkommensteuer 1993: | ungeklärter Vermögenszuwachse lt. BP | 28.164.395,00 S | Korrekturen lt. Berufungsentscheidung (Öl) 714.100,42 US$ (Zucker) .94.978,86 US$ |   - 8.304.987,88 S - 1.104.604,14 S | korrigierter ungeklärter Vermögenszuwachs | 18.754.802,98 S | 50 % Sicherheitszuschlag | ..9.377.401,49 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 28.132.204,47 S | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 640.539,00 S | Pauschbetrag für Sonderausgaben | ......- 1.638,00 S | Einkommen gerundet | 28.771.100,00 S | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 14.278.550,00 S | Steuerabsetzbeträge | ....- 15.500,00 S | Einkommensteuerschuld | 14.263.050,00 S | Lohnsteuer | ...- 206.831,00 S | Abgabenschuld gerundet | 14.056.219 S Wien, am 3. November 2005

Normen und Schlagworte

Schätzungunaufgeklärter VermögenszuwachsSicherheitszuschlagNachweisGlaubhaftmachungVerträge zwischen nahen AngehörigenDarlehenAuslandsbeziehungenerhöhte Mitwirkungspflichtungewöhnliche Verhältnisse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2534-W/02
Stammnummer
18871
Gültig
03.11.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF