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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2534-W/02

Schätzung auf Grund unaufgeklärter Vermögenszuwächse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2534-W/02vom 03.11.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Mag. Hannes Bogner und Manfred Obermüller über die Berufung des AP , 1190 Wien, ADR, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GesmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9/18/19 Bezirk und Klosterneuburg vom 18. und 20. Dezember 2000 betreffend Einkommensteuer 1992 bis 1995, Gewerbesteuer 1992 bis 1993 und Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993 entschieden: Der Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide für 1992 und 1993 wird Folge gegeben. Die Gewerbesteuerbescheide für 1992 und 1993 vom 18. Dezember 2000 werden ersatzlos aufgehoben. Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 wird teilweise Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert. Das gerundete Einkommen für 1992 beträgt 1.598.800 S (116.189,33 €). Die Einkommensteuerschuld für 1992 beträgt 613.958 S (44.618,07 €). Das gerundete Einkommen für 1993 beträgt 28.771.100 S (2.090.877,38 €). Die Einkommensteuerschuld für 1993 beträgt 14.056.219 S (1.021.505,27 €). Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 und den Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1993 wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe AP wurde seitens der Großbetriebsprüfung Wien (GBPW) einer u.a. die Jahre 1992 bis 1995 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung (§ 150 BAO) unterzogen, wobei auch folgende Feststellungen getroffen wurden: "AP wurde im Jahr 1984 verdächtigt verschiedene nach dem Strafgesetzbuch zu ahndende Vergehen und Verbrechen (§ 75 StGB, § 289 StGB, § 320 StGB) begangen zu haben. Aufgrund dieses Verdachtes wurden über Anordnung des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien, im November 1994 und im März 1995 in der Wohnung von Herrn AP und in den Geschäftsräumlichkeiten von Firmen, an denen AP beteiligt war, Hausdurchsuchungen durchgeführt.........Da ausgehend von den sichergestellten Unterlagen der Verdacht bestand, dass ... Abgaben hinterzogen wurden, hat das Landesgericht für Strafsachen ..... eine Betriebsprüfung (BP) bei Herrn AP sowie einigen österreichischen Gesellschaften, an denen dieser beteiligt ist, angeregt" (Tz 11 des Betriebsprüfungsberichts [BPB] vom 14. Dezember 2000). BPB Tz 12: Anfang 1997 wurde von der BP in die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen Einsicht genommen. Durch die eingesehenen Geschäftsunterlagen sind im Wesentlichen der Handel mit Erdöl, Autos, Lebensmitteln, Baumwolle, seltenen Erden und Metallen, Sport- und Gaswaffen u.ä. belegt. Die konkrete Abwicklung und der tatsächliche Umfang der einzelnen Geschäfte waren anhand der nur fragmentarisch vorhandenen Geschäftsunterlagen für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. Durch die beschlagnahmten Unterlagen ist ... die Beteiligung von Herrn AP an der PM, einem Sitzunternehmen in Liechtenstein, dokumentiert. Weiters gibt es Hinweise dafür, dass Herr AP an der UO., einer "off shore" Gesellschaft auf Zypern beteiligt war bzw. ist. Die nur fragmentarisch dokumentierten Geschäfte wurden bis zum Jahr 1992 über die Firma PMH, Wien und ab 1992 über die AI, im untergeordneten Ausmaß auch über die Firma AS, Wien, abgewickelt. Buchhaltungen dieser Gesellschaften befanden sich nicht bei den sichergestellten Unterlagen. In die Abwicklung einzelner Geschäfte war auch die PM, Liechtenstein involviert. Finanzielle Transaktionen im Zusammenhang mit Geschäften wurden weiters über die EN, einem ebenfalls in Liechtenstein etablierten Sitzunternehmen, abgewickelt. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen wurden die Gelder, die auf Bankkonten der EN in Liechtenstein überwiesen wurden zum Teil oder zur Gänze an Herrn AP persönlich ausgezahlt ... Wegen der erheblichen Provisionszuflüsse auf den privaten Bankkonten von Herrn AP auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ... ist weiters davon auszugehen, dass Herr AP auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte in beträchtlichem Ausmaß abgewickelt hat........ Am 1.12.1997 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die beschlagnahmten Unterlagen an Herrn AP ausgehändigt. ....... Gemäß den Abgabenerklärungen 1992 bis 1996 hat Herr AP in diesem Zeitraum Einkünfte wie folgt erzielt: | Einkünfte | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | nSA | 184.440 | 640.539 | 258.105 | 0 | 0 | Sonstige | 326.607 | 0 | 0 | 25.000 | 25.000 | Gesamt: | 511.047 | 640.539 | 258.105 | 25.000 | 25.000 ....... ........ Bis zum Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich, im Juli 1992 sind auf den bekannten Bankkonten von Herrn AP ........ und seiner Gattin, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, Beträge zugeflossen, die im Widerspruch zu den im Prüfungszeitraum erklärten Einkünften stehen, wobei die Zuflüsse auf den Bankkonten teilweise keinen wirtschaftlichen Vorgängen zugeordnet werden konnten. Gemäß den sichergestellten Unterlagen hat Herr AP im Prüfungszeitraum über die PMH, Wien Geschäfte abgewickelt. Die PMH, Wien wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.8.1990 gegründet, am 28.5.1991 im Firmenbuch eingetragen und am 23.1.1992 von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht. ... Abgabenerklärungen wurden nie eingereicht. Auch über die PM, Liechtenstein wurden von Herrn AP Geschäfte abgewickelt. Die PM ist ein liechtensteinisches Sitzunternehmen, das Herr AP gemeinsam mit Herrn PB gegründet hat. Finanzielle Transaktionen im Zusammenhang mit Geschäften wurden auch über die EN, einem ebenfalls in Liechtenstein etablierten Sitzunternehmen, an welchem Herr AP nicht beteiligt ist, abgewickelt. Die auf Bankkonten der EN überwiesenen Gelder wurden zum Teil oder zur Gänze an Herrn AP ausgezahlt bzw. hätten diese an Herrn AP ausgezahlt werden müssen. ............. .............". BPB Tz 13.1 ............ "Der BP liegen Unterlagen vor, laut welchen die PM am 7. bzw. 8. Juni 1993 US$ 570.567,73 bzw. US$ 22.000,00 auf ein Bankkonto der EN, überwiesenen hat. Gemäß einer mit 2.6.1993 datierten Vereinbarung wurde von den auf das Bankkonto der EN insgesamt überwiesenen US$ 592.567,73 am 11.6.1993 ein Teilbetrag von US$ 497.588,00 in bar an Herrn AP ausbezahlt. Der verbliebene Betrag von US$ 94.978,86 wurde gem. Vereinbarung vom 2.6.1993 der EN als zinsenloses Darlehen zur Verfügung gestellt und sollte nach Ablauf von drei Monaten auf ein Bankkonto von Herrn AP bei der BL, Konto Nr. XXX, überwiesen werden. Die angeführten finanziellen Transaktionen stehen gemäß den Angaben von Herrn AP im Zusammenhang mit einem am 10.5.1993 abgeschlossenen Zuckerkontrakt der PM , Liechtenstein. Der Nachweis dafür, dass dieser Kontrakt tatsächlich erfüllt worden ist, wurde ... nicht erbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den letztlich Herrn AP zugekommenen Beträgen um Gewinne aus nicht offen gelegten Geschäften handelt, die Herr AP , unter Zwischenschaltung der PM , Liechtenstein, abgewickelt hat. Herr AP war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der ... PMH ........... Abgabenerklärungen für diese Gesellschaft wurden bis dato. nicht eingereicht. ... Am 7.5.1997 hat das Finanzamt für Körperschaften eine Erhebung betreffend die Geschäftstätigkeit der PMH , Wien durchgeführt.............. Gemäß den Angaben von Herrn AP vor der Wirtschaftspolizei, Wien und der EDOK am 28.10.1993 bzw. am 6.12.1993 haben die Firma PMH , Wien und die Firma KA (nunmehr BR) mit Sitz in Moskau mittels Kontrakt Nr. 87 vom 6.12.1991 215.000 t Rohöl an der Moskauer Börse eingekauft. Das 1991 eingekaufte Rohöl wurde in den Jahren 1992 und 1993 verarbeitet und verkauft. Im Innenverhältnis sind lt. Angaben von Herrn AP von den 215.000 t Rohöl, 115.000 t auf die Firma PMH , Wien entfallen, welche die 115.000 t Rohöl nach Raffinierung zu Benzin, Diesel und Heizöl an die Firma I Schweiz, sowie an andere Firmen in Afghanistan, Finnland und Österreich verkauft hat. Die verbleibenden 100.000 t Rohöl sind von der Firma KA (nunmehr BR ), Moskau gekauft und von Herrn AP und Herrn AM finanziert worden. Diese Menge Rohöl wurde in Seide/Turkmenien raffiniert. Gemäß den weiteren Angaben von Herrn AP wurden 55.000 t des gewonnenen Diesels an die Firma I Schweiz verkauft und die verbleibenden Erdölderivate der Firma KA (nunmehr BR ), Moskau zur Verwertung überlassen. Die 55.000t Diesel wurden laut Herrn AP in drei Etappen geliefert. Für die erste Lieferung von ca. 16.000 t hat die Firma I Schweiz US$ 1.750.387,38 auf ein Bankkonto der Fa. BR Ltd. und US$ 583.457,00 auf ein Bankkonto der EN , Liechtenstein überwiesen. Für die zweite Lieferung von ca. 6.800 t hat die Fa. I , Schweiz US$ 793.444,91 auf das Konto der EN , Liechtenstein überwiesen. Rechnungsleger für die erste und zweite Lieferung war lt. den Angaben von Herrn AP die Firma AI. Die dritte Lieferung von ca. 32.200 t ist laut Herrn AP direkt zwischen der Firma KA (nunmehr BR ), Moskau und der Firma I , Schweiz verrechnet worden. Von den auf das Bankkonto der EN geflossenen Beträgen sollten gemäß einer mit 8.3.1993 datierten Vereinbarung 90 % auf das Konto bei der BL mit der Kontonummer XXX , lautend auf Herrn AP und 8,5 % auf ein Bankkonto der RM . bei der BFL überwiesen werden. Die restlichen 1,5 % sollten laut Vereinbarung vom 8.3.1993 bei der EN , Liechtenstein verbleiben. .............. wurde Herr AP mit Vorhalt vom 7.7.1999 ersucht bekannt zu geben, aus welchen Mitteln das Rohöl finanziert worden ist und Unterlagen vorzulegen, anhand welcher die Abwicklung des Erdölgeschäftes vom Einkauf des Rohöls über die Verarbeitung bis hin zum Verkauf lückenlos nachvollzogen werden kann. Weiters wurde Herr AP ersucht bekannt zu geben, welche Erlöse er im Zusammenhang mit der Finanzierung des Ölgeschäftes erzielt hat und welche Aufwendungen ihm in diesem Zusammenhang erwachsen sind. Herr AP hat im Zusammenhang mit dem Erdölgeschäft eine Fülle von penibel geordneten Unterlagen vorgelegt, die jedoch die im Vorhalt vom 7.7.1999 gestellten Fragen nicht aufklärten. Unter anderem wurde ein mit 4.12.1991 datierter Kreditvertrag vorgelegt, mit welchem Herr AP jene 100.000 t Rohöl, die von der Firma KA (nunmehr BR ), Moskau gekauft und von Herrn AP mitfinanziert worden sind, der Firma PMH , Wien als Kredit zur Verfügung gestellt. Die konkrete Abwicklung des Ölgeschäftes ist anhand der ... vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht einsehbar und auch nicht überprüfbar. Die Funktion von Herrn AP bei der Abwicklung des Ölgeschäftes ist nicht geklärt. Von der BP wird daher - wie im Vorhalt vom 7.7.1999 angekündigt - davon ausgegangen, dass es sich bei den auf das Bankkonto der EN überwiesenen Beträgen von US$ 583.457,00 und US$ 793.444,91 um Erlöse aus der Finanzierung des Ölgeschäftes handelt, von denen 90 % auf Herrn AP entfallen........". ............. BPB Tz 13.2.1: "BaA: Konten Nr. xxx ...... Auf diesem Konto ist Herr AP allein zeichnungsberechtigt. Mit Vorhalt vom 7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, die im Folgenden angeführten Zuflüsse konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen: | Datum | ungeklärt | Währung | 12.10.1992 12.10.1992 30.10.1992 | 40.000, 00 86.728,00 500.000,00 | S S S | 1992 | 626.728,00 | S ...... Gemäß ergänzender Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2000 stellen die oben angeführten Zuflüsse in Höhe von insgesamt S 626.728,00 den Kaufpreis für einen Volvo 440 und einen Volvo 960 dar. Zum Nachweis für dieses Vorbringen wurden Unterlagen vorgelegt, nach welchen die PMH , Wien im Oktober 1991 3 Autos der Marke Volvo gekauft und wie folgt bezahlt hat: | | Volvo 440 | Volvo 960 | Volvo 960 | Gesamt | Anzahlung 16.10.91 Rest 18.10.91 Anzahlung 18.10.91 Rest 15.1.92 | 20.000,00 152.248,00 | 40.000,00 15.000,00 373.243,50 | 40.000,00 15.000,00 373.243,50 | 100.000,00 152.248,00 30.000,00 746.487,00 | Gesamtkaufpreis | 172.248,00 | 428.243,50 | 428.243,50 | 1,028.735,00 Laut ergänzender Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2000 wurden der Volvo 440 und ein Volvo 960 an die Firma RM. (AN) übergeben. Mit dem Verkauf ist gemäß Vorhaltsbeantwortung ... kein Gewinn erzielt worden. Die mit der Firma RM . bzw. mit Herrn Alexej NO abgeschlossenen Kaufverträgen wurden nicht vorgelegt. Ein Nachweis für die Übergabe der Kraftfahrzeuge wurde nicht erbracht. Gemäß ergänzender Vorhaltsbeantwortung vom 31.7.2000 hat Herr AP die oben angeführten Kraftfahrzeuge 1991 gekauft und diese, nach seiner Wohnsitzbegründung in Österreich, von ihm nicht mehr verwendbaren und für ihn unbrauchbaren Autos, nahezu ein Jahr später, ohne Gewinn in Russland verkauft, wobei das Geld aus dem Verkauf direkt auf sein Bankkonto in Österreich überwiesen wurde. Unterlagen für den Nachweis dieser Angaben wurden nicht vorgelegt. Die oben angeführten Beträge wurden 1992 nicht als Einnahmen erklärt. Ein konkreter Zusammenhang zwischen den "angeblichen" Autoverkäufen und den Zuflüssen auf dem Bankkonto ist, ausgehend von den vorliegenden Unterlagen, nicht erkennbar. Der Zufluss ist daher nicht geklärt." BPB Tz 13.2.2. "BaA : Konto Nr. yyy ........ auf diesem Konto ist Herr AP allein zeichnungsberechtigt. Mit Vorhalt vom 7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, den im Folgenden angeführten Zufluss konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen: | ungeklärt | Datum | Währung | 8.560,87 | 22.12.1992 | US $ Gemäß Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 hat Herr AP der Firma PMH , Wien Rohöl als Warenkredit zur Verfügung gestellt. Um die Verarbeitung des Rohöls bezahlen zu können, hat Herr AP der PMH , Wien laut Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 weiters einen Rubelkredit gewährt. Der Betrag von US$ 8.560,87 ist laut Vorhaltsbeantwortung eine (Teil-) Rückzahlung des Waren- bzw. Rubelkredites an die PMH ; Wien. Zum Nachweis dafür wurde eine Kontoübersicht betreffend das Bankkonto yyy für den Zeitraum 21.5.1992 bis 7.1.1993 in Kopie vorgelegt, auf welchem die Überweisung der US$ 8.560,87 aufscheint. Am 21.8.2000 wurde weiters ein am 4.12.1991 zwischen Herrn AP und der Firma PMH abgeschlossener Kreditvertrag in Kopie vorgelegt. Gemäß diesem Kreditvertrag hat Herr AP der Firma PMH , Wien einen Warenkredit in Höhe von 192.920.000,00 Rubel und einen Warenkredit von 100.000 t Rohöl gewährt. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist ein Zusammenhang zwischen den am 22.12.1992 zugeflossenen US$ 8.560,87 und dem "Warenkredit" an die Firma PMH , Wien nicht erkennbar. Die Herkunft, der am 22.12.1992 zugeflossenen US$ 8.560,87 ist daher nicht geklärt", BPB Tz 13.2.3 "BaA : Konto Nr. zzz ....... Auf diesem Bankkonto ist Herr AP allein zeichnungsberechtigt. Mit Vorhalt vom 7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, die im Folgenden angeführten Zuflüsse konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen: | | ungeklärt | Währung | 7.7.1994 | 110.268,90 | S | 1994 | 110.268,90 | | 11.10.1995 1.12.1995 | 296.576,76 70.081,34 | S S | 1995 | 366.658,10 | Gemäß Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 ist der am 7.7.1994 zugeflossene Betrag von S 110.268,90 die (Teil-) Rückzahlung von Waren- bzw. Rubelkrediten an die PMH, Wien (siehe Tz 13.2.2). Zum Nachweis dafür wurde der Kontoauszug Nr. 31 für das Konto Nr. zzz vom 8.7.1994 sowie ein am 4.12.1991 zwischen Herrn AP und PMH abgeschlossenen Kreditvertrag, jeweils in Kopie, vorgelegt. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist ein Zusammenhang zwischen den am 7.7.1994 zugeflossenen S 110.268,90 und dem "Warenkredit" an die Firma PMH , Wien nicht erkennbar. Die Herkunft der am 7.7.1994 zugeflossenen S 110.268,90 ist daher nicht geklärt. Der Zufluss vom 11.10.1995 in Höhe von S 296.576,76 resultiert gemäß Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 aus dem Verkauf von Eigentum des Herrn AP in Russland. Der Zufluss vom 1.12.1995 wurde lt. Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 aus dem Verkauf von Eigentum des Herrn AP lukriert. Zum Nachweis dafür wurden die Bankkontoauszüge Nr. 15 und Nr. 25 für das Konto Nr. zzz in Kopie vorgelegt. Am 21.8.2000 wurden von Herrn AP zwei weitere Belege in Kopie vorgelegt. Gemäß den Angaben von Herrn AP wird durch diese Belege der Verkauf von Tafelsilber und Gold im Jahr 1995 bestätigt. Die vorgelegten Belege wurden im Jahr 2000 ausgestellt. Ob die am 11.10.1995 bzw. 1.12.1995 zugeflossenen Beträge aus dem Verkauf von Tafelsilber und Gold des Herrn AP stammen, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht überprüfbar. Die Herkunft der am 11.10.1995 bzw. 1.12.1995 zugeflossenen Beträge ist daher nicht geklärt." BPB Tz 13.2.4 "BaA : Konto Nr. aaa ......... auf diesem Konto ist Herr AP allein zeichnungsberechtigt. Mit Vorhalt vom 7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, die im Folgenden angeführten Zuflüsse konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen: | | ungeklärt | Währung | 16.6.1993 25.10.1993 | 10.000 150.000 | US$ US$ | 1993 | 160.000 | Gemäß Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 sind die am 16.6.1993 zugeflossenen US$ 10.000,00 und die am 25.10.1993 zugeflossenen US$ 150.000,00 die (Teil-) Rückzahlung von Waren- bzw. Rubelkrediten des Herrn AP an die PMH , Wien (siehe Tz 13.2.2.). Zum Nachweis dafür wurden, die den Zuflüssen vom 16.6.1993 und vom 25.10.1993 zugrunde liegenden Belege und der Bankauszug Nr. 1 vom 29.10.1993 betreffend das Konto aaa in Kopie vorgelegt. Weiters wurde ein am 4.12.1991 zwischen Herrn AP und der PMH abgeschlossener Kreditvertrag vorgelegt. Auf dem Bankbeleg, welcher dem Zufluss vom 25.10.1993 über US$ 150.000,00 zugrunde liegt, ist als Verwendungszweck "BRL III PROVISION FÜR ARBEIT IN 1993 JAHR" angeführt. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist ein Zusammenhang zwischen den am 16.6.1993 zugeflossenen US$ 10.000,00 und dem Warenkredit an die Firma PMH , Wien nicht erkennbar. Die Herkunft der am 16.6.1993 zugeflossenen US$ 10.000,00 ist daher nicht geklärt. Die am 25.10.1993 zugeflossenen US$ 150.000,00 sind, ausgehend vom vorgelegten Bankbeleg, welcher dieser Überweisung zugrunde liegt, eine Provision der Firma BRl. für Arbeiten, die Herr AP 1993 erbracht hat. BPB Tz 13.2.5 BaA : Konto Nr. bbb "Dieses Konto wurde am 31.3.1993 eröffnet. auf diesem Bankkonto ist Frau NP, die Gattin von Herrn AP , zeichnungsberechtigt. Herr AP gab anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 7.1.1997 zu Protokoll, dass seine Gattin über kein Einkommen verfügt und die Aufträge für die Zahlungen auf ihrem Konto immer von Herrn AP erteilt worden sind. Ausgehend von diesen Angaben sind die Zuflüsse auch auf diesem Konto Herrn AP zuzurechnen. Mit Vorhalt vom 7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, die im Folgenden angeführten Zuflüsse konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen: | Datum | Betrag | Währung | 31.03.1993 | 5.000.000,00 | S Gemäß Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 ist der am 31.3.1993 zugeflossene Betrag die (Teil-) Rückzahlung von Waren- bzw. Rubelkrediten des Herrn AP an die PMH , Wien (siehe Tz 13.2.2). Zum Nachweis dafür wurde ein Einzahlungsbeleg über S 5.000.000,00 sowie der Bankkontoauszug Nr. 1 vom 31.3.1993 betreffend das Konto Nr. bbb vorgelegt. Gemäß den ergänzenden Vorhaltsbeantwortungen vom 31.3.2000 und 31.7.2000 hat Herr AP am 29.3.1993 von Herrn Ing. FS, in Liechtenstein S 5.000.000,00 erhalten. Diesen Betrag hat Herr AP gemäß seinen weiteren Angaben im Koffer nach Österreich gebracht und am 31.3.1993 auf das Bankkonto seiner Gattin bei der BaA eingezahlt. Vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien hat Herr AP am 7.1.1997 betreffend diesen Zufluss die folgenden Angaben gemacht: "Dieser Betrag wurde mir von meinen Mitarbeitern in Russland in bar gebracht und zwar in ATS und US$ und das Geld wurde auch bei der Bank Austria umgetauscht. Und zwar in der Zweigstelle MARIAHILFERSTRASSE. Das Geld stammt aus der Realisierung meines Vermögens in Russland und zwar Kunstgegenstände, Schmuck". Diese Angaben stehen im Widerspruch zum Vorbringen in den ergänzenden Vorhaltsbeantwortungen vom 31.3.2000 bzw. 31.7.2000. Der Nachweis dafür, dass Herr AP die am 31.3.1993 eingezahlten S 5.000.000,00 am 29.3.1993 in Liechtenstein erhalten hat, wurde nicht erbracht. Unterlagen über den Verkauf von Wertgegenständen des Herrn AP im Wert von S 5.000.000,00 liegen nicht vor. Die Herkunft der am 31.3.1993 auf dem Bankkonto Nr. bbb gutgeschriebenen S 5.000.000,00 ist daher nicht geklärt". BPB Tz 13.2.6 BNP: Konto Nr. ccc "Im Rahmen der ersten Vorhaltsbeantwortung am 17.10.1999 hat Herr AP bekanntgegeben, dass er über ein Bankkonto bei der BNP verfügt. Ausgehend von den vorgelegten Bankkontoauszügen sind auf diesem Konto im Jahr 1994 insgesamt FF 234.500,00 gutgeschrieben worden. Gemäß der ergänzenden Vorhaltsbeantwortung vom 31.7.2000 handelt es sich bei den Gutschriften um Spesenersätze der armenischen Botschaft, für welche Herr AP tätig war. Gemäß den weiteren Angaben in der ergänzenden Vorhaltsbeantwortung vom 31.7.2000 sind am 21.12.1994 aufgrund eines Befehls des armenischen Botschafters FF 100.000 zurückgezahlt worden. Zum Nachweis dafür wurde ein mit 5.12.1994 datiertes Schreiben der armenischen Botschaft in Kopie übermittelt. In diesem Schreiben bedankt sich Herr BTG bei Herrn AP " für Kontaktknüpfung zwischen der Botschaft der Republik Armenien und der restlichen Business Welt". Weiters wird Herr AP angewiesen FF 100.000 an den Rat des Präsidenten der Republik Armenien, Herrn AA, auszuzahlen. Für diesen Zweck sollen die am 5.3.1994 überwiesenen Mittel verwendet werden. Anhand der vorgelegten Unterlagen ist die Herkunft der 1994 auf dem Bankkonto von Herrn AP gutgeschriebenen FF 234.500 nicht feststellbar. Die Herkunft dieses Betrages ist nicht geklärt. BPB Tz. 13.2.7 Zuckergeschäft Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen hat die Firma Ma am 21.5.1993, US$ 584.262,73 an die Firma PM , Liechtenstein überwiesen. Weitere US$ 22.000 wurden am 2.6.1993 von der Firma CH an die Firma PM , Liechtenstein überwiesen. Die Überweisungen erfolgten auf ein Bankkonto der PM , Liechtenstein, bei der BL , Konto Nr. ddd. Am 7.6.1993 und am 8.6.1993 hat die PM , Liechtenstein US$ 570.567,73 bzw. US$ 22.000 an die Firma EN überwiesen. Die Überweisung erfolgte vom Bankkonto der PM , Liechtenstein bei der BL , Konto Nr. ddd auf das Bankkonto der EN , Liechtenstein ebenfalls bei der BL , Konto Nr. eee. Gemäß einer Vereinbarung zwischen den Firmen PM , Liechtenstein und EN , Liechtenstein wurden von den am 7.6.1993 und am 8.6.1993 auf das Bankkonto der EN , Liechtenstein überwiesenen Beträgen am 11.6.1993 US$ 497.588 behoben und in bar an Herrn AP ausgehändigt. Die verbleibenden US$ 94.978,86 wurden der Firma EN als zinsenloses Darlehen auf drei Monate zur Verfügung gestellt. Laut Vereinbarung vom 2.6.1993 wären die als zinsenloses Darlehen überlassenen US$ 94.978,86 nach Ablauf von drei Monaten auf das Konto von Herrn AP bei der BL , Konto Nr. fff zu überweisen. Im Zusammenhang mit diesen finanziellen Transaktionen wurde ein Vertrag zwischen der Firma PM , Liechtenstein und der Firma Ma vom 10.5.1993 vorgelegt, mit welchem die Firma PM , Liechtenstein 6.100 Tonnen Zucker um den Betrag von US$ 1.982.500 an die Firma Ma verkauft. Weiters wurde eine Vereinbarung zwischen der Firma PM , Liechtenstein und der Firma EN , Liechtenstein vorgelegt, nach welcher die Firma PM , Liechtenstein, in Teilbeträgen, US$ 1.920.000 an die Firma EN , Liechtenstein überweisen wird. Die Firma EN , Liechtenstein sollte für diese Summe Zucker einkaufen und entsprechend separater Vereinbarung liefern. Gemäß Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 hat die Firma PM für die Lieferung von 1.755 Tonnen Zucker US$ 592.567,73 an die Firma EN überwiesen. Laut den weiteren Angaben hat die EN den Zucker nicht liefern können. Der Zucker ist dann von der RM. geliefert worden. Das Geld, das Herr AP am 11.6.1993 in bar erhalten hat, hat dieser gemäß den Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1993 an den Direktor der Firma RM ..ohne Quittung übergeben. Im Rahmen der Besprechung vom 6.12.1999 wurde Herr AP ersucht, einen Nachweis für die (körperliche) Lieferung des "Zuckers" zu erbringen und die Fakturen im Zusammenhang mit dieser Leistung vorzulegen. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen Ma und CH zu erläutern und den Zahlungsfluss an die Firma RM . nachzuweisen. Die abverlangten Unterlagen wurden bis dato nicht vorgelegt. Der Nachweis dafür, dass dieser Kontrakt tatsächlich erfüllt worden ist, wurde trotz ausreichender Frist und Nachfristsetzung nicht erbracht. Es ist daher ... davon auszugehen, dass es sich bei den letztlich Herrn AP zugekommenen Beträgen um Gewinne aus nicht offen gelegten Geschäften handelt, die Herr AP unter Zwischenschaltung der PM , Liechtenstein, abgewickelt hat. BPB Tz 13.2.8 Ölgeschäft Wie bereits unter Tz 13.1 ausgeführt war Herr AP in den Jahren 1991 bis 1993 in die Abwicklung eines Ölgeschäftes in beträchtlichem Umfang involviert. Ausgehend von den Angaben von der Wirtschaftspolizei bzw. vor der EDOK am 28.10.1993 bzw. 6.12.1993 wurde dieses Ölgeschäft wie folgt abgewickelt | Die Firmen PMH , Wien und KA (nunmehr BR ), Moskau haben 1991 215.000 t Rohöl eingekauft. | Das von den Firmen PMH , Wien und KA (nunmehr BR ), Moskau eingekaufte Rohöl wurde zum Teil von Herrn AP finanziert | Erdölderivate, die aus dem von den Firmen PMH , Wien und KA (nun- mehr BR ), Moskau eingekauften Rohöl gewonnen wurden, wurden teilweise über die Firma AI , Wien ausfakturiert. | Die von der Firma AI , Wien für Erdölderivate der Firmen PMH , Wien und KA (nunmehr BR ), Moskau in Rechnung gestellten Beträge wurden auf Bankkonten der Firmen BR Ltd. und EN , Liechtenstein überwiesen. | Von den, auf das Bankkonto der EN , einem liechtensteinischen Sitzunternehmen, überwiesenen Beträgen sollten, gemäß einer Auftragsbestätigung der EN vom 8.3.1993, 90 % auf ein Bankkonto von Herrn AP bei der BL , Kontonummer fff weitergeleitet werden. | Im Rahmen des Vorhalteverfahrens hat Herr AP einen zwischen ihm und der PMH am 4.12.1991 abgeschlossenen Kreditvertrag vorgelegt, nach welchem er der Firma PMH , Wien einen Warenkredit in Höhe von 192.920.000,00 Rubel sowie einen Warenkredit in form von 100.000 t Rohöl gewährt hat. Unterlagen, an Hand welcher die konkrete Abwicklung des Ölgeschäftes vom Einkauf des Rohöls über die Verarbeitung bis hin zum Verkauf der Erdölderivate lückenlos nachvollzogen werden könnte, wurden trotz diesbezüglicher Aufforderungen ... nicht vorgelegt. Auch Unterlagen betreffend die Finanzierung des Rohöls liegen nicht vor. Ausgehend von vorliegenden Unterlagen wurden im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft am 25.3.1983 US$ 583.457,00 und am 19.7.1993 US$ 793.444,91 auf das Bankkonto der Firma EN , Liechtenstein, bei der BL , Konto Nr. eee überwiesen. Bei den auf das Bankkonto der EN überwiesenen Beträgen handelt es sich um Erlöse aus dem Erdölgeschäft. Von den auf das Bankkonto der EN überwiesenen Erlösen sollten, gemäß einer mit 8.3.1993 datierten Auftragsbestätigung der EN , 90 % an Herrn AP weitergeleitet werden. Da das in den Jahren 1992 und 1993 abgewickelte Ölgeschäft an Hand der vorgelegten Unterlagen weder einsehbar noch überprüfbar ist, und nicht nachvollziehbar ist, warum Zahlungen für Herrn AP auf ein Konto der EN erfolgten, wird, wie im Vorhalt vom 7.7.1999 angekündigt, davon ausgegangen, dass es sich bei den auf das Bankkonto der EN überwiesenen Beträgen von US$ 583.457,00 und US$ 793.444,91 um Erlöse aus der Finanzierung des Ölgeschäftes handelt, von denen 90 % auf Herrn AP entfallen. BPB Tz 13.2.9 Zusammenfassung Ausgehend von den oben dargestellten Sachverhalten ist die Herkunft für folgende Beträge für die BP nicht geklärt: a) S - Beträge: | Pkt. | Konto | W | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 3.2.1 | xxx |   S |   626.728,00 | | | | 3.2.3 | zzz |   S | | |   110.268,90 |   366.658,10 | 3.2.5 | bbb |   S | |   5.000.000,00 | | | Gesamt: | öS | | 626.728,00 | 5.000.000,00 | 110.268,90 | 366.658,10 b.) US$ - Beträge: | Pkt. | Konto | W | 1992 | 1993 | 3.2.2 | yyy |   US$ |   8.560,87 | | 3.2.4 | aaa |   US$ | |   160.000,00 | 3.2.7 | "Zuckergeschäft" | US$ | | 592.567,73 | 3.2.8 | "Ölgeschäfte 90 %" | | | 1.239.211,72 | Gesamt: Kurs | | US$ US$ | 8.560,87 11,63 | 1.991.779,45 11,63 | Gesamt: | | S | 99.562,92 | 23.164.395,00 c.) FF - Beträge: | Pkt. | Konto | W | 1992 | 1993 | 1994 | 3.2.6 Kurs | ccc | FF FF | | | 234.500,00 2,06 | Gesamt: | | S | | | 483.070,00 Zusammenfassung: | Ungeklärter Vermögenszuwachs | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | laut a) | 626.728,00 | 5.000.000,00 | 110.268,90 | 366.658,10 | laut b) | 99.562,92 | 23.164.395,00 | 0,0 | 0,0 | laut c) | 0,0 | 0,0 | 483.070,00 | 0,0 | Gesamt: | 726.290,92 | 28.164.395,00 | 593.338,90 | 366.658,10 Der von der BP ermittelte ungeklärte Vermögenszuwachs wird um einen Sicherheitszuschlag von 50 % erhöht. Dadurch werden die Zuschätzungen für den Prüfungszeitraum wie folgt ermittelt: | Schätzung | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | Ungeklärter Vermögenszuwachs Sicherheitszuschlag 50 % |   726.290,92 363.145,46 |   28.164.395,00 14.082.197,50 |   593.338,90 296.669,45 |   366.658,10 183.329,05 | Zuschätzung lt. Bp | 1.089.436,88 | 42.246.592,50 | 890.008,35 | 549.987,15 Der Sicherheitszuschlag begründet sich ... wie folgt: Aufgrund der im Rahmen von Hausduchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen ist eindeutig nachgewiesen, dass Herr AP im Prüfungszeitraum eine beachtliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat. Die Art und der Umfang der Geschäfte ist, wie oben auch dargelegt, aufgrund der Tatsache, dass weder eine Buchhaltung noch Aufzeichnungen geführt wurden und auch kein vollständiges Belegwesen vorhanden ist, nur ansatzweise abschätzbar. Da der internationale Handel mit Erdölderivaten in Millionenbeträgen belegt ist und dieses Geschäft zum Teil über Steueroasengesellschaften abgewickelt wurde und darüber hinaus auch offensichtlich andere Geschäfte (siehe etwa Tz 13.2.7) über Steueroasengesellschaften abgewickelt wurden, ergibt sich daraus ein erhebliches Unsicherheitsmoment für die Einschätzung des tatsächlichen Umfanges der im Prüfungszeitraum abgewickelten Geschäfte. Die Tatsache, dass Herr AP über Bankkonten in Liechtenstein und Frankreich verfügte und die Bankkontoauszüge für diese Konten trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung und ausreichender Frist- und Nachfristsetzung nicht vollständig vorgelegt hat, stellt ebenfalls ein beachtliches Unsicherheitsmoment für Art und Umfang der tatsächlich getätigten Geschäfte dar. Herr AP war zudem nachweislich an einem Sitzunternehmen in Liechtenstein beteiligt und hat wie oben dargestellt auch Geschäfte über diese Steueroasengesellschaft getätigt. Das Rechenwerk dieser Gesellschaft wurde trotz schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Die Bankauszüge für die Bankkonten dieser Gesellschaft liegen ebenfalls nicht vollständig vor. Auch dieses Faktum stellt ein beachtliches Unsicherheitsmoment für Art und Umfang der tatsächlich getätigten Geschäfte dar. Darüber hinaus ist Herr AP der mehrmaligen sowohl schriftlichen als auch mündlichen Aufforderung, eine Vermögensteuererklärung per 1.1.1993 vorzulegen, nicht nachgekommen. ... BPB Tz 13.4 Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer Für die Jahre 1992 bis 1996 werden die ungeklärten Zuflüsse auf den Bankkonten von Herrn AP und Frau NP sowie die auf das Bankkonto der EN , Liechtenstein überwiesenen und an Herrn AP weiter zu leitenden Beträge als Basis für die Schätzung herangezogen. Die sich in den einzelnen Jahren insgesamt ergebenden Beträge werden um einen Sicherheitszuschlag von 50 % erhöht und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusätzlich zu den bisher erklärten Einkünften zum Ansatz gebracht. Dadurch ergeben sich im Prüfungszeitraum die Zuschätzungen wie folgt: | | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | ungekl. Vermögenszuwachs Sicherheitszuschlag 50 % | 726.290,92 363.145,46 | 28.164.395,00 14.082.197,50 | 593.338,90 296.669,45 | 366.658,10 183.329,05 | Zuschätzung | 1089436,38 | 42.246.592,50 | 890.008,35 | 549.987,15 BPB Tz 13.5 Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer Die Zuschätzungen der Jahre 1992 und 1993 werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterzogen. Für die Jahre 1992 und 1993 ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt: | | 1992 | 1993 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1.089.436,38 | 42.246.592,49 Die sich ergebene Gewerbesteuermehrbelastung wird rückgestellt: 1992: S - 133.350,00 1993: S - 5.171.900,00 BPB Tz 13.6. Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Vermögensteuer Herr AP wurde im Rahmen der Betriebsprüfung mehrmals schriftlich und mündlich aufgefordert die genaue Höhe und konkrete Zusammensetzung seines Vermögens zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Österreich vorzulegen und eine Vermögensteuererklärung zum 1.1.1993 zu erstellen. Dieser Aufforderung ist Herr AP trotz ausreichender Frist und Nachfristsetzung nicht nachgekommen. Anlässlich der Besprechung am 6.12.1999 wurde Herrn AP eine unvollständige Aufstellung einzelner Vermögensbeträge übergeben und mitgeteilt, dass diese Beträge, für den Fall der Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung zum 1.1.1993 bei der Schätzung der Vermögensteuer berücksichtigt werden. Da keine Vermögensteuererklärung abgegeben wurde, wird unter Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung das Vermögen von Herrn AP zum 1.1.1993 mit der Bemessungsgrundlage S 25.000.000,00 geschätzt. Dies entspricht in etwa jenem Betrag, welcher in der am 6.12.1999 überreichten, unvollständigen Aufstellung von Vermögensbeträgen ausgewiesen wird. | | 1.1.1993 | Bemessungsgrundlage Vermögensteuer | S 25.000.000,00 Das Finanzamt erließ am 18. Dezember 2000 und 20. Dezember 2000 die Einkommensteuerbescheide für 1992 bis 1995, die Gewerbesteuerbescheide für 1992 und 1993 und den Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1993, wobei die Feststellungen der BP entsprechend Berücksichtigung fanden. AP erhob gegen diese Bescheide am 18. Jänner 2001 das Rechtsmittel der Berufung, wobei vorerst gegen den Vermögensteuerbescheid der Umstand eingewendet wurde, dass die Bescheidadressierung "PAN" nicht eine auf AP lautende ersetzen könne. Zudem sei bezüglich der Vermögensteuer bereits Verjährung eingetreten, da die erste wirksame Unterbrechungshandlung - die Einvernahme des Berufungswerbers (Bw.) - erst am 12. Mai 1999 erfolgt sei, also erst zu einem nach Eintritt der Bemessungsverjährung liegenden Zeitpunkt. Davon abgesehen seien bei der Vermögensteuer Forderungen in Ansatz gebracht worden, welche uneinbringlich sind und gem. § 14 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) außer Ansatz zu bleiben hätten (II, Forderung gegen PB , Forderung gegenüber IM, über welche mit Beschluss des LG Leoben vom 15. Juli 1993 Konkurs eröffnet worden sei). Weiters seien dem Bw. uneinbringliche Forderungen der PMH zugerechnet worden, worin eine unzulässige Vermengung einer juristischen Person mit derbem Geschäftsführer zu erblicken sei. Zudem habe es die Abgabenbehörde unterlassen, den vorliegenden Sachverhalt unter dem Blickwinkel der §§ 9 und 10 Vermögensteuergesetz (VStG) zu prüfen. Gleichermaßen seien auch die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1992 und 1993 nach Eintritt der Bemessungsverjährung ergangen. Die Gewerbesteuer für 1992 und 1993 sei nicht einmal Gegenstand des Prüfungsauftrags vom 21. Juli 1998 gewesen, hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 und 1993 sei jedenfalls erst mit der Einvernahme des Bw. am 12. Mai 1999 eine erste Unterbrechungshandlung gesetzt worden. Das Vorliegen von hinterzogenen Abgaben sei aber nicht einmal seitens der Finanzbehörde behauptet worden. Hinsichtlich des Zuckergeschäfts sei auch eine unzulässige Gleichsetzung von juristischen Personen mit der Person des Bw. erfolgt, wodurch zentrale Grundsätze des Handels- und Steuerrechts verletzt worden seien. Dieses Geschäft habe ausschließlich Rechtsgeschäfte zwischen der PM , Liechtenstein und den Firmen Ma , Moskau, RM . und EN betroffen. Der Bw. selbst habe keine diesbezügliche persönliche Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern sei nur einer der Verwaltungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht gewesen. Der Bw. bestreitet im Zuge der Berufungsschrift die Schätzungsbefugnis der Behörde und verweist auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. September 2000, 15 Os 96/00, wonach nicht jeder auf einem Bankkonto einer Person oder Firma als Eingang verbuchter Betrag eine Steuerpflicht auslöse. Nach Auffassung der Behörde ungeklärte Sachverhalte könnten nicht quasi automatisch als steuerlich relevant angesehen werden, wobei noch hinzukomme, dass der gänzliche Auslandsbezug außer Acht gelassen worden und ein Besteuerungsrecht in Anspruch genommen worden sei, das Österreich nicht zukomme. Zu den in den Tz 13.2.2, 13.2.3., 13.2.4, 13.2.5 und 13.2.8 des BPB getroffenen Feststellungen wurde Folgendes eingewendet: "... Am 4.12.1991 hat der Bw. den Kreditvertrag Nr. 1/91 mit PMH abgeschlossen, wonach er dieser GesmbH einen Warenkredit in Höhe von 192.920.000.-Rubel (US$ 4.823.000.--) sowie einen Warenkredit in Form von 100.000.-- metrischen Tonnen Rohöl gewährt. Dadurch erwirtschaftete die PMH und ihre Partner einen Gesamterlös in der Höhe von US$ 22.002.858,99. Aufgrund Pkt 3.3 "Der Kreditnehmer tilgt den Warenkredit in Form von Bargeld innerhalb der durch Terminengagement bedingten Frist mittels Zahlungsanweisungen in beliebigen Raten, die in Summe den Gesamtbetrag des Kredites ergeben" und Pkt 3.4 "Die Tilgung des Warenkredits erfolgt vom Verrechnungskonto des Kreditnehmers oder seines Vertragspartners auf das Verrechnungskonto des Kreditgebers" des Kreditvertrages vom 4.12.1991 wurden zu Gunsten des Bw. folgende Teilrückzahlungen getätigt: | PMH | 22.12.1992 | US$ | 8.560,87 | BRl . | 16.06.1993 | US$ | 10.000,00 | BRl . | 25.10.1993 | US$ | 150.000,00 | BRl . | 07.07.1994 | ATS | 110.268,90 | EV | 29.03.1993 | ATS | 5.657.000,00 Wie der Berufungswerber bereits mehrmals vorgebracht hat, ist in dem unter Tz 13.2.8 angesetzten Betrag von US$ 1.239.211,72 (richtig US$ 1.376.901,91 = US$ 583.457.-- + US$ 793.444,91) der in Punkt 13.2.5 zusätzlich aufgelistete Betrag von ATS 5.000.000.-enthalten. Dies wurde sowohl in den Vorhaltsbeantwortungen des Berufungswerbers als auch in sämtlichen bisherigen Besprechungen im Rahmen der Betriebsprüfungen erklärt. Ergänzend dazu wird nunmehr eine Niederschrift der EDOK in Vorlage gebracht, welcher zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber von den US$ 583.457.-seinen Anteil von 90% (US$ 525.111.--) erhalten hat, wobei er von seinem Anteil Herrn SCH ein Darlehen über ATS 657.000.-gewährt und die verbleibenden ATS 5.000.000.-im Koffer nach Österreich gebracht hat. ... | Beweis: | wie bisher | | Niederschrift der EDOK vom 21.12.1993 (Beilage ./3); | | Kontoauszug bezüglich des Einganges von US$ 583.457.-(Beilage ./4); | | Auftragsbestätigung vom 8.3.1993 (Beilage ./5). Im Einzelnen ist nochmals auf nachstehende Chronologie hinzuweisen: 25.03.1993, Donnerstag: Eingang von US$ 583.457.-auf dem Konto der ENV 28.03.1993, Sonntag:......Treffen zwischen Herrn SCH und dem Berufungswerber in .........................................Bregenz 29.03.1993, Montag:........gemeinsamer Bankbesuch von Herrn SCH und dem .........................................Berufungswerber in der BVL, Vaduz, wobei .........................................der Gesamtbetrag abgehoben und entsprechend dem der Behörde .........................................bekannten Schlüssel aufgeteilt wurde; Abschluss eines .........................................Darlehensvertrages zwischen der F (SCH ) und dem .........................................Berufungswerber 30.03.1993, Dienstag:......Rückreise nach Wien mit dem Auto, Erholung von der Reise Vaduz .........................................- Wien 31.03.1993, Mittwoch:......Einzahlung des Betrages von ATS 5.000.000.-auf das Konto der .........................................Gattin des Berufungswerbers Beweis: wie bisher ..............Darlehensvertrag vom 29.03.1993 mit der F (Beilage ./6); ..............Einzahlungsbestätigung über ATS 5.000.000.-vom 31.03.1993 (Beilage ./7). Über die Berufung wurde erwogen: Berufungspunkt: "Vermögensteuer": Der Bw. wendet in der Berufungsschrift vorerst ein, die vom Finanzamt gewählte Bescheidadressierung "PAN " sei keine korrekte Bescheidadressierung, wie sie für einen ordnungsmäßigen an den Einschreiter gerichteten bzw. wirksam zugestellten Abgaben- oder Haftungsbescheid gefordert werde. Gem. § 6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner. Gem. § 11 Abs. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) sind unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die in dauernde Haushaltsgemeinschaft leben, zusammen zu veranlagen. Gem. § 11 Abs. 5 Vermögensteuergesetz sind zusammen veranlagte Personen Gesamtschuldner. Gem. § 199 BAO kann dann, wenn zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegen diese ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Gem. § 101 Abs. 1 BAO gilt, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und die der Abgabenbehörde keine gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Gem. § 101 Abs. 2 EStG gilt dann, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die zusammen zu veranlagen sind, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen. Im vorliegenden Fall ist die vom Finanzamt gewählte Bescheidadressierung deshalb nicht zu beanstanden, weil ANP im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbeschränkt steuerpflichtig waren und in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebten, weshalb sie zusammen veranlagt werden mussten, was die Nennung beider Personen in der Bescheidadressierung erforderlich machte. Diesfalls lag aber auch eine rechtskonforme Zustellung vor, da gem. § 101 Abs. 2 BAO bei zusammen zu veranlagenden Personen mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung die Zustellung an alle als vollzogen gilt. Der Einschreiter machte weiters gegen den besagten Vermögensteuerbescheid den bereits erfolgten Eintritt der Verjährung geltend. Dies deshalb, weil seine erste Einvernahme am 12. Mai 1999 erfolgt sei, also nach Eintritt der Verjährung. An diesem Tag sei er erstmals mit den ersten steuerlichen Verdachtsmomenten in Richtung Vermögensteuer konfrontiert worden, der erste schriftliche Vorhalt im Rahmen der Betriebsprüfung und somit die erste auf den konkreten Abgabenanspruch gerichtete Geltendmachung stamme vom 7. Juli 1999. Dieser Berufungsbehauptung ist Folgendes entgegen zu halten: Gem. § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch dann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gem. § 4 Abs. 2 lit c BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der Vermögensteuer mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird. Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die in diesem Absatz nicht gesondert genannten "übrigen" Abgaben fünf Jahre. Gem. § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Hieraus folgt, bezogen auf den konkreten Fall, dass die Verjährungsfrist für die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 mit Ablauf des Jahres 1993 begann, weshalb von Bemessungsverjährung nur dann gesprochen werden könnte, wenn bis zum 31. Dezember 1998 eine Unterbrechungshandlung nicht erfolgt wäre. Nun hat aber der steuerliche Vertreter des Bw. den Prüfungsauftrag vom 21. Juli 1998 am 20. August 1998 ausgehändigt erhalten und denselben auch unterschrieben. Gegenstand dieses Prüfungsauftrages war auch die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993, weshalb in dieser Übergabe des Prüfungsauftrages eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach außen erkennbare Amtshandlung zu erblicken ist, die vor Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist erfolgte. Dies deshalb, weil ein dem Abgabepflichtigen bekannt gegebener Prüfungsauftrag die Verjährung unterbricht (vgl. Reeger/Stoll, BAO, § 209, Tz 2). Die Bemessungsverjährung wurde daher spätestens am 20. August 1998 und damit vor Ablauf der Fünfjahresfrist unterbrochen. Der Berufungsbehauptung, hinsichtlich der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 sei Verjährung eingetreten kommt somit Berechtigung nicht zu. Weiters wird in der Berufungsschrift bemängelt, dass bei der Vermögensteuer Forderungen in Ansatz gebracht worden seien, welche gem. § 14 Abs. 2 BewG als uneinbringlich zu gelten hätten (Forderung gegen II , Forderung gegen B, Forderung gegenüber IM , über welche mit Beschluss des LG Leoben vom 15. Juli 1993 Konkurs eröffnet wurde). Hiezu ist vorerst zu bemerken, dass Nachweise des Einschreiters über eine zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1993 bestandene Uneinbringlichkeit, dies musste zum Zeitpunkt der Verfassung der Berufungsschrift (18. Jänner 2001) schon möglich sein, nicht vorliegen und bis zum heutigen Tag eine Vermögensteuererklärung zum besagten Stichtag nicht vorgelegt wurde. Eine derartige Nachweispflicht bzw. eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung oblag jedoch dem Bw. im Hinblick auf die behauptete Uneinbringlichkeit schon deshalb, weil hier außergewöhnliche eine erhöhte Mitwirkungspflicht auslösende Umstände behauptet werden, die ohne Zutun des Abgabepflichtigen nicht verifiziert werden können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass Uneinbringlichkeit von Forderungen den Nachweis entsprechender erfolgloser Eintreibungsversuche erforderlich macht. Zudem ergibt allein schon die Heranziehung des Wertes der Beteiligung des Bw. an der PMH , der seit dem am 25. März 1992 erfolgten Erwerb eines 25 %igen Anteils von der Mi 50 % betrug, einen Betrag von über 22 Mio S, wurde für den besagten Beteiligungserwerb (25 %) doch ein Kaufpreis von 11,155.9000 (1.000 $) gezahlt und kann der dem Bw. bereits gehörende Anteil in gleicher Höhe nicht anders bewertet werden, als der erworbene Anteil. Umstände, die eine zum 1. Jänner 1993 geringere Bewertung dieser Beteiligung bedingt hätten, sind aber im Verfahren nicht hervorgetreten. Darüber hinaus betragen die nicht geklärten Bankkontostände zum Ende des Jahres 1992 (Tz 13.2.9 des BPB) allein 726.290,92 S. Dazu kommen noch die am 28. Juni und 2. Juli 1993 an die Fa. AI gegebenen Darlehen 3,000.000 S und 1,600.000 S, denen fraglos entsprechende Vermögenswerte, die bereits zum 1. Jänner 1993 bestanden haben mussten, gegenüberstehen, weshalb schon insoweit das seitens der BP in Ansatz gebrachte Vermögen von 25,000.000 S hinlänglich begründet ist. Berücksichtigt man weiters, dass der Bw. im Zuge seiner Aussage am 7. Juni 1995 beim Hauptzollamt Innsbruck sein Gesamtvermögen mit 75,000.000 S angegeben hat, so scheint das zum 1. Jänner 1993 im Schätzungsweg angesetzte Vermögen tatsächlich geeignet die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zum besagten Stichtag widerzuspiegeln. Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit hat der Einschreiter aber hinzunehmen, da er bislang jedwede Mitwirkung im Verfahren vermissen ließ und bis zum heutigen Tag, trotz wiederholter Aufforderungen, sein Vermögen zum 1. Jänner 1993 nicht deklariert hat. Zum weiteren Einwand des Bw., die Abgabenbehörde habe es unterlassen den Sachverhalt unter dem Blickwinkel der §§ 9 und 10 VStG zu prüfen, ist festzuhalten, dass diese Regelungen dem Bundesministerium für Finanzen die Möglichkeit einer Pauschbesteuerung und einer von den Regelungen des VStG abweichenden Besteuerung einräumen, ein Tätigwerden nachgeordneter Dienststellen aber keinesfalls vorsehen. Weiters ist zu bemerken, dass der Pauschbetrag nach § 9 VStG niemals niedriger sein kann, als die nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzende Vermögensteuer (vgl. Rupp-Twaroch, Die Vermögensbesteuerung, 5. Aufl., Seite 33), weshalb der Bw. durch die Nichtanwendung dieser Regelung nicht beschwert sein kann. § 10 VStG kann aber allein schon deshalb nicht Anwendung finden, weil der Bw. fraglos seit seinem Zuzug im Jahr 1992 nach Österreich erwerbswirtschaftlich tätig geworden ist, die genannte Gesetzesbestimmung aber nur auf Fälle angewendet werden kann, in denen eine Erwerbstätigkeit im Inland nicht vorliegt (vgl. § 10 Abs. 1 erster Satz VStG). Berufungspunkt: "Generelle Rechtswidrigkeiten bei Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer" Der Bw. wendet weiters ein, die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1992 und 1993 seien erst nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsverjährungsfrist ergangen, weshalb mangels geeigneter Unterbrechungshandlungen Rechtswidrigkeit dieser Bescheide vorliege. Hinsichtlich der Gewerbesteuer für 1982 und 1983 sei die Angelegenheit aber auch insoweit klar, als diese Abgaben nicht einmal Gegenstand des Prüfungsauftrages waren, der dem steuerlichen Vertreter am 20. August 1998 übergeben worden sei. Hiezu ist Folgendes festzuhalten: Die Verjährungsfristen hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer 1992 und 1993 begannen mit Ablauf der Jahre 1992 und 1993 zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit a BAO), sodass ohne wirksame Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO Bemessungsverjährung mit Ablauf der Jahre 1997 (Veranlagungsjahr 1992) und 1998 (Veranlagungsjahr 1993) eingetreten wäre. Der Einkommensteuerbescheid 1992 wurde am 29. November 1994, jener für 1993 am 28. September 1998 (vorläufiger Bescheid)

Normen und Schlagworte

Schätzungunaufgeklärter VermögenszuwachsSicherheitszuschlagNachweisGlaubhaftmachungVerträge zwischen nahen AngehörigenDarlehenAuslandsbeziehungenerhöhte Mitwirkungspflichtungewöhnliche Verhältnisse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2534-W/02
Stammnummer
18871
Gültig
03.11.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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