Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2534-W/02
Schätzung auf Grund unaufgeklärter Vermögenszuwächse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2534-W/02vom 03.11.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis
und die weiteren Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Mag. Hannes Bogner und
Manfred Obermüller über die Berufung des AP , 1190 Wien, ADR,
vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand GesmbH, Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9/18/19 Bezirk und Klosterneuburg vom
18. und 20. Dezember 2000 betreffend Einkommensteuer 1992 bis 1995,
Gewerbesteuer 1992 bis 1993 und Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993
entschieden:
Der
Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide
für 1992 und 1993 wird Folge
gegeben. Die Gewerbesteuerbescheide
für 1992 und 1993 vom 18. Dezember 2000 werden
ersatzlos aufgehoben.
Der
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
1992 und 1993 wird teilweise
Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert.
Das
gerundete Einkommen für 1992
beträgt 1.598.800 S (116.189,33
€).
Die
Einkommensteuerschuld für 1992
beträgt 613.958 S (44.618,07
€).
Das
gerundete Einkommen für 1993
beträgt 28.771.100 S (2.090.877,38
€).
Die
Einkommensteuerschuld für 1993
beträgt 14.056.219 S (1.021.505,27
€).
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und
1995 und den Vermögensteuerbescheid
ab dem 1. Jänner 1993 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
AP wurde
seitens der Großbetriebsprüfung Wien (GBPW) einer u.a. die Jahre 1992
bis 1995 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung (§ 150 BAO) unterzogen,
wobei auch folgende Feststellungen getroffen wurden:
"AP wurde
im Jahr 1984 verdächtigt verschiedene nach dem Strafgesetzbuch zu ahndende
Vergehen und Verbrechen (§ 75 StGB, § 289 StGB, § 320 StGB)
begangen zu haben. Aufgrund dieses Verdachtes wurden über Anordnung des
Landesgerichtes für Strafsachen in Wien, im November 1994 und im März
1995 in der Wohnung von Herrn AP und in den Geschäftsräumlichkeiten
von Firmen, an denen AP beteiligt war, Hausdurchsuchungen
durchgeführt.........Da ausgehend von den sichergestellten Unterlagen der
Verdacht bestand, dass ... Abgaben hinterzogen wurden, hat das Landesgericht
für Strafsachen ..... eine Betriebsprüfung (BP) bei Herrn AP sowie
einigen österreichischen Gesellschaften, an denen dieser beteiligt ist,
angeregt" (Tz 11 des Betriebsprüfungsberichts [BPB] vom 14. Dezember
2000).
BPB Tz 12:
Anfang 1997
wurde von der BP in die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen Einsicht
genommen. Durch die eingesehenen Geschäftsunterlagen sind im Wesentlichen
der Handel mit Erdöl, Autos, Lebensmitteln, Baumwolle, seltenen Erden und
Metallen, Sport- und Gaswaffen u.ä. belegt. Die konkrete Abwicklung und der
tatsächliche Umfang der einzelnen Geschäfte waren anhand der nur
fragmentarisch vorhandenen Geschäftsunterlagen für die
Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar.
Durch die
beschlagnahmten Unterlagen ist ... die Beteiligung von Herrn AP an der PM, einem
Sitzunternehmen in Liechtenstein, dokumentiert. Weiters gibt es Hinweise
dafür, dass Herr AP an der UO., einer "off shore" Gesellschaft auf Zypern
beteiligt war bzw. ist.
Die nur
fragmentarisch dokumentierten Geschäfte wurden bis zum Jahr 1992 über
die Firma PMH, Wien und ab 1992 über die AI, im untergeordneten
Ausmaß auch über die Firma AS, Wien, abgewickelt. Buchhaltungen
dieser Gesellschaften befanden sich nicht bei den sichergestellten Unterlagen.
In die Abwicklung einzelner Geschäfte war auch die PM, Liechtenstein
involviert. Finanzielle Transaktionen im Zusammenhang mit Geschäften wurden
weiters über die EN, einem ebenfalls in Liechtenstein etablierten
Sitzunternehmen, abgewickelt. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen wurden
die Gelder, die auf Bankkonten der EN in Liechtenstein überwiesen wurden
zum Teil oder zur Gänze an Herrn AP persönlich ausgezahlt ... Wegen
der erheblichen Provisionszuflüsse auf den privaten Bankkonten von Herrn AP
auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ... ist weiters davon auszugehen,
dass Herr AP auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte in
beträchtlichem Ausmaß abgewickelt hat........
Am
1.12.1997 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die beschlagnahmten
Unterlagen an Herrn AP ausgehändigt. .......
Gemäß
den Abgabenerklärungen 1992 bis 1996 hat Herr AP in diesem Zeitraum
Einkünfte wie folgt erzielt:
|
Einkünfte
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
nSA
|
184.440
|
640.539
|
258.105
|
0
|
0
|
Sonstige
|
326.607
|
0
|
0
|
25.000
|
25.000
|
Gesamt:
|
511.047
|
640.539
|
258.105
|
25.000
|
25.000
.......
........
Bis zum
Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich, im Juli 1992
sind auf den bekannten Bankkonten von Herrn AP ........ und seiner Gattin,
welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, Beträge zugeflossen, die im
Widerspruch zu den im Prüfungszeitraum erklärten Einkünften
stehen, wobei die Zuflüsse auf den Bankkonten teilweise keinen
wirtschaftlichen Vorgängen zugeordnet werden konnten.
Gemäß
den sichergestellten Unterlagen hat Herr AP im Prüfungszeitraum über
die PMH, Wien Geschäfte abgewickelt. Die PMH, Wien wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 24.8.1990 gegründet, am 28.5.1991 im Firmenbuch
eingetragen und am 23.1.1992 von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht.
... Abgabenerklärungen wurden nie eingereicht. Auch über die PM,
Liechtenstein wurden von Herrn AP Geschäfte abgewickelt. Die PM ist ein
liechtensteinisches Sitzunternehmen, das Herr AP gemeinsam mit Herrn PB
gegründet hat. Finanzielle Transaktionen im Zusammenhang mit
Geschäften wurden auch über die EN, einem ebenfalls in Liechtenstein
etablierten Sitzunternehmen, an welchem Herr AP nicht beteiligt ist,
abgewickelt. Die auf Bankkonten der EN überwiesenen Gelder wurden zum Teil
oder zur Gänze an Herrn AP ausgezahlt bzw. hätten diese an Herrn AP
ausgezahlt werden müssen.
.............
.............".
BPB Tz 13.1
............
"Der BP liegen Unterlagen vor, laut welchen die PM am 7. bzw. 8. Juni 1993 US$
570.567,73 bzw. US$ 22.000,00 auf ein Bankkonto der EN, überwiesenen hat.
Gemäß einer mit 2.6.1993 datierten Vereinbarung wurde von den auf das
Bankkonto der EN insgesamt überwiesenen US$ 592.567,73 am 11.6.1993 ein
Teilbetrag von US$ 497.588,00 in bar an Herrn AP ausbezahlt. Der verbliebene
Betrag von US$ 94.978,86 wurde gem. Vereinbarung vom 2.6.1993 der EN als
zinsenloses Darlehen zur Verfügung gestellt und sollte nach Ablauf von drei
Monaten auf ein Bankkonto von Herrn AP bei der BL, Konto Nr. XXX,
überwiesen werden. Die angeführten finanziellen Transaktionen stehen
gemäß den Angaben von Herrn AP im Zusammenhang mit einem am 10.5.1993
abgeschlossenen Zuckerkontrakt der PM , Liechtenstein. Der Nachweis dafür,
dass dieser Kontrakt tatsächlich erfüllt worden ist, wurde ... nicht
erbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den letztlich Herrn AP
zugekommenen Beträgen um Gewinne aus nicht offen gelegten Geschäften
handelt, die Herr AP , unter Zwischenschaltung der PM , Liechtenstein,
abgewickelt hat.
Herr AP war
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der ... PMH ...........
Abgabenerklärungen für diese Gesellschaft wurden bis dato. nicht
eingereicht. ... Am 7.5.1997 hat das Finanzamt für Körperschaften eine
Erhebung betreffend die Geschäftstätigkeit der PMH , Wien
durchgeführt..............
Gemäß
den Angaben von Herrn AP vor der Wirtschaftspolizei, Wien und der EDOK am
28.10.1993 bzw. am 6.12.1993 haben die Firma PMH , Wien und die Firma KA
(nunmehr BR) mit Sitz in Moskau mittels Kontrakt Nr. 87 vom 6.12.1991 215.000 t
Rohöl an der Moskauer Börse eingekauft. Das 1991 eingekaufte
Rohöl wurde in den Jahren 1992 und 1993 verarbeitet und
verkauft.
Im
Innenverhältnis sind lt. Angaben von Herrn AP von den 215.000 t Rohöl,
115.000 t auf die Firma PMH , Wien entfallen, welche die 115.000 t Rohöl
nach Raffinierung zu Benzin, Diesel und Heizöl an die Firma I Schweiz,
sowie an andere Firmen in Afghanistan, Finnland und Österreich verkauft
hat.
Die
verbleibenden 100.000 t Rohöl sind von der Firma KA (nunmehr BR ), Moskau
gekauft und von Herrn AP und Herrn AM finanziert worden. Diese Menge Rohöl
wurde in Seide/Turkmenien raffiniert. Gemäß den weiteren Angaben von
Herrn AP wurden 55.000 t des gewonnenen Diesels an die Firma I Schweiz verkauft
und die verbleibenden Erdölderivate der Firma KA (nunmehr BR ), Moskau zur
Verwertung überlassen.
Die 55.000t
Diesel wurden laut Herrn AP in drei Etappen geliefert. Für die erste
Lieferung von ca. 16.000 t hat die Firma I Schweiz US$ 1.750.387,38 auf ein
Bankkonto der Fa. BR Ltd. und US$ 583.457,00 auf ein Bankkonto der EN ,
Liechtenstein überwiesen. Für die zweite Lieferung von ca. 6.800 t hat
die Fa. I , Schweiz US$ 793.444,91 auf das Konto der EN , Liechtenstein
überwiesen. Rechnungsleger für die erste und zweite Lieferung war lt.
den Angaben von Herrn AP die Firma AI. Die dritte Lieferung von ca. 32.200 t ist
laut Herrn AP direkt zwischen der Firma KA (nunmehr BR ), Moskau und der Firma I
, Schweiz verrechnet worden.
Von den auf
das Bankkonto der EN geflossenen Beträgen sollten gemäß einer
mit 8.3.1993 datierten Vereinbarung 90 % auf das Konto bei der BL mit der
Kontonummer XXX , lautend auf Herrn AP und 8,5 % auf ein Bankkonto der RM . bei
der BFL überwiesen werden. Die restlichen 1,5 % sollten laut Vereinbarung
vom 8.3.1993 bei der EN , Liechtenstein verbleiben.
..............
wurde Herr
AP mit Vorhalt vom 7.7.1999 ersucht bekannt zu geben, aus welchen Mitteln das
Rohöl finanziert worden ist und Unterlagen vorzulegen, anhand welcher die
Abwicklung des Erdölgeschäftes vom Einkauf des Rohöls über
die Verarbeitung bis hin zum Verkauf lückenlos nachvollzogen werden kann.
Weiters wurde Herr AP ersucht bekannt zu geben, welche Erlöse er im
Zusammenhang mit der Finanzierung des Ölgeschäftes erzielt hat und
welche Aufwendungen ihm in diesem Zusammenhang erwachsen sind. Herr AP hat im
Zusammenhang mit dem Erdölgeschäft eine Fülle von penibel
geordneten Unterlagen vorgelegt, die jedoch die im Vorhalt vom 7.7.1999
gestellten Fragen nicht aufklärten. Unter anderem wurde ein mit 4.12.1991
datierter Kreditvertrag vorgelegt, mit welchem Herr AP jene 100.000 t
Rohöl, die von der Firma KA (nunmehr BR ), Moskau gekauft und von Herrn AP
mitfinanziert worden sind, der Firma PMH , Wien als Kredit zur Verfügung
gestellt.
Die
konkrete Abwicklung des Ölgeschäftes ist anhand der ... vorgelegten
Unterlagen jedenfalls nicht einsehbar und auch nicht überprüfbar. Die
Funktion von Herrn AP bei der Abwicklung des Ölgeschäftes ist nicht
geklärt. Von der BP wird daher - wie im Vorhalt vom 7.7.1999
angekündigt - davon ausgegangen, dass es sich bei den auf das
Bankkonto der EN überwiesenen Beträgen von US$ 583.457,00 und US$
793.444,91 um Erlöse aus der Finanzierung des Ölgeschäftes
handelt, von denen 90 % auf Herrn AP entfallen........".
.............
BPB Tz 13.2.1:
"BaA: Konten Nr. xxx
......
Auf diesem Konto ist Herr AP allein zeichnungsberechtigt. Mit Vorhalt vom
7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, die im Folgenden angeführten Zuflüsse
konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen:
|
Datum
|
ungeklärt
|
Währung
|
12.10.1992
12.10.1992
30.10.1992
|
40.000,
00
86.728,00
500.000,00
|
S
S
S
|
1992
|
626.728,00
|
S
......
Gemäß
ergänzender Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2000 stellen die oben
angeführten Zuflüsse in Höhe von insgesamt S 626.728,00 den
Kaufpreis für einen Volvo 440 und einen Volvo 960 dar.
Zum
Nachweis für dieses Vorbringen wurden Unterlagen vorgelegt, nach welchen
die PMH , Wien im Oktober 1991 3 Autos der Marke Volvo gekauft und wie folgt
bezahlt hat:
|
|
Volvo 440
|
Volvo 960
|
Volvo 960
|
Gesamt
|
Anzahlung
16.10.91
Rest 18.10.91
Anzahlung
18.10.91
Rest 15.1.92
|
20.000,00
152.248,00
|
40.000,00
15.000,00
373.243,50
|
40.000,00
15.000,00
373.243,50
|
100.000,00
152.248,00
30.000,00
746.487,00
|
Gesamtkaufpreis
|
172.248,00
|
428.243,50
|
428.243,50
|
1,028.735,00
Laut
ergänzender Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2000 wurden der Volvo 440 und ein
Volvo 960 an die Firma RM. (AN) übergeben. Mit dem Verkauf ist
gemäß Vorhaltsbeantwortung ... kein Gewinn erzielt worden. Die mit
der Firma RM . bzw. mit Herrn Alexej NO abgeschlossenen Kaufverträgen
wurden nicht vorgelegt. Ein Nachweis für die Übergabe der
Kraftfahrzeuge wurde nicht erbracht.
Gemäß
ergänzender Vorhaltsbeantwortung vom 31.7.2000 hat Herr AP die oben
angeführten Kraftfahrzeuge 1991 gekauft und diese, nach seiner
Wohnsitzbegründung in Österreich, von ihm nicht mehr verwendbaren und
für ihn unbrauchbaren Autos, nahezu ein Jahr später, ohne Gewinn in
Russland verkauft, wobei das Geld aus dem Verkauf direkt auf sein Bankkonto in
Österreich überwiesen wurde. Unterlagen für den Nachweis dieser
Angaben wurden nicht vorgelegt.
Die oben
angeführten Beträge wurden 1992 nicht als Einnahmen erklärt. Ein
konkreter Zusammenhang zwischen den "angeblichen" Autoverkäufen und den
Zuflüssen auf dem Bankkonto ist, ausgehend von den vorliegenden Unterlagen,
nicht erkennbar. Der Zufluss ist daher nicht geklärt."
BPB Tz 13.2.2.
"BaA : Konto Nr. yyy
........
auf diesem Konto ist Herr AP allein zeichnungsberechtigt. Mit Vorhalt vom
7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, den im Folgenden angeführten Zufluss
konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen:
|
ungeklärt
|
Datum
|
Währung
|
8.560,87
|
22.12.1992
|
US
$
Gemäß
Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 hat Herr AP der Firma PMH , Wien Rohöl
als Warenkredit zur Verfügung gestellt. Um die Verarbeitung des Rohöls
bezahlen zu können, hat Herr AP der PMH , Wien laut Vorhaltsbeantwortung
vom 17.10.1999 weiters einen Rubelkredit gewährt.
Der Betrag
von US$ 8.560,87 ist laut Vorhaltsbeantwortung eine (Teil-) Rückzahlung des
Waren- bzw. Rubelkredites an die PMH ; Wien. Zum Nachweis dafür wurde eine
Kontoübersicht betreffend das Bankkonto yyy für den Zeitraum 21.5.1992
bis 7.1.1993 in Kopie vorgelegt, auf welchem die Überweisung der US$
8.560,87 aufscheint. Am 21.8.2000 wurde weiters ein am 4.12.1991 zwischen Herrn
AP und der Firma PMH abgeschlossener Kreditvertrag in Kopie vorgelegt.
Gemäß diesem Kreditvertrag hat Herr AP der Firma PMH , Wien einen
Warenkredit in Höhe von 192.920.000,00 Rubel und einen Warenkredit von
100.000 t Rohöl gewährt.
Anhand der
vorliegenden Unterlagen ist ein Zusammenhang zwischen den am 22.12.1992
zugeflossenen US$ 8.560,87 und dem "Warenkredit" an die Firma PMH , Wien nicht
erkennbar. Die Herkunft, der am 22.12.1992 zugeflossenen US$ 8.560,87 ist daher
nicht geklärt",
BPB Tz 13.2.3
"BaA : Konto Nr. zzz
....... Auf
diesem Bankkonto ist Herr AP allein zeichnungsberechtigt. Mit Vorhalt vom
7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, die im Folgenden angeführten Zuflüsse
konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen:
|
|
ungeklärt
|
Währung
|
7.7.1994
|
110.268,90
|
S
|
1994
|
110.268,90
|
|
11.10.1995
1.12.1995
|
296.576,76
70.081,34
|
S
S
|
1995
|
366.658,10
|
Gemäß
Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 ist der am 7.7.1994 zugeflossene Betrag von
S 110.268,90 die (Teil-) Rückzahlung von Waren- bzw. Rubelkrediten an die
PMH, Wien (siehe Tz 13.2.2). Zum Nachweis dafür wurde der Kontoauszug Nr.
31 für das Konto Nr. zzz vom 8.7.1994 sowie ein am 4.12.1991 zwischen Herrn
AP und PMH abgeschlossenen Kreditvertrag, jeweils in Kopie,
vorgelegt.
Anhand der
vorliegenden Unterlagen ist ein Zusammenhang zwischen den am 7.7.1994
zugeflossenen S 110.268,90 und dem "Warenkredit" an die Firma PMH , Wien nicht
erkennbar. Die Herkunft der am 7.7.1994 zugeflossenen S 110.268,90 ist daher
nicht geklärt.
Der Zufluss
vom 11.10.1995 in Höhe von S 296.576,76 resultiert gemäß
Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 aus dem Verkauf von Eigentum des Herrn AP in
Russland. Der Zufluss vom 1.12.1995 wurde lt. Vorhaltsbeantwortung vom
17.10.1999 aus dem Verkauf von Eigentum des Herrn AP lukriert. Zum Nachweis
dafür wurden die Bankkontoauszüge Nr. 15 und Nr. 25 für das Konto
Nr. zzz in Kopie vorgelegt. Am 21.8.2000 wurden von Herrn AP zwei weitere Belege
in Kopie vorgelegt. Gemäß den Angaben von Herrn AP wird durch diese
Belege der Verkauf von Tafelsilber und Gold im Jahr 1995 bestätigt. Die
vorgelegten Belege wurden im Jahr 2000 ausgestellt.
Ob die am
11.10.1995 bzw. 1.12.1995 zugeflossenen Beträge aus dem Verkauf von
Tafelsilber und Gold des Herrn AP stammen, ist anhand der vorliegenden
Unterlagen nicht überprüfbar. Die Herkunft der am 11.10.1995 bzw.
1.12.1995 zugeflossenen Beträge ist daher nicht geklärt."
BPB Tz 13.2.4
"BaA : Konto Nr. aaa
.........
auf diesem Konto ist Herr AP allein zeichnungsberechtigt. Mit Vorhalt vom
7.7.1999 wurde Herr AP ersucht, die im Folgenden angeführten Zuflüsse
konkreten wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen:
|
|
ungeklärt
|
Währung
|
16.6.1993
25.10.1993
|
10.000
150.000
|
US$
US$
|
1993
|
160.000
|
Gemäß
Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 sind die am 16.6.1993 zugeflossenen US$
10.000,00 und die am 25.10.1993 zugeflossenen US$ 150.000,00 die (Teil-)
Rückzahlung von Waren- bzw. Rubelkrediten des Herrn AP an die PMH , Wien
(siehe Tz 13.2.2.). Zum Nachweis dafür wurden, die den Zuflüssen vom
16.6.1993 und vom 25.10.1993 zugrunde liegenden Belege und der Bankauszug Nr. 1
vom 29.10.1993 betreffend das Konto aaa in Kopie vorgelegt. Weiters wurde ein am
4.12.1991 zwischen Herrn AP und der PMH abgeschlossener Kreditvertrag vorgelegt.
Auf dem Bankbeleg, welcher dem Zufluss vom 25.10.1993 über US$ 150.000,00
zugrunde liegt, ist als Verwendungszweck "BRL III PROVISION FÜR ARBEIT IN
1993 JAHR" angeführt.
Anhand der
vorliegenden Unterlagen ist ein Zusammenhang zwischen den am 16.6.1993
zugeflossenen US$ 10.000,00 und dem Warenkredit an die Firma PMH , Wien nicht
erkennbar. Die Herkunft der am 16.6.1993 zugeflossenen US$ 10.000,00 ist daher
nicht geklärt. Die am 25.10.1993 zugeflossenen US$ 150.000,00 sind,
ausgehend vom vorgelegten Bankbeleg, welcher dieser Überweisung zugrunde
liegt, eine Provision der Firma BRl. für Arbeiten, die Herr AP 1993
erbracht hat.
BPB Tz 13.2.5
BaA : Konto Nr. bbb
"Dieses
Konto wurde am 31.3.1993 eröffnet. auf diesem Bankkonto ist Frau NP, die
Gattin von Herrn AP , zeichnungsberechtigt. Herr AP gab anlässlich seiner
Einvernahme als Beschuldigter vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am
7.1.1997 zu Protokoll, dass seine Gattin über kein Einkommen verfügt
und die Aufträge für die Zahlungen auf ihrem Konto immer von Herrn AP
erteilt worden sind. Ausgehend von diesen Angaben sind die Zuflüsse auch
auf diesem Konto Herrn AP zuzurechnen. Mit Vorhalt vom 7.7.1999 wurde Herr AP
ersucht, die im Folgenden angeführten Zuflüsse konkreten
wirtschaftlichen Vorgängen zuzuordnen:
|
Datum
|
Betrag
|
Währung
|
31.03.1993
|
5.000.000,00
|
S
Gemäß
Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 ist der am 31.3.1993 zugeflossene Betrag die
(Teil-) Rückzahlung von Waren- bzw. Rubelkrediten des Herrn AP an die PMH ,
Wien (siehe Tz 13.2.2). Zum Nachweis dafür wurde ein Einzahlungsbeleg
über S 5.000.000,00 sowie der Bankkontoauszug Nr. 1 vom 31.3.1993
betreffend das Konto Nr. bbb vorgelegt.
Gemäß
den ergänzenden Vorhaltsbeantwortungen vom 31.3.2000 und 31.7.2000 hat Herr
AP am 29.3.1993 von Herrn Ing. FS, in Liechtenstein S 5.000.000,00 erhalten.
Diesen Betrag hat Herr AP gemäß seinen weiteren Angaben im Koffer
nach Österreich gebracht und am 31.3.1993 auf das Bankkonto seiner Gattin
bei der BaA eingezahlt. Vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien hat Herr
AP am 7.1.1997 betreffend diesen Zufluss die folgenden Angaben
gemacht:
"Dieser
Betrag wurde mir von meinen Mitarbeitern in Russland in bar gebracht und zwar in
ATS und US$ und das Geld wurde auch bei der Bank Austria umgetauscht. Und zwar
in der Zweigstelle MARIAHILFERSTRASSE. Das Geld stammt aus der Realisierung
meines Vermögens in Russland und zwar Kunstgegenstände, Schmuck".
Diese Angaben stehen im
Widerspruch zum Vorbringen in den ergänzenden Vorhaltsbeantwortungen vom
31.3.2000 bzw. 31.7.2000. Der Nachweis dafür, dass Herr AP die am 31.3.1993
eingezahlten S 5.000.000,00 am 29.3.1993 in Liechtenstein erhalten hat, wurde
nicht erbracht. Unterlagen über den Verkauf von Wertgegenständen des
Herrn AP im Wert von S 5.000.000,00 liegen nicht vor. Die Herkunft der am
31.3.1993 auf dem Bankkonto Nr. bbb gutgeschriebenen S 5.000.000,00 ist daher
nicht geklärt".
BPB Tz 13.2.6
BNP: Konto Nr. ccc
"Im Rahmen
der ersten Vorhaltsbeantwortung am 17.10.1999 hat Herr AP bekanntgegeben, dass
er über ein Bankkonto bei der BNP verfügt. Ausgehend von den
vorgelegten Bankkontoauszügen sind auf diesem Konto im Jahr 1994 insgesamt
FF 234.500,00 gutgeschrieben worden.
Gemäß
der ergänzenden Vorhaltsbeantwortung vom 31.7.2000 handelt es sich bei den
Gutschriften um Spesenersätze der armenischen Botschaft, für welche
Herr AP tätig war. Gemäß den weiteren Angaben in der
ergänzenden Vorhaltsbeantwortung vom 31.7.2000 sind am 21.12.1994 aufgrund
eines Befehls des armenischen Botschafters FF 100.000 zurückgezahlt worden.
Zum Nachweis dafür wurde ein mit 5.12.1994 datiertes Schreiben der
armenischen Botschaft in Kopie übermittelt. In diesem Schreiben bedankt
sich Herr BTG bei Herrn AP " für Kontaktknüpfung zwischen der
Botschaft der Republik Armenien und der restlichen Business Welt". Weiters wird
Herr AP angewiesen FF 100.000 an den Rat des Präsidenten der Republik
Armenien, Herrn AA, auszuzahlen. Für diesen Zweck sollen die am 5.3.1994
überwiesenen Mittel verwendet werden.
Anhand der
vorgelegten Unterlagen ist die Herkunft der 1994 auf dem Bankkonto von Herrn AP
gutgeschriebenen FF 234.500 nicht feststellbar. Die Herkunft dieses Betrages ist
nicht geklärt.
BPB Tz. 13.2.7
Zuckergeschäft
Ausgehend
von den vorliegenden Unterlagen hat die Firma Ma am 21.5.1993, US$ 584.262,73 an
die Firma PM , Liechtenstein überwiesen. Weitere US$ 22.000 wurden am
2.6.1993 von der Firma CH an die Firma PM , Liechtenstein überwiesen. Die
Überweisungen erfolgten auf ein Bankkonto der PM , Liechtenstein, bei der
BL , Konto Nr. ddd.
Am 7.6.1993
und am 8.6.1993 hat die PM , Liechtenstein US$ 570.567,73 bzw. US$ 22.000 an die
Firma EN überwiesen. Die Überweisung erfolgte vom Bankkonto der PM ,
Liechtenstein bei der BL , Konto Nr. ddd auf das Bankkonto der EN ,
Liechtenstein ebenfalls bei der BL , Konto Nr. eee.
Gemäß
einer Vereinbarung zwischen den Firmen PM , Liechtenstein und EN , Liechtenstein
wurden von den am 7.6.1993 und am 8.6.1993 auf das Bankkonto der EN ,
Liechtenstein überwiesenen Beträgen am 11.6.1993 US$ 497.588 behoben
und in bar an Herrn AP ausgehändigt. Die verbleibenden US$ 94.978,86 wurden
der Firma EN als zinsenloses Darlehen auf drei Monate zur Verfügung
gestellt. Laut Vereinbarung vom 2.6.1993 wären die als zinsenloses Darlehen
überlassenen US$ 94.978,86 nach Ablauf von drei Monaten auf das Konto von
Herrn AP bei der BL , Konto Nr. fff zu überweisen.
Im
Zusammenhang mit diesen finanziellen Transaktionen wurde ein Vertrag zwischen
der Firma PM , Liechtenstein und der Firma Ma vom 10.5.1993 vorgelegt, mit
welchem die Firma PM , Liechtenstein 6.100 Tonnen Zucker um den Betrag von US$
1.982.500 an die Firma Ma verkauft.
Weiters
wurde eine Vereinbarung zwischen der Firma PM , Liechtenstein und der Firma EN ,
Liechtenstein vorgelegt, nach welcher die Firma PM , Liechtenstein, in
Teilbeträgen, US$ 1.920.000 an die Firma EN , Liechtenstein überweisen
wird. Die Firma EN , Liechtenstein sollte für diese Summe Zucker einkaufen
und entsprechend separater Vereinbarung liefern.
Gemäß
Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1999 hat die Firma PM für die Lieferung von
1.755 Tonnen Zucker US$ 592.567,73 an die Firma EN überwiesen. Laut den
weiteren Angaben hat die EN den Zucker nicht liefern können. Der Zucker ist
dann von der RM. geliefert worden. Das Geld, das Herr AP am 11.6.1993 in bar
erhalten hat, hat dieser gemäß den Angaben in der
Vorhaltsbeantwortung vom 17.10.1993 an den Direktor der Firma RM ..ohne Quittung
übergeben.
Im Rahmen
der Besprechung vom 6.12.1999 wurde Herr AP ersucht, einen Nachweis für die
(körperliche) Lieferung des "Zuckers" zu erbringen und die Fakturen im
Zusammenhang mit dieser Leistung vorzulegen. Die Geschäftsbeziehung
zwischen den Firmen Ma und CH zu erläutern und den Zahlungsfluss an die
Firma RM . nachzuweisen. Die abverlangten Unterlagen wurden bis dato nicht
vorgelegt. Der Nachweis dafür, dass dieser Kontrakt tatsächlich
erfüllt worden ist, wurde trotz ausreichender Frist und Nachfristsetzung
nicht erbracht. Es ist daher ... davon auszugehen, dass es sich bei den
letztlich Herrn AP zugekommenen Beträgen um Gewinne aus nicht offen
gelegten Geschäften handelt, die Herr AP unter Zwischenschaltung der PM ,
Liechtenstein, abgewickelt hat.
BPB Tz 13.2.8
Ölgeschäft
Wie bereits
unter Tz 13.1 ausgeführt war Herr AP in den Jahren 1991 bis 1993 in die
Abwicklung eines Ölgeschäftes in beträchtlichem Umfang
involviert. Ausgehend von den Angaben von der Wirtschaftspolizei bzw. vor der
EDOK am 28.10.1993 bzw. 6.12.1993 wurde dieses Ölgeschäft wie folgt
abgewickelt
|
Die Firmen PMH , Wien und KA
(nunmehr BR ), Moskau haben
1991 215.000 t Rohöl
eingekauft.
|
Das von den Firmen PMH , Wien
und KA (nunmehr BR ), Moskau
eingekaufte Rohöl wurde
zum Teil von Herrn AP finanziert
|
Erdölderivate, die aus
dem von den Firmen PMH , Wien und KA (nun-
mehr BR ), Moskau eingekauften
Rohöl gewonnen wurden, wurden teilweise über die Firma
AI , Wien
ausfakturiert.
|
Die von der Firma AI , Wien
für Erdölderivate der Firmen
PMH , Wien und KA (nunmehr BR
), Moskau in Rechnung
gestellten Beträge wurden
auf Bankkonten der Firmen BR Ltd. und
EN , Liechtenstein
überwiesen.
|
Von den, auf das Bankkonto
der EN , einem liechtensteinischen
Sitzunternehmen,
überwiesenen Beträgen sollten, gemäß einer
Auftragsbestätigung der
EN vom 8.3.1993, 90 % auf ein
Bankkonto von Herrn
AP bei der BL ,
Kontonummer fff weitergeleitet
werden.
|
Im Rahmen des
Vorhalteverfahrens hat Herr AP einen zwischen ihm und
der PMH am 4.12.1991
abgeschlossenen Kreditvertrag vorgelegt,
nach welchem er der Firma PMH
, Wien einen Warenkredit in Höhe
von 192.920.000,00 Rubel sowie
einen Warenkredit in form von 100.000 t Rohöl gewährt
hat.
Unterlagen,
an Hand welcher die konkrete Abwicklung des Ölgeschäftes vom Einkauf
des Rohöls über die Verarbeitung bis hin zum Verkauf der
Erdölderivate lückenlos nachvollzogen werden könnte, wurden trotz
diesbezüglicher Aufforderungen ... nicht vorgelegt. Auch Unterlagen
betreffend die Finanzierung des Rohöls liegen nicht vor.
Ausgehend
von vorliegenden Unterlagen wurden im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft
am 25.3.1983 US$ 583.457,00 und am 19.7.1993 US$ 793.444,91 auf das Bankkonto
der Firma EN , Liechtenstein, bei der BL , Konto Nr. eee überwiesen. Bei
den auf das Bankkonto der EN überwiesenen Beträgen handelt es sich um
Erlöse aus dem Erdölgeschäft. Von den auf das Bankkonto der EN
überwiesenen Erlösen sollten, gemäß einer mit 8.3.1993
datierten Auftragsbestätigung der EN , 90 % an Herrn AP weitergeleitet
werden. Da das in den Jahren 1992 und 1993 abgewickelte Ölgeschäft an
Hand der vorgelegten Unterlagen weder einsehbar noch überprüfbar ist,
und nicht nachvollziehbar ist, warum Zahlungen für Herrn AP auf ein Konto
der EN erfolgten, wird, wie im Vorhalt vom 7.7.1999 angekündigt, davon
ausgegangen, dass es sich bei den auf das Bankkonto der EN überwiesenen
Beträgen von US$ 583.457,00 und US$ 793.444,91 um Erlöse aus der
Finanzierung des Ölgeschäftes handelt, von denen 90 % auf Herrn AP
entfallen.
BPB Tz 13.2.9
Zusammenfassung
Ausgehend
von den oben dargestellten Sachverhalten ist die Herkunft für folgende
Beträge für die BP nicht geklärt:
a) S -
Beträge:
|
Pkt.
|
Konto
|
W
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
3.2.1
|
xxx
|
S
|
626.728,00
|
|
|
|
3.2.3
|
zzz
|
S
|
|
|
110.268,90
|
366.658,10
|
3.2.5
|
bbb
|
S
|
|
5.000.000,00
|
|
|
Gesamt:
|
öS
|
|
626.728,00
|
5.000.000,00
|
110.268,90
|
366.658,10
b.) US$ -
Beträge:
|
Pkt.
|
Konto
|
W
|
1992
|
1993
|
3.2.2
|
yyy
|
US$
|
8.560,87
|
|
3.2.4
|
aaa
|
US$
|
|
160.000,00
|
3.2.7
|
"Zuckergeschäft"
|
US$
|
|
592.567,73
|
3.2.8
|
"Ölgeschäfte 90
%"
|
|
|
1.239.211,72
|
Gesamt:
Kurs
|
|
US$
US$
|
8.560,87
11,63
|
1.991.779,45
11,63
|
Gesamt:
|
|
S
|
99.562,92
|
23.164.395,00
c.) FF -
Beträge:
|
Pkt.
|
Konto
|
W
|
1992
|
1993
|
1994
|
3.2.6
Kurs
|
ccc
|
FF
FF
|
|
|
234.500,00
2,06
|
Gesamt:
|
|
S
|
|
|
483.070,00
Zusammenfassung:
|
Ungeklärter
Vermögenszuwachs
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
laut a)
|
626.728,00
|
5.000.000,00
|
110.268,90
|
366.658,10
|
laut b)
|
99.562,92
|
23.164.395,00
|
0,0
|
0,0
|
laut c)
|
0,0
|
0,0
|
483.070,00
|
0,0
|
Gesamt:
|
726.290,92
|
28.164.395,00
|
593.338,90
|
366.658,10
Der von
der BP ermittelte ungeklärte Vermögenszuwachs wird um einen
Sicherheitszuschlag von 50 % erhöht. Dadurch werden die Zuschätzungen
für den Prüfungszeitraum wie folgt ermittelt:
|
Schätzung
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Ungeklärter
Vermögenszuwachs
Sicherheitszuschlag 50
%
|
726.290,92
363.145,46
|
28.164.395,00
14.082.197,50
|
593.338,90
296.669,45
|
366.658,10
183.329,05
|
Zuschätzung lt.
Bp
|
1.089.436,88
|
42.246.592,50
|
890.008,35
|
549.987,15
Der
Sicherheitszuschlag begründet sich ... wie folgt:
Aufgrund
der im Rahmen von Hausduchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen ist eindeutig
nachgewiesen, dass Herr AP im Prüfungszeitraum eine beachtliche
wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat. Die Art und der Umfang der
Geschäfte ist, wie oben auch dargelegt, aufgrund der Tatsache, dass weder
eine Buchhaltung noch Aufzeichnungen geführt wurden und auch kein
vollständiges Belegwesen vorhanden ist, nur ansatzweise abschätzbar.
Da der internationale Handel mit Erdölderivaten in Millionenbeträgen
belegt ist und dieses Geschäft zum Teil über Steueroasengesellschaften
abgewickelt wurde und darüber hinaus auch offensichtlich andere
Geschäfte (siehe etwa Tz 13.2.7) über Steueroasengesellschaften
abgewickelt wurden, ergibt sich daraus ein erhebliches Unsicherheitsmoment
für die Einschätzung des tatsächlichen Umfanges der im
Prüfungszeitraum abgewickelten Geschäfte.
Die
Tatsache, dass Herr AP über Bankkonten in Liechtenstein und Frankreich
verfügte und die Bankkontoauszüge für diese Konten trotz
schriftlicher und mündlicher Aufforderung und ausreichender Frist- und
Nachfristsetzung nicht vollständig vorgelegt hat, stellt ebenfalls ein
beachtliches Unsicherheitsmoment für Art und Umfang der tatsächlich
getätigten Geschäfte dar.
Herr AP war
zudem nachweislich an einem Sitzunternehmen in Liechtenstein beteiligt und hat
wie oben dargestellt auch Geschäfte über diese Steueroasengesellschaft
getätigt. Das Rechenwerk dieser Gesellschaft wurde trotz schriftlicher
Aufforderung nicht vorgelegt. Die Bankauszüge für die Bankkonten
dieser Gesellschaft liegen ebenfalls nicht vollständig vor. Auch dieses
Faktum stellt ein beachtliches Unsicherheitsmoment für Art und Umfang der
tatsächlich getätigten Geschäfte dar.
Darüber
hinaus ist Herr AP der mehrmaligen sowohl schriftlichen als auch mündlichen
Aufforderung, eine Vermögensteuererklärung per 1.1.1993 vorzulegen,
nicht nachgekommen.
...
BPB Tz 13.4
Schätzung der
Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer
Für
die Jahre 1992 bis 1996 werden die ungeklärten Zuflüsse auf den
Bankkonten von Herrn AP und Frau NP sowie die auf das Bankkonto der EN ,
Liechtenstein überwiesenen und an Herrn AP weiter zu leitenden Beträge
als Basis für die Schätzung herangezogen. Die sich in den einzelnen
Jahren insgesamt ergebenden Beträge werden um einen Sicherheitszuschlag von
50 % erhöht und als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusätzlich zu
den bisher erklärten Einkünften zum Ansatz gebracht. Dadurch ergeben
sich im Prüfungszeitraum die Zuschätzungen wie folgt:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
ungekl.
Vermögenszuwachs
Sicherheitszuschlag 50
%
|
726.290,92
363.145,46
|
28.164.395,00
14.082.197,50
|
593.338,90
296.669,45
|
366.658,10
183.329,05
|
Zuschätzung
|
1089436,38
|
42.246.592,50
|
890.008,35
|
549.987,15
BPB Tz 13.5
Schätzung der
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer
Die
Zuschätzungen der Jahre 1992 und 1993 werden als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterzogen. Für die Jahre 1992 und 1993
ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt:
|
|
1992
|
1993
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
1.089.436,38
|
42.246.592,49
Die
sich ergebene Gewerbesteuermehrbelastung wird rückgestellt:
1992:
S - 133.350,00
1993: S -
5.171.900,00
BPB Tz 13.6.
Schätzung der
Bemessungsgrundlagen für die Vermögensteuer
Herr AP
wurde im Rahmen der Betriebsprüfung mehrmals schriftlich und mündlich
aufgefordert die genaue Höhe und konkrete Zusammensetzung seines
Vermögens zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Österreich
vorzulegen und eine Vermögensteuererklärung zum 1.1.1993 zu erstellen.
Dieser Aufforderung ist Herr AP trotz ausreichender Frist und Nachfristsetzung
nicht nachgekommen. Anlässlich der Besprechung am 6.12.1999 wurde Herrn AP
eine unvollständige Aufstellung einzelner Vermögensbeträge
übergeben und mitgeteilt, dass diese Beträge, für den Fall der
Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung zum 1.1.1993 bei der
Schätzung der Vermögensteuer berücksichtigt werden.
Da keine
Vermögensteuererklärung abgegeben wurde, wird unter
Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung das
Vermögen von Herrn AP zum 1.1.1993 mit der Bemessungsgrundlage S
25.000.000,00 geschätzt. Dies entspricht in etwa jenem Betrag, welcher in
der am 6.12.1999 überreichten, unvollständigen Aufstellung von
Vermögensbeträgen ausgewiesen wird.
|
|
1.1.1993
|
Bemessungsgrundlage
Vermögensteuer
|
S
25.000.000,00
Das
Finanzamt erließ am 18. Dezember 2000 und 20. Dezember 2000 die
Einkommensteuerbescheide für 1992 bis 1995, die Gewerbesteuerbescheide
für 1992 und 1993 und den Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner
1993, wobei die Feststellungen der BP entsprechend Berücksichtigung
fanden.
AP erhob
gegen diese Bescheide am 18. Jänner 2001 das Rechtsmittel der Berufung,
wobei vorerst gegen den Vermögensteuerbescheid der Umstand eingewendet
wurde, dass die Bescheidadressierung "PAN" nicht eine auf AP lautende ersetzen
könne.
Zudem sei
bezüglich der Vermögensteuer bereits Verjährung eingetreten, da
die erste wirksame Unterbrechungshandlung - die Einvernahme des
Berufungswerbers (Bw.) - erst am 12. Mai 1999 erfolgt sei, also erst zu
einem nach Eintritt der Bemessungsverjährung liegenden
Zeitpunkt.
Davon
abgesehen seien bei der Vermögensteuer Forderungen in Ansatz gebracht
worden, welche uneinbringlich sind und gem. § 14 Abs. 2 Bewertungsgesetz
(BewG) außer Ansatz zu bleiben hätten (II, Forderung gegen PB ,
Forderung gegenüber IM, über welche mit Beschluss des LG Leoben vom
15. Juli 1993 Konkurs eröffnet worden sei). Weiters seien dem Bw.
uneinbringliche Forderungen der PMH zugerechnet worden, worin eine
unzulässige Vermengung einer juristischen Person mit derbem
Geschäftsführer zu erblicken sei. Zudem habe es die
Abgabenbehörde unterlassen, den vorliegenden Sachverhalt unter dem
Blickwinkel der §§ 9 und 10 Vermögensteuergesetz (VStG) zu
prüfen.
Gleichermaßen
seien auch die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1992 und
1993 nach Eintritt der Bemessungsverjährung ergangen. Die Gewerbesteuer
für 1992 und 1993 sei nicht einmal Gegenstand des Prüfungsauftrags vom
21. Juli 1998 gewesen, hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 und 1993 sei
jedenfalls erst mit der Einvernahme des Bw. am 12. Mai 1999 eine erste
Unterbrechungshandlung gesetzt worden.
Das
Vorliegen von hinterzogenen Abgaben sei aber nicht einmal seitens der
Finanzbehörde behauptet worden.
Hinsichtlich
des Zuckergeschäfts sei auch eine unzulässige Gleichsetzung von
juristischen Personen mit der Person des Bw. erfolgt, wodurch zentrale
Grundsätze des Handels- und Steuerrechts verletzt worden seien. Dieses
Geschäft habe ausschließlich Rechtsgeschäfte zwischen der PM ,
Liechtenstein und den Firmen Ma , Moskau, RM . und EN betroffen. Der Bw. selbst
habe keine diesbezügliche persönliche Geschäftstätigkeit
entfaltet, sondern sei nur einer der Verwaltungsräte mit
Kollektivzeichnungsrecht gewesen.
Der Bw.
bestreitet im Zuge der Berufungsschrift die Schätzungsbefugnis der
Behörde und verweist auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom
28. September 2000, 15 Os 96/00, wonach nicht jeder auf einem Bankkonto einer
Person oder Firma als Eingang verbuchter Betrag eine Steuerpflicht auslöse.
Nach Auffassung der Behörde ungeklärte Sachverhalte könnten nicht
quasi automatisch als steuerlich relevant angesehen werden, wobei noch
hinzukomme, dass der gänzliche Auslandsbezug außer Acht gelassen
worden und ein Besteuerungsrecht in Anspruch genommen worden sei, das
Österreich nicht zukomme.
Zu den in
den Tz 13.2.2, 13.2.3., 13.2.4, 13.2.5 und 13.2.8 des BPB getroffenen
Feststellungen wurde Folgendes eingewendet:
"... Am
4.12.1991 hat der Bw. den Kreditvertrag Nr. 1/91 mit PMH abgeschlossen, wonach
er dieser GesmbH einen Warenkredit in Höhe von 192.920.000.-Rubel
(US$ 4.823.000.--) sowie einen Warenkredit in Form von 100.000.-- metrischen
Tonnen Rohöl gewährt. Dadurch erwirtschaftete die PMH und ihre Partner
einen Gesamterlös in der Höhe von US$ 22.002.858,99.
Aufgrund
Pkt 3.3 "Der Kreditnehmer tilgt den Warenkredit in Form von Bargeld innerhalb
der durch Terminengagement bedingten Frist mittels Zahlungsanweisungen in
beliebigen Raten, die in Summe den Gesamtbetrag des Kredites ergeben" und Pkt
3.4 "Die Tilgung des Warenkredits erfolgt vom Verrechnungskonto des
Kreditnehmers oder seines Vertragspartners auf das Verrechnungskonto des
Kreditgebers" des Kreditvertrages vom 4.12.1991 wurden zu Gunsten des Bw.
folgende Teilrückzahlungen getätigt:
|
PMH
|
22.12.1992
|
US$
|
8.560,87
|
BRl .
|
16.06.1993
|
US$
|
10.000,00
|
BRl .
|
25.10.1993
|
US$
|
150.000,00
|
BRl .
|
07.07.1994
|
ATS
|
110.268,90
|
EV
|
29.03.1993
|
ATS
|
5.657.000,00
Wie
der Berufungswerber bereits mehrmals vorgebracht hat, ist in dem unter Tz 13.2.8
angesetzten Betrag von US$ 1.239.211,72 (richtig US$ 1.376.901,91 = US$
583.457.-- + US$ 793.444,91) der in Punkt 13.2.5 zusätzlich aufgelistete
Betrag von ATS 5.000.000.-enthalten. Dies wurde sowohl in den
Vorhaltsbeantwortungen des Berufungswerbers als auch in sämtlichen
bisherigen Besprechungen im Rahmen der Betriebsprüfungen erklärt.
Ergänzend dazu wird nunmehr eine Niederschrift der EDOK in Vorlage
gebracht, welcher zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber von den US$
583.457.-seinen Anteil von 90% (US$ 525.111.--) erhalten hat, wobei er von
seinem Anteil Herrn SCH ein Darlehen über ATS 657.000.-gewährt
und die verbleibenden ATS 5.000.000.-im Koffer nach Österreich
gebracht hat. ...
|
Beweis:
|
wie bisher
|
|
Niederschrift der EDOK vom
21.12.1993 (Beilage ./3);
|
|
Kontoauszug bezüglich
des Einganges von US$ 583.457.-(Beilage ./4);
|
|
Auftragsbestätigung vom
8.3.1993 (Beilage ./5).
Im Einzelnen ist nochmals auf
nachstehende Chronologie hinzuweisen:
25.03.1993, Donnerstag:
Eingang von US$ 583.457.-auf dem Konto der ENV
28.03.1993,
Sonntag:......Treffen zwischen Herrn SCH und dem Berufungswerber in
.........................................Bregenz
29.03.1993,
Montag:........gemeinsamer Bankbesuch von Herrn SCH und dem
.........................................Berufungswerber in der BVL, Vaduz,
wobei .........................................der Gesamtbetrag abgehoben und
entsprechend dem der Behörde
.........................................bekannten Schlüssel aufgeteilt
wurde; Abschluss eines
.........................................Darlehensvertrages zwischen der F (SCH
) und dem .........................................Berufungswerber
30.03.1993,
Dienstag:......Rückreise nach Wien mit dem Auto, Erholung von der Reise
Vaduz .........................................- Wien
31.03.1993,
Mittwoch:......Einzahlung des Betrages von ATS 5.000.000.-auf das Konto
der .........................................Gattin des
Berufungswerbers
Beweis: wie
bisher
..............Darlehensvertrag
vom 29.03.1993 mit der F (Beilage ./6);
..............Einzahlungsbestätigung
über ATS 5.000.000.-vom 31.03.1993 (Beilage ./7).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungspunkt:
"Vermögensteuer":
Der Bw.
wendet in der Berufungsschrift vorerst ein, die vom Finanzamt gewählte
Bescheidadressierung "PAN " sei keine korrekte Bescheidadressierung,
wie sie für einen ordnungsmäßigen an den Einschreiter
gerichteten bzw. wirksam zugestellten Abgaben- oder Haftungsbescheid gefordert
werde.
Gem. §
6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind,
Gesamtschuldner.
Gem. §
11 Abs. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) sind unbeschränkt
steuerpflichtige Ehegatten, die in dauernde Haushaltsgemeinschaft leben,
zusammen zu veranlagen.
Gem.
§ 11 Abs. 5 Vermögensteuergesetz sind zusammen veranlagte Personen
Gesamtschuldner.
Gem. §
199 BAO kann dann, wenn zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegen diese ein einheitlicher Abgabenbescheid
erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen
ist.
Gem. §
101 Abs. 1 BAO gilt, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen
gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die
gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und die der Abgabenbehörde
keine gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben haben, mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an
alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen
wird.
Gem. §
101 Abs. 2 EStG gilt dann, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere
Personen gerichtet ist, die zusammen zu veranlagen sind, mit der Zustellung
einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als
vollzogen.
Im
vorliegenden Fall ist die vom Finanzamt gewählte Bescheidadressierung
deshalb nicht zu beanstanden, weil ANP im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
unbeschränkt steuerpflichtig waren und in dauernder Haushaltsgemeinschaft
lebten, weshalb sie zusammen veranlagt werden mussten, was die Nennung beider
Personen in der Bescheidadressierung erforderlich machte. Diesfalls lag aber
auch eine rechtskonforme Zustellung vor, da gem. § 101 Abs. 2 BAO bei
zusammen zu veranlagenden Personen mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung die Zustellung an alle als vollzogen gilt.
Der
Einschreiter machte weiters gegen den besagten Vermögensteuerbescheid den
bereits erfolgten Eintritt der Verjährung geltend. Dies deshalb, weil seine
erste Einvernahme am 12. Mai 1999 erfolgt sei, also nach Eintritt der
Verjährung. An diesem Tag sei er erstmals mit den ersten steuerlichen
Verdachtsmomenten in Richtung Vermögensteuer konfrontiert worden, der erste
schriftliche Vorhalt im Rahmen der Betriebsprüfung und somit die erste auf
den konkreten Abgabenanspruch gerichtete Geltendmachung stamme vom 7. Juli
1999.
Dieser
Berufungsbehauptung ist Folgendes entgegen zu halten:
Gem. §
4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch dann, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gem. §
4 Abs. 2 lit c BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der
Vermögensteuer mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe
erhoben wird.
Gem. §
207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die in diesem
Absatz nicht gesondert genannten "übrigen" Abgaben fünf
Jahre.
Gem. §
208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des §
207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden
ist.
Hieraus
folgt, bezogen auf den konkreten Fall, dass die Verjährungsfrist für
die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 mit Ablauf des Jahres 1993
begann, weshalb von Bemessungsverjährung nur dann gesprochen werden
könnte, wenn bis zum 31. Dezember 1998 eine Unterbrechungshandlung nicht
erfolgt wäre.
Nun hat
aber der steuerliche Vertreter des Bw. den Prüfungsauftrag vom 21. Juli
1998 am 20. August 1998 ausgehändigt erhalten und denselben auch
unterschrieben. Gegenstand dieses Prüfungsauftrages war auch die
Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993, weshalb in dieser Übergabe des
Prüfungsauftrages eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach
außen erkennbare Amtshandlung zu erblicken ist, die vor Ablauf der
Bemessungsverjährungsfrist erfolgte. Dies deshalb, weil ein dem
Abgabepflichtigen bekannt gegebener Prüfungsauftrag die Verjährung
unterbricht (vgl. Reeger/Stoll, BAO, § 209, Tz 2). Die
Bemessungsverjährung wurde daher spätestens am 20. August 1998 und
damit vor Ablauf der Fünfjahresfrist unterbrochen.
Der
Berufungsbehauptung, hinsichtlich der Vermögensteuer zum 1. Jänner
1993 sei Verjährung eingetreten kommt somit Berechtigung nicht
zu.
Weiters
wird in der Berufungsschrift bemängelt, dass bei der Vermögensteuer
Forderungen in Ansatz gebracht worden seien, welche gem. § 14 Abs. 2 BewG
als uneinbringlich zu gelten hätten (Forderung gegen II , Forderung gegen
B, Forderung gegenüber IM , über welche mit Beschluss des LG Leoben
vom 15. Juli 1993 Konkurs eröffnet wurde). Hiezu ist vorerst zu bemerken,
dass Nachweise des Einschreiters über eine zum Bewertungsstichtag 1.
Jänner 1993 bestandene Uneinbringlichkeit, dies musste zum Zeitpunkt der
Verfassung der Berufungsschrift (18. Jänner 2001) schon möglich sein,
nicht vorliegen und bis zum heutigen Tag eine Vermögensteuererklärung
zum besagten Stichtag nicht vorgelegt wurde. Eine derartige Nachweispflicht bzw.
eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung oblag jedoch dem Bw. im Hinblick auf die
behauptete Uneinbringlichkeit schon deshalb, weil hier
außergewöhnliche eine erhöhte Mitwirkungspflicht auslösende
Umstände behauptet werden, die ohne Zutun des Abgabepflichtigen nicht
verifiziert werden können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass
Uneinbringlichkeit von Forderungen den Nachweis entsprechender erfolgloser
Eintreibungsversuche erforderlich macht.
Zudem
ergibt allein schon die Heranziehung des Wertes der Beteiligung des Bw. an der
PMH , der seit dem am 25. März 1992 erfolgten Erwerb eines 25 %igen Anteils
von der Mi 50 % betrug, einen Betrag von über 22 Mio S, wurde für den
besagten Beteiligungserwerb (25 %) doch ein Kaufpreis von 11,155.9000 (1.000 $)
gezahlt und kann der dem Bw. bereits gehörende Anteil in gleicher Höhe
nicht anders bewertet werden, als der erworbene Anteil. Umstände, die eine
zum 1. Jänner 1993 geringere Bewertung dieser Beteiligung bedingt
hätten, sind aber im Verfahren nicht hervorgetreten.
Darüber
hinaus betragen die nicht geklärten Bankkontostände zum Ende des
Jahres 1992 (Tz 13.2.9 des BPB) allein 726.290,92 S. Dazu kommen noch die am 28.
Juni und 2. Juli 1993 an die Fa. AI gegebenen Darlehen 3,000.000 S und 1,600.000
S, denen fraglos entsprechende Vermögenswerte, die bereits zum 1.
Jänner 1993 bestanden haben mussten, gegenüberstehen, weshalb schon
insoweit das seitens der BP in Ansatz gebrachte Vermögen von 25,000.000 S
hinlänglich begründet ist.
Berücksichtigt
man weiters, dass der Bw. im Zuge seiner Aussage am 7. Juni 1995 beim
Hauptzollamt Innsbruck sein Gesamtvermögen mit 75,000.000 S angegeben hat,
so scheint das zum 1. Jänner 1993 im Schätzungsweg angesetzte
Vermögen tatsächlich geeignet die konkreten wirtschaftlichen
Verhältnisse zum besagten Stichtag widerzuspiegeln. Die jeder
Schätzung immanente Ungenauigkeit hat der Einschreiter aber hinzunehmen, da
er bislang jedwede Mitwirkung im Verfahren vermissen ließ und bis zum
heutigen Tag, trotz wiederholter Aufforderungen, sein Vermögen zum 1.
Jänner 1993 nicht deklariert hat.
Zum
weiteren Einwand des Bw., die Abgabenbehörde habe es unterlassen den
Sachverhalt unter dem Blickwinkel der §§ 9 und 10 VStG zu prüfen,
ist festzuhalten, dass diese Regelungen dem Bundesministerium für Finanzen
die Möglichkeit einer Pauschbesteuerung und einer von den Regelungen des
VStG abweichenden Besteuerung einräumen, ein Tätigwerden
nachgeordneter Dienststellen aber keinesfalls vorsehen.
Weiters ist
zu bemerken, dass der Pauschbetrag nach § 9 VStG niemals niedriger sein
kann, als die nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzende
Vermögensteuer (vgl. Rupp-Twaroch, Die Vermögensbesteuerung, 5. Aufl.,
Seite 33), weshalb der Bw. durch die Nichtanwendung dieser Regelung nicht
beschwert sein kann.
§ 10
VStG kann aber allein schon deshalb nicht Anwendung finden, weil der Bw. fraglos
seit seinem Zuzug im Jahr 1992 nach Österreich erwerbswirtschaftlich
tätig geworden ist, die genannte Gesetzesbestimmung aber nur auf Fälle
angewendet werden kann, in denen eine Erwerbstätigkeit im Inland nicht
vorliegt (vgl. § 10 Abs. 1 erster Satz VStG).
Berufungspunkt:
"Generelle Rechtswidrigkeiten bei Vermögensteuer, Gewerbesteuer,
Einkommensteuer"
Der Bw. wendet
weiters ein, die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide für 1992 und
1993 seien erst nach Ablauf der jeweiligen Bemessungsverjährungsfrist
ergangen, weshalb mangels geeigneter Unterbrechungshandlungen Rechtswidrigkeit
dieser Bescheide vorliege. Hinsichtlich der Gewerbesteuer für 1982 und 1983
sei die Angelegenheit aber auch insoweit klar, als diese Abgaben nicht einmal
Gegenstand des Prüfungsauftrages waren, der dem steuerlichen Vertreter am
20. August 1998 übergeben worden sei.
Hiezu
ist Folgendes festzuhalten:
Die Verjährungsfristen hinsichtlich der Einkommen- und
Gewerbesteuer 1992 und 1993 begannen mit Ablauf der Jahre 1992 und 1993 zu
laufen (§ 208 Abs. 1 lit a BAO), sodass ohne wirksame
Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO Bemessungsverjährung mit
Ablauf der Jahre 1997 (Veranlagungsjahr 1992) und 1998 (Veranlagungsjahr 1993)
eingetreten wäre.
Der Einkommensteuerbescheid 1992 wurde am 29. November
1994, jener für 1993 am 28. September 1998 (vorläufiger Bescheid)
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schätzungunaufgeklärter VermögenszuwachsSicherheitszuschlagNachweisGlaubhaftmachungVerträge zwischen nahen AngehörigenDarlehenAuslandsbeziehungenerhöhte Mitwirkungspflichtungewöhnliche Verhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2534-W/02
- Stammnummer
- 18871
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF