Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1761-W/06
Liegen die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1761-W/06vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung schadet ein wegen der erst zu erfolgenden Errichtung eines Einfamilienhauses vorübergehend angemietetes Objekt der Anwendung des § 3 Abs. 5 ErbStG nicht, woraus sich im gegebenen Zusammenhang die Unmaßgeblichkeit vorübergehender Provisorien ergibt. Wenn die Bw. allerdings selbst zugibt, dass die Wohnsitznahme in der angeblich vorübergehend angemieteten Wohnung die Errichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes iSd § 3 Abs. 5 darstellt, kann sie nicht erfolgreich damit argumentieren, dass es sich hierbei bloß um ein Provisorium handelt, welches der Abgabenbefreiung nach der zitierten Norm nicht entgegensteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
21. März 2006, Erfassungsnummer zzz., betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 23. Juli 2003 erhielt Frau Bw.
(Bw.) von ihrer Mutter die Liegenschaft EZ. xy GB XY. Laut Punkt III. des
Schenkungsvertrages erfolgte die vorliegende Schenkung mit Rücksicht auf
die Heirat der Geschenknehmerin mit Herrn M. und diente der Bestellung eines
Heiratsgutes gemäß der §§ 1220ff ABGB und im Sinne des
§ 3 Abs. 5 ErbStG.
Anlässlich der Anzeige dieses Erwerbsvorganges beim
Finanzamt machte die Bw. die Befreiung von der Schenkungssteuer gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG geltend. Dessen ungeachtet setzte das Finanzamt der Bw.
mit Bescheid vom 21. März 2006, Erfassungsnummer zzz., die Schenkungssteuer
fest. Es lehnte die begehrte Steuerbefreiung mit der Begründung ab, dass
der erste gemeinsame Haushalt laut Meldebestätigung erst mit TTMMJJ, also
nicht innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsunterfertigung begründet worden
sei.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 19. April 2006
(datiert mit 11. April 2006) erhobenen Berufung macht die Bw. geltend, der erste
gemeinsame Haushalt sei nicht erst am TTMMJJ sondern bereits zuvor errichtet
worden, und zwar in der Mietwohnung in 1120 Wien. Außerdem sei die Bw.
gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern bereits im Juli 2005 in das
auf der erworbenen Liegenschaft errichtete Fertigteilhaus
übersiedelt.
Da es auf Grund eines Wasserschadens zunächst
unmöglich gewesen sei, in dem Haus zu wohnen, sei die gesamte Familie
wieder in die Mietwohnung rückübersiedelt. Nach Behebung des
Wasserschadens sei sie schließlich Anfang September 2005 in das
Fertigteilhaus umgezogen. Es sei daher innerhalb von zwei Jahren der erste
gemeinsame Haushalt errichtet worden.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom 29. Juni
2006 als unbegründet ab. Da die Ehegatten bereits ab Juni 2001 in der
Mietwohnung in 1120 Wien, XGasse einen gemeinsamen Wohnsitz mit 78m²
Nutzfläche, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Nebenräume und
Gartenanteil gehabt hätten, könne nicht behauptet werden, dass die
Schenkung vom 23. Juli 2003 der Errichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes
gedient habe.
Der am 30. April 2001 auf zehn Jahre abgeschlossene
Mietvertrag lasse darauf schließen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die
Absicht bestanden habe, diese Wohnung nicht nur vorübergehend zu
benützen. Auch die Größe der Wohnung mit Gartenanteil lasse
nicht auf ein Provisorium schließen. Im Zeitpunkt der Schenkung habe somit
kein im § 3 Abs. 5 ErbStG geforderter Anlass (die erstmalige Errichtung
eines gemeinsamen Haushaltes) bestanden. Daher sei auch die Erfüllung des
Zweckes der Schenkung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mehr zu
prüfen.
Diese Berufungsvorentscheidung verlor auf Grund des Antrags
der Bw. vom 27. Juli 2006 auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ihre Wirkung.
Die Bw. wendet sich in diesem Antrag vor allem gegen die
Feststellung in der Berufungsvorentscheidung, es habe im Zeitpunkt der Schenkung
kein im § 3 Abs. 5 ErbStG geforderter Anlass (die erstmalige Errichtung
eines gemeinsamen Haushaltes) bestanden. Sie begründet ihre Einwendung vor
allem mit dem Hinweis darauf, dass die Wohnung in 1120 Wien bloß als
Provisorium zur Überbrückung der Bauzeit gedient habe. In diesem
Zusammenhang verweist sie auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 9. August 2001,
Zl. 2000/16/0879, in welchem das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass
ein wegen der erst zu erfolgenden Errichtung eines Einfamilienhauses
vorübergehend angemietetes Objekt der Anwendung des § 3 Abs. 5 ErbStG
nicht schadet.
Am 20. September 2006 sprach die Bw. aus freien
Stücken persönlich beim unabhängigen Finanzsenat vor. Im Zuge
dieser Vorsprache gab sie u.a. an, die oben erwähnte Zweijahrsfrist nicht
eingehalten zu haben und erst am 1. Oktober 2005 ins neu errichtete Eigenheim
übersiedelt zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und zählen dazu
nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG Schenkungen im Sinne des
bürgerlichen Rechts (§ 938 ABGB), somit jeder Vertrag, wodurch sich
jemand zur unentgeltlichen Überlassung einer Sache an einen anderen
verpflichtet, sowie nach Abs. 1 Z 2 dieser Bestimmung jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Gem. § 3 Abs. 5 ErbStG gilt eine Ausstattung oder ein
Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten
angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht als Schenkung, sofern zur Zeit
der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben
ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine
Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß
hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.
Aus der vorzitierten Bestimmung folgt, dass
Heiratsgutbestellungen prinzipiell schenkungssteuerbare Vorgänge
darstellen, die aber unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von
der Steuer freigestellt werden:
a) Das Heiratsgut (die Ausstattung) muss an
Abkömmlinge gegeben werden; b) sie muss zur Einrichtung eines
Haushaltes gewährt werden; c) die Höhe der Zuwendung muss den
Vermögensverhältnissen der Beteiligten entsprechen; d) es muss
ein Anlass vorhanden sein und e) der Zweck der Zuwendung muss innerhalb
von zwei Jahren erfüllt werden.
Das Heiratsgut gilt nur dann nicht als (steuerpflichtige)
Schenkung, wenn alle diese im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale (gegebener
Anlass, Erfüllung des Zweckes innerhalb von zwei Jahren etc.) erfüllt
sind (VwGH 19.5.1988, 87/16/0091; VwGH 25.9.1991, 88/16/0231).
Bei einer Überlassung eines Grundstücks zur
Einrichtung eines Haushaltes in einem zu errichtenden Einfamilienhaus muss der
tatsächliche Bezug des Einfamilienhauses (Verlegung des Wohnsitzes in das
Einfamilienhaus) innerhalb der Zweijahresfrist gelegen sein (VwGH vom
1. Dezember 1976, 1778/76).
Die Bw. änderte ihre Verantwortung in Bezug auf die
Erfüllung dieser Frist im Zuge des Verfahrens grundlegend: Während sie
in ihrem Schreiben vom 11. April 2006 noch behauptete, diese Frist im Gegensatz
zur Ansicht der Behörde doch gewahrt zu haben, räumte sie
anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 20. September 2006 vor dem
unabhängigen Finanzsenat selbst ein, dass ihr dies nicht gelungen sei. Sie
habe vielmehr wegen verschiedener familiärer Ereignisse die Frist nicht
einhalten können. Die Übersiedlung in das neu errichtete
Fertigteilhaus sei daher erst am 1. Oktober 2005 erfolgt.
Dass sie die Frist doch eingehalten hat, begründet die
Bw. in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2006 noch mit der Feststellung, sie habe
den ersten gemeinsamen Haushalt innerhalb von zwei Jahren errichtet und
während dieser Zeit in einer provisorisch gemieteten Wohnung mit ihrem
Ehemann und den Kindern gelebt. Dem ist zu entgegnen, dass es zur Wahrung der
genannten Frist nicht etwa genügt, irgendwo einen Haushalt zu
begründen. Es ist vielmehr im gegebenen Zusammenhang gefordert, den
Wohnsitz in dem auf der erworbenen Liegenschaft zu errichtenden Eigenheim
einzurichten. Dass letzteres nicht zeitgerecht erfolgt ist, räumt die Bw.
- wie oben erwähnt - zwischenzeitlich selbst ein.
Laut den persönlichen Aussagen der Bw. trat bei der
Errichtung des geplanten Einfamilienhauses eine Bauverzögerung ein, die
letztlich dazu geführt hat, dass die Familie nicht wie ursprünglich
geplant im Sommer 2005 sondern erst zwei Monate später ins Haus einziehen
konnte. Nach diesen durchaus glaubwürdigen Angaben war das Haus somit im
Juli 2005 noch nicht fertig gestellt. Die Bw. räumt darüber hinaus
ein, dass es der Familie auf Grund eines Wasserschadens unmöglich war im
Sommer 2005 im Haus zu wohnen. Angesichts dieser Umstände wird der in der
im Schreiben vom 11. April 2006 beweislos vorgebrachten (und mit den Angaben vor
dem unabhängigen Finanzsenat in Widerspruch stehenden) Behauptung der Bw.,
sie sei bereits im Juli 2005 mit ihrem Ehemann und den Kindern in das neue
Fertigteilhaus übersiedelt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein
Glauben geschenkt.
Der unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass die Bw. ihren Wohnsitz in dem in Rede stehenden auf dem am 23.
Juli 2003 erworbenen Grundstück errichteten Eigenheim frühestens am 1.
Oktober 2005 begründet hat. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft
unterlag daher wegen Nichterfüllung des Zuwendungszweckes innerhalb der
gesetzlich festgelegten Frist von zwei Jahren ab Hingabe des Grundstücks
der Schenkungssteuer. Der Berufung war daher alleine aus diesem Grund der Erfolg
zu verwehren.
Dem Einwand der Bw., die bloß geringfügige
Fristüberschreitung von wenigen Monaten sei im vorliegenden Fall
tolerierbar, ist zu entgegnen, dass gemäß
§ 110 Abs. 1 BAO
gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, nicht geändert werden können. Bestimmungen betreffend die
Änderung (Hinausschiebung) der Zweijahresfrist enthalten die
entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht.
Unbeschadet der Tatsache, dass das Schicksal der
vorliegenden Berufung schon aufgrund der vorstehenden Feststellungen entschieden
ist, hat sich der unabhängige Finanzsenat der Vollständigkeit halber
auch mit der im Zuge des Abgabenverfahrens aufgeworfenen Frage auseinander
gesetzt, ob es sich bei der Wohnung in 1120 Wien tatsächlich um ein wegen
der erst zu erfolgenden Errichtung eines Einfamilienhauses vorübergehend
angemietetes Objekt handelte, welches der Anwendung des § 3 Abs. 5 ErbStG
nicht schadet.
Auch bei der abgabenrechtlichen Würdigung dieses
Vorbringens, kommt der bereits erwähnten Äußerung der Bw. in
ihrem Schreiben vom 11. April 2006 besondere Bedeutung zu. Die Bw. erachtet
darin die für die Gewährung der Abgabenbegünstigung nach der
bezogenen Norm erforderlichen Voraussetzungen dadurch erfüllt, dass sie den
"ersten gemeinsamen Haushalt" in der Wohnung in 1120 Wien errichtet
habe, wo sie mit ihrem Ehemann und den Kindern gelebt habe. Angesichts dieser
klaren und unmissverständlichen Darstellung über die konkreten
Umstände des Einzelfalles kann daher im vorliegenden Fall nicht von einem
Provisorium im Sinne des von der Bw. erwähnten Erkenntnisses des VwGH vom
9. August 2001 gesprochen werden. Damit steht aber fest, dass die
Übersiedlung der Bw. samt Familie in das Eigenheim in 1130 Wien bloß
eine Verlegung des Wohnsitzes aber keine erste Einrichtung eines gemeinsamen
Haushaltes darstellt.
Der bloße Wechsel eines gemeinsamen Haushaltes reicht
aber nach den maßgeblichen Bestimmungen nicht aus, die steuerliche
Begünstigung nach § 3 Abs. 5 ErbStG zu rechtfertigen (VwGH vom 30.
März 1967, 1700/66). Da nicht jede Einrichtung eines gemeinsamen Haushaltes
sondern nur die erste Einrichtung eines solchen zur begehrten
Steuererleichterung führt, kommt neben den oben angeführten
Feststellungen auch aus diesem Grund die Anwendung der von der Bw. begehrten
Steuererleichterung im Anlassfall nicht in Betracht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 27.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1761-W/06
- Stammnummer
- 24266
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF