Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch KPMG NÖ Wirtschaftstreuhand GmbH, diese vertreten durch Mag. Johann Mlcoch, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling, vertreten durch Hofrat Mag. Christian Hrdina, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz - und Einkommensteuer für das Jahr…
einen Arbeitgeber ist ein reiner Formalakt, woraus nicht das tatsächliche Rechtsverhältnis zum "Arbeitnehmer" ableitbar ist. Erst die konkreten Erhebungen im Anlassfall und die hieraus gewonnenen Schlussfolgerungen stellten klar, dass auch das mit Dezember 1992 begonnene Dienstverhältnis zu P nicht als solches im steuerlichen Sinn zu…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M., vertreten durch ME., vom 7. Oktober 1996 gegen die Bescheide des Finanzamtes A. vom 13. September 1996 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO (Körperschaftsteuer 1992 und 1993, Gewerbesteuermessbetrag 1992 und Gewerbesteuer 1993…
Es reicht für die Anerkennung von Betriebsausgaben nicht aus, dass Formalschritte gesetzt werden (wie Rechnungserstellung und Zahlungsnachweis), wenn jedwede logische Nachvollziehbarkeit derartiger "Betriebsaufwendungen" fehlt. Dies trifft auf die gegenständlichen Aufwendungen zu. Weshalb soll eine Schweizer Gesellschaft, ohne wirtschaftliches Substrat, wie die "C. " oder die "GZ…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EL., vertreten durch Mag. J. Wieser Steuerberatungs - GmbH, 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 4 A, vom 17. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Melk, vom 21. Oktober 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4…
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 brachte der Berufungswerber (unter anderem) einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO ein. Zur Begründung verweist der Berufungswerber im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.9.2010, 2007/15/0206, auf Grund dessen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 13. Juli 2011 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2006 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben…
… 299 Abs. 1 BAO vom 1.3.2001 sei insbesondere dem Vorwurf der fehlenden Wiederaufnahmeberechtigung Rechnung getragen worden und ergebe sich eine Bindungswirkung für die im fortgesetzten Verfahren in der Wiederaufnahmefrage zu treffende Entscheidung des Senats. Aus diesem Grund werde für diese mündliche Verhandlung die…
…von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2004 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen. Im Hinblick darauf…
…Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für die Jahre 2004 und 2005 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen. Da nach der Aktenlage dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der entscheidungswesentliche Sachverhalt…
…von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2005 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen. Im Hinblick darauf…
…innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2004 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen…
…Zeitraumes von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für die Jahre 2004 und 2005 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen…
…dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2004 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen. Da nach der Aktenlage dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (im Zuge der Erstveranlagung…
…Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für die Jahre 2004 und 2005 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen. Im Hinblick darauf…
…Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2005 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen. 2. Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften Nach …
…innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2004 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen…
…innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2004 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen…
…innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2004 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen…
…Zeitraumes von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für die Jahre 2004 und 2005 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen…