Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3511-W/07
Liebhaberei bei Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3511-W/07vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder Mag. Helga Preyer, Ing. Helmut Jörg und Mag. Heinrich Witetschka
über die Berufung des K.P. und der K.K.I. , wohnh. in Adr.1, vertreten
durch Dr. S./O. WTH GmbH, Steuerberatungskanzlei, Adr.3, vom 1. August 2007
und 20. Februar 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 25. Juli 2007 und 27. Jänner
2009 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer sowie
Nichtfeststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2004, Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie
Nichtfeststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2004 und 2005, über die gem. § 274 BAO als
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007
gerichtet geltenden Berufung (ursprünglich gerichtet gewesen gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Jänner bis Dezember 2006 und
Jänner bis März 2007) sowie über die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Nichtfeststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2006 und 2007 und Festsetzung von Umsatzsteuer für den
Zeitraum Jänner bis Juni 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um in der
Schweiz ansässige Miteigentümer, welche in Österreich eine
gemeinschaftliche Vermietung von fremdfinanziert angeschafften
Eigentumswohnungen betreiben.
Strittig ist, ob die Vermietung der Eigentumswohnungen eine
Einkunftsquelle in unternehmerischer und ertragsteuerlicher Hinsicht darstellt,
oder ob sie als Lieberhabereibetätigung gemäß
§ 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung 1993 idgF LVO) umsatz- und ertragsteuerlich außer
Betracht bleibt.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über die Jahre 2004-2005 inkl. Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum
1-12/2006 und 1-3/2007 wurden folgende Feststellungen getroffen:
<<Begründung
für Liebhabereibeurteilung
A.
Sachliche
Würdigung
1.
Allgemein
Mit Kaufvertrag vom
30.4.2004 erwarben die beiden Abgabenpflichtigen (Bw.)
K.P. und
K.K.I., beide wohnhaft in
Adr.1, je 51/20086 bzw. 26/10043
Liegenschaftsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Liegenschaft
Adr.2, Wohnungen 311 bzw. 312, sowie die
Pkw-Stellplätze 38 und 14 von der Firma
Adr.2*I.-GmbH, die als Verkäufer
aufgetreten ist (kurz "Adr.2*-I.GmbH."
genannt) um einen Gesamtkaufpreis von € 144.343,88 (Top 11) und
€ 143.398,21 (Top 12) zuzügl. 20% USt
(57.548,42).
Zum Zwecke der
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die beiden
Miteigentümer hieramts unter der
St.Nr.: XXX als
Miteigentumsgemeinschaft steuerlich erfasst. Gleichzeitig soll diese
Miteigentumsgemeinschaft Unternehmerfunktion ausüben und beansprucht die
ust-rechtliche Beurteilung als eigenes Rechtssubjekt,
Dem Kauf zugrunde liegt ein
von der "Adr.2*-I.GmbH." angebotenes zur
Gänze (120% des Nettokaufpreises) fremdfinanziertes
"Vorsorgewohnungsmodell" Das Modell sieht eine Finanzierung des Wohnungskaufs
mittels endfälliger, während der Laufzeit nicht rückzahlbarer
Kredite und den Aufbau von 2 Tilgungsträgern zur Finanzierung der
Kreditrückzahlung am Ende der Kreditlaufzeit vor.
|
Kaufpreis
Top 11
|
144.343,88
|
Kaufpreis
Top 12
|
143.398,21
|
20%
USt
|
57.548,42
|
Kaufpreis
brutto
|
345.290,51
|
|
|
Kaufnebenkosten
|
|
Notar
|
6.905,81
|
Grunderwerbsteuer
|
12.085,17
|
Eintragungsgebühr
|
3.452,91
|
Kaufnebenkosten
gesamt
|
22.443,89
Im
Zuge des Wohnungskaufs macht die Abgabenpflichtige (Bw.) Vorsteuern in Höhe
von € 57.548,42 geltend. Wegen des Verdachts auf Liebhaberei wurde
für den Zeitraum 2004 und 2005 eine Außenprüfung gem.
§ 147 BAO vorgenommen.
Die Beurteilung der
objektiven Ertragsfähigkeit erfolgt anhand einer vom Steuerpflichtigen zu
erstellenden Prognoserechnung. Eine Einkunftsquelle nach § 1
Abs. 2 LVO II liegt bei Vermietung vor, wenn die Art der Bewirtschaftung
des Mietobjektes in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Die Dauer des
absehbaren Zeitraumes beträgt im Sinne des § 2 (4) LVO II 20
Jahre ab Beginn der Vermietung.
Zur Beurteilung des
vorliegenden Falles wurden vom steuerlichen Vertreter der Abgabepflichtigen
(Bw.) folgende Unterlagen vorgelegt:
-Kaufvertrag samt
Rechnung,
-Rechnung des
Notars,
-Prognoserechnung,
-Mietverträge
-Kreditzusage der
Bank,
-Ermittlung der
Abschreibungsbasis
-Mietenpoolvereinbarung
-Aufstellung
der monatlichen Einnahmen und Ausgaben 2004-2005
2.
Prognoserechnung
Von der Kanzlei
Dr. S./O. wurde eine Prognoserechnung
vorgelegt.
Die Prognoserechnung
sieht eine jährliche Indexsteigerung der Wohnungs- und Kfz-Stellplatzmieten
mit 2,5 % vor, die Betriebskosten und der sonstige Aufwand wurden ebenfalls mit
2,5% valorisiert. Aus den Anschaffungskosten wurde ein Anteil für Grund und
Boden in Höhe von 20% ausgeschieden. Außerdem ist eine Sondertilgung
in Höhe von € 15.000,00 (pro Wohnung) am Ende des 10. Jahres
in die Prognoserechnung eingebaut. Ein laufender Oberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten soll für. beide Wohnungen erstmals im Jahr 10
(2014) und ein Gesamtüberschuss für Top 11 erstmals im Jahr 17 (2021)
bzw. für Top 12 erstmals im Jahr 18 (2022) erwirtschaftet werden. Für
den Prognosezeitraum von 20 Jahren sieht die Prognoserechnung einen
Totalüberschuss von € 9.030,75 (Top 11) bzw. € 8.684,32
(Top 12) vor.
3.
Mietenpool
Zum Ausgleich von
Leerstehungen ist von den Abgabenpflichtigen (Bw.) ein monatlicher
Pauschalbetrag in Höhe von € 0,45 pro
m
2
zu entrichten. Im Fall von Leerstehungen sollen ausfallende Mieten durch diesen
Pool ersetzt werden.
4.
Finanzierungskosten
Zur Deckung der
Investitionskosten inkl. Nebengebühren und Finanzierungsnebenkosten und
sonstiger Kosten in Höhe von insgesamt € 391.637,13 wird eine
Kreditzusage der Bank
über einen
einmal ausnutzbaren, endfälligen Fremdwährungskredit (in Schweizer
Franken) im Gegenwert von € 387.968,42 vorgelegt, die von den
Abgabenpflichtigen mittels Annahmeerklärung eingegangen
wurde.
Während der
25-jährigen Laufzeit des endfälligen Kredites werden Zinsen auf Basis
des Dreimonats-LIBOR mit einem Aufschlag von 1,6% berechnet. Eine vorzeitige
Rückzahlung in Form der in der Prognoserechnung vorgesehenen Sondertilgung
nach 10 Jahren ist im Kreditvertrag aber
NICHT
vorgesehen.
In der von der Kanzlei
Dr. S./O. vorgelegten
Prognoserechnung wurden für die Jahre 1 bis 10 Zinsaufwendungen in
Höhe von jährlich € 3.906,55 (Top 11) bzw.
€ 3.881,85 (Top 12) in Ansatz gebracht, für die Jahre 11 bis 20
wurde der Zinsaufwand Infolge der am Ende des 10. Jahres behaupteten
Sondertilgung auf € 3.531,55 (Top 11) bzw. € 3.506,85 (Top
12) reduziert. Für das Jahr 2005 wurde in der Steuererklärung ein
Zinsaufwand in Höhe von € 9.502,07 gegenüber
€ 7.788,40
(Top 11 und 12) in der
Prognoserechnung berücksichtigt. Dieser Zinsaufwand weist auf eine
völlige Ausschöpfung des Kreditrahmens hin. Sonstige
Finanzierungskosten wie Darlehensgebühr, Pfandbestellungsurkunde etc.
wurden in der Prognoserechnung nicht in Ansatz gebracht. Der in der
Prognoserechnung in Ansatz gebrachte Zinsaufwand ist wie folgt zu
berechnen:
|
|
Top
11
|
Top
12
|
Vor
Sondertilgung
|
|
|
Kreditsumme
exkl. USt
|
156.262,10
|
155.273,88
|
davon
2,5% Zinsen für die Jahre 1 bis 10
|
3.906,55
|
3.881,85
|
|
|
|
Nach
Sondertilgung
|
|
|
Kreditsumme
exkl. USt
|
156.262,10
|
155.273,88
|
abzüglich
Sondertilgung
|
15.000,00
|
15.000,00
|
Kreditsumme
exkl. USt nach Sondertilgung
|
141.262,10
|
140.273,88
|
davon
2,5% Zinsen für die Jahre 11 bis 20
|
3.531,55
|
3.506,85
Zur
Deckung der Kreditsumme am Ende der Kreditlaufzeit verpflichten sich die
Kreditnehmer zwei Tilgungsträger in Form von Lebensversicherungen (LV)
aufzubauen. Die 1. LV wird aus einem Einmalerlag zu Vertragsbeginn
bestehend aus. dem Vorsteuerguthaben und einer Eigenleistung gespeist, für
die 2. LV ist eine laufende monatliche Prämie zu entrichten. Bei einer
angenommenen durchschnittlichen Verzinsung in Höhe von 4,75% entsprechend
der Modellbeschreibung sollen die beiden Tilgungsträger am Ende der
Kreditlaufzeit den offenen Kreditbetrag von € 387.968,42 abdecken,
Erreichen die beiden Tilgungsträger am Ende der Kreditlaufzeit die
Kreditsumme nicht, so ist der offene Kreditbetrag in 60 Monatsraten zu
begleichen. Beide Tilgungsträger dienen gleichzeitig auch als
Sicherstellung für den Fremdwährungskredit. Außerdem sicherte
sich die Kreditgeberin ein Pfandrecht an den erworbenen
Liegenschaftsanteilen.
B.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 2 (2) EStG sind der ESt-Besteuerung das Einkommen des
Abgabepflichtigen (Bw.) aus den in Abs. 3 genannten Einkunftsarten nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, zugrunde
zu legen. Abs. 3 enthält eine taxative Aufzählung der sieben
Einkunftsarten (in diesem Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei
mehreren Miteigentümern ist gem. § 188 BAO eine einheitliche und
gesonderte Feststellung vorzunehmen.
§ 2 UStG definiert
den Unternehmensbegriff und wer als Unternehmer anzusehen ist. Demnach ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
Tätigkeit (in diesem Fall die entgeltliche Überlassung von
Wirtschaftsgütern) des Unternehmers. Unternehmer ist im vorliegenden Fall
die aus den beiden Miteigentümern
K.P. und
K.K.I. bestehende
Miteigentumsgemeinschaft, vorbehaltlich des Vorliegens von
Liebhaberei.
In der zu § 2 (3)
EStG und zu § 2 UStG erlassenen Liebhabereiverordnung in der Fassung
BGBI 1993/33 (LVO II) wird geregelt, was als Einkünfte bzw. als
unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist, und in welchen Fällen von
Betätigungen mit Liebhabereicharakter auszugehen ist. Demnach regelt
§ 1 Abs. 2, dass Liebhaberei dann anzunehmen ist, wenn Verluste
entstehen, die aus einer Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, stammen. Die
Annahme von Liebhaberei kann gem. § 2 (4) LVO dadurch widerlegt
werden, wenn je nach Art der Bewirtschaftung oder Betätigung in einem
absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielt wird. Als absehbarer Zeitraum wird ein Zeitraum von 20
Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens jedoch 23
Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen definiert. Ergibt sich in
diesem Zeitraum kein Gesamtüberschuss, so ist Liebhaberei ab Beginn der
Betätigung anzunehmen. Verluste, die aus dieser Betätigung entstehen,
sind gem. § 188 BAO nicht festzustellen und sind steuerlich
unbeachtlich. Außerdem gilt diese Tätigkeit nicht als unternehmerisch
im Sinne des § 2 UStG. Das Erreichen eines Gesamtüberschusses ist
anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Beurteilungseinheit ist jeweils
das einzelne Vermietungsobjekt (Eigentumswohnung). Die vom steuerlichen
Vertreter zur Dokumentation der Einkunftsfähigkeit des Vermietungsobjektes
vorgelegte Prognoserechnung ist von der BP in folgenden Punkten zu
ändern.
Eine berichtigte
Prognoserechnung wird als Anlage beigelegt.
1.
Aufwendungen
Mietenpool
Die von den
Abgabenpflichtigen monatlich zu entrichtenden Aufwendungen für einen
Mietenpool in Höhe von
€ 0,45/m
2
wurden in der vorgelegten Prognoserechnung nicht berücksichtigt.
Gleichzeitig wird bei den Mieteinnahmen von einer durchgehenden Vermietung ohne
Leerstehungen ausgegangen.
Bei
einer Vermietung über einen längeren Zeitraum, im Fall der Vermietung
von Eigentumswohnungen von 20 Jahren, wie dies In der LVO vorgesehen ist, ist
ein entsprechender Abschlag für Leerstehungen zu berücksichtigen. Die
von den Abgabenpflichtigen zu entrichtenden Aufwendungen stellen letztlich auch
eine Absicherung gegenüber diesem Risiko dar. Die Aufwendungen für den
Mietenpool stellen daher eine Korrekturpost der Mieteinnahmen dar und sind in
die Prognoserechnung miteinzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen werden sie
in der von der BP erstellten Prognoserechnung als Werbungskosten geführt.
Tatsächlich wurden sie in der Überschussrechnung als Werbungskosten
behandelt.
2.
Zukünftige
Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten
Nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH haben künftige Instandhaltungs- und
Reparaturkosten in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung ihren
unverzichtbaren Platz (vgl. E. v. 27.5.2003, ZI. 99/14/0331). Bei
Erstellung einer realitätsnahen Prognoserechnung ist daher für den
Prognosezeitraum von 20 Jahren mit Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen zu
rechnen.
In der Prognoserechnung
lt. BP sind daher Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten mit 2% der
Nettomiete (sehr vorsichtige Kalkulation / Mindestansatz) berücksichtigt
worden. Vom steuerlichen Vertreter wurde in der vorgelegten Prognoserechnung
diesbezüglich nichts angesetzt.
3.
Zinsenaufwand
in Zusammenhand mit der Kreditsumme und Sondertilgung
Von der BP werden die
Aufwendungen, wie sie in die Prognoserechnung einfließen, wie folgt
ermittelt
a)
Zinsen von
Bruttoanschaffungskosten
Wie aus
den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, erfolgte die Finanzierung des Ankaufs der
Liegenschaftsanteile auf Basis der Bruttoanschaffungskosten (inkl. USt sowie
sämtlicher Nebenkosten). Wie bereits angeführt soll die in der
Rechnung über den Kauf ausgewiesene Umsatzsteuer nicht die Kreditbelastung
verringern, sondern soll bei Gutschrift auf dem Steuerkonto zum Aufbau eines
Tilgungsträgers verwendet
werden.
In die Prognoserechnung
unter der Annahme einer Einkunftsquelle ist daher von einer Zinsenbelastung, die
auf das gesamte aufgenommene Kreditvolumen abgestellt ist,
auszugehen.
Der gesamte
aufgenommene Kredit als Basis für die Zinsenermittlung für die
Prognoserechnung beträgt daher € 387.968,42.
b)
LIBOR-Zinssatz
Von den Vermietern
wurden endfällige Kredite abgeschlossen, deren Verzinsung sich an dem
CHF-LIBOR Zinssatz orientiert. Laut Kreditvertrag ist auf Basis des
Dreimonats-LIBOR ein Aufschlag (Marge) von 1,6%
vorzunehmen.
Aufgrund der Tatsache,
dass die Prognoserechnung für einen längeren Zeitraum (20 Jahre) zu
erstellen ist, Ist auch die Entwicklung des Basiszinssatzes über einen
längeren Zeitraum zu berücksichtigen. Es wird die Entwicklung des
CHF-LIBOR über einen Zeitraum von 10 Jahren herangezogen. Aufgrund der
Zinsentwicklung der letzten 10 Jahre ergibt sich ein durchschnittlicher
LIBOR-Zinssatz von 1,55%. Der für die Berechnung heranzuziehende Zinssatz
inklusive Marge beträgt daher 3,15%.
Anmerkung: Der Ansatz eines
längeren Zeitraumes würde einen wesentlichen höheren Ansatz in
der Prognoserechnung ergeben als bisher (siehe obige Tabelle Zinssätze
für 1.989 bis 1994).
Die in der Prognoserechnung
lt. BP in Ansatz gebrachten Zinsaufwendungen decken sich im Wesentlichen mit dem
3-Monats Libor im Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung (3.Quartal 2006:
1,625%) und sind daher wie folgt zu berechnen:
|
|
Top
11
|
Top
12
|
Kreditbetrag
|
193.984,21
|
193.984,21
|
x
Marge + durchschnittlicher Libor
|
3,15%
|
3,15%
|
jährlicher
Zinsaufwand lt. BP
|
6.110,50
|
6.110,50
c)
Sondertilgung
Eine (teilweise)
Tilgung des Kredites vor Ende der Kreditlaufzeit kann nur dann in der
Prognoserechnung Berücksichtigung finden, wenn diese Tilgung im Voraus
beabsichtigt war. Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte Absicht zur Tilgung
von Fremdkapital ist nur dann anzunehmen, wenn die Höhe und der
Abflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von vornherein
konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar
sind.
Die geplante Tilgung ist der
Abgabenbehörde gegenüber - zeitgerecht - offen zu legen. Ein allgemein
gehaltenes Vorhaben, künftige, noch nicht konkretisierbare Geldbeträge
vorzugsweise zur Fremdkapitaltilgung verwenden zu wollen, ist hiezu nicht
ausreichend.
Auf Grund folgender
Umstände ist davon auszugehen, dass eine vorzeitige (teilweise)
Kredittilgung von Vornherein nicht ernsthaft geplant war (bzw.
ist):
-Im Kreditvertrag wird in
keiner Weise eine geplante Sondertilgung erwähnt. Die (theoretische)
Möglichkeit, den Kredit vor Ende der Laufzeit teilweise oder zur Gänze
zu tilgen, genügt nicht.
-Aus dem vorgelegten
Schreiben (Bestätigung der Kenntnis der Sondertilgung) kann nicht entnommen
werden, dass die Käufer bereits zum Kaufzeitpunkt über die
Notwendigkeit einer Sondertilgung informiert wurden und damit geplant
hätten.
-Selbst in diesem Schreiben
lassen die Angaben die erforderliche Eindeutigkeit vermissen: "...dass eine
vorzeitige Rückzahlung von € 15.000,00 ab dem 5. Jahr,
spätestens aber ab dem 10. Jahr zu leisten sein wird." Weiters:
"Ebenso wurde ich entsprechend meiner Modellrechnung darüber informiert,
dass es allenfalls erforderlich sein kann, eine höhere Rückzahlung zu
leisten."
-Es ist also selbst jetzt
weder Zeitpunkt noch Höhe der Sondertilgung eindeutig und unwiderruflich
festgelegt.
Es scheint daher eindeutig,
dass eine Sondertilgung nicht von vorneherein geplant war, sondern erst durch
die Ermittlungen der Finanzbehörde im Hinblick auf Liebhabereiverdacht
derartige Überlegungen angestellt wurden. Im Übrigen wird an dieser
Stelle darauf hingewiesen, dass durch die von der Betriebsprüfung
geänderten Ansätze - insbesondere Basis der Zinsenberechnung die
Bruttoanschaffungskosten sowie Ansatz einer langfristig durchschnittlich
höheren Zinsenbelastung - auch die Berücksichtigung einer
Sondertilgung in der angegebenen Größenordnung bei weitem zu keinem
positiven Gesamtüberschuss innerhalb von 20 Jahren wie erforderlich
führen würde.
4.
Sonstige
bisher in der Prognoserechnung der BP nicht eingearbeitete Umstände , die
weiters gegen die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb von 20
Jahren sprechen
Die im Zusammenhang mit der
Errichtung der Kreditverträge stehenden Finanzierungskosten wie
Darlehensgebühr, Pfandbestellungsurkunde etc. wurden seitens der BP nicht
in die adaptierte Prognoserechnung einbezogen und sind daher bisher
unberücksichtigt geblieben.
Der Anteil an Grund und
Boden variiert in den Veranlagungsjahren zwischen 8 und 20%. Die in der
Prognoserechnung in Ansatz gebrachte AfA wurde von der BP übernommen. Im
Hinblick auf die Nutzfläche im Verhältnis zur Grundfläche,
erscheint der Ansatz von 20% zu hoch.
Laut Mietenpoolvereinbarung
kann der Poolbeitrag nach einem Ablauf von drei Jahren angehoben werden. Seitens
der BP wurde der Poolbeitrag linear mit
€ 0,45/m
2
zum Ansatz gebracht.
Ein
Verwaltungsentgelt für den Mietenpool in Höhe von
€ 0,17/m
2
(wertgesichert) Wohnnutzfläche kann ab dem 5. Jahr verrechnet werden.
Diesem Umstand wurde in der Prognoserechnung bisher nicht Rechnung
getragen.
Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung
der o.a. Änderungen ergibt sich aus der Vermietung der Eigentumswohnungen
Adr.2 Top 311 und 312, sowie aus dem
Kfz-Abstellplatz Nr. 38 und 14, für den Prognosezeitraum 2004 bis 2025
ein Gesamtverlust von € 50.660,00 (für Top 11) und
€ 51.482,00 (für Top 12).
Eine Einkunftsquelle liegt
bei Betätigungen mit Liebhabereivermutung § 1(2) LVO nur vor,
wenn in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird.
Der absehbare Zeitraum wird von der VO mit einer Zeitspanne von 20 Jahren ab
Vermietungsbeginn definiert. Wie aus der durch die BP erstellten
Prognoserechnung zu ersehen Ist, erscheint dies nicht
möglich.
Es ist daher von Beginn an
von Liebhaberei auszugehen. Die erklärten Verluste sind mangels
Einkunftsquellencharakter nicht ausgleichsfähig. Mangels Vorliegens einer
Einkunftsquelle ist auch kein Feststellungsverfahren im Sinne des
§ 188 BAO durchzuführen.
Im ust-rechtlichen Sinne
handelt es sich hierbei um keine unternehmerische Betätigung.
Vorsteuerbeträge, die mit dieser Betätigung in Verbindung stehen sind
nicht abzugsfähig. Hinsichtlich der in Rechnung gestellten USt-Beträge
wird eine Steuerschuld gem. § 11 (14) UStG bewirkt.
1.
Umsatzsteuer
a) Mangels Vorliegens einer
Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 liegen einerseits
keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 UStG vor, andererseits
ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Die den Mietern in Rechnung gestellte
USt wird gem. § 11(14) UStG vorgeschrieben.
|
|
2004
|
2005
|
Gesamtbetrag
der Entgelte
|
0,00
|
0,00
|
Vorsteuerbeträge
|
0,00
|
0,00
|
USt-Schuld
gem. § 11(14) UStG
|
730,30
|
1,261,87
2.
Feststellungsverfahren
Mangels Vorliegens einer
Einkunftsquelle sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht
festzustellen. Ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 188 BAO ist
daher beim angeführten Vermietungsobjekt
NICHT
durchzuführen.
ad Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
<<Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO erforderlich machen:
Umsatzsteuer
für die Jahre 2004 und 2005
Einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2004 und 2005
Die Wiederaufnahme erfolgt
unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten BP und der sich
daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der i.S.d. § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.>>
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Anschlussprüfung (AnBP) über die Jahre 2006 und 2007 inkl.
Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum 1-9/2008 wurden folgende
ergänzende Feststellungen getroffen:
Anlässlich dieser Außenprüfung für
2006 und 2007 wurden weiters vorgelegt:
- Aufstellung der
monatlichen Einnahmen und Ausgaben für 1/2006-9/2008
-
Zinsbestätigung der Bank für
2007
Betreffend den Pkt.
Zinsaufwand im Zusammenhang mit der Kreditsumme
und Sondertilgung wurde ergänzend dargestellt, dass:
dieser Zinssatz von
3,15% für die Jahre ab 2008 angewendet wird, da damit Schwankungen nach
oben und unten abgefedert werden. Für die Jahre bis 2007 werden die
tatsächlichen Zinsaufwendungen zum Ansatz gebracht.
Die
tatsächlichen Zinsen für 2006 liegen knapp unter dem berechneten Wert
laut Außenprüfung, die tatsächlichen Zinsen für 2007 liegen
deutlich über diesem Wert.
Betreffend den Pkt.
Hauptmietzins, Stellplatzmiete, Betriebskosten
und sonstiger Aufwand wurde ergänzt, dass die diesbezüglichen
Positionen in der Prognoserechnung ausgehend von den tatsächlichen Werten
2007 zuzüglich einer jährlichen Indexsteigerung von 2,5% ab 2008 in
Ansatz gebracht worden wären.
Folgende den Mietern in Rechnung gestellte Beträge
(Umsatzsteuerschuld) gemäß
§ 11 (14) UStG wurden vorgeschrieben
sowie weiters das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften für die
Jahre 2006 und 2007 bescheidmäßig ausgesprochen:
|
|
2006
|
2007
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
0,00
|
0,00
|
Vorsteuerbeträge
|
0,00
|
0,00
|
USt-Schuld gem.
§ 11 (14) UStG
|
1.282,58
|
1.335,86
Die Prognoserechnung der AnBP wurde entsprechend
abgeändert und die Umsatzsteuer 1-6/2008 wie folgt festgesetzt:
[Grafik]
In der fristgerechten Berufung wird eingewendet, dass die
streitgegenständliche Wohneinheit bei richtiger rechtlicher Würdigung
einen tatsächlich innerhalb von 20 Jahren liegendem Überschuss
erzielen würde. Die vom Finanzamt durchgeführte Prognoserechnung bzw.
berichtigte Prognoserechnung würde nicht den Tatsachen entsprechen. Wie in
der Prognoserechnung des Steuerberaters dargelegt, wäre vom Bw. eine
vorzeitige Tilgung von € 40.000,00 im 10. Jahr vorgesehen und
diese auch mit der Bank vereinbart worden. Eine vorzeitige Tilgung sei im
Kreditvertrag zwar nicht angeführt, dies wäre jedoch nicht
erforderlich. Erforderlich sei lediglich, dass die vorzeitige Tilgung
tatsächlich vorgenommen und dies in der Prognoserechnung offen gelegt
würde.
Lt. Abschnitt 17, Pkt. 3 der LR (AF 1998/47)
liege eine Änderung der Wirtschaftsführung nicht vor, wenn eine
außerordentliche Tilgung, die in ernsthafter Absicht vereinbart wurde,
gegeben sei. Dies wäre dann der Fall, wenn die Tilgung innerhalb der ersten
10 Jahre erfolge (wie vorliegend) und die Rückzahlung der Behörde
offen gelegt bzw. in eine allfällige Prognoserechnung aufgenommen wurde
(ebenso wie vorliegend). Die Nichtberücksichtigung der Sondertilgung sei
somit unrichtig und die Prognoserechnung mit Berücksichtigung der
Sondertilgung vorzunehmen.
Weiters wird eingewendet, dass die Bw. durch
professionelles und geschicktes Schuldenmanagement eine erhebliche Verringerung
der Zinsbelastung erreichen würde. Der angesetzte Zinssatz von 3,15798%,
gerundet 3,15% würde, somit nicht zum Tragen kommen, und daher ein
positiver Gesamtüberschuss in 20 Jahren zu erreichen sein.
Betreffend die Wiederaufnahmebescheide wird eingewendet,
dass lt. Bw. bei richtiger rechtlicher Würdigung kein Voluptuar vorliegen
würde und die Wiederaufnahme daher nicht durchzuführen gewesen
wäre. Einerseits da entsprechend der LVO innerhalb der geforderten Frist
ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet und weiters die Frage der Liebhaberei
eine Rechtsfrage und daher keinen Wiederaufnahmegrund darstellen würde,
welche bereits bei Erlassung der Erstbescheide hätte gewürdigt werden
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für
das Jahr 2004
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmegründe sind nach ständiger
Rechtsprechung nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die
später hervorkommen. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist
dabei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Allfälliges
Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen
schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (Ritz, BAO, 3. Aufl.,
§ 303, Tz 13ff).
Die
Verfügung der Wiederaufnahme steht im Ermessen, mit dem Ziel eines
insgesamt rechtmäßigen Ergebnisses. Daher ist bei der
Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (Ritz,
aaO, Tz. 37 zu § 303).
Im
gegenständlichen Fall erfolgte die Erlassung der Erstbescheide betreffend
Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für das Jahr 2004 am 13.
und 21. Juli 2005 auf Grund der in den eingereichten Abgabenerklärungen
enthaltenen Angaben. Erst im Zuge der hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005
durchgeführten Außenprüfung bzw. im Rahmen eines im Jahr 2006
durchgeführten Vorhalteverfahrens wurden dem Finanzamt sämtliche
Unterlagen (Kaufvertrag, Kreditzusage, Mietvertrag, Prognoserechnung,
Modellrechnung, Mietenpoolvereinbarung) vorgelegt und verfügte das
Finanzamt auf Grund der dadurch erlangten Kenntnis des zu Grunde liegenden
Sachverhaltes bzw. der neu hervorgekommenen Tatsache, dass die objektive
Ertragsfähigkeit der Betätigung nicht gegeben ist, die Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung.
Den
Berufungsausführungen der steuerlichen Vertretung ist insoweit zuzustimmen,
als die Frage der Liebhaberei keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt,
weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die bereits bei Erlassung der
Erstbescheide von der Abgabenbehörde gewürdigt hätte werden
müssen. Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden,
dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide über die
für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle
maßgeblichen Unterlagen (noch) nicht verfügte und daher zu diesem
Zeitpunkt für die Abgabenbehörde nicht ersichtlich war, in welchem
Zeitraum ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erzielbar sein wird. Erstmals im Jahre 2006 wurde dem Finanzamt der Inhalt der
in Erfüllung eines Ergänzungsauftrages vorgelegten maßgeblichen
Unterlagen, wie Kaufvertrag, Bedingungen der Fremdfinanzierung (Kreditzusage),
Mietvertrag, Prognoserechnung, Modellrechnung etc. bekannt.
Maßgebend
ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können. Für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ist somit
ausschlaggebend, ob im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Verfahrens - bei
Kenntnis der Tatsachen - eine anders lautende Entscheidung erfolgt wäre
(Ritz, a.a.O. § 303, Tz 10).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH 6.12.1990,
90/16/0155,0165.
Selbst in Fällen, in denen in abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht bestand, wenn also
bloß vermutet wird, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist
als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt
geworden ist, ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die
ihm entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesenen erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung iSd § 303 Abs. 4 BAO.
Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen
ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund.
Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass
die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der
die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden
konnten. Der Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im
Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also allenfalls
der Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen
der Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder
Sorgfaltsverletzung treffen würde, ist die Wiederaufnahme nicht
ausgeschlossen. Wird daher ein Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines
vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und
stellt sich erst später heraus, dass die Erklärungen des
Abgabepflichtigen nicht vollständig waren, so ist eine spätere
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst später festgestellten
Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn für die
Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon
früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die Behörde
diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat (vgl.
Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN).
Wie bereits
ausgeführt, ging das Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
entsprechend der eingereichten Umsatz- bzw. Feststellungserklärung
hinsichtlich der Vermietung der Liegenschaft Adr.2 vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle aus. Erst durch die im Zuge eines Vorhalteverfahrens, zum Teil
im Gefolge der durchgeführten Außenprüfung vorgelegten
Unterlagen erlangte das Finanzamt über den zu Grunde liegenden,
maßgeblichen Sachverhalt Kenntnis und wurde daher den Erstbescheiden
insoweit ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dass der
Abgabenbehörde sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände bereits
im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen wären, wird von den Bw.
gar nicht behauptet.
Erst durch die
Kenntnis der entsprechenden Unterlagen wurde die Möglichkeit geschaffen,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen. Wäre dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der
Erlassung der Erstbescheide der Inhalt der erst nachträglich (nach
Bescheiderlassung) vorgelegten Dokumente und Unterlagen bekannt gewesen,
wäre schon zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass innerhalb
eines Zeitraumes von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss
erwirtschaftet wird und hätte dieser Umstand einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt.
Vor dem
Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher das Berufungsvorbringen,
wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr 2004 nicht gegeben sei,
nicht zu überzeugen. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall
der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Projektentwurf, die Bedingungen der
Fremdfinanzierung (Kreditzusage) und die Prognoserechnung erst im Zuge der
durchgeführten Außenprüfung bzw. im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens vorgelegt worden sind und das Finanzamt sohin erst auf Grund
dieser Unterlagen in der Lage war, die maßgeblichen Tatsachen respektive
das Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle festzustellen, war nach Auffassung des
UFS dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der
entscheidungswesentliche Sachverhalt insoweit nicht vollständig bekannt und
erweist sich demzufolge die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens und
Feststellungsverfahrens 2004 als gerechtfertigt.
2. Umsatzsteuer und
Feststellung von Einkünften
Nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 in
der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 358/1997, ist
Liebhaberei anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten Verluste entstehen. Diese Annahme kann nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen sein.
Nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997, liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z. 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum
von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens
23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Die zu beurteilende Vermietungstätigkeit stellt ohne
Zweifel eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3
LVO 1993 dar und fällt diese im Hinblick auf die erzielten Verluste
unter die Vermutung steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei. Für die
Widerlegung dieser Annahme bedarf es nach dem Verordnungswortlaut somit der
Darlegung, dass die Art der Vermietungstätigkeit in einem Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der Vermietung einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen hat, liegt die Last der Behauptung und des Beweises der
voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden
Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes nicht
auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen, den die Obliegenheit
zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft (vgl. VwGH 19.4.2007,
2006/15/0055, und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171).
Es ist somit Sache des Abgabepflichtigen, die
Ertragsfähigkeit einer nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 mit der
Annahme von Liebhaberei belasteten Betätigung anhand einer realistischen
Prognoserechnung aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss eine solche Ertragsprognose angesichts der
Unsicherheiten, mit denen jede Prognostizierung künftiger Ereignisse
zwangsläufig behaftet ist, mit allen ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend
gesichert sein (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036 und VwGH 31.5.2006,
2001/13/0171). Die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des
positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4
letzter Satz LVO 1993 ist daher nachvollziehbar auf der Basis
konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der
bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen
(vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036).
Von einer solcherart dargelegten Ertragsfähigkeit kann
im Berufungsfall nicht ausgegangen werden.
Die Prüferin hat die von der steuerlichen Vertretung
vorgelegte Prognoserechnung insoweit adaptiert, als ausgabenseitig
zusätzlich Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen iHv 2% der
Nettomiete sowie die Zahlungen in den Mietenpool (236,00 €
jährlich) in Ansatz gebracht wurden. Weiters wurde der jährliche
Zinsaufwand unter Heranziehung eines Zinssatzes inklusive Marge von 3,15% (an
Stelle des in Ansatz gebrachten Zinssatzes von 2,5% und ausgehend von den
Bruttoanschaffungskosten (inkl. USt sowie sämtlicher Nebenkosten) auf je
€ 6.110,50 korrigiert und solcherart nach 22 Jahren ein negatives
Gesamtergebnis von € 50.660,00 (Top 11) und € 51.482,00 (Top 12) bzw.
€ 63.144,00 (Top 11) und € 57.068,00 (Top 12) (nach
Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die
Jahre bis 2007) errechnet.
Bezüglich der von der Prüferin zusätzlich
berücksichtigten Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen ist
darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes in einer realitätsnahen Ertragsprognose
künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten zu berücksichtigen sind
(vgl. VwGH 19.4.2007, 2006/15/0055, mwN). Die Frage, ob in den vergangenen
Jahren tatsächlich Reparaturaufwendungen angefallen sind oder nicht, ist
dabei nicht entscheidend (vgl. VwGH 20.9.2006, 2005/14/0093). Hinsichtlich der
Höhe des von der Prüferin berücksichtigten Betrages ist
auszuführen, dass ein Ansatz von 2% der Nettomiete ohnehin die unterste
Grenze darstellt. Abgesehen davon wurden diesbezüglich weder dem Grunde
noch der Höhe nach konkrete Einwendungen erhoben.
Die Einzahlungen in den Mietenpool im Rahmen einer
Ertragsprognose als Äquivalent einer Aufwandspost für das
Leerstehungsrisiko und damit als Korrekturpost den in voller Höhe
angesetzten künftigen Mieteinnahmen gegenüberzustellen, stellt sich
nach Auffassung des UFS als sachgerecht dar (vgl. UFSW 7.2.2008, RV/0620-W/07).
Was die durch die BP vorgenommene Änderung des
Zinssatzes betrifft, ist festzuhalten, dass laut Kreditzusage vom 2.12.2004 als
Indikator für die Verzinsung des in Anspruch genommenen
Fremdwährungskredites der 3-Monats-LIBOR dient, wobei ein Aufschlag von
1,6% p.a. (Marge) auf den Indikator vorzunehmen ist. Der derzeitige Zinssatz
stellt eine durch die gegenwärtige Finanzkrise geprägte Momentaufnahme
dar. Folglich kann der Zinssatz aber auch wieder entsprechen steigen.
Bestätigung findet dies auch durch eine Betrachtung der langfristigen
Zinsentwicklung des 3-Monats-Libor: Lag der Indikator in der Hochzinsphase zu
Beginn der neunziger Jahre noch bei rund 9%, erreichte er nach zwischenzeitigen
Tiefständen in den Jahren 1996 bis 1999 gegen Ende des Jahres 2000 wieder
rd. 3,5% und im Oktober 2008 rd. 3%; allein im November 2008 fiel er von rd.
2,8% auf rd. 1,25%. Da die Prognoserechnung über einen längeren
Zeitraum zu erstellen ist und die Annahme eines derart geringen
durchschnittlichen Zinssatzes (0,9% ohne Aufschlag) über einen
langjährigen Zeitraum - wie oben dargestellt - im Widerspruch zur
allgemeinen Lebenserfahrung steht, kann die vorgelegte Prognoserechnung auch
hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes nicht als realistisch angesehen
werden. Vielmehr kommt nach Auffassung des UFS der von der Prüferin aus dem
Durchschnitt der letzten 10 Jahre (1996 bis 2005) errechnete Zinssatz inklusive
Marge von 3,15% der wirtschaftlichen Realität am nächsten.
Zum Vorbringen, dass durch professionelles und geschicktes
Schuldenmanagement eine erhebliche Verringerung der Zinsbelastung erreicht
werden soll und daher der von der Abgabenbehörde angesetzte Zinssatz von
3,15% nicht zum Tragen kommen werde, ist festzuhalten, dass es sich dabei
lediglich um ein allgemein gehaltenes Vorbringen handelt und konkrete
Maßnahmen nicht aufgezeigt bzw. nachgewiesen wurden. Überdies kommt
es bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 L-VO regelmäßig auf
die konkrete Art der Bewirtschaftung im jeweiligen Zeitraum an; spätere
Verbesserungsmaßnahmen gewinnen gemäß
§ 2 Abs. 4 L-VO
als Änderung der Bewirtschaftungsart erst ab jenem Zeitpunkt steuerliche
Bedeutung, in dem sie tatsächlich gesetzt worden sind.
Den Berufungseinwendungen betreffend die
Nichtberücksichtigung der Sondertilgung iHv. je €°15.000,00
(insgesamt € 30.000,00) im 10. Jahr wird entgegengehalten:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.12.2005, 2001/13/0144, mwN) ist eine
Sondertilgung von Fremdmitteln zur Anschaffung eines Mietobjektes, somit eine
nicht planmäßige Tilgung der Fremdmittel, bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich
auszuklammern. Liegt eine "Sondertilgung" vor, ist von einer Änderung der
Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung vor der Änderung der
Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne
Änderung betrieben. Für die Zeit nach der Änderung der
Bewirtschaftungsart erfolgt eine neue Beurteilung. Liegt hingegen keine
Änderung der Bewirtschaftungsart vor, weil der Fremdmittelabbau Teil eines
von Anfang an bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, ist
eine gemeinsame Betrachtung der vor und nach der betroffenen
Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume bei Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit vorzunehmen.
Gegenständlich wurde eine Sondertilgung in Höhe
von insgesamt € 30.000,00 der Aktenlage zufolge erstmals im Zuge der
anlässlich des Vorhalteverfahrens vorgelegten Prognoserechnung
deklariert.
In der Berufung wurde einzig darauf hingewiesen, dass die
Sondertilgung im 10. Jahr vorgesehen und mit dem Kreditinstitut vereinbart
gewesen sei, dass dies auch in der Prognoserechnung offen gelegt worden sei und
auch so vorgenommen werden würde.
Damit wird aber eine von vornherein geplante Kredittilgung
nicht aufgezeigt. Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte Absicht zur Tilgung
von Fremdkapital ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Höhe und
der Zuflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von Vornherein
konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar sind. Es muss
damit eindeutig erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche
Tilgung besteht (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Seite 210
f, UFSG 9.10.2006, RV/0379-G/05).
Sonstige Unterlagen, die eine von vornherein geplante
Sondertilgung aufzeigen, wurden trotz Aufforderung durch die Prüferin nicht
vorgelegt.
Unter diesem Gesichtspunkt vermag auch der unter Bezugnahme
auf Abschnitt 17, Punkt 3 der Richtlinie zur Liebhabereibeurteilung vorgebrachte
Einwand der steuerlichen Vertretung, dass eine in ernsthafter Absicht
vereinbarte außerordentliche Tilgung dann vorliegt, wenn die Tilgung
innerhalb der ersten 10 Jahre erfolgt und wenn die Rückzahlung der
Abgabenbehörde gegenüber offen gelegt bzw. in eine allfällige
Prognoserechnung aufgenommen wird, nicht zu überzeugen.
Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, muss die
ernsthafte Absicht zur vorzeitigen (teilweisen) Kreditrückzahlung von
vornherein bestehen und eindeutig erwiesen sein. Die bloße
Berücksichtigung einer Sondertilgung in der Prognoserechnung reicht im
Hinblick darauf, dass sich eine vornherein ernsthaft geplante vorzeitige
Kreditrückzahlung weder aus dem Kreditvertrag noch aus den sonstigen
vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, als Nachweis nicht aus.
Eine außerplanmäßige Tilgung ist
jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tilgung nicht aus dem Kreditvertrag
und dem zum Zeitpunkt der Kapitalaufnahme erstellten Tilgungsplan der das
Fremdkapital gewährenden Bank entnehmen lässt. Es muss eindeutig
erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche
"Tilgungsplanung" besteht (siehe auch UFS Graz vom 26. Mai 2006,
RV/0157-G/06).
Auf Grund der Aktenlage ist somit nicht von einer von
Anbeginn an geplanter vorzeitiger Kreditrückzahlung auszugehen.
Vielmehr soll eine Sondertilgung offensichtlich nur dann
und in dem Umfang getätigt werden, als dies für die Erzielung eines
positiven Gesamtergebnisses in dem für die steuerliche Anerkennung
maßgeblichen Zeitraum erforderlich ist. Dass die behauptete Absicht, die
angebotene langfristige Fremdfinanzierung nicht zur Gänze auszunutzen und
im zehnten Jahr eine Sondertilgung zu leisten, schon beim Erwerb der
gegenständlichen Wohnung samt PKW-Abstellplatz bestanden haben soll, kann
somit nicht als erwiesen angenommen werden und muss diese bei der Beurteilung
der Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit daher ausgeklammert
bleiben.
Aber selbst eine Berücksichtigung der behaupteten
Sondertilgung im Ausmaß von € 15.000,00 im 10. Jahr (2016)
würde angesichts der von der Betriebsprüfung geänderten
Ansätze zu keinem positiven Gesamtüberschuss innerhalb von 20 Jahren
führen:
Zinsaufwand nach Sondertilgung auf Basis der
Bruttoanschaffungskosten:
|
193.984,21
|
193.984,21
|
-15.000,00
|
-15.000,00
|
178.984,21 x
3,15%
|
178.984,21 x
3,15%
|
€ 5.638,00
|
€ 5.638,00
|
Zinsaufwand ohne
Sondertilgung
|
6.110,50
|
Zinsaufwand nach
Sondertilgung
|
5.638,00
|
Differenz
|
€
472,50
Änderung der von der BP nach der
Außenprüfung für die Jahre 2006 und 2007 adaptierten
Prognoserechnung bei Berücksichtigung einer Sondertilgung ab 2015: Top
11
|
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
+/- lt.
BP
|
-2.899
|
-2.766
|
-2.631
|
-2.492
|
-2.350
|
-2.204
|
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+/-lt.
BE
|
-2.426,50
|
-2.293,50
|
-2.158,50
|
-2.019,50
|
-1.877,50
|
-1.731,50
|
+/- saldiert
|
-41.528,50
|
-43.822
|
-45.980,50
|
-48.000
|
-49.877,50
|
-51.609,5
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
+/- lt.
BP
|
-2.054
|
-1.901
|
-1.744
|
-1.583
|
-1.418
|
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+/-lt.
BE
|
-1.581,50
|
-1.428,50
|
-1.271,50
|
-1.110,50
|
-945,50
|
+/-
saldiert
|
-53.190,50
|
-54.619
|
-55.890,50
|
-57.001
|
-57.946,50
Änderung der Prognoserechnung lt. BP bei
Berücksichtigung einer Sondertilgung ab 2015: Top 12
|
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
+/- lt.
BP
|
-2.592
|
-2.452
|
-2.309
|
-2.163
|
-2.012
|
-1.858
|
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+/-lt.
BE
|
-2.119,50
|
-1.979,50
|
-1.836,50
|
-1.690,50
|
-1.539,50
|
-1.112,50
|
+/- saldiert
|
-38.958,50
|
-40.938
|
-42.774,50
|
-44.465
|
-46.004,50
|
-47.117
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
+/- lt.
BP
|
-1.700
|
-1.539
|
-1.373
|
-1.203
|
-1.029
|
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+472,50
|
+/-lt.
BE
|
-1.227,50
|
-1.066,50
|
-900,50
|
-730,50
|
-556,50
|
+/-
saldiert
|
-48.341,50
|
-49.411
|
-50.311,50
|
-51.042
|
-51.598,50
Somit hat das Finanzamt das Vorliegen einer steuerlich
beachtlichen Einkunftsquelle aber zu Recht verneint und konnten die aus der
Vermietung resultierenden Verluste daher nicht berücksichtigt werden.
Gleiches gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer.
Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die
auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 6 LVO 1993 kann
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO 1993, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Ob bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist oder nicht, ist nach den oben
für den Bereich des Einkommensteuerrechts dargelegten Grundsätzen zu
beurteilen (vgl. VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Die aus den angeführten
Gründen erfolgte ertragsteuerliche Beurteilung der
Vermietungstätigkeit als Liebhaberei gilt damit auch für Zwecke der
Umsatzsteuer.
Ergänzend wird in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht
bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.2.2006,
2004/14/0082, zum Ergebnis gelangt ist, dass umsatzsteuerliche Liebhaberei bei
Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO vor
dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (Art 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten MwSt-Richtlinie) als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss)
anzusehen ist. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht erfordere die aus
§ 28 Abs. 5 Z 4 und § 2 Abs. 5 Z 2
UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 und § 6 LVO 1993
abgeleitete Rechtsfolge aber, dass Wohnraum vermietet worden ist, der sich nach
der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eigne, also der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses (des Vermieters) dienen könne. Daran kann nach
Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf die
vermietete Kleinwohnung jedoch kein Zweifel bestehen. Am Ergebnis, dass die
strittige Vorsteuer keine steuerliche Berücksichtigung finden kann,
ändert sich dadurch nichts.
Der Berufung war daher insoweit ein Erfolg zu
versagen.
Wien, am 18.
März 2009
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3511-W/07
- Stammnummer
- 39852
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF