Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3506-W/07
Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3506-W/07vom 20.05.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren
Mitglieder Mag. Andrea Müller-Dobler, Mag. Gertraud Lunzer und Mag. Harald
Österreicher im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla über
die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Staribacher und Dr. Obermayer,
Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/16, vom
1. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vom 13. Juli 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 und betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
2005, über die gemäß
§ 274 BAO als gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 gerichtet geltende
Berufung (ursprünglich gerichtet gewesen gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Jänner bis September, November
und Dezember 2006 und Jänner bis März 2007), sowie Nichtfeststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2005 sowie
über die Berufung 12. Jänner 2009 gegen die Bescheide vom
19. Dezember 2008 betreffend Nichtfeststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2006 und 2007 und Festsetzung
von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2008 nach der am 13.
Mai 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist,
ob die gemeinschaftliche Vermietung einer fremd finanziert
angeschafften Eigentumswohnung durch die in der Schweiz ansässigen
Berufungswerber (Bw.) wie erklärt eine unternehmerische Tätigkeit oder
ertragsteuerliche Einkunftsquelle darstellt; oder
ob sie wie vom Finanzamt vertreten als
Liebhabereibetätigung gemäß
§ 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung 1993 idgF (LVO) umsatz- und ertragsteuerlich außer
Betracht bleibt.
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um in der
Schweiz ansässige Miteigentümer, welche in Österreich eine
gemeinschaftliche Vermietung einer fremdfinanziert angeschafften
Eigentumswohnung betreiben.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung
für das Jahr 2005 inklusive Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum
1-9/11/12/2006 und 1-3/2007, sowie in einer Anschlussprüfung für die
Jahre 2006 und 2007 inklusive Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum
1-6/2008 wurden folgende Feststellungen getroffen:
Begründung
für Liebhabereibeurteilung
A.
Sachliche
Würdigung
1.
Allgemein
Mit Kaufvertrag vom 5.1.2005 erwarben die beiden
Abgabenpflichtigen (Bw.) HK und HH, beide wohnhaft in xxx, je 20/4362 und 5/8724
Liegenschaftsanteile verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Liegenschaft www
von der Firma VI, die als Verkäufer aufgetreten ist (kurz "VI" genannt) um
einen Gesamtkaufpreis von 188.908 € zuzüglich 20% USt (37.781,60
€). Sie sind je zur Hälfte an den genannten Liegenschaftsanteilen
beteiligt.
Zum Zwecke der Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sind die beiden Miteigentümer hieramts unter der
St.Nr.: 000 als Miteigentumsgemeinschaft steuerlich erfasst. Gleichzeitig
soll diese Miteigentumsgemeinschaft Unternehmerfunktion ausüben und
beansprucht die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung als eigenes
Rechtssubjekt.
Dem Kauf zugrunde liegt ein von der "VI" angebotenes zur
Gänze (120% des Nettokaufpreises) fremdfinanziertes
"Vorsorgewohnungsmodell". Das Modell sieht eine Finanzierung des Wohnungskaufs
mittels endfälliger, während der Laufzeit nicht rückzahlbarer
Kredite und den Aufbau von 2 Tilgungsträgern zur Finanzierung der
Kreditrückzahlung am Ende der Kreditlaufzeit vor.
|
Kaufpreis netto
|
188.908,00 €
|
20% USt
|
37.781,60 €
|
Kaufpreis brutto gesamt
|
226.689,60 €
|
|
|
Kaufnebenkosten
|
|
Notar
|
7.239,00 €
|
Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr
|
8.500,86 €
|
Kaufnebenkosten gesamt
|
15.739,86 €
Im Zuge des Wohnungskaufs macht die Abgabenpflichtige
(Bw.) Vorsteuern in Höhe von 39.205,40 € geltend. Wegen des
Verdachts auf Liebhaberei wurde für den Zeitraum 2005 eine
Außenprüfung gemäß
§ 147 BAO vorgenommen.
Die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit
erfolgt anhand einer vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Prognoserechnung.
Eine Einkunftsquelle nach § 1 Abs. 2 LVO II liegt bei Vermietung
vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erwarten lässt. Die Dauer des absehbaren Zeitraumes beträgt im Sinne
des § 2 Abs. 4 LVO II 20 Jahre ab Beginn der Vermietung.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden vom
steuerlichen Vertreter der Abgabepflichtigen (Bw.) folgende Unterlagen
vorgelegt:
- Kaufvertrag samt Rechnung, - Rechnung des
Notars, - Prognoserechnung, - Mietvertrag für Top 41 -
Kreditzusage der Bank, - Ermittlung der Abschreibungsbasis, -
Mietenpoolvereinbarung, - Aufstellung der monatlichen Einnahmen und
Ausgaben 2005 und 2006.
2.
Prognoserechnung
Vom steuerlichen Vertreter wurde eine Prognoserechnung
vorgelegt.
Die Prognoserechnung sieht eine jährliche
Indexsteigerung der Wohnungs- und Kfz-Stellplatzmieten in Höhe von 2,5%
vor, die Betriebskosten und der sonstige Aufwand wurden ebenfalls mit 2,5%
valorisiert. Aus den Anschaffungskosten wurde ein Anteil für Grund und
Boden in Höhe von 20% ausgeschieden. Außerdem ist eine Sondertilgung
in Höhe von 60.000,00 € am Ende des zehnten Jahres in die
Prognoserechnung eingebaut. Ein laufender Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten soll erstmals im Jahr 12 (2016) und ein
Gesamtüberschuss erstmals im Jahr 19 (2023) erwirtschaftet werden. Für
den Prognosezeitraum von 20 Jahren sieht die Prognoserechnung einen
Totalüberschuss von 1.076,34 € vor.
3.
Mietenpool
Zum Ausgleich von Leerstehungen ist von den
Abgabepflichtigen (Bw.) ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 0,45
€ pro m2 zu
entrichten. Im Fall von Leerstehungen sollen ausfallende Mieten durch diesen
Pool ersetzt werden.
4.
Finanzierungskosten
Zur Deckung der Investitionskosten inkl. Nebengebühren
und Finanzierungsnebenkosten und sonstiger Kosten in Höhe von insgesamt
257.117,01 € wird eine Kreditzusage der Bank über einen einmal
ausnutzbaren, endfälligen Fremdwährungskredit (in Schweizer Franken)
im Gegenwert von 257.117,01 € vorgelegt, die von den
Abgabenpflichtigen mittels Annahmeerklärung eingegangen wurde.
Während der 25-jährigen Laufzeit des
endfälligen Kredites werden Zinsen auf Basis des Dreimonats-Libor mit einem
Aufschlag von 1,6% berechnet. Eine vorzeitige Rückzahlung in Form der in
der Prognoserechnung vorgesehenen Sondertilgung nach 10 Jahren ist im
Kreditvertrag aber NICHT
vorgesehen.
In der vom steuerlichen Vertreter vorgelegten
Prognoserechnung wurden für die Jahre 1 bis 10 Zinsaufwendungen in
Höhe von jährlich 5.116,20 € geltend gemacht, für die
Jahre 11 bis 20 wurde der Zinsaufwand infolge der am Ende des 10. Jahres
behaupteten Sondertilgung auf 3.616,20 € reduziert. Für das Jahr 2005
wurde in der Steuererklärung ein Zinsaufwand in Höhe von 6.073,37
€ gegenüber 5.116,20 € in der Prognoserechnung
berücksichtigt. Dieser Zinsaufwand weist auf eine völlige
Ausschöpfung des Kreditrahmens hin. Sonstige Finanzierungskosten wie
Darlehensgebühr, Pfandbestellungsurkunde etc. wurden in der
Prognoserechnung nicht in Ansatz gebracht. Der in der Prognoserechnung in Ansatz
gebrachte Zinsaufwand ist wie folgt zu berechnen:
|
Kreditsumme exkl. USt
|
204.647,86 €
|
davon 2,5% Zinsen
|
5.116,20 €
Zur Deckung der Kreditsumme am Ende der Kreditlaufzeit
verpflichten sich die Kreditnehmer zwei Tilgungsträger in Form von
Lebensversicherungen aufzubauen. Die erste Lebensversicherung wird aus einem
Einmalerlag zu Vertragsbeginn bestehend aus dem Vorsteuerguthaben und einer
Eigenleistung gespeist, für die zweite Lebensversicherung ist eine laufende
monatliche Prämie zu entrichten. Bei einer angenommenen durchschnittlichen
Verzinsung in Höhe von 4,75% entsprechend der Modellbeschreibung sollen die
beiden Tilgungsträger am Ende der Kreditlaufzeit den offenen Kreditbetrag
von 257.117,01 € abdecken. Erreichen die beiden Tilgungsträger am
Ende der Kreditlaufzeit die Kreditsumme nicht, so ist der offene Kreditbetrag in
60 Monatsraten zu begleichen. Beide Tilgungsträger dienen gleichzeitig auch
als Sicherstellung für den Fremdwährungskredit. Außerdem
sicherte sich die Kreditgeberin ein Pfandrecht an den erworbenen
Liegenschaftsanteilen.
B.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG sind der
Einkommensbesteuerung das Einkommen des Abgabepflichtigen (Bw.) aus den in
Abs. 3 genannten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
einzelnen Einkunftsarten ergeben, zugrunde zu legen. Abs. 3 enthält
eine taxative Aufzählung der sieben Einkunftsarten (in diesem Fall
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Für die Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei mehreren Miteigentümern
ist gemäß
§ 188 BAO eine einheitliche und gesonderte
Feststellung vorzunehmen.
§ 2 UStG definiert den Unternehmensbegriff und
wer als Unternehmer anzusehen ist. Demnach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
umfasst die gesamte gewerbliche Tätigkeit (in diesem Fall die entgeltliche
Überlassung von Wirtschaftsgütern) des Unternehmers. Unternehmer ist
im vorliegenden Fall die aus den beiden Miteigentümern HK und HH bestehende
Miteigentumsgemeinschaft, vorbehaltlich des Vorliegens von Liebhaberei.
In der zu § 2 Abs. 3 EStG und zu
§ 2 UStG erlassenen Liebhabereiverordnung in der Fassung BGBI 1993/33
(LVO II) wird geregelt, was als Einkünfte bzw. als unternehmerische
Tätigkeit anzusehen ist, und in welchen Fällen von Betätigungen
mit Liebhabereicharakter auszugehen ist. Demnach regelt § 1
Abs. 2, dass Liebhaberei dann anzunehmen ist, wenn Verluste entstehen, die
aus einer Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, stammen. Die
Annahme von Liebhaberei kann gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
dadurch widerlegt werden, wenn je nach Art der Bewirtschaftung oder
Betätigung in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erzielt wird. Als absehbarer Zeitraum
wird ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens jedoch 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
definiert. Ergibt sich in diesem Zeitraum kein Gesamtüberschuss, so ist
Liebhaberei ab Beginn der Betätigung anzunehmen. Verluste, die aus dieser
Betätigung entstehen, sind gemäß
§ 188 BAO nicht
festzustellen und sind steuerlich unbeachtlich. Außerdem gilt diese
Tätigkeit nicht als unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG. Das
Erreichen eines Gesamtüberschusses ist anhand einer Prognoserechnung zu
dokumentieren. Beurteilungseinheit ist jeweils das einzelne Vermietungsobjekt
(Eigentumswohnung). Die vom steuerlichen Vertreter zur Dokumentation der
Einkunftsfähigkeit des Vermietungsobjektes vorgelegte Prognoserechnung ist
von der BP in folgenden Punkten zu ändern.
Eine berichtigte Prognoserechnung wird als Anlage
beigelegt.
1.
Aufwendungen
Mietenpool
Die von den Abgabenpflichtigen monatlich zu entrichtenden
Aufwendungen für einen Mietenpool in Höhe von 0,45
€/m2 wurden in
der vorgelegten Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Gleichzeitig wird
bei den Mieteinnahmen von einer durchgehenden Vermietung ohne Leerstehungen
ausgegangen.
Bei einer Vermietung über einen längeren
Zeitraum, im Fall der Vermietung von Eigentumswohnungen von 20 Jahren, wie dies
in der LVO vorgesehen ist, ist ein entsprechender Abschlag für
Leerstehungen zu berücksichtigen. Die von den Abgabenpflichtigen (Bw.) zu
entrichtenden Aufwendungen stellen letztlich auch eine Absicherung
gegenüber diesem Risiko dar. Die Aufwendungen für den Mietenpool
stellen daher eine Korrekturpost der Mieteinnahmen dar und sind in die
Prognoserechnung miteinzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen werden sie in
der von der Betriebsprüfung erstellten Prognoserechnung als Werbungskosten
geführt. Tatsächlich wurden sie in der Überschussrechnung als
Werbungskosten behandelt.
2.
Zukünftige
Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH haben
künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten in einer realitätsnahen
Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz (vgl. VwGH vom 27.5.2003,
99/14/0331). Bei Erstellung einer realitätsnahen Prognoserechnung ist daher
für den Prognosezeitraum von 20 Jahren mit Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen zu rechnen.
In der Prognoserechnung laut Betriebsprüfung sind
daher Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten mit 2% der Nettomiete (sehr
vorsichtige Kalkulation / Mindestansatz) berücksichtigt worden. Vom
steuerlichen Vertreter wurde in der vorgelegten Prognoserechnung
diesbezüglich nichts angesetzt.
3.
Zinsenaufwand in
Zusammenhand mit der Kreditsumme und Sondertilgung
Von der Betriebsprüfung werden die Aufwendungen, wie
sie in die Prognoserechnung einfließen, wie folgt ermittelt:
a)
Zinsen von Bruttoanschaffungskosten
Wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, erfolgte die
Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaftsanteile auf Basis der
Bruttoanschaffungskosten (inkl. USt sowie sämtlicher Nebenkosten). Wie
bereits angeführt soll die in der Rechnung über den Kauf ausgewiesene
Umsatzsteuer nicht die Kreditbelastung verringern, sondern soll bei Gutschrift
auf dem Steuerkonto zum Aufbau eines Tilgungsträgers verwendet
werden.
In die Prognoserechnung unter der Annahme einer
Einkunftsquelle ist daher von einer Zinsenbelastung, die auf das gesamte
aufgenommene Kreditvolumen abgestellt ist, auszugehen.
Der gesamte aufgenommene Kredit als Basis für die
Zinsenermittlung für die Prognoserechnung beträgt daher
257.117,01 €.
b)
Libor-Zinssatz
Von den Vermietern wurden endfällige Kredite
abgeschlossen, deren Verzinsung sich an dem CHF-Libor Zinssatz orientiert. Laut
Kreditvertrag ist auf Basis des 3-Monats Libor ein Aufschlag (Marge) von 1,6%
vorzunehmen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Prognoserechnung für
einen längeren Zeitraum (20 Jahre) zu erstellen ist, Ist auch die
Entwicklung des Basiszinssatzes über einen längeren Zeitraum zu
berücksichtigen. Es wird die Entwicklung des CHF-Libor über einen
Zeitraum von 10 Jahren herangezogen. Aufgrund der Zinsentwicklung der letzten 10
Jahre ergibt sich ein durchschnittlicher Libor-Zinssatz von 1,55%. Der für
die Berechnung heranzuziehende Zinssatz inklusive Marge beträgt daher
3,15%.
Anmerkung: Der Ansatz eines längeren Zeitraumes
würde einen wesentlichen höheren Ansatz in der Prognoserechnung
ergeben als bisher (siehe Tabelle Zinssätze für 1989 bis 1994 im
BP-Bericht, Seite 5f).
Die in der Prognoserechnung laut BP in Ansatz gebrachten
Zinsaufwendungen decken sich im Wesentlichen mit dem 3-Monats Libor im Zeitpunkt
der Erstellung der Prognoserechnung (3. Quartal 2006: 1,625%) und sind daher wie
folgt zu berechnen:
|
Kreditbetrag
|
257.117,01 €
|
x Marge + durchschnittlicher Libor
|
3,15%
|
jährlicher Zinsaufwand
|
8.099,19 €
Dieser Zinsansatz von 3,15% wird ab dem Jahr 2008 und
Folgejahre angewendet, da damit Schwankungen nach oben und unten abgefedert
werden.
Für die Jahre bis 2007 werden die tatsächlichen
Zinsaufwendungen angesetzt. Die tatsächlichen Zinsen für das Jahr 2006
liegen knapp unter dem Zinssatz von 3,15%, die für das Jahr 2007 liegen
deutlich darüber.
c)
Sondertilgung
Eine (teilweise) Tilgung des Kredites vor Ende der
Kreditlaufzeit kann nur dann in der Prognoserechnung Berücksichtigung
finden, wenn diese Tilgung im Voraus beabsichtigt war. Eine von Anbeginn an
gefasste ernsthafte Absicht zur Tilgung von Fremdkapital ist nur dann
anzunehmen, wenn die Höhe und der Abflusszeitpunkt des für die Tilgung
vorgesehenen Geldes von vornherein konkretisierbar und an Hand geeigneter
Unterlagen nachweisbar sind.
Die geplante Tilgung ist der Abgabenbehörde
gegenüber - zeitgerecht - offen zu legen. Ein allgemein gehaltenes
Vorhaben, künftige, noch nicht konkretisierbare Geldbeträge
vorzugsweise zur Fremdkapitaltilgung verwenden zu wollen, ist hiezu nicht
ausreichend.
Auf Grund folgender Umstände ist davon auszugehen,
dass eine vorzeitige (teilweise) Kredittilgung von Vornherein nicht ernsthaft
geplant war (bzw. ist):
- Im Kreditvertrag wird in keiner Weise eine geplante
Sondertilgung erwähnt. Die (theoretische) Möglichkeit, den Kredit vor
Ende der Laufzeit teilweise oder zur Gänze zu tilgen, genügt
nicht.
- Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, die einen Nachweis
erbringen, dass eine Sondertilgung von vornherein geplant war und fixiert wurde,
obwohl solche Unterlagen seitens der Betriebsprüfung angefordert
wurden.
Es scheint daher eindeutig, dass eine Sondertilgung nicht
von vorneherein geplant war, sondern erst durch die Ermittlungen der
Finanzbehörde im Hinblick auf Liebhabereiverdacht derartige
Überlegungen angestellt wurden. Im Übrigen wird an dieser Stelle
darauf hingewiesen, dass durch die von der Betriebsprüfung geänderten
Ansätze - insbesondere Basis der Zinsenberechnung die
Bruttoanschaffungskosten sowie Ansatz einer langfristig durchschnittlich
höheren Zinsenbelastung - auch die Berücksichtigung einer
Sondertilgung in der angegebenen Größenordnung bei weitem zu keinem
positiven Gesamtüberschuss innerhalb von 20 Jahren wie erforderlich
führen würde.
4.
Sonstige
bisher in der Prognoserechnung der Betriebsprüfung nicht eingearbeitete
Umstände , die weiters gegen die Erzielung eines Gesamtüberschusses
innerhalb von 20 Jahren
sprechen
Die im Zusammenhang mit der Errichtung der
Kreditverträge stehenden Finanzierungskosten wie Darlehensgebühr,
Pfandbestellungsurkunde etc. wurden seitens der Betriebsprüfung nicht in
die adaptierte Prognoserechnung einbezogen und sind daher bisher
unberücksichtigt geblieben.
Der Anteil an Grund und Boden variiert in den
Veranlagungsjahren zwischen 8 und 20%. Die in der Prognoserechnung in Ansatz
gebrachte AfA wurde von der Betriebsprüfung übernommen. Im Hinblick
auf die Nutzfläche im Verhältnis zur Grundfläche, erscheint der
Ansatz von 20% zu hoch.
Laut Mietenpoolvereinbarung kann der Poolbeitrag nach einem
Ablauf von drei Jahren angehoben werden. Seitens der Betriebsprüfung wurde
der Poolbeitrag linear mit 0,45
€/m2 zum Ansatz
gebracht.
Ein Verwaltungsentgelt für den Mietenpool in Höhe
von 0,17 €/m2
(wertgesichert) Wohnnutzfläche kann ab dem fünften Jahr verrechnet
werden. Diesem Umstand wurde in der Prognoserechnung bisher nicht Rechnung
getragen.
Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung der o.a. Änderungen ergibt
sich aus der Vermietung der Eigentumswohnung www, für den Prognosezeitraum
2005 bis 2025 ein Gesamtverlust von 78.609,00 €.
Eine Einkunftsquelle liegt bei Betätigungen mit
Liebhabereivermutung § 1 Abs. 2 LVO nur vor, wenn in einem
absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird. Der absehbare
Zeitraum wird von der VO mit einer Zeitspanne von 20 Jahren ab Vermietungsbeginn
definiert. Wie aus der durch die Betriebsprüfung erstellten
Prognoserechnung zu ersehen ist, erscheint dies nicht möglich.
Es ist daher von Beginn an von Liebhaberei auszugehen. Die
erklärten Verluste sind mangels Einkunftsquellencharakter nicht
ausgleichsfähig. Mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle ist auch kein
Feststellungsverfahren im Sinne des § 188 BAO
durchzuführen.
Im umsatzsteuerrechtlichen Sinne handelt es sich hierbei um
keine unternehmerische Betätigung. Vorsteuerbeträge, die mit dieser
Betätigung in Verbindung stehen sind nicht abzugsfähig. Hinsichtlich
der in Rechnung gestellten USt-Beträge wird eine Steuerschuld
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG bewirkt.
1.
Umsatzsteuer
a) Mangels Vorliegens einer Unternehmereigenschaft im Sinne
des § 2 UStG 1994 liegen einerseits keine steuerbaren Umsätze im
Sinne des § 1 UStG vor, andererseits ist ein Vorsteuerabzug nicht
möglich. Die den Mietern in Rechnung gestellte USt wird gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG vorgeschrieben:
|
|
2005
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
0,00 €
|
Vorsteuerbeträge
|
0,00 €
|
USt-Schuld gemäß
§ 11 (14) UStG
|
762,78 €
Obige Feststellung betrifft auch den Nachschauzeitraum
für das Jahr 2006 und das 1. Quartal 2007.
|
2006
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
20%
USt
|
10%
USt
|
USt
gemäß
§ 11(14)
|
Jänner
|
96,18 €
|
521,98 €
|
71,43 €
|
Februar
|
96,18 €
|
521,98 €
|
71,43 €
|
März
|
96,18 €
|
521,98 €
|
71,43 €
|
April
|
96,18 €
|
521,98 €
|
71,43 €
|
Mai
|
96,18 €
|
521,98 €
|
71,43 €
|
Juni
|
96,18 €
|
521,98 €
|
71,43 €
|
Juli
|
96,18 €
|
521,98 €
|
72,18 €
|
August
|
129,11 €
|
388,09 €
|
64,63 €
|
September
|
96,18 €
|
521,98 €
|
71,43 €
|
Oktober
|
|
|
|
November
|
96,18 €
|
559,33 €
|
75,32 €
|
Dezember
|
160,23 €
|
529,45 €
|
84,99 €
|
2007
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
20%
USt
|
10%
USt
|
USt
gemäß
§ 11(14)
|
Jänner
|
81.37 €
|
537,78 €
|
70,05 €
|
Februar
|
81.37 €
|
537,78 €
|
70,05 €
|
März
|
115,41 €
|
537,78 €
|
76,86 €
2.
Feststellungsverfahren
Mangels Vorliegens einer Einkunftsquelle sind die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht festzustellen. Ein
Feststellungsverfahren im Sinne des § 188 BAO ist daher beim
angeführten Vermietungsobjekt
NICHT durchzuführen.
3.
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und
Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
- Umsatzsteuer für das Jahr 2005: Tz 1
- Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für
die Jahre 2004 und 2005
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das
Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der
sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Anschlussprüfung (AnBP) über die Jahre 2006 und 2007 inkl.
Umsatzsteuernachschau über den Zeitraum 1-6/2008 wurden folgende
ergänzende Feststellungen getroffen:
Betreffend den Punkt
Zinsaufwand im Zusammenhang mit der Kreditsumme
und Sondertilgung wurde ergänzend dargestellt, dass dieser Zinssatz
von 3,15% für die Jahre ab 2008 angewendet wird, da damit Schwankungen nach
oben und unten abgefedert werden. Für die Jahre bis 2007 werden die
tatsächlichen Zinsaufwendungen zum Ansatz gebracht. Die tatsächlichen
Zinsen für 2006 liegen knapp unter dem berechneten Wert laut
Außenprüfung, die tatsächlichen Zinsen für 2007 liegen
deutlich über diesem Wert.
Betreffend den Punkt
Hauptmietzins, Stellplatzmiete, Betriebskosten
und sonstiger Aufwand wurde ergänzt, dass die diesbezüglichen
Positionen in der Prognoserechnung ausgehend von den tatsächlichen Werten
2007 zuzüglich einer jährlichen Indexsteigerung von 2,5% ab 2008 in
Ansatz gebracht worden wären.
Anlässlich dieser Außenprüfung für
2006 und 2007 wurden weiters vorgelegt:
- Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben
für 2006 - 10/2008
- Zinsbestätigung der Bank für 2007
Folgende den Mietern in Rechnung gestellte Beträge
(Umsatzsteuerschuld) gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG wurden
vorgeschrieben sowie weiters das Unterbleiben der Feststellung von
Einkünften für die Jahre 2006 und 2007 bescheidmäßig
ausgesprochen:
|
|
2006
|
2007
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
0,00 €
|
0,00 €
|
Vorsteuerbeträge
|
0,00 €
|
0,00 €
|
USt-Schuld gemäß
§ 11 (14) UStG
|
878,59 €
|
916,12 €
Diese Feststellung betrifft auch den Nachschauzeitraum
für das Jahr 2008.
|
|
2008
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
20%
USt
|
10%
USt
|
USt
gem. § 11 (14)
|
Jänner
|
100,80 €
|
540,82 €
|
74,24 €
|
Februar
|
213,64 €
|
540,82 €
|
96,81 €
|
März
|
100,80 €
|
540,82 €
|
74,24 €
|
April
|
98,51 €
|
540,82 €
|
73,78 €
|
Mai
|
152,41 €
|
540,82 €
|
84,56 €
|
Juni
|
100,80 €
|
540,82 €
|
74,24 €
|
Summe
|
766,96
€
|
3.244,92
€
|
477,87
€
Entsprechend dieser Feststellungen ergibt sich eine
Abgabennachforderung hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2006 in
Höhe von 81,43 €, für das Jahr 2007 in Höhe von 195,56
€ und für den Zeitraum Jänner bis Juni 2008 in Höhe von
140,09 €.
Berufung
In der fristgerechten Berufung hinsichtlich des
Wiederaufnahmebescheides betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 wird
eingewendet, dass diese zu Unrecht ergangen seien, da bei richtiger rechtlicher
Würdigung eine Wiederaufnahme nicht vorzunehmen gewesen wäre.
Begründend wird ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher
Würdigung kein Voluptuar vorliegen würde und daher die Bescheide in
ihrem Altbestand belassen werden könnten, so dass die Notwendigkeit einer
Wiederaufnahme entfalle.
Einerseits da entsprechend der LVO innerhalb der
geforderten Frist ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet und weiters die Frage
der Liebhaberei eine Rechtsfrage und daher keinen Wiederaufnahmegrund darstellen
würde, welche bereits bei Erlassung der Erstbescheide hätte
gewürdigt werden müssen.
Hinsichtlich der Sachbescheide wird begründend
ausgeführt, dass die streitgegenständliche Wohneinheit bei richtiger
rechtlicher Würdigung einen tatsächlich innerhalb von 20 Jahren
liegendem Überschuss erzielen würde.
- Die vom Finanzamt durchgeführte Prognoserechnung
bzw. berichtigte Prognoserechnung würde nicht den Tatsachen entsprechen.
Wie in der Prognoserechnung des steuerlichen Vertreters dargelegt, wäre vom
Bw. eine vorzeitige Tilgung von 60.000,00 € im 10. Jahr vorgesehen und
diese auch mit der Bank vereinbart worden. Eine vorzeitige Tilgung sei im
Kreditvertrag zwar nicht angeführt, dies wäre jedoch nicht
erforderlich. Erforderlich sei lediglich, dass die vorzeitige Tilgung
tatsächlich vorgenommen und dies in der Prognoserechnung offen gelegt
wurde.
Laut Abschnitt 17, Pkt. 3 der LR
(AF 1998/47) liege eine Änderung der Wirtschaftsführung nicht
vor, wenn eine außerordentliche Tilgung, die in ernsthafter Absicht
vereinbart wurde, gegeben sei. Dies wäre dann der Fall, wenn die Tilgung
innerhalb der ersten 10 Jahre erfolge (wie vorliegend) und die
Rückzahlung der Abgabenbehörde gegenüber offen gelegt bzw. in
eine allfällige Prognoserechnung aufgenommen wurde (ebenso wie vorliegend).
Die Nichtberücksichtigung der Sondertilgung sei somit unrichtig und die
Prognoserechnung mit Berücksichtigung der Sondertilgung vorzunehmen.
Weiters wird eingewendet, dass die Bw. durch
professionelles und geschicktes Schuldenmanagement eine erhebliche Verringerung
der Zinsbelastung erreichen würde. Der angesetzte Zinssatz von 3,15798%,
gerundet 3,15% würde, somit nicht zum Tragen kommen, und daher ein
positiver Gesamtüberschuss in 20 Jahren zu erreichen sein.
Abschließend beantragte der steuerliche Vertreter
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung über die
Berufung durch den Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
2005
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmegründe sind nach ständiger
Rechtsprechung nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die
später hervorkommen. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist
dabei aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Allfälliges
Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen
schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (Ritz, BAO, 3. Aufl.,
§ 303, Tz 13ff).
Die Verfügung der Wiederaufnahme steht im Ermessen,
mit dem Ziel eines insgesamt rechtmäßigen Ergebnisses. Daher ist bei
der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (Ritz,
aaO, Tz. 37 zu § 303).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erlassung des
Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 am 27. Oktober
2006 auf Grund der in der eingereichten Abgabenerklärung enthaltenen
Angaben. Erst im Zuge der hinsichtlich des Jahres 2005 durchgeführten
Außenprüfung bzw. im Rahmen eines im Jahr 2007 durchgeführten
Vorhalteverfahrens wurden dem Finanzamt sämtliche Unterlagen (Kaufvertrag,
Kreditzusage, Prognoserechnung, Modellrechnung, Mietenpoolvereinbarung)
vorgelegt und verfügte das Finanzamt auf Grund der dadurch erlangten
Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhaltes bzw. der neu hervorgekommenen
Tatsache, dass die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung nicht
gegeben ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Umsatzsteuer.
Den Berufungsausführungen der steuerlichen Vertretung
ist insoweit zuzustimmen, als die Frage der Liebhaberei keinen tauglichen
Wiederaufnahmegrund darstellt, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt,
die bereits bei Erlassung der Erstbescheide von der Abgabenbehörde
gewürdigt hätte werden müssen. Es darf jedoch in diesem
Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der
Erlassung der Erstbescheide über die für die Beurteilung der Frage des
Vorliegens einer Einkunftsquelle maßgeblichen Unterlagen (noch) nicht
verfügte und daher zu diesem Zeitpunkt für die Abgabenbehörde
nicht ersichtlich war, in welchem Zeitraum ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erzielbar sein wird. Erstmals im Jahre
2007 wurde dem Finanzamt der Inhalt der in Erfüllung eines
Ergänzungsauftrages vorgelegten maßgeblichen Unterlagen, wie
Kaufvertrag, Bedingungen der Fremdfinanzierung (Kreditzusage), Mietvertrag,
Prognoserechnung, Modellrechnung etc. bekannt.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Für das Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen ist somit ausschlaggebend, ob im Zeitpunkt des
wiederaufzunehmenden Verfahrens - bei Kenntnis der Tatsachen - eine anders
lautende Entscheidung erfolgt wäre (Ritz, a.a.O. § 303, Tz
10).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch
Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den
im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu
schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits
abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen
rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in
Gang bringen (vgl. VwGH vom 20.6.1990, 90/16/0003 und VwGH vom 6.12.1990,
90/16/0155,0165.
Selbst in Fällen, in denen in abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht bestand, wenn also
bloß vermutet wird, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist
als der, der der Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt
geworden ist, ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die
ihm entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesenen erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO.
Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen
ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund.
Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass
die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der
die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht geltend gemacht werden
konnten. Der Tatbestand des § 303 Abs. 4 BAO wurde insoweit bewusst im
Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral formuliert. Selbst wenn also allenfalls
der Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen
der Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder
Sorgfaltsverletzung treffen würde, ist die Wiederaufnahme nicht
ausgeschlossen. Wird daher ein Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung eines
vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und
stellt sich erst später heraus, dass die Erklärungen des
Abgabepflichtigen nicht vollständig waren, so ist eine spätere
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst später festgestellten
Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn für die
Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon
früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die Behörde
diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat (vgl.
Stoll, BAO Kommentar Band 3, 2932 und 2934 mwN).
Wie bereits ausgeführt, ging das Finanzamt im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung entsprechend der eingereichten Umsatz- bzw.
Feststellungserklärung hinsichtlich der Vermietung der Liegenschaft www vom
Vorliegen einer Einkunftsquelle aus. Erst durch die im Zuge eines
Vorhalteverfahrens, zum Teil im Gefolge der durchgeführten
Außenprüfung vorgelegten Unterlagen erlangte das Finanzamt über
den zu Grunde liegenden, maßgeblichen Sachverhalt Kenntnis und wurde daher
den Erstbescheiden insoweit ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde
gelegt. Dass der Abgabenbehörde sämtliche entscheidungsrelevanten
Umstände bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen
wären, wird von den Bw. gar nicht behauptet.
Erst durch die Kenntnis der entsprechenden Unterlagen wurde
die Möglichkeit geschaffen, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Wäre dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung
der Erstbescheide der Inhalt der erst nachträglich (nach Bescheiderlassung)
vorgelegten Dokumente und Unterlagen bekannt gewesen, wäre schon zum
damaligen Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20
Jahren ab Vermietungsbeginn kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet wird und
hätte dieser Umstand einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag daher
das Berufungsvorbringen, wonach die Wiederaufnahmeberechtigung für das Jahr
2005 nicht gegeben sei, nicht zu überzeugen.
2.
Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften
Nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993 in
der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 358/1997, ist
Liebhaberei anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten Verluste entstehen. Diese Annahme kann nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der
Voraussetzungen ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit
einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997, liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z. 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum
von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens
23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Die zu beurteilende Vermietungstätigkeit stellt ohne
Zweifel eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3
LVO 1993 dar und fällt diese im Hinblick auf die erzielten Verluste
unter die Vermutung steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei. Für die
Widerlegung dieser Annahme bedarf es nach dem Verordnungswortlaut somit der
Darlegung, dass die Art der Vermietungstätigkeit in einem Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der Vermietung einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen hat, liegt die Last der Behauptung und des Beweises der
voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden
Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes nicht
auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen, den die Obliegenheit
zur Widerlegung der Liebhabereivermutung trifft (vgl. VwGH vom 19.4.2007,
2006/15/0055, und VwGH vom 31.5.2006, 2001/13/0171).
Es ist somit Sache des Abgabepflichtigen, die
Ertragsfähigkeit einer nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 mit der
Annahme von Liebhaberei belasteten Betätigung anhand einer realistischen
Prognoserechnung aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss eine solche Ertragsprognose angesichts der
Unsicherheiten, mit denen jede Prognostizierung künftiger Ereignisse
zwangsläufig behaftet ist, mit allen ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend
gesichert sein (vgl. VwGH vom 28.6.2006, 2002/13/0036 und VwGH vom 31.5.2006,
2001/13/0171). Die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des
positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4
letzter Satz LVO 1993 ist daher nachvollziehbar auf der Basis
konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der
bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen
(vgl. VwGH vom 28.6.2006, 2002/13/0036).
Von einer solcherart dargelegten Ertragsfähigkeit kann
im Berufungsfall nicht ausgegangen werden.
Der Prüfer hat die von der steuerlichen Vertretung
vorgelegte Prognoserechnung insoweit adaptiert, als ausgabenseitig
zusätzlich Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen in Höhe
von 2% der Nettomiete sowie die Zahlungen in den Mietenpool (229 € im Jahr
2005, in den Folgejahren 250 € jährlich) in Ansatz gebracht wurden.
Weiters wurde der jährliche Zinsaufwand unter Heranziehung eines Zinssatzes
inklusive Marge von 3,15% (an Stelle des in Ansatz gebrachten Zinssatzes von
2,5% und ausgehend von den Bruttoanschaffungskosten (inkl. USt sowie
sämtlicher Nebenkosten) auf 8.099,19 € korrigiert und solcherart nach
22 Jahren ein negatives Gesamtergebnis von 80.090.€ bzw. 85.553 € nach
Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für die
Jahre bis 2007 errechnet.
Bezüglich der vom Prüfer zusätzlich
berücksichtigten Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen ist
darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes in einer realitätsnahen Ertragsprognose
künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten zu berücksichtigen sind
(vgl. VwGH vom 19.4.2007, 2006/15/0055, mwN). Die Frage, ob in den vergangenen
Jahren tatsächlich Reparaturaufwendungen angefallen sind oder nicht, ist
dabei nicht entscheidend (vgl. VwGH vom 20.9.2006, 2005/14/0093). Hinsichtlich
der Höhe des vom Prüfer berücksichtigten Betrages ist
auszuführen, dass ein Ansatz von 2% der Nettomiete ohnehin die unterste
Grenze darstellt. Abgesehen davon wurden diesbezüglich weder dem Grunde
noch der Höhe nach konkrete Einwendungen erhoben.
Die Einzahlungen in den Mietenpool im Rahmen einer
Ertragsprognose als Äquivalent einer Aufwandspost für das
Leerstehungsrisiko und damit als Korrekturpost den in voller Höhe
angesetzten künftigen Mieteinnahmen gegenüberzustellen, stellt sich
nach Auffassung des UFS als sachgerecht dar (vgl. UFSW 7.2.2008,
RV/0620-W/07).
Was die durch die Betriebsprüfung vorgenommene
Änderung des Zinssatzes betrifft, ist festzuhalten, dass laut Kreditzusage
vom 29. Dezember 2004 als Indikator für die Verzinsung des in Anspruch
genommenen Fremdwährungskredites der 3-Monats-Libor dient, wobei ein
Aufschlag von 1,6% p.a. (Marge) auf den Indikator vorzunehmen ist. Der
derzeitige Zinssatz stellt eine durch die gegenwärtige Finanzkrise
geprägte Momentaufnahme dar. Folglich kann der Zinssatz aber auch wieder
entsprechen steigen. Bestätigung findet dies auch durch eine Betrachtung
der langfristigen Zinsentwicklung des 3-Monats-Libor. Lag der Indikator in der
Hochzinsphase zu Beginn der neunziger Jahre noch bei rund 9%, erreichte er nach
zwischenzeitigen Tiefständen in den Jahren 1996 bis 1999 gegen Ende des
Jahres 2000 wieder rund 3,5% und im Oktober 2008 rund 3%; allein im November
2008 fiel er von rund 2,8% auf rund 1,25%. Da die Prognoserechnung über
einen längeren Zeitraum zu erstellen ist und die Annahme eines derart
geringen durchschnittlichen Zinssatzes (0,9% ohne Aufschlag) über einen
langjährigen Zeitraum - wie oben dargestellt - im Widerspruch zur
allgemeinen Lebenserfahrung steht, kann die vorgelegte Prognoserechnung auch
hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes nicht als realistisch angesehen
werden. Vielmehr kommt nach Auffassung des UFS der vom Prüfer aus dem
Durchschnitt der letzten zehn Jahre (1995 bis 2004) errechnete Zinssatz
inklusive Marge von 3,15% der wirtschaftlichen Realität am
nächsten.
Zum Vorbringen, dass durch professionelles und geschicktes
Schuldenmanagement eine erhebliche Verringerung der Zinsbelastung erreicht
werden soll und daher der von der Abgabenbehörde angesetzte Zinssatz von
3,15% nicht zum Tragen kommen werde, ist festzuhalten, dass es sich dabei
lediglich um ein allgemein gehaltenes Vorbringen handelt und konkrete
Maßnahmen nicht aufgezeigt bzw. nachgewiesen wurden. Überdies kommt
es bei Betätigungen im Sinne der § 1 Abs. 2 LVO
regelmäßig auf die konkrete Art der Bewirtschaftung im jeweiligen
Zeitraum an; spätere Verbesserungsmaßnahmen gewinnen gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO als Änderung der Bewirtschaftungsart erst ab jenem
Zeitpunkt steuerliche Bedeutung, in dem sie tatsächlich gesetzt worden
sind.
Den Berufungseinwendungen betreffend die
Nichtberücksichtigung der Sondertilgung in Höhe von 60.000,00 €
im 10. Jahr wird entgegengehalten:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 14.12.2005, 2001/13/0144, mwN) ist eine
Sondertilgung von Fremdmitteln zur Anschaffung eines Mietobjektes, somit eine
nicht planmäßige Tilgung der Fremdmittel, bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich
auszuklammern. Liegt eine "Sondertilgung" vor, ist von einer Änderung der
Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung vor der Änderung der
Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne
Änderung betrieben. Für die Zeit nach der Änderung der
Bewirtschaftungsart erfolgt eine neue Beurteilung. Liegt hingegen keine
Änderung der Bewirtschaftungsart vor, weil der Fremdmittelabbau Teil eines
von Anfang an bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, ist
eine gemeinsame Betrachtung der vor und nach der betroffenen
Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume bei Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit vorzunehmen.
Gegenständlich wurde eine Sondertilgung in Höhe
von insgesamt 60.000,00 € der Aktenlage zufolge erstmals im Zuge der
anlässlich des Vorhalteverfahrens vorgelegten Prognoserechnung
deklariert.
In der Berufung wurde einzig darauf hingewiesen, dass die
Sondertilgung im zehnten Jahr vorgesehen und mit dem Kreditinstitut vereinbart
gewesen sei, dass dies auch in der Prognoserechnung offen gelegt worden sei und
auch so vorgenommen werden wurde.
Damit wird aber eine von vornherein geplante Kredittilgung
nicht aufgezeigt. Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte Absicht zur Tilgung
von Fremdkapital ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Höhe und
der Zuflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von Vornherein
konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar sind. Es muss
damit eindeutig erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche
Tilgung besteht (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Seite 210
f, UFS-G vom 9.10.2006, RV/0379-G/05).
Sonstige Unterlagen, die eine von vornherein geplante
Sondertilgung aufzeigen, wurden trotz Aufforderung durch den Prüfer nicht
vorgelegt.
Unter diesem Gesichtspunkt vermag auch der unter Bezugnahme
auf Abschnitt 17, Punkt 3 der Richtlinie zur Liebhabereibeurteilung vorgebrachte
Einwand der steuerlichen Vertretung, dass eine in ernsthafter Absicht
vereinbarte außerordentliche Tilgung dann vorliegt, wenn die Tilgung
innerhalb der ersten zehn Jahre erfolgt und wenn die Rückzahlung der
Abgabenbehörde gegenüber offen gelegt bzw. in eine allfällige
Prognoserechnung aufgenommen wird, nicht zu überzeugen.
Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, muss die
ernsthafte Absicht zur vorzeitigen (teilweisen) Kreditrückzahlung von
vornherein bestehen und eindeutig erwiesen sein. Die bloße
Berücksichtigung einer Sondertilgung in der Prognoserechnung reicht im
Hinblick darauf, dass sich eine vornherein ernsthaft geplante vorzeitige
Kreditrückzahlung weder aus dem Kreditvertrag noch aus den sonstigen
vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, als Nachweis nicht aus.
Eine außerplanmäßige Tilgung ist
jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tilgung nicht aus dem Kreditvertrag
und dem zum Zeitpunkt der Kapitalaufnahme erstellten Tilgungsplan der das
Fremdkapital gewährenden Bank entnehmen lässt. Es muss eindeutig
erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche
"Tilgungsplanung" besteht (siehe auch UFS-G vom 26. Mai 2006,
RV/0157-G/06).
Auf Grund der Aktenlage ist somit nicht von einer von
Anbeginn an geplanter vorzeitiger Kreditrückzahlung auszugehen.
Vielmehr soll eine Sondertilgung offensichtlich nur dann
und in dem Umfang getätigt werden, als dies für die Erzielung eines
positiven Gesamtergebnisses in dem für die steuerliche Anerkennung
maßgeblichen Zeitraum erforderlich ist. Dass die behauptete Absicht, die
angebotene langfristige Fremdfinanzierung nicht zur Gänze auszunutzen und
im zehnten Jahr eine Sondertilgung zu leisten, schon beim Erwerb der
gegenständlichen Wohnung samt PKW-Abstellplatz bestanden haben soll, kann
somit nicht als erwiesen angenommen werden und muss diese bei der Beurteilung
der Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit daher ausgeklammert
bleiben.
Aber selbst eine Berücksichtigung der behaupteten
Sondertilgung würde angesichts der von der Betriebsprüfung
geänderten Ansätze zu keinem positiven Gesamtüberschuss innerhalb
von 20 Jahren führen.
Zinssatz unter
Berücksichtigung der Sondertilgung
|
Kreditbetrag
|
257.117,01 €
|
Sondertilgung
|
- 60.000,00 €
|
|
197.117,01 €
|
x Marge + durchschnittlicher Libor
|
3,15%
|
jährlicher Zinsaufwand
|
6.209,18
€
Änderung
der Prognoserechnung unter Berücksichtigung der Sonderzahlung
Unter Berücksichtigung eines verminderten
Zinsaufwandes durch die Zahlung einer Sondertilgung im zehnten Jahr wird
ebenfalls kein Gesamtüberschuss erwirtschaftet, sondern verringert sich der
Verlust auf 62.873 €. Die Zinsaufwand-Differenz beträgt 1.890 €
pro Jahr (8.099 € - 6.209 € = 1.890 €). Dadurch
verringert sich der jährliche Verlust in den Jahren 2015 bis 2026 um
insgesamt 22.680 €(12 x 1.890 €).
|
Gesamtüberschuss/Verlust
|
- 85.553 €
|
Zinsaufwand-Korrektur
|
+ 22.680 €
|
Gesamtüberschuss/Verlust mit Sondertilgung
|
-
62.873 €
Somit hat das Finanzamt das Vorliegen einer steuerlich
beachtlichen Einkunftsquelle aber zu Recht verneint und konnten die aus der
Vermietung resultierenden Verluste daher nicht berücksichtigt werden.
Gleiches gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer.
Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die
auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten
lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 6 LVO 1993 kann
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO 1993, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Ob bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im
Sinne der § 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist oder nicht, ist nach den oben
für den Bereich des Einkommensteuerrechts dargelegten Grundsätzen zu
beurteilen (vgl. VwGH vom 16.2.2006, 2004/14/0082). Die aus den angeführten
Gründen erfolgte ertragsteuerliche Beurteilung der
Vermietungstätigkeit als Liebhaberei gilt damit auch für Zwecke der
Umsatzsteuer.
Ergänzend wird in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht
bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.2.2006,
2004/14/0082, zum Ergebnis gelangt ist, dass umsatzsteuerliche Liebhaberei bei
Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum im Sinne des § 1 Abs. 2
LVO vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (Art 13 Teil B
Buchstabe b der Sechsten MwSt-Richtlinie) als Umsatzsteuerbefreiung (mit
Vorsteuerausschluss) anzusehen ist. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht
erfordere die aus § 28 Abs. 5 Z 4 und § 2
Abs. 5 Z 2 UStG 1994 iVm § 1 Abs. 2 und
§ 6 LVO 1993 abgeleitete Rechtsfolge aber, dass Wohnraum
vermietet worden ist, der sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne, also der
Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses (des Vermieters) dienen
könne. Daran kann nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates
im Hinblick auf die vermietete Kleinwohnung jedoch kein Zweifel bestehen. Am
Ergebnis, dass die strittige Vorsteuer keine steuerliche Berücksichtigung
finden kann, ändert sich dadurch nichts.
Der Berufung war daher insoweit ein Erfolg zu versagen und
es war spruchgemäß zu entscheiden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzumerken:
§ 274 1. Satz BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I
Nr. 97/2002, weist folgenden Wortlaut auf:
"Tritt ein Bescheid an
die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als
auch gegen den späteren Bescheid gerichtet."
Dazu ist festzuhalten, dass unerledigte Berufungen gegen
Umsatzsteuerfestsetzungs-bescheide bei Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheid
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3506-W/07
- Stammnummer
- 41009
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF