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UFSW RV/1928-W/09Familienbeihilfe nach Vollendung des 27. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2009

…die eine Weitergewährung der Familienbeihilfe über das 27. Lebensjahr hinaus rechtfertigen. Dass dies der Fall wäre, behauptet letztlich auch der Bw. selbst nicht. Sein Vorbringen beschränkt sich einzig darauf, dass sich der "Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum vor Vollendung des 26. Lebensjahres" und somit…

UFSW RV/2690-W/08Familienbeihilfe nach Vollendung des 26. Lebensjahres.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.03.2009

…04, RV/0357-L/04, RV/0798-S/04 und RV/0265-G/05). B1 hat den Präsenzdienst tatsächlich nicht abgeleistet, sodass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr hinaus nicht vorliegen. Für eine Interpretation des § 2 Abs. 1 lit…

UFSG RV/0265-G/05Kein Familienbeihilfenanspruch nach Ablauf des 26. Lebensjahres, wenn nach wenigen Tagen Präsenzdienst wegen Dienstunfähigkeit entlassen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.01.2007

…entlassen. Er hat daher den Präsenzdienst tatsächlich nicht abgeleistet, sodass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr hinaus nicht vorliegen. Im Übrigen war er nach der Aktenlage in der Zeit von November 1996 bis Anfang März 1997 ohne Beschäftigung. Durch…

UFSW RV/1179-W/08Entlassung aus dem Präsenzdienst wegen Dienstunfähigkeit bewirkt keinen Familienbeihilfenanspruch nach Ablauf des 26. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.12.2008

…sondern gemäß § 30 des Wehrgesetzes vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Er hat daher den Präsenzdienst tatsächlich nicht abgeleistet, sodass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr hinaus nicht vorliegen. Für eine Interpretation des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 in…

UFSF RV/0427-F/07Nach Vollendung des 26. Lebensjahres ist nur unter Voraussetzung des § 2 Abs 1 lit g - i FLAG 1967 eine Weitergewährung der Familienbeihilfe möglich.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.10.2007

…als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Eine Familienbeihilfengewährung über das 26. Lebensjahr hinaus sei unter den Voraussetzungen "erhebliche Behinderung", "nachweisliche Schwangerschaft zumindest im Monat der Vollendung des 26. Lebensjahrs", "Geburt eines Kindes…

UFSW RV/1433-W/10Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen Dienstunfähigkeit bewirkt keinen Familienbeihilfenanspruch nach Ablauf des 26. Lebensjahres
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.04.2011

…1 lit. g FLAG 1967 der Beihilfenbezug bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr ermöglicht. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes ist. Es…

UFSW RV/1800-W/02bei eigener Tierarztpraxis (trotz steuerlicher Anfangsverluste) keine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.08.2004

…voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aufgrund dieser von der Universitätsklinik in Wien ausgestellten ärztlichen Bescheinigung erfolgte antragsgemäß die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Bw. über das 27. Lebensjahr hinaus. Die erhöhte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge wurden dem Bw.…

UFSW RV/1637-W/05Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.01.2006

…bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Die Feststellung, ob ein Kind an einer körperlichen oder geistigen Behinderung leidet, hat durch ein ärztliches Zeugnis zu erfolgen. Über das 27. Lebensjahr hinaus kann allerdings die (erhöhte) Familienbeihilfe nur gewährt werden, wenn das volljährige Kind "voraussichtlich…

UFSW RV/3385-W/08Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.04.2010

…bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Krankheit verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der krankheitsbedingten Behinderung angemessenen Zeitraum oder b) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder mit dem Ablauf…

UFSS RV/0521-S/11Ausnahme von der Altersgrenze des vollendeten 24. Lebensjahres.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.09.2011

…Studien. Die Abgabenbehörde hat demnach zurecht Bachelor und Masterstudium als zwei verschiedene Studien beurteilt, deren Dauer nicht zusammenzurechnen ist. Die von der Bw geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung betreffend die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus bis zum 25. Lebensjahr (§ 2 Abs…

UFSW RV/3484-W/08Kein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. i FLAG nach Abschluss der Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.12.2008

…Kind. Im April 2007 vollendete sie das 26. Lebensjahr. Die Diplomprüfung legte sie am 13. Juni 2007, somit nach Vollendung des 26. Lebensjahres, ab. Rechtliche Würdigung: Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht nach …

UFSK RV/0487-K/06Auch eine verkürzte Zivildienstableistung vermag im Einzelfall ein Tatbestandselement darzustellen, welches die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruch über das 26. Lebensjahr hinaus rechtfertigt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2007

…klaren Wortlaut des Gesetzes keinen Hinweis darauf zu erkennen, wonach als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung eines gesamten Präsenz(Zivil)dienstes gefordert wird. Ebenso ergibt sich aus der ausdrücklichen Gesetzesformulierung "... bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres…

UFSG RV/0423-G/09Keine Weitergewährung der FB nach dem 26. Lebensjahr, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen ist.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2009

…haben bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn nach Ableistung des vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine weitere Berufsausbildung betrieben wird. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz-…

UFSS RV/0798-S/02Kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Ablauf des 26. Lebensjahres ohne Absolvierung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.04.2003

…haben bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn nach Ableistung des vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine weitere Berufsausbildung betrieben wird. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz-…

UFSG RV/0411-G/11Bachelorstudium ist ein eigenständiges Studium
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.01.2012

…dem Magister- oder Diplomingenieurtitel sondern ist eine Stufe darunter in der Hierarchie. "Da in Ihrem Fall die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr des Sohnes gewährt wird, ist der volle Anspruch ausgeschöpft. Ein Familienbeihilfenbezug über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus ist im Gesetz nicht vorgesehen. " (Bescheidseite…

UFSW RV/0262-W/12Keine Studienbehinderung aufgrund von Krankheit bei durchgehender Berufstätigkeit.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.03.2012

…Waisenpension gebührt über das 18. Lebensjahr hinaus für die Dauer der Schulausbildung, solange diese die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Befindet sich das Kind im ersten Studienabschnitt und besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, ist ein Studienerfolgsnachweis über das zuletzt abgeschlossene…

UFSW RV/1089-W/13Herabsetzung der Altersgrenze
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.11.2013

…1 lit. g FLAG 1967 (Absolvierung des Präsenzdienstes) nicht vorgelegen sind. Die Bw. sieht jedoch nach den Ausführungen in der Berufung bzw. im Vorlageantrag die Voraussetzungen der Verlängerung über das 24. Lebensjahr hinaus nach § 2 Abs.1 lit. j FLAG (lange Studiendauer) bzw. nach § 2…

UFSG RV/0981-G/09Teilweise Ableistung des Präsenzdienstes zufolge nachträglicher Untauglichkeitsfeststellung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.04.2010

…1 lit. g FLAG 1967 der Beihilfenbezug bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr ermöglicht. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes ist. Es…

UFSL RV/0869-L/07Keine Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe, wenn der Präsenzdienst aus gesundheitlichen Gründen nur fünf Tage dauert und die beabsichtigte Berufsausbildung (Studium) erst rund zwei Jahre nach Leistung dieses (verkürzten) Präsenzdienstes begonnen wird.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.01.2008

…Hinweis darauf zu erkennen, dass als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der FB über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung eines gesamten Präsenz(Zivil-)dienstes gefordert werde. Ebenso ergebe sich aus der ausdrücklichen Gesetzesformulierung "...bis längstens zur Vollendung des 27" Lebensjahres......" die Konsequenz, dass damit nur…

UFSS RV/0216-S/12Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres; Ableistung eines freiwilligen Sozialjahres; Verlängerungstatbestand?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.06.2012

…soziale Jahr der Tochter in Island für sich alleine keinesfalls eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt. Im Übrigen darf auf die Ausführungen im Bescheid des Finanzamtes vom 27.4.2012 verwiesen werden. Dem Antrag auf Weitergewährung der FB über das 24. Lebensjahr der Tochter hinaus…