…die eine Weitergewährung der Familienbeihilfe über das 27. Lebensjahr hinaus rechtfertigen. Dass dies der Fall wäre, behauptet letztlich auch der Bw. selbst nicht. Sein Vorbringen beschränkt sich einzig darauf, dass sich der "Antrag auf Familienbeihilfe auf den Zeitraum vor Vollendung des 26. Lebensjahres" und somit…
…04, RV/0357-L/04, RV/0798-S/04 und RV/0265-G/05). B1 hat den Präsenzdienst tatsächlich nicht abgeleistet, sodass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr hinaus nicht vorliegen. Für eine Interpretation des § 2 Abs. 1 lit…
…entlassen. Er hat daher den Präsenzdienst tatsächlich nicht abgeleistet, sodass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr hinaus nicht vorliegen. Im Übrigen war er nach der Aktenlage in der Zeit von November 1996 bis Anfang März 1997 ohne Beschäftigung. Durch…
…sondern gemäß § 30 des Wehrgesetzes vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit entlassen. Er hat daher den Präsenzdienst tatsächlich nicht abgeleistet, sodass die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das vollendete 26. Lebensjahr hinaus nicht vorliegen. Für eine Interpretation des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 in…
…als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Eine Familienbeihilfengewährung über das 26. Lebensjahr hinaus sei unter den Voraussetzungen "erhebliche Behinderung", "nachweisliche Schwangerschaft zumindest im Monat der Vollendung des 26. Lebensjahrs", "Geburt eines Kindes…
…1 lit. g FLAG 1967 der Beihilfenbezug bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr ermöglicht. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes ist. Es…
…voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aufgrund dieser von der Universitätsklinik in Wien ausgestellten ärztlichen Bescheinigung erfolgte antragsgemäß die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Bw. über das 27. Lebensjahr hinaus. Die erhöhte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge wurden dem Bw.…
…bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Die Feststellung, ob ein Kind an einer körperlichen oder geistigen Behinderung leidet, hat durch ein ärztliches Zeugnis zu erfolgen. Über das 27. Lebensjahr hinaus kann allerdings die (erhöhte) Familienbeihilfe nur gewährt werden, wenn das volljährige Kind "voraussichtlich…
…bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Krankheit verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der krankheitsbedingten Behinderung angemessenen Zeitraum oder b) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder mit dem Ablauf…
…Studien. Die Abgabenbehörde hat demnach zurecht Bachelor und Masterstudium als zwei verschiedene Studien beurteilt, deren Dauer nicht zusammenzurechnen ist. Die von der Bw geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung betreffend die Weitergewährung der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus bis zum 25. Lebensjahr (§ 2 Abs…
…Kind. Im April 2007 vollendete sie das 26. Lebensjahr. Die Diplomprüfung legte sie am 13. Juni 2007, somit nach Vollendung des 26. Lebensjahres, ab. Rechtliche Würdigung: Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht nach …
…klaren Wortlaut des Gesetzes keinen Hinweis darauf zu erkennen, wonach als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung eines gesamten Präsenz(Zivil)dienstes gefordert wird. Ebenso ergibt sich aus der ausdrücklichen Gesetzesformulierung "... bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres…
…haben bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn nach Ableistung des vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine weitere Berufsausbildung betrieben wird. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz-…
…haben bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn nach Ableistung des vollen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine weitere Berufsausbildung betrieben wird. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz-…
…dem Magister- oder Diplomingenieurtitel sondern ist eine Stufe darunter in der Hierarchie. "Da in Ihrem Fall die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr des Sohnes gewährt wird, ist der volle Anspruch ausgeschöpft. Ein Familienbeihilfenbezug über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus ist im Gesetz nicht vorgesehen. " (Bescheidseite…
…Waisenpension gebührt über das 18. Lebensjahr hinaus für die Dauer der Schulausbildung, solange diese die Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Befindet sich das Kind im ersten Studienabschnitt und besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, ist ein Studienerfolgsnachweis über das zuletzt abgeschlossene…
…1 lit. g FLAG 1967 (Absolvierung des Präsenzdienstes) nicht vorgelegen sind. Die Bw. sieht jedoch nach den Ausführungen in der Berufung bzw. im Vorlageantrag die Voraussetzungen der Verlängerung über das 24. Lebensjahr hinaus nach § 2 Abs.1 lit. j FLAG (lange Studiendauer) bzw. nach § 2…
…1 lit. g FLAG 1967 der Beihilfenbezug bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr ermöglicht. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig ableitbar, dass Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes ist. Es…
…Hinweis darauf zu erkennen, dass als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der FB über das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung eines gesamten Präsenz(Zivil-)dienstes gefordert werde. Ebenso ergebe sich aus der ausdrücklichen Gesetzesformulierung "...bis längstens zur Vollendung des 27" Lebensjahres......" die Konsequenz, dass damit nur…
…soziale Jahr der Tochter in Island für sich alleine keinesfalls eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt. Im Übrigen darf auf die Ausführungen im Bescheid des Finanzamtes vom 27.4.2012 verwiesen werden. Dem Antrag auf Weitergewährung der FB über das 24. Lebensjahr der Tochter hinaus…