Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1800-W/02
bei eigener Tierarztpraxis (trotz steuerlicher Anfangsverluste) keine Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1800-W/02vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs.1 litc FLAG 1967 vorliegen, ist letztlich nicht die medizinische Frage der erheblichen Behinderung, sondern die tatsächliche Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, entscheidend. Wenn ein Kind im ersten Jahr einer selbstständigen Tätigkeit (hier Tierarztpraxis) einen (steuerlichen) Verlust erzielt, berechtigt dies nicht zur Annahme, dass deshalb die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gegeben sei. Anfangsverluste (insbesondere durch hohe Investitionen) kommen bei einer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig vor und sind geradezu vorprogrammiert, bis die Tätigkeit auf dem Markt etabliert ist und Gewinne abwirft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von erhöhter
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Februar 1999
bis 30. September 2000 für den Sohn Dr.S.,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit ärztlichem Zeugnisses
vom 25. November 1992 wurde bescheinigt, dass der im Spruch genannte Sohn des
Berufungswerbers (Bw.) aufgrund eines seit 1979 bestehenden Leidens aus
ärztlicher Sicht in der Berufsausbildung voraussichtlich dauernd und
wesentlich beeinträchtigt sei sowie voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dem Bw. wurde
daher die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag an Familienbeihilfe und
Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung) für seinen bereits
volljährigen und noch studierenden Sohn gewährt.
Mit ärztlichem Zeugnis vom
25. Oktober 1994 wurde neuerlich bestätigt, dass der Sohn des Bw.
wegen des seit dem Jahr 1979 bestehenden Leidens "Morbus Crohn" (chron.
entzündl. Darmerkrankung) voraussichtlich dauernd außerstande sei,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Aufgrund dieser von der
Universitätsklinik in Wien ausgestellten ärztlichen Bescheinigung
erfolgte antragsgemäß die Weitergewährung der Familienbeihilfe
für den Sohn des Bw. über das 27. Lebensjahr hinaus. Die
erhöhte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge wurden dem Bw.
für seinen Sohn laufend bis September 2000 ausbezahlt.
Anlässlich einer
Anspruchsüberprüfung im Oktober 2000 gab der Bw. bekannt, dass
sein Sohn seit 7. Jänner 1999 Tierarzt sei. Durch das Finanzamt
wurde festgestellt, dass der Sohn des Bw. im Juni 1996 das Studium
(Doktoratsstudium der Veterinärmedizin an der Universität Wien)
beendet hat und im August 1998 in Y. eine Tierarztpraxis eröffnet hat. Laut
den Erhebungen des Finanzamtes hat der Sohn des Bw. im Jahr 1998 ein
Geschäftslokal gekauft und Investitionen getätigt, aus seiner
selbständigen Tätigkeit im Jahr 1998 aber noch keine Einnahmen
erzielt (steuerlicher Verlust). Im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31.
Dezember 1999 hat der Sohn nach den Angaben des Bw. (Eingabe vom 17. Oktober
2000) bzw. laut Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999
Umsatzerlöse in Höhe von S... erzielt. Die Einkünfte aus der
selbständigen Tätigkeit ergaben laut Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1999 einen (steuerlicher) Verlust.
Zudem hielt das Finanzamt fest,
dass die Hauptmeldung des Sohnes am 14. Jänner 1999 in Z. erfolgte und
somit auch die Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt des Bw. jedenfalls
seit Februar 1999 nicht mehr anzunehmen war.
Mit Bescheid vom 23. Oktober
2000 wurde für den Zeitraum vom 1. Feber 1999 bis 30. September
2000 die Familienbeihilfe in Höhe von S 75.450,-
(€ 5.483,17) und Kinderabsetzbeträge in Höhe von
S 11.525,- (€837,55) als zu Unrecht bezogen mit der Begründung
rückgefordert, dass durch das Führen einer eigenen Tierarztpraxis beim
Sohn des Bw. keine Behinderung in der Form vorliege, dass dieser dauernd
außerstande sei, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen.
In der Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid machte der Bw. geltend, dass für seinen Sohn
die Eröffnung einer Kleintierpraxis die einzige Variante mit Aussicht auf
eigenes Einkommen gewesen sei. Eine regelmäßige Tätigkeit als
Unselbstständiger sei bei dessen Gesundheitszustand nicht möglich
gewesen. Das Jahreseinkommen des Sohnes im Jahr 1999 habe, wie schon mit Eingabe
vom 17. Oktober 2000 dargelegt, nicht für den Lebensunterhalt ausgereicht,
sodass dieser überwiegend von den Eltern bestritten worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit.c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 25 FLAG sind Personen,
denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken,
dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des
Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines
Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
Gemäß
§ 26 Abs.
1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes
genannten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z. 3
lit a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 (bzw. abweichend von
lit a im Jahr 1999 lit c) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf
Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen,
ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
ist im Berufungsfall, dass der im strittigen Zeitraum bereits 32-jährige
Sohn des Bw. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Das Leiden des Sohnes des Bw. besteht laut den vorgelegten
ärztlichen Gutachten seit dem Jahr 1979 und ist somit in dessen
12. Lebensjahr eingetreten. Nach den vorgelegten ärztlichen Gutachten
war während des Studiums und möglicherweise auch noch nach dem
Abschluss des Studiums (im Jahr 1996) aus ärztlicher Sicht nicht
absehbar, ob der Sohn je seinen Unterhalt selbst verschaffen werde können.
Es ist letztlich aber nicht die medizinische Frage der erheblichen Behinderung,
sondern die dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, entscheidend.
Im Jahr 1998 hat der Sohn
des Bw. eine Tierarztpraxis eingerichtet. Der Bw. legt in der Berufung dar, dass
das Ergreifen des Berufes als Veterinärmediziner die einzige
Möglichkeit für seinen Sohn war, ein eigenes Einkommen zu
erwirtschaften. Sohin gesteht der Bw. selbst zu, dass der Sohn durch das
Ergreifen einer - wenn auch selbstständigen - Tätigkeit
auf Dauer in die Lage versetzt werden sollte, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für den Bw. hätte es zumindest nach
Eröffnung der Tierarztpraxis durch den Sohn, erkennbar sein müssen,
dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe (dauernde
Unfähigkeit des Kindes, sich den Unterhalt zu verschaffen) nicht mehr
vorliegen. Der Bw. hat es jedoch bis zur Rücksendung des
Anspruchsüberprüfungsschreibens (im Oktober 2000) unterlassen,
die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit seines Sohnes zu
melden.
Laut Feststellung des
Finanzamtes hat der Sohn des Bw. im Jahr 1998 noch keine Einnahmen erzielt. Da
der Rückforderungsbescheid den Zeitraum Februar 1999 bis September 2000
umfasst, ist der Zeitraum vor 1999 nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Mit dem Vorbringen des Bw.,
sein Sohn habe mit dem Jahreseinkommen 1999 noch nicht für den
Lebensunterhalt aufkommen können, ist für die Berufung nichts
gewonnen. Dass der Sohn des Bw. im ersten Jahr seiner tatsächlich
ausgeübten veterinärmedizinischen Berufstätigkeit im Jahr 1999
einen (steuerlichen) Verlust erzielte, berechtigt nicht zur Annahme, dass er
deshalb noch als voraussichtlich dauernd unfähig, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, einzustufen sei. Anfangsverluste (insbesondere durch hohe
Investitionen) kommen in einer selbstständigen Tätigkeit
regelmäßig vor und sind geradezu vorprogrammiert, bis die
Tätigkeit auf dem Markt etabliert ist und Gewinne abwirft. Für das
Jahr 2000 bestreitet auch der Bw. nicht, dass der Sohn aus seiner beruflichen
Tätigkeit sich den Lebensunterhalt selbst finanzieren konnte.
Wenn auch für den
strittigen Zeitraum nicht maßgeblich, sei ergänzend bemerkt, dass der
Sohn des Bw. aus seiner selbständigen Arbeit im Jahr 2001 (ohne Abzug
steuerlich verrechenbarer Verluste der Vorjahre) Einkünfte in Höhe von
€... und im Jahr 2002 Einkünfte in Höhe von € ...
erzielte.
Es ist nach den vorstehenden
Ausführungen somit davon auszugehen, dass der Sohn des Bw. jedenfalls ab
dem strittigen Zeitraum die Fähigkeit hatte, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und es ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c
FLAG 1967 nicht erfüllt. Damit ist auch weiter nicht relevant, ob die
Voraussetzungen nach Abs. 2 leg.cit. (Haushaltszugehörigkeit oder
überwiegende Kostentragung durch die Eltern) gegeben waren. Das Argument
des Bw., der Unterhalt des Sohnes sei im Jahr 1999 überwiegend noch von den
Eltern bestritten worden, geht daher ins Leere.
Es war sohin wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 9.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
keine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffenEinkünfte aus selbständiger Tätigkeitsteuerlicher VerlustEröffnung einer Tierarztpraxis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1800-W/02
- Stammnummer
- 11277
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF