Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1637-W/05
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1637-W/05vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2005 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn G.,
geb. am 25. Dezember 1977, bis Dezember 2004 erhöhte
Familienbeihilfe.
Die Bw. beantragte am 4. April 2005 (Beih3) die
Weitergewährung ab Jänner 2005.
Ärztliches
Sachverständigengutachten vom 6. März 2003
Untersuchung
am: 2003-03-06 11:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Personalausweis
Anamnese:
Familienanamnese:
Vater-Maschinenmonteur, Mutter Hausfrau, 2 Brüder, wovon der Ältere
die Familie 95 verließ (mit 16 a)nach Deutschland und sich seither nicht
mehr gemeldet hat. Mutter litt früher an Depressionen. Der 2 Jahre
jüngere Bruder ist berufstätig und lebt noch bei der Familie. Die
Krankheit ist bei Herrn S. mit 15 a
erstmals aufgetreten, er musste daraufhin das Gymnasium abbrechen. Erst nach
einer Rehab. konnte er 1997 wieder konkrete Ziele in Angriff nehmen. Dem
Ausbruch der Psychose ging eine maniforme Phase voraus. In dieser Zeit auch
große Spannungen innerhalb der Familie( Auszug des Bruders,
Alkoholprobleme des Vaters, Depressio der Mutter).Mehrere Aufenthalte in Gugging
und an der Jugendpsychiatrie am AKH. Dzt. besucht
Hr.S. berufsbildende Kurse, wirkt
zuversichtlich, hat auch erst gestern eine Prüfung bestanden.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Leponex
50-50-0-200mg,Solian 100-100-0-0 mg,Gladem50 mg 1Tbl ,in 2-wöchigem Abstand
termine beim PSD (Floridsdorf-Dr.G.)
Untersuchungsbefund:
Neurolog.
unauff.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Wirkt
realitätsbezogen, gibt klare Antworten, scheint verlässlich in Bezug
auf die Therapieeinnahme, Gedankenductus klar, Stimmung unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-01-10
PSYCHIATRISCHES ZENTRUM BAUMGARTNERHÖHE
Entlassungsbefund
Rehab.
Diagnose(n):
Paranoide
Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen unter oberem Rahmensatz, da die Alltagsbewältigung ohne Hilfe
möglich ist.
Gesamtgrad
der Behinderung:
70
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-03-06 von F.H.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2003-03-06
Leitender
Arzt: F.W.
Ärztliches
Sachverständigengutachten vom 16. Mai 2003
Untersuchung
am 9. Mai 2003 durch einen Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie:
Anamnese:
Gymnasium
5 J., dann mit Schule aus - damals öfter stationär Gugging, AKH wegen
Schizophrenie, abwechselnd Wien/NÖ, dzt. bei IBI wegen Teilzeitjob
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Leponex 300 täglich, Solian 200,
Gladen 1
Untersuchungsbefund:
Hirnnerven:
intakt, OE/UE: seitengleich, Reflexe: intakt, Frontalzeichen: negativ.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Ductus
adäquat, verlangsamt, bzw. zögerlich, Stimmung/Affekt flach, intell.
nicht klar.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-12-22
PSYCH.KH
Schizophrenie
Diagnose(n):
Paranoide
Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 080% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen unter ORS, da erhebliche Medikation.
Gesamtgrad
der Behinderung:
80
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-05-16 von W.S.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-05-16
Leitender
Arzt: K.D.
Am 4. April 2005 beantragte sie die Weitergewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2005.
Das Finanzamt erließ am 6. Juni 2005 einen Bescheid
und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Da Ihr Sohn G. das 27.
Lebensjahr vollendet hat und laut Bescheinigung des Bundessozialamtes für
Behindertenwesen "nicht" dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, musste spruchgemäß entschieden
werden."
Die Bw. erhob am 27. Juni 2005 fristgerecht
Berufung.
Das Finanzamt erließ am 30. Juni 2005 - ohne
ein weiteres Gutachten einzuholen - eine Berufungsvorentscheidung und wies
die Berufung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 (1) h. Familienlastenausgleichsgesetz kann die erhöhte
Familienbeihilfe, im Falle eines ärztlich festgestellten Behinderungsgrades
des Kindes, von mindestens 50 %, bei Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne
des Familienlastenausgleichsgesetzes, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
gewährt werden. Die Feststellung, ob ein Kind an einer körperlichen
oder geistigen Behinderung leidet, hat durch ein ärztliches Zeugnis zu
erfolgen. Über das 27. Lebensjahr hinaus kann allerdings die (erhöhte)
Familienbeihilfe nur gewährt werden, wenn das volljährige Kind
"voraussichtlich dauernd" außerstande ist sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Nach der ab
1.1.2003 geltenden Rechtslage (§ 8 (6) d. Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung BGBl.Nr. 105/2002) ist der Grad der Behinderung oder die
"voraussichtlich dauernde" Erwerbsunfähigkeit durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund der
Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 16.5.2003 wurde festgestellt, dass das
Kind G.S. (25.12.1977)
"voraussichtlich nicht dauernd" außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Auf Grund dieses
Gutachtens und der o.a. gesetzlichen Erläuterungen musste der Berufung der
Erfolg versagt werden und es musste spruchgemäß entschieden
werden."
Die Bw. stellte am 25. Juli 2005 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In ihrem Schreiben führt die Bw. aus, dass ihr Sohn weiterhin
wegen seiner psychischen Behinderung von 80 v.H. erheblich behindert und somit
dauernd außerstande sei, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.
Er sei weiterhin erwerbslos und erwerbsunfähig.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 10. Oktober
2005 an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen folgendes
Schreiben:
"Für
G.S. wurde von seiner Mutter
A.S., wohnhaft in
W., beim zuständigen Finanzamt am 4.
April 2005 ein Antrag auf Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Jänner 2005 eingebracht.
Es liegen dem
unabhängigen Finanzsenat bereits zwei Gutachten vor (Gutachten vom
6. März 2003, Behinderungsgrad 70 %; Gutachten vom 16. Mai 2003,
Behinderungsgrad 80 %).
In beiden Gutachten
wird übereinstimmend bescheinigt, dass das Kind voraussichtlich
nicht
dauernd außerstande sei sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Bei einem
Behinderungsgrad in der in den Gutachten ausgewiesenen Höhe in Verbindung
mit der Art der Erkrankung (paranoide Schizophrenie) ist es aber in der Regel
nicht unwahrscheinlich, dass der Erkrankte auch dauernd außerstande sein
könnte, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In den Gutachten
ist zwar der Behinderungsgrad schlüssig begründet; worauf der Umstand
beruht, dass der Erkrankte voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist allerdings auf den ersten Blick
nicht erkennbar.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit mehrere
Berufungsentscheidungen, die sich auf unzureichend begründete Gutachten
stützten, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Es wird somit um
genaue Begründung ersucht, warum der Erkrankte voraussichtlich
nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Erforderlichenfalls
wird gebeten, eine neuerliche Untersuchung und Begutachtung
vorzunehmen."
Am 9. November 2005 langte beim Finanzamt Neunkirchen Wr.
Neustadt folgendes Schreiben von Herrn DAS Mag. P.G., Psychosozialer Dienst,
Beratungsstelle Tulln, ein:
"Frau
S. hat mich um Unterstützung
bezüglich der erhöhten Familienbeihilfe für ihren behinderten
Sohn ersucht.
Nach Durchsicht der
Krankengeschichte des Sohnes, des Aktes des FA Neunkirchen und nach
Rücksprache mit einem ärztlichen Leiter des Bundessozialamtes kann es
sich aus meiner Sicht nur um eine administrative Fehleingabe des untersuchenden
Arztes handeln. Diese sind unter bestimmten Bedingungen mit der Eingabe in die
Maske nicht im Speziellen vertraut.
Ich kann Ihnen
versichern, dass diese Formulierung
"voraussichtlich
nicht dauernd
" in der Vergangenheit schon
wiederholt Verwendung fand, obwohl eigentlich das Gegenteil gemeint war und
durch Interventionen meinerseits die irrtümliche Maskeneingabe erkannt und
in den Satz
"
voraussichtlich
dauernd"
gerechtfertigt geändert
wurde.
Im Falle des
betreuten Patienten handelt es sich um einen schwer kranken jungen Mann, der mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und laut Befundungen der
psychiatrischen Kliniken sicher nicht in der Lage sein wird, erwerbsfähig
zu sein. Es wurde ihm vom Gutachter eine Behinderung von 80 %
voraussichtlich auf mehr als drei Jahre anerkannt. Auch die Diagnose (Paranoide
Schizophrenie nach ICD 10: F 20.0) entspricht exakt der Diagnosestellung der
behandelten Kliniken.
Ich erlaube mir
aufgrund der vorliegenden, schweren Behinderung und der dadurch bestehenden
schweren Beeinträchtigung des G.S.
die pointierte Feststellung: Wenn die Erh. FB diesem jungen Mann nicht zuerkannt
wird, wem dann sonst?
Da es sich hier um
einen wirklichen Notfall und aus meiner Sicht um einen evidenten
"Administrationsfehler" handelt, ersuche ich Sie im Interesse des Patienten
G.S. den Akt dem Bundessozialamt noch
einmal zur Begutachtung vorzulegen.
Ich erlaube mir
auch, eine Kopie dieses Schreibens an den leitenden Arzt des BS zukommen zu
lassen..."
Das Bundessozialamt übermittelte mit Schreiben vom 9.
Jänner 2006 folgendes nervenfachärztliche Gutachten vom 16. November
2005:
"Anamnese:
Bis
zum 15. Lj relativ unauffällige Entwicklung, besuchte sogar für kurze
Zeit das Gymnasium, dann relativ rascher Leistungsabfall,
Persönlichkeitsveränderung, mehrfache stationäre Aufenthalte im
Allgem. KH LNK Gugging - übereinstimmende Diagnosen "paranoide
Schizophrenie".
Soziale
Situation: lebte bis vor kurzem bei den Eltern, dzt. in einer Sozialwohnung in
Wien, von Sozialarbeitern betreut, regelmäßige Kontrollen und
Behandlung im PSD Wien - Behandlungsbefund vorliegend, Amb.
Floridsdorf.
Er
erhält eine hoch dosierte neuroleptische Medikation. In den letzten Jahren
in zahlreichen Projekten kurzzeitig beschäftigt - ohne Abschluss
einer Ausbildung.
Die
Untersuchung findet in Anwesenheit der Mutter statt - diese berichtet von
zunehmender Verschlechterung in den letzten Jahren. Der Untersuchte ist ohne
Zukunftsperspektive - die Mutter spricht auch von völlig fehlenden
Sozialkontakten außerhalb der Familie - kommt nur gelegentlich nach
Hause, dann eher zurückgezogen - ohne Aktivität - ohne
Antrieb - deutliche eingeschränkte Kontaktfähigkeit -
nähere Angaben über seine Tätigkeiten in den Sozialprojekten kann
er nicht machen. Er nimmt regelmäßig die Medikation ein und wird von
Sozialarbeitern betreut. Er besucht regelmäßig den
PSD.
Medikation:
Leponex 3 x 100 mg, Solian 3 x 100 mg, Gladem morgens 50 mg
Objektiv
neurologisch:
HN
und Extremitätenbereich unauffällig, speziell keine extrapyramidale
Symptomatik.
Psychisch:
Orientiert,
bewusstseinsklar, massiv verlangsamt, hochgradige Abflachung des Affektes,
Stimmung depressiv, produktive psychotische Symptome nicht
explorierbar.
Vorgelegte
Befunde:
Fachärztlicher
Befundbericht des PSD Wien v. 14.11.2005: Diagnose "paranoide Schizophrenie"
hochgradiger Residualzustand.
Zur
Fragebeantwortung:
Das
ärztliche SVGA fand 5/2003 statt. Es haben sich auch durch Unterlagen und
Behandlungsatteste belegt doch neue Aspekte bezüglich der weiteren Prognose
ergeben. Das Zustandsbild hat sich insgesamt verschlechtert (verstärkte
psychotische Episoden) - dzt. ein hochgradiger Residualzustand mit hoch
dosierter neuroleptischer Medikation. Unter Berücksichtigung des Verlaufes
der letzten Jahre - in Übereinstimmung mit dem behandelnden Facharzt
seitens des PSD Wien vom 14.11.2005 - ist eine ungünstige Prognose zu
stellen. Es liegt auch im Wesen der Erkrankung bei der speziellen Verlaufsform,
dass mit weiteren psychotischen Schüben zu rechnen ist und insgesamt sich
der Residualzustand noch weiter verschlechtert.
Diese
Einschätzung war vor 2 1/2 Jahren - also bei der letzten Begutachtung
- offensichtlich noch nicht möglich bzw. bestand zu diesem Zeitpunkt
noch die Hoffnung auf einen günstigeren Verlauf.
Diagnose:
1.,
Paranoide Schizophrenie - hochgradiger Residualzustand
585.....
100 % ICD F 20.0
Oberer
Rahmensatz, da hoch dosierte Medikation und ständige Betreuung
notwendig.
Dauerzustand
Der
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Dr.H.,
FA f. Nervenkrankheiten
zugestimmt
Dr.F., 16.12.2005
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Fest steht auf Grund der drei vorliegenden Gutachten, dass
der Sohn der Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr an paranoider Schizophrenie
erkrankt ist.
Nach Untersuchung des Sohnes der Bw. stellte der
untersuchende Arzt (Facharzt für Nervenkrankheiten) in seinem
nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 2005
fest, dass sich das Zustandsbild von Hr.St. insgesamt verschlechtert
hat.
Der untersuchende Arzt bescheinigt in seinem
schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, dass Herr G.S. voraussichtlich
dauernd außerstande ist sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen,
weshalb der Berufung stattzugeben war.
Wien, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1637-W/05
- Stammnummer
- 20438
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF