…1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988). Für Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß (Kleinwälder), welche von den Finanzämtern bewertet werden…
…mit dem Feuchtgebiet etwas besser geworden". Sachliche Voraussetzungen für die in der Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. August 1988 (Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zur Hauptfeststellung auf den 1. 1. 1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl…
…für die Bezirke Feldbach und Fürstenfeld zum 1. Jänner 1988 die Hektarsätze für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß für sämtliche Bringungslagen mit 1.740 ATS (d.s. 126,45 Euro) festgesetzt. Diese Hektarsätze wurden der Feststellung des Einheitswertes der gegenständlichen Waldflächen zugrunde…
…die Hektarsätze laut der oben angeführten Kundmachung I (für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß) angewendet. Diese Hektarsätze sind niedriger als die in der Kundmachung II festgelegten Hektarsätze. Es handelt sich um Pauschalsätze. Weiters wurde ein Abschlag für forstschädliche Luftverunreinigung nicht mehr beantragt…
…1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988). Dieser Pauschalsatz wurde für den Bezirk Ottenschlag mit S 2.700,00 festgesetzt. Für eine Fläche von 3…
…Z 3 BewG mit der im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 25. September 1988 erfolgten Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 -Teil I (für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß) getrennt…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft (§ 44 BewG). Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 - Teil I, für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß, Zl…
…Bodengüte offensichtlich nicht wie im Hauptvergleichsbetrieb sehr günstig beurteilt wurde, sondern eher einschränkend bewertet wurde. Die Differenz des Einflusses der Betriebsgröße im Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb müsste daher für den Betrieb des Berufungswerbers größer ausfallen und somit der Abschlag für die Betriebsgröße mit mehr als 19…
…einen höheren Veräußerungsgewinn ergeben hat als die pauschale Ermittlung mit 35 % des Verkaufspreises. Wie bereits ausgeführt wurde, sind außerordentliche Erträge bei einer pauschalen Erfassung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft iSd. § 1 der PauschVO nicht miterfasst. In den letzten zehn Jahren vor dem Verkauf des…
…Veräußerungsgewinn ergeben hat als die pauschale Ermittlung mit 35 % des Verkaufspreises. Wie bereits ausgeführt wurde, sind außerordentliche Erträge bei einer pauschalen Erfassung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft mit 37 % des Einheitswertes iSd. § 1 der PauschVO nicht miterfasst. In den letzten zehn Jahren vor dem…
…Februar 2007 nicht mehr anerkannt hat, betrachtete das Finanzamt diesen Bescheid auch in der Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2007 als angefochtenen Bescheid (auch wenn sich die Berufung dem Wortlaut nach gegen den Bescheid über die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gerichtet hat…
…seiner landwirtschaftlichen Grundstücke ab sofort auf Null zu stellen, da seine landwirtschaftlichen Grundstücke schon seit mehr als 20 Jahren brach liegen. Weiter ersucht er zu berücksichtigen, dass er vor zehn Jahren die Hälfte seiner Weingärten gerodet hat. Ein fast gleich lautender Antrag wurde am 4…
…diesen Entscheidungen noch in der darauffolgenden gesetzlichen Verankerung der Verwaltungspraxis durch den Gesetzgebers mit dem Budgetbegleit-gesetz 2009, BGBl 52/2009, lässt sich eine Aussage oder ein Schlussfolgerung dazu finden, dass Ausschüttungen auf im Privatvermögen befindlichen Anteilsrechten an AG nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß …
…diesen Entscheidungen noch in der darauffolgenden gesetzlichen Verankerung der Verwaltungspraxis durch den Gesetzgebers mit dem Budgetbegleit-gesetz 2009, BGBl 52/2009, lässt sich eine Aussage oder ein Schlussfolgerung dazu finden, dass Ausschüttungen auf im Privatvermögen befindlichen Anteilsrechten an AG nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß …
…diesen Entscheidungen noch in der darauffolgenden gesetzlichen Verankerung der Verwaltungspraxis durch den Gesetzgebers mit dem Budgetbegleit-gesetz 2009, BGBl 52/2009, lässt sich eine Aussage oder ein Schlussfolgerung dazu finden, dass Ausschüttungen auf im Privatvermögen befindlichen Anteilsrechten an AG nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß …
…diesen Entscheidungen noch in der darauffolgenden gesetzlichen Verankerung der Verwaltungspraxis durch den Gesetzgebers mit dem Budgetbegleit-gesetz 2009, BGBl 52/2009, lässt sich eine Aussage oder ein Schlussfolgerung dazu finden, dass Ausschüttungen auf im Privatvermögen befindlichen Anteilsrechten an AG nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß …