…Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Die gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Geldstrafe. Unbekämpft blieb mit der gegenständlichen Berufung der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gefällte Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist gegebenenfalls auch auf das Vorliegen von general- oder spezialpräventiven Gründen Bedacht zu nehmen; im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB sinngemäß. Bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung ist insofern eine besondere spartenspezifische Zielsetzung zu beachten, als die Täterkalkulation mit…
…dass ein Überwiegen von Milderungsgründen - abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall Erschwerungsgründe nicht berücksichtigt wurden - bereits als Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG angesehen werden kann, die eine Unterschreitung der zu verhängenden Strafe unter ein Zehntel des Höchstmaßes…
…Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§…
…a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Daraus ergibt sich jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständlichen…
…ist daher bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw. auszugehen, wobei offensichtlich auch keine Aussicht auf eine mittelfristige wirtschaftliche Konsolidierung besteht. Das in der Berufung ins Treffen geführte Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG…
…deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die…
…E.) nach sich gezogen hat, sowie auch vom Milderungsgrund, dass es im Bezug auf die Umsatzsteuer 2007 beim Versuch geblieben ist. Diese genannten Umstände rechtfertigen jedoch nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates nicht die Annahme des Vorliegens besonderer Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG…
…einer Schihandelsschule bejaht hat). Der Unabhängige Finanzsenat kann nun nicht finden, dass sich das zu beurteilende Ausbildungskonzept (Kombination zweier Berufsausbildungen) etwa von jenem einer Schihandelsschule so grundlegend unterscheidet, dass hier eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht wäre. Somit ist auch im gegenständlichen Berufungsfall das Vorliegen "besonderer Gründe"…
…müssen besondere Gründe vorliegen, die einen auswärtigen Besuch als geboten erscheinen lassen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 1993, 91/14/0085, mit welchem das Vorliegen besonderer Gründe betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule bejaht worden ist). Unter dem Begriff "Berufsausbildung" sind…
…Richtlinie) die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens grundsätzlich nicht unterschritten werden durfte, betrug im vorliegenden Fall € 3.946,00, demnach nur geringfügig unter der ausgesprochenen Geldstrafe. Von dieser Richtlinie hätte nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgegangen werden dürfen…
… 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindestgeldstrafe liegt, Rechnung getragen wurde. Eine Unterschreitung dieser Strafuntergrenze wäre nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig gewesen, welche weder vom Bw1 vorgebracht wurden noch amtswegig festgestellt werden konnten. Die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu…
…Semester. Zuzüglich eines Toleranzsemesters hätte der erste Studienabschnitt daher - ohne Vorliegen besonderer Gründe - spätestens mit Ende des Wintersemesters 2006/07 abgeschlossen sein müssen. Insoweit gibt der Gesetzestext eine klare Vorgabe, von welcher nur bei Vorliegen eines der im Weiteren beschriebenen "besonderen Umstände" abgegangen werden kann…
…Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist…
…4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig wäre. Im Übrigen sind im vorliegenden Fall sowohl spezialpräventive Erwägungen - so ist der Bw. auf Grund ihrer langjährig geübten falschen Praxis die Bedeutsamkeit der von ihr zu erfüllenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen vor Augen zu halten - als auch generalpräventive…
…war, das Vertragsverhältnis jederzeit, ohne Vorliegen besonderer Gründe zu kündigen, weiters weil der Vertrag pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt war und auch nicht genehmigt worden wäre und weil dessen Genehmigung offensichtlich auch gar nicht beabsichtigt war. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 25. März…
…Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Daraus ergibt sich jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die verfahrensgegenständlichen Nichtentrichtungen bzw. Nichtabfuhren der…
…VwGH-Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt - bei einer Betrachtung nach den erst nach der Einbringung des PKW in die Gemeinschaft in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Bestimmungen - keine Zollschuld entstanden wäre. Dadurch sah der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines besonderen Falles, da in diesem "besonders gelagerten Einzelfall…
…Entstehung der Zahlen ablehne und besondere Ursachen als Grund für die Zahlenentstehung präferiere. So habe die Auswertung der Liste "Geldspielautomaten sortiert" hinsichtlich der Häufigkeit der dritten Endziffer einen Chi-Wert von 89,356 ergeben. Dies bedeute eine 100%-ige Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen "besonderer Ursachen"…
…und beim Besch.2 aufgrund seiner Krankheit und seines hohen Alters besonders berücksichtigungswürdige Umstände bei der Strafbemessung vorliegen, konnte in Bezug auf den Besch.2 die in § 23 Abs. 4 FinStrG normierte Mindeststrafe wegen Vorliegens besonderer Gründe sogar unterschritten werden. Es war daher spruchgemäß zu…