Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0043-F/07
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0043-F/07vom 25.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne über die
Berufung des Bf, vom 10. Jänner 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz, vom 20. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
nach der am 11. März 2008 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer und seine minderjährige
Tochter, vertreten durch ihre Mutter, schlossen folgenden Vertrag ab:
"Auf Grund
dieses Vertrages überlässt der [Berufungsführer] [...] seiner
[Tochter] [...] (auf den Zusatz vertreten durch die Kindesmutter [...] wird in
den nachfolgenden Ausführungen verzichtet, ist aber sinngemäß
anzuwenden) den Fruchtgenuss an den Einkünften der Objekte [A] und [B].
Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zur Tilgung der
auf diesen Objekten lastenden Darlehensverbindlichkeiten bei der Sparkasse der
[...]. Dem gesetzlichen Vertreter der mj [Tochter] ist der derzeitige
Schuldenstand bekannt.
Damit dieser
Vertrag Gültigkeit hat, sind von der mj [Tochter] folgende Maßnahmen
zu treffen:
Mj [Tochter] hat
dafür Sorge zu tragen, dass [dem Berufungsführer] ab 1.5.2005 keine
Kosten aus den gegenständlichen Liegenschaften erwachsen, zumal ihr die
Mieteinkünfte aus diesen Objekten zufliessen.
Sämtliche
mit den genannten Objekten in Zusammenhang stehenden Kosten sind [dem
Berufungsführer] zu ersetzen, sofern er als Eigentümer haftbar gemacht
wird. Möglicherweise wird von der Hausgemeinschaft [A] die Zahlung der
Betriebskosten durch mj [Tochter] nicht entsprochen - diesfalls ist mj [Tochter]
verpflichtet, [dem Berufungsführer] monatlich den Betrag von derzeit Euro
65,00 zu ersetzen.
Im Zusammenhang
mit der Wohnanlage [B] sind keine Schwierigkeiten zu erwarten, da die Mieterin
die Betriebskosten direkt mit der Hausgemeinschaft abrechnet.
Mj [Tochter] hat
dafür Sorge zu tragen, dass die vierteljährlichen Rückzahlungen
(die Höhe der vj. Rückzahlung ist dem gesetzlichen Vertreter von mj.
[Tochter] bekannt) an die Sparkasse [...] pünktlich geleistet werden.
Sollte die Sparkasse [...] die Annahme der Gelder verweigern, hat [die Tochter]
[dem Berufungsführer] die obgenannte Summe jeweils bis zum 25. eines jeden
Vierteljahres zu übergeben - die übergebene Summe ist bis
spätestens 30. des jeweiligen Vierteljahres bei der Sparkasse auf das
entsprechende Darlehenskonto zur Einzahlung zu bringen.
Mj [Tochter] hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Mieteinkünfte auf ihr Konto
überwiesen werden, da das bisherige Mietenkonto gelöscht
wurde."
Dieser Vertrag wurde
nicht pflegschaftsgerichtlich
genehmigt.
Weiters legte der Berufungsführer eine
Bestätigung der Sparkasse [...] vor, wonach die Mieten aus der Vermietung
der Wohnungen A und B auf das Konto der Tochter überwiesen werden und dass
der Berufungsführer über das Konto der Tochter nicht
zeichnungsberechtigt ist.
Als Vermieterin hinsichtlich der Wohnung B scheint im
Mietvertrag die Tochter auf.
Weiters legte der Berufungsführer eine
Änderungsvereinbarung hinsichtlich des Mietvertrages betreffend die Wohnung
A vor, wonach die Tochter ab Mai 2005 Vermieterin der Wohnung ist und die Miete
auf das Konto der Tochter überwiesen wird.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 übermittelte das
Finanzamt Bregenz dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Ohne Zustimmung
geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind
unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den
Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Vertretungshandlungen und
Einwilligungen eines Elternteiles in Vermögensangelegenheiten bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der
Genehmigung des Gerichts. Reichen Sie bitte folgende Unterlagen
nach:
Pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung des Gerichtes über den Übertrag der Einkünfte und der
Kosten aus den Vermietungen.
Vorlage von
Überschussrechnungen für jede Vermietung für den Zeitraum
Jänner bis April 2005 und für den Zeitraum Jänner bis Dezember
2005 (dies ist dann relevant, wenn Ihrer Argumentation steuerlich nicht gefolgt
wird).
Umsatzsteuererklärung
2005."
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 teilte der
Berufungsführer dem Finanzamt mit, dass die Dauer einer
pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht abgeschätzt werden könne.
Ein Vertrag habe auch ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung Gültigkeit.
Mit Schreiben vom 17. August 2006 übermittelte das
Finanzamt Bregenz dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Wie Sie selbst
anführen muss das Gericht jeden einzelnen Punkt des Vertrages prüfen
und dies durch einen aussenstehenden bestellten Vertreter. Denn ohne Genehmigung
des zuständigen Gerichts geschlossene Verpflichtungsgeschäfte sind
unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den
Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam. Da der angesprochene Vertrag
sich aus einem eher einfach gestrickten Text zusammensetzt, dürfte eine
zivilrechtliche Beurteilung allerdings nicht von allzu langer Dauer sein. Der
gesetzliche Vertreter ist nach Treu und Glauben in derartigen Lagen
verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen
Vertrages beim Pflegschaftsgericht herbeizuführen, um auf diese Weise den
Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der
Vertrag rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der
Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert. Da der Vertrag über
den Fruchtgenuss vom 25.4.2005 die minderjährige [Tochter] auch
wirtschaftlich belastet, ist die Wahrscheinlichkeit einer
pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung fraglich. Sollten Sie deshalb bis zum
31.8.2006 nicht nachweislich den Vertrag über den Fruchtgenuss vom
25.4.2005 dem zuständigen Bezirksgericht zur Beurteilung vorgelegt haben,
werden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Einkünfte aus der
Vermietung der beiden Objekte weiterhin Ihnen zugerechnet werden."
Mit Schreiben vom 4. September 2006 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass eine pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung nicht erforderlich sei.
Im Einkommensteuerbescheid vom 20. November 2006 wurden die
Einkünfte aus Vermietung der Wohnungen A und B dem Berufungsführer
zugerechnet. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
"Nach
österreichischer Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass ein
Fruchtnießer (originäre) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
EStG 1988 beziehen kann und zwar auch bei einem "Zuwendungsfruchtgenuss".
Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einräumung des Fruchtgenusses
als Übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Wird eine Einkunftsquelle
übertragen, sind die Einkünfte aus dieser Quelle dem
Zuwendungsempfänger zuzurechnen. Ohne Belang ist es, wie und warum die
Einkunftsquelle übertragen wurde. Es sind deshalb auch Einkünfte aus
einer Einkunftsquelle, die dem Steuerpflichtigen freiwillig oder in
Erfüllung einer Unterhaltspflicht bzw. unentgeltlich überlassen wurde,
dem (neuen) Inhaber der Einkunftsquelle (Steuerpflichtigen) zuzurechnen.
Die
zivilrechtliche Fruchtnießung (§§ 509ff ABGB) an einem
Bestandsobjekt entspricht dabei grundsätzlich dem (steuerlichen) Bild der
Überlassung einer Einkunftsquelle. Für die Fruchtnießung an
einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt werden, bedeutet dies, dass der Fruchtnießer den Bestandnehmern
gegenüber als Bestandgeber aufzutreten hat (vgl. insbesondere UFS vom
13.1.2004, RV/0219-G/03, und die dort zitierte VwGH Judikatur).
Das
Einräumen eines Fruchtgenussrechtes gegenüber der mj. [Tochter],
vertreten durch deren Mutter [...], an zwei Eigentumswohnungen ist somit dem
Grunde nach steuerlich zuträglich. Die in der E-mail vom 4.9.2006
("Betreff: Veranlagung 2005") zitierten UFS-Entscheidungen stützen dem
Grunde nach die im Vertrag vom 25.4.2005 (Vertrag über den Fruchtgenuss)
getroffenen Dispositionen. Es entspricht jedoch nicht den Tatsachen, dass dem
Sachverhalt hinsichtlich der UFS-Entscheidung vom 17.6.2003, GZ RV/0433-K/02,
keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zugrunde gelegen wäre. Ist doch
zum Punkt "Feststellungen" angeführt, "dieser Vertrag vom 15. Jänner
1999 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes U vom 18. Jänner 1999, 1
P-8/99 d pflegschaftsgerichtlich genehmigt".
Der Vertrag
über den Fruchtgenuss [der Tochter] vom 25.4.2005 hält unter 2) fest:
"Mj. [Tochter] hat dafür Sorge zu tragen, dass die vierteljährlichen
Rückzahlungen an die Sparkasse [...] pünktlich geleistet werden".
§ 154 Abs.
3 ABGB bestimmt: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in
Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die
Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb
gehört.
Die Annahme
eines mit Belastungen verbundenen Fruchtgenussrechtes für die mj. [Tochter]
bedarf deshalb der Sanktionierung durch das zuständige Bezirksgericht.
Gerade das Auferlegen der Verpflichtung zur Rückzahlung der aushaftenden
Bankverbindlichkeiten ist für die mj. [Tochter] mit Risiken verbunden. Denn
Mietausfälle und steigende Zinsen bewirkten in Ausnahmesituationen, dass
die vorhandenen Mittel (Mietzinseinnahmen) nicht zur Bedeckung der
Verbindlichkeiten ausreichten. Ein derartiges potenzielles Risiko, auch wenn die
Gemeinschaft der Vermieter selbst nach Einräumung des Fruchtgenussrechtes
hinsichtlich der zu entrichtenden Betriebskosten nach wie vor den
Eigentümer der Liegenschaft belangt und die Sparkasse [...] einem
Schuldnerwechsel wohl kaum zustimmte, bedarf im Hinblick auf die Regelungen im
"Fruchtgenussvertrag" somit der Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes.
Die gesetzliche
Vertreterin (die Kindesmutter) ist deshalb nach Treu und Glauben verpflichtet,
die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrages beim
Pflegschaftsgericht herbeizuführen, um auf diese Weise den Schwebezustand
zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag
rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der
Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert (vgl. OGH, ZI. 1 OB 160/57 =
SZ 31/52 RIS-Justiz RSO049151).
Aus dem Gesagten
folgt: Fehlt bereits die Bereitschaft zur pflegschaftsgerichtlichen Einholung
der diesfalls unabdingbaren Genehmigung des "Fruchtgenussvertrages" (siehe
Schreiben vom 31.7.2006 und E-mail vom 4.9.2006) durch das Bezirksgericht [...],
sind die im genannten Vertrag vorgesehenen Wirkungen steuerlich nicht
anzuerkennen. Eine anderweitige Beurteilung im Sinne einer "vorläufigen"
Anerkennung (siehe § 200 BAO) der beabsichtigen Rechtsfolgen aus der
Fruchtgenussvereinbarung vom 25.42005 könnte dann Platz greifen, wenn
erkennbar die Absicht bestünde, diesfalls die pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung einzuholen, also den Vertrag unverzüglich
anzuzeigen."
In der Berufung vom 10. Jänner 2007 brachte der
Berufungsführer - innerhalb der verlängerten Berufungsfrist - im
Wesentlichen vor:
"Die Annahme,
dass der Fruchtgenussvertrag pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen ist, wird im
Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 4.3.1986 klar widerlegt und in der
UFS-Entscheidung vom 13.1.2004 mehr als klar untermauert. Die Annahme des
Bearbeiters, dass das Auferlegen einer Rückzahlungsverpflichtung mit
Risiken verbunden ist und die Mieteinnahmen nicht zur Bedeckung der
Verbindlichkeiten reichen könnten, ist eine reine Vermutung.
Eigentumswohnungen in bester Lage [...] können binnen kürzester Zeit
neu vermietet werden. Hier wäre zu bemerken, dass sich auf ein einziges
Inserat der Wohnungsvermietung hin [...] 60 Interessenten gemeldet haben. Ein
Mietausfall von mehreren Monaten würde überdies auch auf die
Rückzahlung keinen Einfluss haben, da derzeit ein - beachtlicher Vorsprung
bei der Tilgung gegeben ist, zumal seit Anbeginn höhere Tilgungen erfolgen,
als notwendig wären.
Es wäre
aufgrund der behördlichen Ermittlungspflicht relativ einfach gewesen, diese
Vermutungen auszuräumen. Eine weitere Annahme des Bearbeiters lautet die
Sparkasse [...] würde wohl einem Schuldnerwechsel kaum zustimmen. Dies ist
wiederum eine reine Schutzbehauptung, ohne dass der konkrete Sachverhalt erhoben
wurde.
Tatsache ist,
dass die aushaftenden Verbindlichkeiten durch den Verkauf der Wohnungen 2 mal
getilgt werden könnten. Der Immobilienpreisspiegel der Vlbg. Sparkassen
dürfte Ihnen in Hinkunft bei derartigen Annahmen (ohne Erhebung) weiter
helfen. Überdies ist beim Finanzamt Bregenz ein Schätzungsgutachten
der Wohnung [A] aufliegend, aus welchem der Zeitwert der Wohnung ersichtlich
wäre. Von den Zeitwerten der Wohnungen wäre natürlich die
Höhe der Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen (diese Höhe dürfte
dem Finanzamt bzw. dem Bearbeiter bekannt sein).
Was das Thema
Betriebskosten der Wohnanlage [A] betrifft, ist klar geregelt, dass die
Fruchtniesserin diese zu tragen hat (siehe Vertrag). Im Übrigen wäre
zu bemerken, dass die Betriebskosten nur einen Durchlaufposten darstellen. Dass
die Wohnanlage [A] hinsichtlich der Betriebskosten sehr kritisch reagiert, ist
mehr als verständlich, da durch die Zwangsversteigerung der Wohnung
K (wurde von mir erworben) die
ausstehenden Betriebskosten von den Eigentümern zu tragen waren.
Zwischenzeitlich besteht über das Bezirksgericht die Möglichkeit,
sofern ein Eigentümer die Betriebskosten mehr als 3 Monate nicht bezahlt,
ein Pfandrecht auf die Liegenschaft einzutragen. Dadurch wird sichergestellt,
dass bei einem Versteigerungsverfahren zuerst die Hausgemeinschaft die
ausstehenden Kosten erhält. Somit wurde bislang nur ich als Einzahler der
Betriebskosten geduldet (kann aber ab sofort geändert werden, falls dies
eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung bei der Finanzbehörde
wäre). [Die Tochter] hat aber It. Vertrag diese Aufwendungen (monatl. Euro
65,00) an mich zu leisten.
Vom
Verwaltungsgerichtshof wurden für die Zurechnung von Einkünften aus
einem Fruchtgenussvertrag an den Fruchtnießer folgende Voraussetzungen
verlangt:
Erstellung einer
neuen Bestandzinsvereinbarung mit dem Fruchtnießer,
Überweisung
der Miete auf ein Konto des Fruchtnießers,
Tragung der
Lasten im Zusammenhang mit dem Mietobjekt.
Diese
Voraussetzungen wurden auch im Zuge der Vorhalteverfahren durch das Finanzamt
Bregenz überprüft. Hierüber wurden dem Bearbeiter die
angeforderten Unterlagen (Kopien der neuen Mietverträge, Bestätigung
der Sparkasse [...] etc) übermittelt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
müsste festgestellt worden sein, dass alle Voraussetzungen, welche laut
Verwaltungsgerichtshof für die Zurechnung der Mieteinnahmen an die mj.
[Tochter] zu erfüllen sind, gegeben sind.
Ebenso ist
für die abgabenrechtliche Beurteilung der wahre wirtschaftliche Gehalt
maßgebend. Dies bedeutet, dass Einnahmen, über welche ich nicht
verfügungsberechtigt bin, nicht mir zugerechnet werden können. Aus der
Bestätigung der Sparkasse [...] vom 18.4.2006 geht zweifelsfrei hervor,
dass ich beim Konto [der Tochter] nicht zeichnungsberechtigt und daher auch
nicht verfügungsberechtigt bin. Weiters ist zu bemerken, dass ich auch
keinen Einfluss auf die Nutzung der Eigentumswohnungen habe.
Offensichtlich
sind alle Voraussetzungen für die Zurechnung der Einkünfte an die mj
[Tochter] erfüllt. Alle erforderlichen Belege und Unterlagen sind beim
Finanzamt Bregenz aufliegend. Der Bearbeiter stützte sich nur auf die
pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, welche laut VwGH bzw. OGH nicht
erforderlich ist.
Die
UFS-Entscheidung vom 13.1.2004 wurde mit keinem einzigen Satz der
Bescheidbegründung vom 24. November 2006 erwähnt bzw. erläutert -
dies offensichtlich darum, da unter den gleichen Voraussetzungen einem anderen
Steuerpflichtigen Recht gegeben wurde. Wie bereits schon in der Vorkorrespondenz
bemängelt, wird das Parteiengehör nach § 115 Bundesabgabenordnung
vom Bearbeiter, nicht gewahrt!
Ich beantrage,
dem Berufungsbegehren umgehend und vollinhaltlich stattzugeben und die
Mieteinnahmen laut Einkommensteuererklärung mit Euro 179,67 anzusetzen.
Sollte wider
Erwarten die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt werden, beantrage ich die Entscheidung
durch den gesamten Senat.
Die Vorlage an
den UFS-Feldkirch wird meinerseits wegen Befangenheit abgelehnt. Da ich mehr als
20 Jahre in der Veranlagung des Finanzamtes Bregenz tätig war und mit
Dr. Romuald Kopf mehrfach zu tun hatte, ist meines Erachtens keine
objektive Entscheidung zu erwarten. Im Falle einer UFS-Vorlage würde ich
einen beliebigen Senat in Österreich vorschlagen - z. B. den
UFS-Graz."
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 teilte der
Landessenatsvorsitzende der Außenstelle Feldkirch dem Berufungsführer
mit, dass er zu diesem lediglich berufliche Berührungspunkte habe, ihn
nicht persönlich kenne, mit ihm nie eine persönliche Differenz gehabt
habe, ihm weder freundschaftlich noch feindschaftlich auf irgend eine Weise
verbunden sei. Er lade den Berufungsführer daher ein, den
Befangenheitsantrag bezogen auf die jeweils abgelehnte Person darzutun und
glaubhaft zu machen.
Mit e-mail vom 26. Jänner 2007 teilte der
Berufungsführer mit, dass wenn der Landessenatsvorsitzende keine Person des
Senats 2 für befangen erachte, er den Fall zuteilen könne. Er sehe
aber nicht ein, warum eine derart kritische Entscheidung nicht von einem anderen
Senat in Österreich bearbeitet werden kann.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 übermittelte der UFS
dem Berufungsführer folgenden Vorhalt:
"Wie
hoch war der Stand der zum Zeitpunkt der Fruchtgenusseinräumung auf den
Wohnungen lastenden noch aushaftenden Darlehen?
Wie
hoch sind die Rückzahlungsraten dieser Darlehen (Tilgung plus
Zinsen)?
Wem
steht ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Fruchgenussrechtsvertrages
zu?
Kann
der Fruchtgenussrechtsvertrag durch einseitige Erklärung widerrufen
werden?
Warum
ist der Vertrag bis zur Schuldentilgung befristet?
Warum
wurde der Vertrag abgeschlossen?
Warum
wurde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht beantragt?"
Weiters wurde der Berufungsführer ersucht binnen vier
Wochen nach Erhalt dieses Schreibens folgende Unterlagen dem UFS zu
übermitteln:
"Kredit-
bzw Darlehensverträge
Aufstellung
sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Fruchtgenussberechtigten aus diesem
Rechtsverhältnis
Kontoauszüge
der Kredit- bzw Darlehenskonten und der Konten der
Fruchtgenussberechtigten"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Der
Schuldenstand zum Zeitpunkt der Fruchtgenusseinräumung betrug
213.950,00 sFr bzw 137.544,00 €.
Die
Rückzahlung des Darlehens beträgt monatlich
760,00 €
Ein
Widerrufsrecht des Fruchtgenussvertrages besteht meinerseits nicht, da der
Vertrag jederzeit gerichtlich eingeklagt werden kann.
Der
Fruchtgenussvertrag kann durch einseitige Erklärung nicht widerrufen
werden.
Der Vertrag ist
bis zur Schuldentilgung befristet (derzeit noch etwa 19 Jahre), da [die Tochter]
dann volljährig ist und die Objekte an Sie übertragen werden
können.
Der Vertrag
dient der Erfüllung der Unterhaltspflicht.
Von einer
pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wurde abgesehen, da der Vertrag jederzeit
gerichtlich einklagbar ist und somit für die mj [Tochter] keine Nachteile
gegeben sind.
Die
Kreditverträge sowie die Kontoauszüge sind beiliegend.
Die
Mieteinnahmen aus den 2 Wohnungen betragen jährlich 10.740,00 €,
die Ausgaben für die Rückzahlung samt Zinsen belaufen sich auf
9.120,00 €. Weitere Ausgaben fallen derzeit nicht an."
Aus den Kreditverträgen geht hervor, dass Schuldner
der für die Finanzierung der Wohnungen A und B aufgenommenen Kredite
weiterhin der Berufungsführer ist und dass die Zinsen variabel gestaltet
sind, dass aber bei Zinserhöhungen die Laufzeit verlängert werden
kann.
Mit Vorhalt vom 20. August 2007 ersuchte der UFS den
Berufungsführer folgende Fragen zu beantworten:
"Warum wurde
monatlich praktisch der gesamte Guthabensstand auf dem Konto der [Tochter]
abgeschöpft?
Weiters werden
Sie ersucht mitzuteilen und nachzuweisen, was mit diesem Geld geschehen
ist."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 29. August 2007 brachte der
Berufungsführer vor:
"Laut der
Kindesmutter [...] handelt es sich um ein Mietenkonto, welches mit 0,125%
verzinst wird. Dies ergibt vierteljährlich nach Abzug der KEST eine
Zinsgutschrift von 0,04 €.
Laut
Kindesmutter [...] wird das Geld für die vierteljährlichen
Rückzahlungen verwendet. Das Geld wird deshalb regelmäßig
abgeschöpft, da [die Kindesmutter] von Bekannten Franken kauft und diese
direkt bei der Bank auf das Kreditkonto einzahlt - div. Belege als Beilage (es
wurden noch nie Franken von der Bank gekauft, wie es sonst bei Frankenkrediten
üblich ist). Der Restbetrag wird zur tausendprozentigen Absicherung des
offenen Darlehens verwendet - es wurde für [die Tochter] ein Bausparvertrag
abgeschlossen. Das verbleibende Geld wird als Unterhalt
verwendet."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Befangenheit:
Gemäß
§ 76 Abs 1 lit c BAO haben sich
Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit
zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige
Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel
zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als
rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten. Darunter
fallen vor allem persönliche Beziehungen des Organwalters zur Partei, deren
Vertreter oder dem Organwalter, dessen Entscheidung überprüft wird,
wie Freundschaft, Feindschaft, Vereinszugehörigkeit, außerdienstliche
Rechtsstreitigkeiten, geschäftliche Beziehungen und zivilrechtliche
Verpflichtungen. Da die Mitglieder des Senats über keine solchen
Beziehungen zu den oben angeführten Personen verfügen, sondern rein
dienstlich mit ihnen verkehren, liegt kein Befangenheitsgrund vor. Es ist zwar
zutreffend, dass zwischen dem Bw und den ernannten Senatsmitgliedern berufliche
Berührungspunkte gegeben sind. Denn der Bw hat an der Erlassung
erstinstanzlicher Bescheide mitgewirkt, die vor der Wirksamkeit des AbgRmRefG
vom Vorsitzenden als Organwalter der Finanzlandesdirektion und danach von
Mitgliedern der UFS-Außenstelle Feldkirch als Organe des UFS fallweise
zweitinstanzlich geprüft wurden bzw werden. Da nun aber sowohl das erst-
als auch das zweitinstanzliche Verwaltungshandeln streng nach gesetzlichen
Vorgaben zu erfolgen haben, da weiters die jeweilige Rechtssache
ausschließlich fremde Dritte betraf, da ferner aus zweitinstanzlichem
Verwaltungshandeln keinerlei persönliche Konsequenzen für den
erstinstanzlichen Sachbearbeiter erwachsen sind (wie auch umgekehrt) und da
schließlich seit dem AbgRmRefG, sohin seit 1.1.2003, der UFS aus der
hierarchisch organisierten Finanzverwaltung ausgegliedert worden ist, kann
jedenfalls nicht davon die Rede sein, dass aus derartigen Berührungspunkten
gleichsam per se eine Befangenheit im oben dargelegten Sinne resultiert. Der Bw
hat auch nicht den geringsten Hinweis darauf gegeben, dass, weshalb und
inwiefern aus den aufgezeigten, fallweisen, rein dienstlichen
"Berührungspunkten" eine Befangenheit resultieren soll. Wenn aber eine
Strafanzeige ebenso wenig wie - insbesondere unberechtigte - Vorwürfe
geeignet sind, die Befangenheit eines Senatsmitgliedes zu begründen (vgl.
Renner, UFS-aktuell 2005, 172), dann gilt dies umso mehr, wenn solche
Vorwürfe nicht einmal erhoben werden (können). Da aber kein
Befangenheitsgrund vorliegt hat die Entscheidung (laut verlautbarter
Geschäftsverteilung) durch die UFS-Außenstelle Feldkirch als
zuständiger Rechtsmittelbehörde zu erfolgen. Eine Abtretung an eine
andere Außenstelle, ohne dass sämtliche Mitglieder der
Außenstelle Feldkirch befangen wären, würde zu einer
Entscheidung durch eine unzuständige Behörde führen und das Recht
auf den gesetzlichen Richter verletzen.
Fruchtgenussrechtsvertrag:
Ein Fruchtnießer kann (originäre) Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG beziehen, und zwar auch bei einem
Zuwendungsfruchtgenuss, um den es im Berufungsfall allein geht. Voraussetzung
ist allerdings, dass sich die Einräumung des Fruchtgenusses als
Übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Wird eine Einkunftsquelle
nämlich nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle
fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der
Einkunftsquelle, auch wenn er die Einkünfte im Voraus einem anderen
abtritt. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm
zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung, die
einkommensteuerrechtlich unbeachtlich bleibt, sofern nicht
Sondertatbestände Platz greifen. Wird jemandem jedoch eine Einkunftsquelle
übertragen, dann sind ihm die Einkünfte aus dieser Quelle jedenfalls
zuzurechnen, wobei es ohne Belang ist, wie und warum ihm die Einkunftsquelle
übertragen wurde. Es sind somit auch Einkünfte aus einer
Einkunftsquelle, die dem Steuerpflichtigen freiwillig oder in Erfüllung
einer Unterhaltspflicht bzw. unentgeltlich überlassen wurde, ihm als dem
Inhaber dieser Einkunftsquelle zuzurechnen (Stoll, Rentenbesteuerung Tz 1253,
VwGH vom 4.3.1986 85/14/0133 und vom 25.1.1993 92/15/0024).
Eine Einkunftsquelle kann nun nicht nur durch
Übertragung von Wirtschaftsgütern, welche die Erzielung von
Einkünften ermöglichen, überlassen werden, sondern auch in der
Weise, dass der (wirtschaftliche) Eigentümer eines Wirtschaftsgutes auf
dessen Nutzung verzichtet und sie einem anderen überlässt, wie dies z.
B. eben bei einer Fruchtnießung der Fall sein kann. Von der
Überlassung der Einkunftsquelle durch Einräumung einer
Nutzungsberechtigung kann allerdings nicht schon dann die Rede sein, wenn der
Eigentümer dem Fruchtnießer einzig und allein die Einkünfte
überlässt, die Dispositionen zu ihrer Erzielung aber nach wie vor
selbst trifft. Die Einkunftsquelle kann erst als überlassen gelten, wenn
der Nutzungsberechtigte auf die Einkunftserzielung Einfluss nehmen kann, in dem
er - zB durch zulässige Investitionen, durch Erschließung neuer
Einnahmen, durch Belassung bestehender Einkünfte kraft eigenen Rechts oder
durch Verzicht auf künftige Einkünfte - am Wirtschaftsleben teilnimmt
und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Die
zivilrechtliche Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an einem
Bestandobjekt entspricht dabei grundsätzlich diesem Bild der
Überlassung einer Einkunftsquelle. In Anbetracht der Anknüpfung des
Einkommensteuerrechts an die tatsächlichen (wirtschaftlichen)
Verhältnisse genügt allerdings nicht bloß die rechtliche
Begründung der Fruchtnießung. Es müssen vielmehr auch die
tatsächlichen den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet
werden. Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen (Bestandobjekt),
bedeutet dies, dass der Fruchtnießer den Bestandnehmern gegenüber als
Bestandgeber aufzutreten hat. Bei Übernahme bestehender Verträge ist
die Vertragsübernahme den Bestandnehmern zumindest anzuzeigen, dass (neue)
Bestandzinsvereinbarungen mit den Bestandnehmern der Fruchtnießer trifft,
dass er Anspruchspartner für die Rechte und Pflichten aus dem
Bestandverhältnis ist, dass die Mieten auf sein Konto überwiesen
werden und dass grundsätzlich auch er die ihm gemäß
§§
512 und 513 ABGB obliegenden Lasten trägt (Doralt/Renner, EStG § 2 Tz
147 ff).
Die Übertragung einer Einkunftsquelle setzt daher zwei
Dinge voraus, nämlich das Vorliegen eines rechtsgültigen
Fruchtgenussvertrages und die tatsächliche Durchführung dieses
Vertrages.
Gemäß
§ 154 Abs 3 ABGB bedürfen
Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in
Vermögensangelegenheiten eines minderjährigen Kindes zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des
Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen
Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu
besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die
Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder
Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der
Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der
Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer
Erbschaft, die Annnahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die
Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den
§§ 230a und 230b geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und
alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an
sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von
Willenserklärungen und Zustellstücken.
Die mj Tochter des Berufungsführers war zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ca 7 Monate alt. Es ist daher für die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
erforderlich. Diese wurde jedoch nicht eingeholt.
§ 116 BAO lautet:
"(1) Sofern die
Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden
berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese
Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2)
Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als
Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des
Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem
gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der
Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war."
Da der Berufungsführer hinsichtlich des
gegenständlichen Fruchtgenussrechtsvertrages keine pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung eingeholt hat, hat der UFS diese Frage als Vorfrage iSd § 116
BAO eigenständig zu beurteilen, da von dieser Frage abhängt, ob ein
rechtswirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist und ob daher die Einkünfte
der mj Tochter des Berufungsführers oder dem Berufungsführer
zuzurechnen sind.
Der Vertrag "gilt nur auf Widerruf, längstens jedoch
bis zur Tilgung der auf den Objekten lastenden Darlehensverbindlichkeiten".
Die Tochter des Berufungsführers "hat dafür Sorge zu tragen,
dass dem [Berufungsführer] ab 1.1.2005 keine Kosten aus den
gegenständlichen Liegenschaften erwachsen". "Mj [Tochter] hat
dafür Sorge zu tragen, dass die vierteljährlichen Rückzahlungen
an die Sparkasse [...] pünktlich geleistet werden". Der
Schuldenstand zum Zeitpunkt der Fruchtgenussrechtseinräumung hat nach den
Angaben des Berufungsführers in der Vorhaltsbeantwortung vom
26. Juli 2007 137.544,00 € betragen. Die voraussichtliche
Schuldentilgungsdauer beträgt nach den Angaben in oa Vorhaltsbeantwortung
noch 19 Jahre. Der Berufungsführer brachte in der Berufung vor, dass
sich die Eigentumswohnungen in bester Lage befänden und daher binnen
kürzester Zeit vermietet werden könnten und dass derzeit ein
beachtlicher Vorsprung in der Tilgung gegeben sei, zumal seit Anbeginn
höhere Tilgungen erfolgt seien.
Es mag sein, dass sich die Wohnungen in bester Lage
befinden. Es ist allerdings nicht absehbar, ob sich die Anschauungen über
"beste Lage" und auch die Anforderungen an die Ausstattung innerhalb der
voraussichtlichen Rückzahlungsdauer von 19 Jahren ändern und die
Wohnungen in der Folge nur mehr schwer oder gar nicht zu vermieten sind. Zudem
wurde im Vertrag vereinbart, dass dieser nur bis auf Widerruf, längstens
jedoch bis zur Tilgung der auf den Objekten lastenden Darlehensverbindlichkeiten
gilt. Die mj Tochter wurde daher in eine für sie ungünstige Position
gedrängt, da nach Abzahlung der Schulden - und somit wenn die Vermietung in
ein deutlich gewinnträchtigeres Stadium kommen würde - der
Fruchtgenussrechtsvertrag beendet wird. Zudem wurde vereinbart, dass der
Fruchtgenussrechtsvertrag nur auf Widerruf gilt. Auch dadurch wird eine
gesicherte Rechtsposition der mj Tochter verhindert, da es dem
Berufungsführer frei steht, den Fruchtgenussrechtsvertrag nach Ablauf einer
allenfalls eintretenden Verlustphase zu widerrufen und der mj Tochter daher
diese Verluste aufzubürden. Wenn der Berufungsführer in der Berufung
vorbringt, dass die aushaftenden Verbindlichkeiten durch den Verkauf der
Wohnungen 2 mal getilgt werden könnten, so ist für die
Genehmigungsfähigkeit des Fruchtgenussrechtsvertrages nichts gewonnen, da
selbst bei Anerkennung des Fruchtgenussrechtsvertrages der Berufungsführer
Eigentümer der Wohnungen bleibt und die mj Tochter für den Fall ihrer
Zahlungsunfähigkeit kein Recht hat, die Wohnungen zu verkaufen.
Zudem besteht ein erhebliches Risiko, dass die Zinsen
steigen und sohin die Kreditrückzahlungen (Tilgung plus Zinsen) die
Einnahmen aus der Vermietung übersteigen. In den Kreditverträgen wird
dem Kreditnehmer zwar das Recht eingeräumt bei steigenden Zinsen die
Laufzeit des Kreditvertrages entsprechend zu verlängern, da aber die
Kreditverträge nicht von der Tochter des Berufungsführers
übernommen wurden, wäre die Tochter weiterhin darauf angewiesen, dass
der Berufungsführer in diesem Fall mit der Bank eine
Laufzeitverlängerung aushandelt. Sie könnte ein solches Vorgehen des
Berufungsführers aber nicht erzwingen. Eine Laufzeitverlängerung
widerspricht zudem den Interessen des Berufungsführers, da vereinbart
wurde, dass der Fruchtgenussrechtsvertrag spätestens mit Tilgung der
Kreditverbindlichkeiten endet. Je früher die Kredite zurückbezahlt
sind, desto früher erlangt der Berufungsführer wieder die
Nutzungsrechte an den Wohnungen.
In Anbetracht dieser Tatsachen ist mit dem Vertrag ein
erhebliches Risiko für die mj Tochter des Berufungsführers verbunden.
Dem gegenständlichen Fruchtgenussrechtsvertrag wäre daher eine
pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen. Der Fruchtgenussrechtsvertrag
ist daher unwirksam.
Da ein solcher Vertrag zwischen Familienangehörigen,
vor allem wenn ein minderjähriges Kind beteiligt ist, auch keinesfalls
fremdüblich ist, ist dieser Vertrag auch steuerrechtlich ohne Auswirkungen,
so dass dem Berufungsführer die Einkünfte allein zuzurechnen sind.
Wäre der Vertrag zwischen dem Berufungsführer und einem ihm fremden
Minderjährigen abgeschlossen worden, dann hätte der gesetzliche
Vertreter des Minderjährigen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
eingeholt, um eine rechtlich abgesicherte Position zu erhalten.
Selbst wenn man - unter Ausblendung der mangelnden
Fremdüblichkeit - § 23 Abs 3 BAO anwenden würde, wäre
für den Berufungsführer aus folgenden Gründen nichts zu
gewinnen:
Wird bei einer Fruchtgenussrechtsbestellung ohne
gleichzeitige Übereignung, also bei einem Zuwendungsfruchtgenussrecht, der
Fruchtgenuss unentgeltlich unter Lebenden oder gegenüber
unterhaltsberechtigten Personen bestellt, müsste die Zurechnung der Quelle
und der Früchte an den Besteller erfolgen; die Überlassung der
Früchte wäre nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG).
Es werden die Einkünfte aber dennoch dem Fruchtgenussberechtigten
jedenfalls dann zugerechnet, wenn er unternehmerisch tätig wird und er
selbst das Nutzungsrecht aus einer abgesicherten Position wahrnehmen kann
(Stoll, Rentenbesteuerung Tz 1253). Im gegenständlichen Fall wurde aber der
Vertrag "bis auf Widerruf" geschlossen. Die Tochter des Berufungsführers
kann daher aus keiner gesicherten Position das Fruchtgenussrecht ausüben.
Die Einkunftsquelle ist daher weiterhin dem Berufungsführer zuzurechnen.
Zudem geht aus dem klaren Vertragswortlaut hervor, dass der
Berufungsführer der Tochter nur den "Fruchtgenuss an den Einkünften
der Objekte [A] und [B]" eingeräumt hat. Damit hat er aber klar zu erkennen
gegeben, dass er ihr nicht die Nutzung einer Einkunftsquelle, sondern nur die
Einkünfte selbst zuwenden will. Dabei handelt es sich aber um eine
einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Einkommensverwendung, die keine
Zurechnungsänderung der Einkünfte zur Folge hat.
Außerdem muss der Fruchtgenuss für eine gewisse
Dauer bei rechtlich abgesicherter Position bestellt sein. Im
gegenständlichen Fall ist er aber bloß "bis auf Widerruf"
eingeräumt worden. Wenn der Berufungsführer in der
Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2007 vorbringt, dass ein Widerrufsrecht des
Fruchtgenussvertrages seinerseits nicht bestehe, so wird er darauf aufmerksam
gemacht, dass diese Behauptung dem klaren Vertragslaut widerspricht. Nach
§ 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der
Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung
des redlichen Verkehrs entspricht. Unter Absicht der Parteien ist keineswegs
etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter oder nicht
kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck
zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der
Vereinbarung unterstellen muss. Die Formulierung im Fruchtgenussrechtsvertrag:
"Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf,
längstens jedoch bis zur Tilgung der auf diesen Objekten lastenden
Darlehensverbindlichkeiten bei der Sparkasse der [...]" kann nur
dahingehend verstanden werden, dass dem Berufungsführer als dem durch das
Fruchtgenussrecht Belasteten ein jederzeitiges Widerrufsrecht eingeräumt
wurde. Dies hat aber zur Folge, dass die Fruchtgenussberechtigte nicht über
eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position über die
Einkunftsquelle verfügen konnte. Allein aus diesem Grund sind die
Einkünfte weiterhin dem Berufungsführer zuzurechnen.
Schließlich ist auch aus den vom Berufungsführer
zitierten Entscheidungen des UFS vom 17. Juni 2003 RV/0433-K/02 und
vom 13. Jänner 2004 RV/0219-G/03 sowie dem Erkenntnis vom VwGH
vom 4. März 1986 85/14/0133 aus folgenden Gründen nichts zu
gewinnen:
VwGH Erkenntnis vom 4. März 1986
85/14/0133:
Der Sachverhalt dieses Erkenntnis betraf die
Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an eine volljährige Ehegattin.
Für diesen Fall ist selbstredend eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
nicht erforderlich.
RV/0433-K/02 vom 17.6.2003:
In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich
festgestellt, dass die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die
minderjährigen Kinder pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
RV/0219-G/03 vom 13.1.2004:
In diesem Erkenntnis wurde zwar nicht festgestellt, dass
der Fruchtgenussrechtsvertrag pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, es wurde
aber auch nicht ausgeführt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich
sei. Vom gegenständlich zu beurteilenden Berufungsfall unterscheidet sich
der Beschwerdefall insoweit wesentlich, als eine vorzeitige Beendigung des
Vertragsverhältnisses nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorgesehen
war.
Aus den vom Berufungsführer zitierten
UFS-Entscheidungen bzw dem VwGH-Erkenntnis kann somit nicht abgeleitet werden,
dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Fruchtgenussrechtsvertrages
mit Minderjährigen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht
erforderlich ist. Auch liegt keine Sachverhaltsidentität mit dem
Berufungsfall vor.
Der Senat fasst seine Überzeugung wie folgt zusammen:
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die tatsächlichen Verhältnisse den
rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet worden sind. Denn die
minderjährige Tochter des Berufungsführers hatte keine unwiderrufliche
Dispositionsbefugnis über die strittige Einkunftsquelle (VwGH vom
25.1.1993, 92/15/0024). Sie konnte das in Rede stehende Nutzungsrecht nicht aus
einer abgesicherten Position wahrnehmen (Stoll, Rentenbesteuerung Tz 1253). Dies
deshalb, weil der Berufungsführer berechtigt war, das
Vertragsverhältnis jederzeit, ohne Vorliegen besonderer Gründe zu
kündigen, weiters weil der Vertrag pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt
war und auch nicht genehmigt worden wäre und weil dessen Genehmigung
offensichtlich auch gar nicht beabsichtigt war.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 25. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0043-F/07
- Stammnummer
- 33834
- Gültig
- 25.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF