…2003 (angelangt bei der Abgabenbehörde II. Instanz am 14.10.2003) führte der Bw. aus, dass er die Vorhaltsbeantwortung nicht innerhalb der Amtsstunden des 1.10.2003 fertig stellen konnte. Er wollte deswegen das damals zuständige Mitglied des UFS telefonisch erreichen, um ihm "eingedenk der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Helga Krendlsberger, Steuerberater, 4600 Wels, vom 16. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 26. April 2007 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
…1990, 89/14/0261 bis 0263): Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Vorhaltsbeantwortung durch den Bw. bzw. generelle, eindeutige Anfragebeantwortungen durch ihn die nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden…
…1990, 89/14/0261 - 0263): Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Vorhaltsbeantwortung durch die Bw. bzw. generelle, eindeutige Anfragebeantwortungen durch sie die nach ihren Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden. Zu…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in W, vertreten durch Mag. Edith Timmins, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien, Kegelgasse 25, gegen den Zurückweisungsbescheid (§§ 85, 275 BAO) des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 14. 9. 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.A., (Bw.) vom 11. April 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 6. April 2011 betreffend Abweisung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
…Rsb) nachweislich durch Hinterlegung am 16. Juli 2009 zugestellt - wurde der Bw auch hinsichtlich Einkommensteuer 2007 um Ergänzung seiner Berufung in den unter oben Punkt A) (Einkommensteuer 2006), II) (Sachverhalt) angeführten Punkten ersucht. Eine Vorhaltsbeantwortung erfolgte, wie bereits dargelegt, nicht. Das Finanzamt legte in der…
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 entschieden: Der Devolutionsantrag wird abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung…
…1990, 89/14/0261 - 0263): Angewendet auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Vorhaltsbeantwortung durch den Bw. bzw. die generelle, eindeutige Anfragebeantwortung durch ihn die nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden…
…Laut Punkt V.1. ist die Vermieterin sogar berechtigt, bezüglich allfälliger Vorschreibung von Neben- und Betriebskosten Akontierungen zu verlangen. Auf Grund der mangelnden Vorhaltsbeantwortung lag der h.o. Behörde kein ausreichendes Zahlenmaterial vor, welches die vom Finanzamt getroffene Schätzung hätte in Zweifel ziehen können. Die…
…Konkreten wurde die Bw. im Rahmen des umfangreichen, 20-seitigen, Ergänzungsersuchens um Beantwortung der im Zusammenhang mit der laufenden Betriebsprüfung aufgeworfenen Fragen sowie um Vorlage der diesbezüglich benötigten Unterlagen gebeten. Weil die Vorhaltsbeantwortung aber auch bis zum 1. Juni 1999 nicht erfolgte, wurde die Bw…
…begründete dies damit, dass mangels Vorhaltsbeantwortung betreffend Wohnraumschaffung die Aufwendung nicht berücksichtigt werden hätten können. Außerdem wurden - nicht verfahrensgegenständlich - im wiederaufgenommenen Verfahren neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 erlassen. Unter anderem gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 richtet sich die Berufung des Bw. vom 7…
…d.h. aus eigenem Antrieb erhoben bzw. eingebracht wird. Im Übrigen liegt der objektive Erklärungswert einer Vorhaltsbeantwortung darin, auf konkrete Fragen des Finanzamtes, die der weiteren Sachverhaltsklärung dienen sollen, zu antworten und allenfalls Beweismittel für ein erstattetes Vorbringen vorzulegen. In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden…
…ist (wie zB für die Berufungsfrist im § 245 Abs. 3 BAO). Daher haben Anträge auf Verlängerung von Fristen zur Vorhaltsbeantwortung keine fristhemmende Wirkung. Die Verlängerung von Fristen liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Behörde (vgl zB - zu § 275 - VwGH 11.12.1990, 90/14/0241…
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 9. Mai 2008 gab die Bw. bekannt, ihre Aufgabe als Dienstnehmerin sei die Hotelakquisition, wobei sie in einem von zwei "Verkaufsteams" tätig sei. Weiters stellte sie den Nutzen des Kommunikationstrainings für ihre Tätigkeit näher dar und beschrieb den Inhalt der Seminare. In…
Laut Vorhaltsbeantwortungen des Finanzamtes A vom September 2010 ist der Prüfungsfall dann auch tatsächlich wieder dem Finanzamt C elektronisch zum Zweck der sogenannten Prüfung in Nachbarschaftshilfe zugeteilt worden. [Anm: Der hier nicht unmittelbar verständliche Begriff der Nachbarschaftshilfe kommt daher, dass ursprünglich damit gemeint war, dass…
Mit der Vorhaltsbeantwortung wurden hinsichtlich anderer (nicht den Tankaufwand betreffebnde) Aufwendungen (KFZ-Steuer, Versicherung, Reparaturrechnungen) Rechnungen an die dtGes übermittelt. Die Verbuchung oder Zahlung durch die deutsche GesmbH wurde aber nicht nachgewiesen. Die Reparaturrechnungen betrafen allerdings nur den Zeitraum Oktober 2003 bis April 2004. Aus…
In Punkt 2 c der Vorhaltsbeantwortung (zur Niederschrift vom 17. Juni 1998) führt der Bw. schließlich aus, er habe derartige Zahlungen ausschließlich über Auftrag des Herrn Tv von den Konten der Bt Co Ltd vorgenommen, ohne die jeweiligen Zahlungsempfänger oder den Zahlungsgrund zu kennen. Allfällige…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die (gleich wie die Vorhaltsbeantwortung vom 30.7.2009 datierte) beim Finanzamt am 26.8.2009 eingegangene Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 4. August 2009 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
Die Bw. hat im Rahmen ihrer Vorhaltsbeantwortung auf die Entscheidung des VwGH vom 2.8.2000 Zl. 98/13/0152 verwiesen, wonach die Rechtsfolgen der Missbrauchsabsicht unter der Voraussetzung bei einem anderen Rechtssubjekt eintreten als bei dem, das in Missbrauchsabsicht gehandelt hat, dass die Willensbildung…