Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0005-W/04
Abweisung eines Devolutionsantrages, wenn die Säumigkeit nicht auf ein überwiegendes Verschulden des FA zurückzuführen ist. Vorhaltsbeantwortung ging an den Fragen des Vorhaltes vorbei.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0005-W/04vom 11.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde I. Instanz an der säumigen Entscheidung liegt nicht vor, wenn eine Vorhaltsbeantwortung an den im Vorhalt gestellten Fragen vorbeigeht. Der Devolutionsantrag war daher abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw. wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2002 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Devolutionsantrag vom 1. März 2004
rügt der Dw die Verletzung der Entscheidungspflicht zum im Spruch genannten
Anbringen. Der Auftrag iSd § 311 Abs. 3 BAO an das Finanzamt
ergeht noch am selben Tag. Am 9. März 2004 erlässt das
Finanzamt einen Vorhalt mit einkommensteuerlich relevanten Fragen, insbesondere
nach der Gewinnerzielungsabsicht, betrieblicher Veranlassung, Betriebseinnahmen
und Vorbereitungshandlungen. Im Betreff des Vorhaltes nimmt das Finanzamt Bezug
auf die Einkommensteuer 2002. Mit Schriftsatz vom
17. März 2004 reagiert der Dw auf den Vorhalt wie folgt:
"Aus dem Text Ihres gegenständlichen Ersuchens kann
ich schließen, dass Sie eine
Gewinnerzielungsabsicht als Grundlage
zur steuerlichen Anerkennung als Unternehmer betrachten. Ich muss daher den
Antrag auf Auskunft stellen: 1.)
Vertritt die Abgabenbehörde noch immer die falsche Rechtsmeinung, dass nur
Unternehmer ist, der einen Gewinn
erzielt, oder aber akzeptiert sie die 6. EG-Rl. Art. 4, wonach
jeder Unternehmer ist, der eine Wirtschaftstätigkeit selbständig und
unabhängig von ihrem Ort ausübt,
gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. 2.)
Vertritt die Abgabenbehörde noch immer die falsche Rechtsmeinung, dass als
Gegenleistungen nur Geldleistungen
akzeptabel sind, oder anerkennt sie Art. 11 der 6. EG-Rl., wonach alles,
was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um die Leistung zu
erhalten als Entgelt anzusehen ist. Es haben also Geld-, Sach- und
Dienstleistungen als vollkommen gleichwertig zu gelten."
Darüber hinaus legt der Dw Unterlagen zu den
Autorenhonoraren von rund € 946.000,- und Betriebseinnahmen
vor.
Die Frist des § 311 Abs. 3 BAO endete am
4. Juni 2004. Das Finanzamt hat weder den Einkommensteuerbescheid
für das Kalenderjahr 2002 erlassen noch einen Bericht erteilt, weshalb
die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Am
9. Juni 2004 langen die Einkommensteuererklärung samt
Erklärungsbeilagen, Vorhalt und Reaktion des Dw darauf beim
unabhängigen Finanzsenat ein.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Außer Streit steht, dass die
Einkommensteuererklärung 2002 ein devolvierbares Anbringen ist.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Gemäß
§ 311 Abs. 5 BAO sind
Devolutionsanträge abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein
überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuführen ist.
Wie aus der Reaktion auf den Vorhalt zu erkennen ist,
verwechselt der Dw Einkommen- und Umsatzsteuer. Für die Einkommensteuer ist
die Gewinnerzielungsabsicht sehr wohl Voraussetzung. Der Antrag auf Auskunft
geht daher an der Fragenstellung des Finanzamtes vorbei, weshalb die Verletzung
der Entscheidungspflicht nicht auf einen überwiegendes Verschulden des
Finanzamtes zurückzuführen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0005-W/04
- Stammnummer
- 11105
- Gültig
- 11.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF