Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1528-W/02
Festsetzung einer Zwangsstrafe im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1528-W/02vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beantwortung eines im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Ergänzungsersuchens kann grundsätzlich gemäß § 111 BAO mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden.
Im Falle einer nicht zur Gänze erfolgten Vorhaltsbeantwortung ist jedoch bei erkennbarem Bemühen des Abgabepflichtigen, die behördliche Anordnung zu erfüllen, von der Verhängung einer Zwangsstrafe im Rahmen der Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO Abstand zu nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe über
10.000,00 S entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In den Jahren 1999 bis 2000 wurde bei der Bw. eine
abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 1994 bis 1998
durchgeführt. Das Datum des Prüfungsbeginnes war der 19. März
1999.
Am 13. April 1999 übergab der Betriebsprüfer der
damaligen steuerlichen Vertretung der Bw. einen mit 12. April 1999 datierten
Fragenvorhalt mit dem Ersuchen, die darin gestellten Fragen bis zum 26. April
1999 zu beantworten bzw. die angeforderten Unterlagen bis zu diesem Datum
beizubringen. Im Konkreten wurde die Bw. im Rahmen des umfangreichen,
20-seitigen, Ergänzungsersuchens um Beantwortung der im
Zusammenhang mit der laufenden Betriebsprüfung aufgeworfenen Fragen sowie
um Vorlage der diesbezüglich benötigten Unterlagen
gebeten.
Weil die Vorhaltsbeantwortung aber auch bis zum 1. Juni
1999 nicht erfolgte, wurde die Bw. mit Erinnerung vom 1. Juni 1999 aufgefordert,
den Vorhalt zur laufenden Betriebsprüfung vollständig und
ordnungsgemäß ausgefüllt bis zum 16. Juni 1999 zu beantworten.
Gleichzeitig wurde der Bw. angedroht, dass im Falle der Nichtbefolgung der
Anordnung innerhalb der gesetzten Frist eine Zwangsstrafe in Höhe von
10.000,00 S (726,73 €) verhängt werden könne.
Den diesbezüglichen Ausführungen im Bericht
über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung vom 21. Juni 2000
zufolge wurde die angesprochene Erinnerung vom 1. Juni 1999 der steuerlichen
Vertretung am selben Tag übergeben.
Wie dem Betriebsprüfungsbericht des weiteren zu
entnehmen ist, wurden die per Vorhalt vom 12. April 1999 abverlangten Unterlagen
auch anlässlich einer am 16. Juni 1999 zwischen den Organen der
Betriebsprüfung und der steuerlichen Vertretung stattgefundenen Besprechung
nicht vollständig vorgelegt.
Da dem Ersuchen um Beantwortung der im Zusammenhang mit der
abgabenbehördlichen Prüfung an die Bw. gerichteten Fragen bzw. um
Vorlage der diesbezüglich abverlangten Unterlagen nach Ansicht der
Behörde auch bis zu der mit Erinnerung vom 1. Juni 1999 gesetzten Frist
(16. Juni 1999) nicht vollständig entsprochen worden ist, erfolgte die
Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe von 10.000,00 S (726,73 €) mit
Bescheid vom 17. Juni 1999. Gleichzeitig wurde die Bw. unter Androhung einer
weiteren Zwangsstrafe von 10.000,00 S neuerlich angehalten, die abverlangten
Unterlagen bzw. die Vorhaltsbeantwortung innerhalb der nun bis zum 30. Juni 1999
verlängerten Frist nachzubringen.
Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe
vom 17. Juni 1999 wurde der steuerlichen Vertretung der Bw. am selben Tag
übergeben.
Am 21. Juni 1999 langte beim zuständigen Finanzamt ein
als Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ergänzung vom 12. April 1999
bezeichnetes Schreiben ein, im Rahmen dessen zu den 11 Fragepunkten des in Rede
stehenden Vorhaltes ausführlich Stellung genommen wurde. Auf dem
dazugehörigen Briefumschlag befindet sich ein roter Freistempelabdruck der
damaligen steuerlichen Vertretung der Bw., aus welchem hervorgeht, dass die
Postaufgabe des Schriftstückes am 16. Juni 1999 erfolgte.
In der Folge brachte die Bw. mit Schriftsatz vom 19. Juli
1999 gegen den angeführten Bescheid Berufung ein und beantragte die
Bescheidaufhebung bzw. die Stornierung der festgesetzten
Zwangsstrafe.
Begründend führte die Bw. zunächst aus, dass
im Rahmen der in Rede stehenden Betriebsprüfung ein Fragenvorhalt mit
Fristsetzung letztlich bis 1. Juni 1999 persönlich übergeben worden
sei. Mit Erinnerung vom 1. Juni 1999 sei eine Zwangsstrafe in Höhe von
10.000,00 S angedroht worden, falls der Fragenvorhalt nicht vollständig und
ordnungsgemäß bis zum 16. Juni 1999 beantwortet werden
sollte.
Wie die Bw. weiters ausführte, sei der Vorhalt aber
sehr umfangreich gewesen. Da überdies weitere Vorhalte bezüglich
anderer, gleichzeitig mitgeprüfter Gesellschaften abzuklären gewesen
seien, habe das Antwortschreiben erst am 16. Juni 1999 fertig gestellt und zur
Post gegeben werden können.
Am folgenden Tag, dem 17. Juni 1999, habe der
Betriebsprüfer bereits in der Früh den Bescheid betreffend die
Festsetzung der Zwangsstrafe von 10.000,00 S überbracht. Im Rahmen der am
16. Juni 1999 abgehaltenen Besprechung seien Punkte des Vorhaltes zum Teil
bereits abgeklärt worden.
Abschließend hielt die Bw. daher fest, dass nach
ihrer Ansicht die unterlassene Handlung somit rechtzeitig nachgeholt worden sei
und beantragte die Stattgabe der Berufung.
In weiterer Folge erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 20. September 1999, im Rahmen derer die
Behörde davon ausging, dass die erfolgte Festsetzung der Zwangsstrafe von
10.000,00 S mit Bescheid vom 17. Juni 1999 zu Recht erfolgt sei.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch
am letzten Tag der mit Erinnerung vom 1. Juni 1999 eingeräumten Frist zur
Vorhaltsbeantwortung (16. Juni 1999) keine gänzliche Beantwortung der
gestellten Fragen und keine vollständige Übergabe der abverlangten
Unterlagen erfolgt sei.
So habe am 16. Juni 1999 eine Besprechung zwischen der
steuerlichen Vertretung der Bw. und den Organen der Betriebsprüfung
stattgefunden, im Rahmen derer weder alle vorhaltsgegenständlichen Fragen
beantwortet, noch alle angeforderten Unterlagen vorgelegt worden
seien.
Bezug nehmend auf das Berufungsvorbringen, wonach die
Beantwortung des Vorhaltes am 16. Juni 1999 fertig gestellt und an das Finanzamt
übermittelt worden sei, verwies die Behörde darauf, dass die
beabsichtigte Übermittlung der Vorhaltsbeantwortung anlässlich der
vorgenannten Besprechung nicht erwähnt worden sei, weshalb zum Zeitpunkt
der Festsetzung der Zwangsstrafe am 17. Juni 1999 von einer unvollständigen
Vorhaltsbeantwortung ausgegangen werden konnte.
Zudem sei die mit dem Datum der Postaufgabe vom 16. Juni
1999 versehene, schriftliche Beantwortung erst am 21. Juni 1999 bei der
Abgabenbehörde eingelangt.
Da nach der in der Berufungsvorentscheidung vertretenen
Ansicht jedoch auch diese Vorhaltsbeantwortung noch immer unvollständig
geblieben und damit der Aufforderung der Behörde mit diesem Anbringen nicht
zur Gänze entsprochen worden sei, erübrige sich ein Eingehen auf die
Rechtzeitigkeit der Einbringung.
Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte die Bw. rechtzeitig
einen mit 21. Oktober 1999 datierten Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den
Bescheid betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 10.000,00 S wurde
daher der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
In weiterer Folge wurde die in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft gegründete Bw. unter gleichzeitiger Änderung des
Firmenwortlautes gemäß
§§ 239 ff AktG in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung umgewandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 111 Abs. 1 BAO sind
die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor eine Zwangsstrafe
festgesetzt wird, muss der Abgabepflichtige gemäß
§ 111 Abs. 2
BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Nachfrist
zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden, wobei die
Aufforderung und die Androhung schriftlich zu erfolgen haben, außer wenn
Gefahr im Verzug ist.
Zweck einer Zwangsstrafe ist,
die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu
verhalten (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0204).
Dabei ist jedoch zu beachten,
dass Zwangsstrafen nur zur Erzwingung solcher Anordnungen angedroht und
festgesetzt werden dürfen, die auf gesetzlichen Befugnissen basieren (vgl.
Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. überarbeitete Auflage, Seite
237, Rz. 2 zu § 111).
§ 119 Abs. 1 BAO ordnet
an, dass die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen
sind, wobei die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß zu
erfolgen hat. Der Vorschrift des § 119 Abs. 2 BAO zufolge dienen der
Offenlegung u.a. sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage
für abgabenrechtliche Feststellungen oder für die Festsetzung der
Abgaben bilden.
Dabei ist festzuhalten, dass
die Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung im Wege der Vorlage von Unterlagen
nur dann besteht, wenn diese gesetzlich angeordnet ist (siehe dazu erneut, Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. überarbeitete Auflage, Seite 265,
Rz. 2 zu § 119).
Gemäß
§ 138
Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen.
§ 138 Abs. 2 BAO zufolge sind Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und
Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von
Bedeutung sind.
Der Bestimmung des § 161
Abs. 1 BAO zufolge hat die Abgabenbehörde durch schriftliche Aufforderung
zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben
ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
§ 161 Abs. 2 BAO normiert,
dass die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der
Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern kann
(Bedenkenvorhalt).
Bezogen auf den Berufungsfall
ergibt sich die Verpflichtung, Vorhalte zu beantworten bzw. fehlende Unterlagen
vorzulegen und der Behörde zuzuleiten, aus der Bestimmung des § 119
BAO in Verbindung mit § 138 Abs. 2 BAO bzw. mit § 161 Abs. 1 und 2 BAO
(vgl. Stoll, BAO - Kommentar, Band 2, Stand: 1994, Seite 1362 und
1366 zu § 119).
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass ein Abgabepflichtiger zur Erfüllung der dem Gebot der
Offenlegung dienenden Vorhaltsbeantwortung bzw. Vorlage von Unterlagen im Wege
des § 111 BAO verhalten werden kann (siehe VwGH 19.4.1977,
2331/76; VwGH 28.2.1989, 86/14/0033).
Im vorliegenden Fall
ist die Bw. dem im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen
Ersuchen um Beantwortung der gestellten Fragen bzw. um Vorlage der angeforderten
Unterlagen vom 12. April 1999 selbst nach Ausschöpfung einer von der
Behörde verlängerten Frist nicht nachgekommen.
Daher wurde die Bw.
zunächst zu Recht jeweils gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO unter
Setzung einer angemessenen Frist bis zum 16. Juni 1999 und Androhung einer
Zwangsstrafe an die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen erinnert.
Unter der weiteren
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bw. auch die im
Erinnerungsschreiben gesetzte Frist verstreichen ließ, ohne den Vorhalt
vollständig zu beantworten bzw. die angeforderten Unterlagen zur Gänze
beizubringen, ist zunächst davon auszugehen, dass die bekämpfte
Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe mit Bescheid vom 17. Juni 1999
grundsätzlich auf Grund gesetzlicher Befugnisse erfolgte und daher
zulässig war.
Soweit die Bw. aber im Rahmen
der Berufungsbegründung einwendet, die Beantwortung des Fragenvorhaltes
bereits am 16. Juni 1999 fertig gestellt und somit die unterlassene Handlung im
Sinne des Erinnerungsschreibens rechtzeitig (Postaufgabe nachweislich 16. Juni
1999) nachgeholt zu haben, ist Folgendes zu entgegnen:
Es ist richtig, dass eine
Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn die zu erzwingende Leistung
objektiv unmöglich oder unzumutbar oder bereits vor Festsetzung der
Zwangsstrafe erfolgt wäre (vgl. VwGH 16.2.1994, 93/13/0025).
Wurde die Leistung daher
erbracht, so ist der geforderte Zustand eingetreten und es bedarf seitens der
Behörde keines Zwanges mehr (vgl. Stoll, BAO - Kommentar, Band 2,
Stand: 1994, Seite 1201 zu § 111). Maßgebend ist dabei der
Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (siehe
dazu VwGH 22.4.1991, 90/15/0186).
Dies trifft aber im
Berufungsfall nicht zu. Die Bw. übersieht nämlich, dass im
gegenständlichen Fall das behördlich angeordnete Verhalten von der Bw.
nicht zur Gänze erfüllt wurde.
So geht aus dem Bericht
über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung vom 21. Juni 2000
ausdrücklich hervor, dass die erbetenen Unterlagen im Rahmen der am 16.
Juni 1999 stattgefundenen Besprechung nicht
vollständig vorgelegt werden konnten. Wie im
Betriebsprüfungsbericht weiters festgehalten ist, langten am 21. Juni 1999
einige der abverlangten Unterlagen beim
Finanzamt ein.
Im Ergebnis ist daher davon
auszugehen, dass die Bw. der Aufforderung des Finanzamtes zur Vorlage der
Vorhaltsbeantwortung bzw. der angeforderten Unterlagen nicht vollständig
nachgekommen ist.
Dennoch erfolgte die
Festsetzung der Zwangsstrafe mit angefochtenem Bescheid vom 17. Juni 1999
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aus folgendem Grund nicht zu
Recht:
Zu beachten ist nämlich,
dass die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe als
Ermessensentscheidung ergeht. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt somit
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der
Abgabenbehörde (vgl. VwGH 30.9.1993, 92/17/0215).
Die Behörde hat bei der
Ausübung des Ermessens gemäß
§ 20 BAO die Grundsätze
der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Beachtung aller in Betracht
kommenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.2.2000,
96/14/0079).
Im vorliegenden Fall ist daher
zu prüfen, ob die Verhängung einer Zwangsstrafe den nach
§ 20 BAO geforderten Grundsätzen von Billigkeit und
Zweckmäßigkeit entspricht.
Dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei"
beizumessen, während dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die
Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" zukommt
(vgl. VwGH 11. 12. 1992, 92/17/0178).
Es gilt aber jedenfalls, im
Rahmen der Ermessensübung auf die besonderen Verhältnisse des
einzelnen Falles Bedacht zu nehmen.
So entspricht es u.a. dem Gebot
der Billigkeit im Sinne des § 20 BAO, im Rahmen der Ermessensübung
Gründe zu beachten, die einen verzögerten Verfahrensablauf aus der
Sicht des Abgabepflichtigen gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. Madlberger,
ÖStZ 1987, 249).
Im Berufungsfall scheint es
daher ungeachtet der im Vorfeld erfolgten Terminverschiebung in Anbetracht des
sehr umfangreichen, 20 - seitigen Ergänzungsersuchens keineswegs billig,
dem Erfordernis der vollständigen Vorhaltsbeantwortung innerhalb einer nur
zweiwöchigen Nachfrist (von der Zustellung des Erinnerungsschreibens am 1.
Juni 1999 an gerechnet) auch zu entsprechen.
In diesem Zusammenhang ist besonders Augenmerk darauf zu
richten, dass die Bw. der ihr aufgetragenen Anordnung zur Vorhaltsbeantwortung
zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe zwar nicht gänzlich, jedoch
zum überwiegenden Teil nachgekommen ist.
Zum einen kam es im Rahmen der bereits angesprochenen
Besprechung vom 16. Juni 1999 zu einer Erörterung der einzelnen Punkte des
Ergänzungsersuchens. Im Zuge dessen konnten von der Bw. aber auch
Unterlagen vorgelegt werden. Darüber hinaus wurde von der Bw. am selben Tag
eine schriftliche, umfangreiche Vorhaltsbeantwortung fertig gestellt, welche am
21. Juni 1999 beim Finanzamt einlangte.
Zu den bei der Ermessensübung zu
berücksichtigenden Erwägungen zählt diesfalls daher auch, dass
zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe keine Gründe bestanden, die
die Annahme rechtfertigten, die noch fehlenden Unterlagen würden nicht
zeitnah nachgereicht.
Aus dem oben dargelegten Verhalten der Bw. bzw. der
steuerlichen Vertretung ist vielmehr das erkennbare Bemühen zu erblicken,
die behördlich abverlangte Leistung auch zu erfüllen.
In dieser Hinsicht ist zudem beachtlich, dass die
steuerliche Vertretung der Bw. zeitgleich mit Vorhalteverfahren im Zusammenhang
mit der Prüfung von verbundenen Gesellschaften konfrontiert
war.
Es kann daher im vorliegenden Fall keine Rede davon sein,
dass die Bw. aus erkennbarer Nachlässigkeit oder gar absichtlich einer
abgabenbehördlichen Anordnung nicht (vollständig) nachgekommen
ist.
Unter dem Aspekt, dass im Rahmen der Ermessensübung
auch der Grad des Verschuldens Berücksichtigung finden soll, erscheint
daher die Festsetzung einer Zwangsstrafe auf Grund der vorliegenden Sachlage als
ungerechtfertigt.
Im Übrigen ist weiters
darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Zwangsstrafe keine Pönalmaßnahme,
sondern ein Mittel zur Durchsetzung eines verpflichtenden Verhaltens ist. Eine
Zwangsstrafe bezweckt demnach nicht ein in der Vergangenheit begangenes Unrecht
zu ahnden (vgl. Stoll, BAO - Kommentar, Band 2, Stand: 1994, Seite 1192 zu
§ 111). Zweck der Zwangsstrafe ist vielmehr, den Abgabepflichtigen zur
Erbringung der von ihm geforderten und bisher verweigerten Leistung zu
bringen.
Unter Beachtung des obigen Gesichtspunktes kann die
Festsetzung der Zwangsstrafe bei der gegebenen Sachlage auch im Hinblick auf das
Gebot der Zweckmäßigkeit nicht als gerechtfertigt erachtet
werden.
Der unabhängige
Finanzsenat gelangte daher unter Berücksichtigung der vorgenannten
Umstände zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung der
Zwangsstrafe in Höhe von 10.000,00 S mit Bescheid vom 17. Juni 1999 nicht
zu Recht erfolgte.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1528-W/02
- Stammnummer
- 10531
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF