Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0014-L/03
Vorhaltsbeantwortung innerhalb Wochenfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0014-L/03vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzamt forderte den Bw. auf, binnen einer Frist von einer Woche ab Vorhaltszustellung schriftlich zu antworten. Der Tag der Zustellung des Vorhalts ist unbestritten. Um nun festzustellen, ob dieser Tag auch Beginn der Wochenfrist ist, ist ein Gegenschluss zu § 108 Abs.1 BAO zu machen:
Danach ist bei Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitzurechnen. Der Gesetzgeber wollte bei nach Wochen (bzw. Monaten und Jahren) bestimmten Fristen offenkundig eine gegenteilige Regelung, da er ja sonst nicht die Normierung des § 108 Abs.1 BAO auf Tagesfristen eingeschränkt hätte. Es ist also im Gegenschluß zu § 108 Abs.1 BAO davon auszugehen, daß bei einer Wochenfrist der Beginn der Frist mit dem Tag der Zustellung ident ist.
§ 108 Abs.2 BAO regelt das Ende von Fristen, die nach Wochen (bzw. Monaten od. Jahren) bestimmt sind, eindeutig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Mag. Alois J. Höfler, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Zu
versteuerndes Einkommen 1998: 152.930,00 S
Einkommensteuer
1998: 13.588,00 S
Festgesetzte
Einkommensteuer 1998: 987,48 €
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer 1998: -1.308,40 €
Abgabengutschrift
1998: 320,92 €
Zu
versteuerndes Einkommen 1999: 152.949,00 S
Einkommensteuer
1999: 13.588,00 S
Festgesetzte
Einkommensteuer 1999: 987,48 €
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer 1999: -1.103,76 €
Abgabengutschrift
1999: 116,28 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger und
nichtselbstständiger Arbeit.
In rechtzeitig eingebrachten Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 führte er aus, dass ihm 1998
neben seiner 70 %-igen Behinderung außergewöhnliche Belastungen
iHv. 80.903,46 S erwachsen seien; 1999 sei nur die 70 %-ige
Behinderung zu berücksichtigen.
Den Berufungen wurde von der Abgabenbehörde
I. Instanz mittels Berufungsvorentscheidung stattgegeben. Für 1998
erfolgte gleichzeitig eine Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
auf eine Höhe von 20.000,00 S (im Einkommensteuerbescheid 1998
waren sie mit -30.000,00 S beziffert). Diese Schätzung auf
20.000,00 S erfolgte deswegen, weil der Bw. in einem Schreiben vom
20.8.2002 (als Nachtrag zur Berufung) der Abgabenbehörde I. Instanz
mitgeteilt hatte, dass die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
zu berichtigen sei, da sie zu tief ausgefallen sei. Da er in der von ihm
angebotenen Frist keine Unterlagen beibrachte, schätzte die
Abgabenbehörde I. Instanz die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf
20.000,00 S.
Dagegen brachte der Bw. rechtzeitig einen Vorlageantrag
(bezeichnet als "Antrag auf Erlassung einer 2. BVE") bei der
Abgabenbehörde I. Instanz ein. Zur Formulierung der Begründung
ersuchte er um Gewährung einer Frist bis 31.10.2002. Nachdem diese Frist
ungenützt verstrichen war, legte die Abgabenbehörde I. Instanz
die Berufungen der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vor.
In einem Schreiben vom 22.9.2003 (zugestellt am 24.9.2003)
wurde der Bw. ersucht, binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung dieses
Schreibens "den Vorlageantrag zu ergänzen und die Unrichtigkeit der
Berufungsvorentscheidungen darzustellen, ansonsten von der Abgabenbehörde
II. Instanz angenommen wird, dass er mit dem Inhalt beider
Berufungsvorentscheidungen einverstanden .............." sei.
In einem Schreiben vom 13.10.2003 (angelangt bei der
Abgabenbehörde II. Instanz am 14.10.2003) führte der Bw. aus,
dass er die Vorhaltsbeantwortung nicht innerhalb der Amtsstunden des 1.10.2003
fertig stellen konnte. Er wollte deswegen das damals zuständige Mitglied
des UFS telefonisch erreichen, um ihm "eingedenk der Praxis der Einlaufstelle
seines Hauses, Einwürfe in den Einlaufkasten mit dem Stempel des
darauffolgenden Tages zu versehen, diesen Einwurf anzukündigen". Man habe
ihm aber mitgeteilt, dass der Mitarbeiter auf Urlaub sei. Daher wollte er die
Unterlagen am 2.10.2003 persönlich vorbeibringen und dies telefonisch
ankündigen, er erhielt jedoch dieselbe Antwort. Nach diversen anderen
Gründen, warum er nicht rechtzeitig abgegeben habe, werfe er "das Konvolut
jetzt doch ein".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Unbestritten
ist, dass dem Bw. der Vorhalt der Abgabenbehörde II. Instanz am
Mittwoch, 24.9.2003 zugestellt wurde. In diesem Vorhalt wurde der Bw. eindeutig
aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Vorhalts
den Vorlageantrag zu ergänzen.
Die Subsumierung dieses Sachverhalts unter § 108
Abs. 2 leg.cit. ergibt, dass die Frist mit Ablauf des Mittwoch, 1.10.2003
endete: die von der Abgabenbehörde II. Instanz gesetzte Frist war
eindeutig mit einer Woche bestimmt. Eine Woche endet gem. § 108
Abs. 2 leg.cit. mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche (hier: der
einen Woche) der durch seine Benennung dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht.
Um nun festzustellen, wann der Beginn der Frist war, ist
auf Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage, Orac, § 108 Tz. 4 zu
verweisen, wonach bei nach Tagen bestimmten Fristen der für den Beginn der
Frist maßgebende Tag, also der Tag, an dem das fristauslösende
Ereignis (z.B. Zustellung eines Vorhalts) eintritt, nicht eingerechnet ist
(§ 108 Abs. 1 leg.cit.: "bei Berechnung der Fristen, die nach
Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag
nicht mitgerechnet"). - Im Gegenschluss dazu ist nun zu entnehmen, dass
der Gesetzgeber bei nach Wochen (bzw. Monaten und Jahren) bestimmten Fristen
offenkundig eine gegenteilige Regelung wollte, andernfalls er ja nicht die
Regelung des § 108 Abs. 1 leg.cit. nur für Tagesfristen
normiert hätte. Es ist also in der Folge davon auszugehen, dass bei der
gegenständlichen Wochenfrist der Beginn der Frist mit dem Tag der
Zustellung ident ist. Das bedeutet - auf den berufungsgegenständlichen Fall
angewendet - dass Beginn der Frist Mittwoch, der 24.9.2003 war und (bei
Beachtung des § 108 Abs. 2 leg.cit.) die Wochenfrist endete mit
Ablauf des Tages dieser Woche, der durch seine Benennung (= Mittwoch) dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag (= Mittwoch) entspricht.
Ende der Frist war also der Ablauf des Mittwoch, 1.10.2003: auch für den
Bw. war dies offenkundig eindeutig, da er ansonsten nicht mit Schreiben vom 13.
(eingelangt am 14.) 10.2003 ausführte, dass er die Vorhaltsbeantwortung
nicht ............ des 1. Oktober fertig stellen konnte.
Es ist bei Beachtung obiger Ausführungen und Literatur
eindeutig davon auszugehen, dass der Bw. die Frist zur Beantwortung des Vorhalts
versäumte, weshalb die ihm im Vorhalt bei Fristversäumnis in Aussicht
gestellten Folgen eintreten: es wird davon ausgegangen, dass er mit den
Ergebnissen der Berufungsvorentscheidungen einverstanden ist.
Es war in der Folge spruchgemäß zu
entscheiden.
Rz Linz, 26. Feber 2004:
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0014-L/03
- Stammnummer
- 8766
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF