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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1023-L/08

1. Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen im Inland 2. Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges durch missbräuchliche Verwendung eines Probefahrtkennzeichens im Inland

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1023-L/08vom 28.03.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit der Vorhaltsbeantwortung wurden hinsichtlich anderer (nicht den Tankaufwand betreffebnde) Aufwendungen (KFZ-Steuer, Versicherung, Reparaturrechnungen) Rechnungen an die dtGes übermittelt. Die Verbuchung oder Zahlung durch die deutsche GesmbH wurde aber nicht nachgewiesen. Die Reparaturrechnungen betrafen allerdings nur den Zeitraum Oktober 2003 bis April 2004. Aus den Rechnungen ergibt sich, dass die Kilometerleistung für diesen Zeitraum von etwas mehr als 6 Monaten 6.200 Km betragen hat. Eine hochgerechnete Jahres-Kilometerleistung von ca 12.000 Km entspricht wohl eher einer nicht übermäßigen Privatnutzung als der seitens des Bw behaupteten vielfältigen unternehmerischen Nutzung. Die ausdrücklich für bestimmte maßgebliche Zeitpunkte angeforderten Belege (Reparatur-, Servicerechnungen oder andere wie zB. TÜV-Begutachtungen usw), aus denen sich Kilometerstände ergeben könnten, oder andere diesbezügliche Nachweise wurden nicht vorgelegt. Auch daraus ist zu schließen, dass der Bw bemüht ist, die gefahrene Jahres-Kilometerleistung nicht bekannt zu geben. Gegen die Behauptung des Bw, dass das Fahrzeug zu der Zeit als es mit dem Kennzeichen D1 verwendet wurde, von den Geschäftsführen der deutschen GesmbH und insbesondere in den Wintermonaten von der Zeugin gefahren worden wäre, spricht insbesondere, dass beide Geschäftsführer andere Fahrzeuge (ÖGefü, DGefü, D2) verwendeten. Die Zeugin führte aus, dass sie neben ihrem Cabrio (ÖGefü) das gegenständliche Fahrzeug insbesondere im Winter genutzt hätte. Gegen die Richtigkeit dieser Annahme spricht, dass sie das gleiche Argument auch schon bezüglich des Fahrzeuges DGefü vorgebracht hat und seitens der Prüfer die Zeugin in den Prüfungsmonaten Jänner bis März 2004 im Unternehmen nie mit dem Fahrzeug wahrgenommen wurde. In einem anderen Verfahren sagten der Bw und dessen Vater übereinstimmend und glaubhaft aus, dass der Bw derjenige in der Familie sei, der seine Fahrzeuge am meisten pflegt, mit diesen am sorgfältigsten "umgeht" und ungehalten reagiert, wenn andere Personen mit "seinem Fahrzeug" fahren wollen. Wenn die Zeugin nun aussagte, dass dies nur für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge des Bw gelten würde und der Bw keinerlei Wert auf einen eigenen PKW gelegt hätte, ist dies nach den oben geschilderten Abläufen völlig unglaubwürdig. Ebenso entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und passt schon gar nicht zu den speziellen oben bereits geschilderten Umständen, dass - wie die Zeugin ausgesagt hat - ein junger Mann zwischen seinem 19. und 24. Lebensjahr sämtliche Privatfahrten mit einem Moped, Traktor, Unimog oder dem Auto der Mutter erledigt, wenn ihm ein passender PKW zur Verfügung steht. Auszugehen ist daher vielmehr davon, dass der Bw nur in Ausnahmefällen andere Personen mit "seinem Auto" (und seinem Kennzeichen) fahren ließ und diesen ansonsten selbst verwendete. Auch die Darstellung, dass in der deutschen dtGes, die keine Angestellten hatte, mehrere Fahrzeuge nur aus versicherungstechnischen Gründen angemeldet gewesen sein sollen, wurde nicht nur nie näher dargelegt bzw. nachgewiesen, sondern ist auch nicht glaubwürdig. Da auch andere Fahrzeuge, die auf dieses deutsche Unternehmen in Deutschland zugelassen wurden, Gegenstand strittiger NoVA-bzw KFZ-Steuerverfahren sind oder waren, ist zumindest bei den in Österreich privat verwendeten Fahrzeugen von Zulassungen im Ausland zur Umgehung von österreichischen Abgabepflichten auszugehen. Eine unternehmerische Nutzung kann mangels Existenz von Fahrtenbüchern bei den Fahrzeugen nicht nachgewiesen werden. Möglicherweise ergaben sich auch Vorteile bei den Versicherungsbeiträgen. Ausschlaggebend für die Anmeldung eines in Österreich privat genutzten PKWs auf die deutsche GesmbH war aber nicht der günstigere Versicherungstarif sondern die erwünschte Hintanhaltung einer inländischen Abgabenbelastung. Ebenso unglaubwürdig ist die Behauptung der Zeugin, die Buchstaben im deutschen Kennzeichen D1 wären nicht die damaligen Initialen des Bw sondern die Anfangsbuchstaben der Geschäftsführer der deutschen dtGes. Von den bekannten Kennzeichen, die seitens des deutschen Unternehmens verwendet wurden, ist das hier gegenständliche Kennzeichen das einzige mit den beiden Buchstaben, die meisten anderen haben die Buchstaben NN. Die Ausführungen der Bw belegen vielmehr die in der Familie des Bw übliche Praxis, sich in Deutschland Wunschkennzeichen mit bestimmten Buchstabenkombinationen geben zu lassen. In Verbindung mit der weiteren Aussage der Zeugin, dass die Kinder von Vater hinsichtlich der Kennzeichen ihrem Vater nacheiferten, und den weiteren oben dargestellten Indizien ergibt sich, dass es sich um das Kennzeichen mit den damaligen Initialen des Bw handelte. Hinsichtlich des Fahrtenbuches zum Probefahrtkennzeichen Ö1, geht der UFS insbesondere aufgrund der ursprünglichen Aussage der nunmehr als Zeugin vernommenen Mutter des Bw davon aus, dass es nie geführt wurde. Diese gab am 27. Februar 2007 schriftlich auf das Ersuchen des Finanzamtes, "ein Fahrtenbuch iSd § 45 KFG für das Kennzeichen Ö1 vorzulegen", an, dass "ein Fahrtenbuch iSd § 45 KFG nicht existiert". Dazu gab der Bw in seiner Vorhaltsbeantwortung an, dass sich diese Auskunft auf das Kennzeichen D1 bezogen hätte. Diese Aussage kann aber aufgrund der Fragestellung mit ausdrücklichem Bezug auf eine österreichische Norm und auf das österreichische Kennzeichen als nicht nachvollziehbar bzw. mit anderen Worten nur als "völliger Unsinn" bezeichnet werden. Auch die jetzige Aussage der Zeugin, dass die ursprüngliche Auskunft so zu verstehen sei, dass das Fahrtenbuch nach dessen Verlust nicht mehr existiere, erscheint völlig unglaubwürdig, da sie dies dann ja wohl auch so formuliert hätte. Auch wäre es naheliegend gewesen, dass sie auch bei der ursprünglichen Antwort auf eine nun behauptete Verlustanzeige bezüglich des Fahrtenbuches hingewiesen hätte. Überhaupt stellt sich die Frage, wie ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch verloren gehen sollte, wenn es bei Fahrtantritt und Fahrtende verwendet wird und -wie üblich- gemeinsam mit den nicht verlorenen Probefahrtkennzeichen in einem Beutel aufbewahrt wird. Ob es überhaupt und falls ja, wann es zu einer Verlustanzeige gekommen sein sollte, lässt sich nicht mehr feststellen. Bei der zuständigen Behörde ist darüber nichts bekannt, andererseits finden sich selbst in den BP-Aufzeichnungen Hinweise auf eine möglicherweise stattgefundene Verlustanzeige. Nachweise in irgend einer Form existieren nicht. Letztlich ist es auch nicht relevant, ob es eine derartige Verlustanzeige gab. Da der Verlust eines Fahrtenbuches zu einem Probekennzeichen schon grundsätzlich unglaubwürdig ist und die ursprüngliche Aussage der Zeugin, die auch mit der sonst in den Familien-Firmen notorisch üblichen Nichtführung von Fahrtenbüchern übereinstimmt, eindeutig in die Richtung weist, dass das Fahrtenbuch nie geführt wurde (oder jedenfalls nie vorgelegt werden sollte), ist davon auszugehen, dass der Beweisvorsorgepflicht durch die Nichtführung oder auch durch die bloße Nichtvorlage des Fahrtenbuches nicht nachgekommen wurde. Gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 hat der Besitzer der Probefahrtbewilligung vor jeder Fahrt die entsprechenden Eintragungen in das Fahrtenbuch vorzunehmen. Da bei einem allfälligen Verlust des Fahrtenbuches dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen werden kann, hätte die Behörde bei Kenntnis vom Verlust wohl die Bewilligung nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 aufheben müssen und die Kennzeichen hätten abgeliefert werden müssen. Die Kennzeichen wurden erst am 25. Februar 2008 zurückgegeben. Falls es überhaupt zu einer Verlustanzeige gekommen sein sollte, dann allenfalls in Zusammenhang mit der Rückgabe der Kennzeichen. Sowohl eine allenfalls im Februar 2008 erfolgte Verlustanzeige sowie die Rückgabe der Kennzeichen dürften eher mit der in diesem Zeitraum stattgefundenen Betriebsprüfung beim Bw in Zusammenhang stehen. Dazu passt auch, dass der Bw ab 14. Februar 2008 diese Kennzeichen nicht mehr benötigte, da das gegenständliche Fahrzeug mit diesem Datum auf das Kennzeichen Ö2 zugelassen wurde. Dass die Rückgabe der Kennzeichen - wie die Zeugin nun glaubhaft machen wollte - aus nicht näher definierten familiären Gründen erfolgt sein soll, ist dagegen völlig unverständlich. Ihre Aussage, dass sie das Fahrtenbuch selbst gesehen hätte (sagt dies doch nichts darüber aus, ob sich darin auch Eintragungen befanden), sie auch nicht wisse, wie man ein Fahrtenbuch verlieren könne und nicht mehr sagen könne, wann der Verlust gewesen sei, könnten durchaus richtig sein, können aber die Behauptungen des Bw nicht stützen. Die zunächst aufgestellte Behauptung, dass das Fahrzeug nach der Rückstellung an die öLeas verkauft werden sollte, in einer Halle abgestellt gewesen und nur für Probefahrten verwendet worden wäre, wurde selbst seitens des Bw nach Vorhalt eines Parkvergehens und auch seitens der Zeugin nicht aufrecht gehalten. Nach deren Angaben wäre das Fahrzeug sehr wohl seitens des Bw für dessen unentgeltlichen Leistungen für diverse Familien-Firmen, Bauernhöfe und Hausmeistertätigkeiten verwendet worden. Selbst der im Dezember 2007 beabsichtigte endgültige Übergang des Fahrzeuges in das zivilrechtliche Eigentum des Bw weist darauf hin, dass es sich ohnehin schon immer um das Fahrzeug des Bw gehandelt hat. Der fakturierte Kaufpreis musste seitens des Bw nicht bezahlt werden sondern wurde lediglich am Verrechnungskonto des Bw bei der öLeas verbucht. Mit dieser ungewöhnlichen Vorgangsweise im Vorhalt des UFS konfrontiert, gab der Bw an, dass dies nicht ungewöhnlich sei, da auf diesem Konto auch die Entgelte seiner entgeltlich an das Unternehmen erbrachten Leistungen verbucht worden wären. Bis dahin wurde auf sämtliche diesbezüglichen Befragungen immer geantwortet, dass der Bw seine Leistungen im Rahmen der familiären Unterstützungspflicht unentgeltlich an die Familien-Firmen erbracht hätte. Dass es seitens des Bw entgeltliche Leistungen in den gegenständlichen Jahren gegeben hätte, wurde dann durch die Zeugin auch wieder bestritten. Auf den vorhandenen Kontoblättern finden sich auch nur verbuchte Forderungen der GesmbH gegenüber dem Bw. Diese Widersprüchlichkeit und das Festhalten an nicht beweisbaren Behauptungen bis dass das Gegenteil in einzelnen Punkten eindeutig nachgewiesen ist, zieht sich durch das gesamte Verfahren und spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Bw. Ein weiteres Beispiel (neben den bereits oben dargestellten) für dieses Verhalten ist darin zu sehen, dass zunächst immer behauptet wurde, das Fahrzeug sei unter Vorlage eines Gebrauchsüberlassungsvertrages in Deutschland angemeldet worden. Dieser wurde trotz Urgenzen durch das Finanzamt diesem nicht vorgelegt. Dem UFS gegenüber wurde dann zugestanden, dass es einen derartigen schriftlichen Vertrag nicht gibt sondern lediglich eine Erklärung, dass der Anmeldung in Deutschland zugestimmt werde. Ebenso wurde von der Behauptung, das Fahrzeug sei ausschließlich zu Verkaufszwecken in einer Halle gestanden und allenfalls für Probefahrten verwendet worden, erst abgegangen als Gegenteiliges bewiesen wurde. Dennoch hält man daran fest, dass das Fahrzeug grundsätzlich verkauft werden sollte, obwohl die Verkaufsversuche mit keinerlei Belegen (angeforderte Inserate, Internet-Annoncen, Briefverkehr,..) nachgewiesen werden konnten. Es kann im Ergebnis keinesfalls davon gesprochen werden, dass der Bw seiner Verpflichtung zur Mithilfe an der Feststellung des wahren Sachverhaltes nachgekommen ist. Auch die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, dass in Deutschland KFZ-Steuer entrichtet worden wäre und in der Versicherungspolizze ein Nachlass für einen "Fahrerkreis über 23 Jahre" festgehalten worden wäre, vermag bei der Abwägung der Beweismittel nichts am Ergebnis zu ändern. Letztlich schenkte der UFS den widersprüchlichen und nicht belegten Behauptungen des Bw sowie der Zeugin weniger Glauben als den objektiv vorhandenen Hinweisen auf eine nahezu ausschließliche Verwendung des Fahrzeuges durch den Bw. Überdies ist aus den dargestellten Gründen und auch daraus, dass aus den einzigen aufliegenden Hinweisen auf eine Kilometerleistung von 1000 Km je Monat zu schließen ist, von einer überwiegenden Privatnutzung auszugehen. Glaubhaft ist, dass der Bw das Fahrzeug fallweise für die Fahrten zur Erfüllung seiner familiären Unterstützungspflichten verwendete. Selbst diese Fahrten in Erfüllung einer familienrechtlichen Verpflichtung werden als Privatfahrten anzusehen sein. Wenn dann noch die Fahrten vom Hauptwohnsitz des Bw zum Nebenwohnsitz und andere Privatfahrten berücksichtigt werden, verbleibt eine im unteren Bereich zu sehende private Kilometerleistung von 500 bis 800 Kilometer je Monat. Die geschilderten Ereignisse im Zeitablauf, die verwendeten Kennzeichen, kein auf den Bw angemeldeter anderer PKW, die laufenden Wahrnehmungen der Prüfer und auch die mangelnde Mitwirkung des Bw bei der Aufklärung des wahren Sachverhaltes führten zu den vom UFS im Sinn des § 167 BAO gezogenen Schlüssen, nach denen davon auszugehen ist, dass der Bw das Fahrzeug durchgehend im Berufungszeitraum für private Zwecke verwendete und über das Fahrzeug verfügen konnte. Rechtliche Würdigung Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG unterliegen der KFZ-Steuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden. Wie bei der NoVA wird an die widerrechtliche Verwendung nach KFG 1967 angeknüpft. Steuerschuldner ist nach § 3 KFZStG der Verwender. Da das KFZStG nicht auf das bloße Verwenden im Inland sondern auf die Zulassungsverpflichtung nach dem KFG 1967 abstellt, ist zu prüfen, wie lange ein KFZ ohne Zulassung im Inland und somit ohne Entstehen der Steuerpflicht verwendet werden darf. Grundsätzlich darf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ein KFZ nach § 36 KFG 1967 nur mit einer inländischen Zulassung oder für behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten verwendet werden. Wie lange ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwendet werden darf, normiert das KFG 1967 in seinem VIII. Abschnitt mit den Normen über den Internationalen Kraftverkehr, weshalb der IV. Abschnitt mit § 40 KFG 1967 hier ohne Relevanz ist. Das KFG 1967 knüpft dabei für die Zulassungsverpflichtung an den dauernden Standort des Fahrzeuges an. Nach § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von KFZ mit ausländischem Kennzeichen ohne dauerndem Standort im Inland nur während eines Jahres ab der Einbringung zulässig). Dagegen ist die Verwendung von Fahrzeugen mit dauerndem Standort im Inland nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ("solche Fahrzeuge" im 2. Satz des § 82 Abs. 8 KFG 1967 bezieht sich auf "Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland" im 1. Satz dieser Bestimmung) ohne Zulassung im Inland nur (im Regelfall) während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Steht der tatsächliche dauernde Standort eines Fahrzeuges im Inland fest, besteht Zulassungspflicht. Andernfalls würde § 79 KFG 1967 greifen. Ist dagegen zweifelhaft oder strittig, wo sich dieser dauernde Standort befindet, sind nach dem ersten Satz des § 82 Abs. 8 KFG 1967 Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Das KFG 1967 stellt somit hinsichtlich der Zulassungsverpflichtung eines Fahrzeuges im Inland auf einen tatsächlichen oder vermuteten dauernden Standort eines Fahrzeuges im Inland ab. Diese Vermutung kann durch die Erbringung des Gegenbeweises, also des Beweises, dass sich der dauernde (nicht ein vorübergehender) Standort im Ausland befindet, widerlegt werden. Allerdings findet man im KFG 1967 keine Bestimmung, die besagt, was unter einem "dauernden Standort" zu verstehen ist. Selbst im hier nicht relevanten § 40 KFG wird der Standort nicht definiert sondern nur normiert, was aus verwaltungsökonomischen Gründen für die Behördenzuständigkeit bei bestehender Zulassungspflicht als Standort zu gelten hat. Nach dem Erkenntnis vom 23.10.2001 des VwGH 2001/11/0288(und folgend VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007, 28.10.2009, 2008/15/0276) setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeuge bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Wenn ein Fahrzeug von Personen mit einem Hauptwohnsitz oder einem Sitz im Inland auch im Inland verwendet wird, hat dieses Fahrzeug auch seinen vermuteten dauernden Standort im Inland und es besteht Zulassungspflicht. Es wird vermutet, dass das Fahrzeug im Wesentlichen dauernd im Inland verwendet wird. Widerlegbar ist diese primär anwendbare Vermutung durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes im Sinn eines Ortes der tatsächlichen dauernden Nutzung in einem anderen Land. Der mögliche Gegenbeweis wäre dann als erbracht anzusehen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Fahrzeug in einer Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; 23.10.2001, 2001/11/0288). Unstrittig hatte der Bw seinen Hauptwohnsitz immer in Österreich. Eine zumindest fallweise stattgefundene Privatnutzung wurde auch grundsätzlich so (ohne etwas über das Ausmaß dieser Nutzung auszusagen) seitens der Zeugin bestätigt. Diese gab an, dass das Fahrzeug auch seitens des Bw im Rahmen der ihr eingeräumten Privatnutzungsmöglichkeit für private Fahrten genutzt wurde. Auch die seitens des Bw zugestandenen Fahrten zur Erfüllung der familienrechtlichen Unterstützungspflicht stellen nach Ansicht des UFS eine Privatnutzung durch den Bw dar. Nach dem seitens des UFS der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt verwendete der Bw das Fahrzeug aber überhaupt als "sein Auto" überwiegend für seine privaten Zwecke auf öffentlichen Straßen im Inland. Nach der somit greifenden Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 hat das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland, wenn der Bw nicht nachweist, dass das Fahrzeug zumindest überwiegend im Interesse eines Unternehmens mit Sitz im Ausland verwendet wurde oder nach der Art und Weise seiner Verwendung (zB. Überwiegende Verwendung auf Straßen eines bestimmten anderen Landes) sonst einem bestimmten Punkt außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden kann. Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Nach der Entscheidung des VwGH vom 21.9.2006, 2006/15/0025 , trifft den Verwender nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Beweislast. Er hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist. Der Abgabepflichtige muss den Beweis erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich ist. Er muss auch den Ort benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Ist er dagegen bestrebt, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland schließt. Nachzuweisen wäre somit seitens des Abgabepflichtigen zweifelsfrei der regelmäßige Ort der Verwendung sowie die Art und Weise der Verwendung (Zweck der Reise, Verwender, Dauer der Reise, Km-Anzahl,..). Nach § 119 BAO sind seitens der Abgabepflichtigen im Zusammenhang mit Abgabepflichten alle maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Abgabenbehörde ist ein klares und vollständiges Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen. Dieser Offenlegung dient unter anderem auch die Beantwortung von Vorhalten. Bloße Behauptungen ohne die Vorlage von diesen Behauptungen unterstützenden objektiv nachprüfbaren Nachweisen genügt der Offenlegungspflicht nicht. Wie oben ausführlich dargestellt, konnte seitens des Bw dieser Gegenbeweis trotz erfolgter Aufforderung nicht erbracht werden. Es liegt somit ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland vor und die Steuerpflicht ist mit der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges entstanden. Ab der Rückstellung des Fahrzeuges an die öLeas (ab Anfang 2005) und der erfolgten Verwendung des Fahrzeuges mit dem inländischen Probefahrtkennzeichen Ö1 liegt ebenfalls eine widerrechtliche Verwendung vor, da das Fahrzeug auch in diesem Zeitraum auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wurde. Nach § 36 KFG 1967 dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur KFZ verwendet werden, wenn sie zum Verkehr (im Inland) zugelassen sind oder mit ihnen behördlich genehmigte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden. Jede missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen ist nach § 45 Abs. 4 KFG 1967 verboten (VwGH 9.1.1967, 1160/75; VwGH 11.9.1979, 2799/78). Wie oben dargestellt wurde, wurde das Probefahrtkennzeichen für Fahrten des Bw für die Erfüllung seiner familiären Unterstützungspflicht und alle weiteren privaten Fahrten verwendet. Da diese Fahrten keine Probe- oder Überstellungsfahrten im Sinn des § 45 Abs. 1 KFG 1967 darstellen, war die Verwendung des Fahrzeuges für andere Zwecke ohne die erforderliche inländische Zulassung widerrechtlich. Nach § 3 Z 2 KFZStG ist der Steuerschuldner die Person, die das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Hinsichtlich dieses Verwenders, der im KFZStG nicht näher definiert wird, muss aufgrund der gleichen Interessenslage die Rechtsprechung des VwGH zum Verwender nach dem NoVAG anzuwenden sein. Demnach ist nach dem dem Steuerschuldrecht innewohnenden Grundgedanken, dass derjenige Steuerschuldner ist, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht hat (Stoll, Bundesabgabenordnung, 77), jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, zur Abgabe heranzuziehen. Und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte. Auf den rechtlichen Besitz an dem Fahrzeug kommt es bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht an. Auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - EKHG zurückzugreifen. Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa OGH, 18. Dezember 2000, 9 Ob A 150/00z). Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 18.10.2000, 9ObA150/00z), auf welche der VwGH verweist, ist zu entnehmen, dass der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen; für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden; der Halter muss tatsächlich in der Lage sein, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Aus dem Zweck des Auffangtatbestandes der widerrechtlichen Verwendung kann geschlossen werden, dass es für eine Annahme einer Verwendung (einer Mithalterschaft) iSd. KFZStG ausreichend sein muss, wenn jene Kriterien in ausreichender Zahl gegeben sind, die nach dem Zweck der KFZSt für das Entstehen der Abgabenschuld maßgeblich sind. Aus diesem Grund wird den Kriterien des Nutzens, des tatsächlichen Lenkens, des tatsächlichen Bestimmens des Einsatzes des Fahrzeuges wohl mehr Bedeutung zukommen müssen als der bloßen Kostentragung. Sind diese Kriterien ausreichend erfüllt, wird man zumindest von einer zur Vorschreibung der KFZSt ausreichenden Mithalterschaft ausgehen können, wenn man nicht überhaupt zu dem Ergebnis kommt, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen und dem Gesetzeszweck jene Kriterien, die für das Entstehen der KFZ-Steuerpflicht maßgeblich sind, beim Bw derart stark überwiegen, dass von einer Alleinhalterschaft durch diese Person auszugehen ist. Würde man der hier weitgehend im Dunkeln gebliebenen Kostentragung zu viel Bedeutung beimessen, wäre der Umgehung durch gewisse Vereinbarungen Tür und Tor geöffnet. Das Kriterium der Kostentragung wird daher in den Hintergrund rücken. So wird auch für die Haftung nach EKHG keine alleinige Kostentragung gefordert. Im Ergebnis ist bei der Feststellung des Verwenders (Halters iSd EKHG) abwägend festzustellen, zu welcher Person aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das KFZ die größte Nähe besteht. Diese Person ist nach der oben erfolgten Darstellung des zugrunde gelegten Sachverhaltes der Bw. Linz, am 28. März 2013

Normen und Schlagworte

widerrechtliche VerwendungProbefahrtkennzeichenGegenbeweis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1023-L/08
Stammnummer
64759
Gültig
28.03.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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