Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1936-W/04
Einbeziehung von Neben- und Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1936-W/04vom 22.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Neben- und Betriebskosten offengelegt, bleibt für eine Schätzung kein Raum. Auf Grund der mangelnden Vorhaltsbeantwortung lag der h.o. Behörde aber kein ausreichendes Zahlenmaterial vor, welches die vom Finanzamt getroffene Schätzung hätte in Zweifel ziehen können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 2. Juni 2004, --, betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 3. November/13. November 2003 wurde zwischen der Firma
T. als Vermieterin und der Firma K. als Mieterin ein
Immobilienleasing-Mietvertrag abgeschlossen. Am 9. März/17. März 2004
wurde ein Nachtrag hiezu errichtet.
Laut Punkt II des Vertrages wurde dieser auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
Laut Punkt III besteht das vom Mieter zu entrichtende
Mietentgelt aus der Miete und der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe.
Unter Punkt V sind diverse Neben- und Betriebskosten
angeführt, wobei laut Punkt 1. sämtliche das Mietobjekt betreffende
Neben- und Betriebskosten samt Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen
Höhe vom Mieter - soweit möglich - direkt zu begleichen sind. Etwaige
dem Vermieter vorgeschriebenen Neben- und Betriebskosten sind ihm vom Mieter
binnen 8 Tagen nach separater Vorschreibung zu bezahlen. Der Vermieter ist
berechtigt, eine entsprechende Akontierung zu verlangen.
Sodann sind in Punkt 2. a) bis h) diverse Nebenkosten
aufgezählt.
Mit dem oa. Nachtrag wurde im Wesentlichen der
Übergabezeitpunkt mit Jänner 2005 festgestellt sowie aus
Gebührenbemessungsgründen festgehalten, dass "im Verhältnis zu
dem bereits vergebührten Immobilienleasingmietvertrag vom 3.11./13.11.2003
die monatlich zu begleichende Nettomiete voraussichtlich um EUR 1.489,03
erhöht wird".
Mit Bescheid vom 2. Juni 2004 setzte das Finanzamt A
gemäß
§33 TP5 Abs.1 Z1 GebG 1957 die Gebühr fest. Im
Hinblick auf den Umstand, dass der Umfang der Abgabepflicht noch nicht in
genauer Höhe feststand, erfolgte die Vorschreibung
vorläufig.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 wurde dagegen
Berufung eingebracht. Eingewendet wurde im Wesentlichen, das zu errichtende
Fachmarktzentrum werde über X finanziert bzw. geleast. Die K; als Betreiber
des zu errichtenden Fachmarkzentrums trage alle Betriebskosten bis auf
Grundsteuer und Kanalgebühr selbst. Beispielsweise werde die Versicherung
für das Fachmarktzentrum von der Berufungswerberin (Bw) selbst
abgeschlossen und bezahlt. Eine daraus ergehende Versicherungsleistung sei auf X
vinkuliert.
Es werde beantragt, die im bekämpften Bescheid
angesetzten Betriebskosten von Euro 1000,- auf Euro 200,- zu
reduzieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2004
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II Instanz gestellt.
Die Bw bringt ergänzend vor, dass der Anteil der
Betriebskosten von der Finanzbehörde geschätzt worden sei, der Bw aber
über die Grundlagen für die Wertermittlung dieser Schätzung keine
Unterlagen vorgelegt worden wären. Bezüglich des
Schätzungsbetrages wird
ausgeführt, dass man auf Grund der Anschaffungs- und Herstellungskosten der
betreffenden Liegenschaft in der Höhe von ca. Euro 1,6 Mio von einem auf
den Grundanteil entfallenden Einheitswert in der Höhe von ca. Euro
700.000,00 ausgehen könne. Auf Grund der Steuermesszahl würde sich
daraus ein Jahresbetrag an Grundsteuer von ca. Euro 1.380,00
ergeben.
Die Kanalgebühr sei auf Grund der Größe des
Objektes mit ca. Euro 730,00 pro Jahr anzunehmen. Es würde sich daraus ein
Gesamtbetrag von Euro 2.110,00 pro Jahr
und nicht, wie von der Behörde geschätzt, pro Monat, ergeben. Wenn
daher von der Bw die Betriebskosten mit Euro 200,00 pro Monat laut
Berufungsantrag festgesetzt würden, so läge dies bereits über den
von der Bw geschätzten Betriebskosten.
Da derzeit noch keine exakten Zahlen vorliegen würden
werde ersucht, im Rahmen der Schätzung und unter Berücksichtigung der
Angaben der Berufungswerberin auf dieser Basis den Wert der Betriebskosten
vorzuschreiben, nachdem von der Behörde bei der Ermittlung ihrer
Schätzungsgrundlagen keine Angaben gemacht worden seien.
Die h.o. Behörde stellte
in Entsprechung des Berufungsbegehrens folgende Fragen an die Bw: "Gibt es
bereits eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005? In welcher
Höhe können die Betriebskosten laut Punkt V. 2.
a) bis h) des
Immobilienleasing-Mietvertrages angesetzt werden?" Zur Beantwortung und Vorlage
entsprechender Unterlagen wurde eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des
Vorhaltes gesetzt. Der Vorhalt wurde nachweislich am 7.6.2006 übernommen.
Eine Beantwortung erfolgte bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG beträgt
die Gebühr für Bestandverträge
(§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch
jemand den Verbrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und
gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen
1 v.H..
Der Begriff des "Wertes" ist im Gesetz selbst nicht
definiert, jedoch hat der VwGH in ständiger Judikatur die Auffassung
vertreten, dass zum "Wert" alle jene Leistungen zählen, die der
Bestandnehmer erbringen muss, um in den Gebrauch der Bestandsache zu
gelangen.
Als Bestandzins sind also alle jene Leistungen anzusehen,
die der Bestandnehmer für die Nutzung des Bestandobjektes aufwendet oder
künftig aufwenden muss.
Nach ständiger Judikatur des VwGH sind Betriebskosten
in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen
(vgl. VwGH 27.9.1960, 812, 813/60, 30.5.1974, 974/73, 367/73, 17.2.1994,
93/16/0160). Die Höhe der Betriebskosten muss für ihre Einbeziehung in
die Bemessungsgrundlage nicht ziffernmäßig festgelegt sein, wenn in
der Vertragsurkunde neben der mit einem bestimmten Betrag enthaltenen
Zinsvereinbarung hinsichtlich der Betriebskosten nur deren Bezahlung mit dem
entsprechenden Anteil vereinbart worden ist. In einem solchen Fall ist die
Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht berechtigt,
die Höhe der Betriebskosten festzustellen und diese als Teil der
Bemessungsgrundlage zu behandeln (VwGH 12.6.1962, 175/62).
Ebenso zur Bemessungsgrundlage zählt die
Übernahme von Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der
Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des
bestimmungsgemäßen Gebrauches dieser Sache dienen (vgl. etwa VwGH
21.3.2002, 99/16/0160).
In Punkt V.2. des gegenständlichen Vertrages wird
ausgeführt:
"Unter den im Absatz 1 angeführten Kosten sind alle
jene Aufwendungen zu verstehen, die für einen ordnungsgemäßen
Betrieb des Mietobjektes erforderlich sind und/oder dem Vermieter in seiner
Eigenschaft als Eigentümer des Mietobjektes I.a) und I.b) erwachsen. Zu
diesen Aufwendung gehören insbesondere:...."
Die Textierung des vorliegenden Vertrages beschreibt unter
Punkt V.2. die Neben- und Betriebskosten detailliert.
Hinsichtlich der Bewertung dieser Neben- und Betriebskosten
ist zu sagen, dass die Bw selbst lediglich Kanalgebühr und Grundsteuer
mittels Schätzung bewertet hat, nicht aber die sonstigen Betriebskosten
laut Punkt V. des Vertrages, welche ebenfalls zur Bemessungsgrundlage
zählen.
Hinsichtlich des Argumentes, sämtliche Neben- und
Betriebskosten mit Ausnahme von Kanalgebühr und Grundsteuer würden von
der Bw selbst getragen ist zu sagen, dass es für die Einbeziehung des
Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nicht entscheidend ist,
dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist
(VwGH 12. 11. 1997, 97/16/0063). Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass alle
Leistungen, die im Austauschverhältnis für die Einräumung des
Benützungsrechtes stehen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind
(VwGH 7.10.1993, 93/16/0140).
Verpflichtet sich die Bw im Vertrag für weitere Kosten
zusätzlich zur Miete aufzukommen, so zählt diese Verpflichtung der
Kostenübernahme als weitere Gegenleistung für die Nutzung der
Bestandsache und zwar auch dann, wenn die Zahlung nicht direkt an den
Vertragspartner erfolgt. Laut Punkt V.1. ist die Vermieterin sogar berechtigt,
bezüglich allfälliger Vorschreibung von Neben- und Betriebskosten
Akontierungen zu verlangen.
Auf Grund der mangelnden Vorhaltsbeantwortung lag der h.o.
Behörde kein ausreichendes Zahlenmaterial vor, welches die vom Finanzamt
getroffene Schätzung hätte in Zweifel ziehen können.
Die Berufung war daher aus den o.a. Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1936-W/04
- Stammnummer
- 24183
- Gültig
- 22.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF