… 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Ist Vermögen seinerzeit von Groß-)Eltern an (Enkel-)Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit…
…soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Laut Schenkungsvertrag vom 23. April 1986 betrug der Einheitswert der übergebenen Liegenschaft damals S 55.000,00. Eine Angabe über die Höhe des ausbedungenen Fruchtgenusses und…
… 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG sei Vermögen, soweit es von den Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet werde und an diese Personen zurückfalle, von der Erbschaftssteuer befreit. Die übertragene Liegenschaft sei daher aus dem steuerpflichtigen Erwerb auszuscheiden, zumal es sich beim…
…Z 7 ErbStG bliebe ein Vermögen steuerfrei, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt. Die vorliegende Schenkung wäre daher steuerfrei zu behandeln gewesen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2007 wurde der Berufung teilweise stattgegeben…
…Steuerklassen unterschieden. Zu Steuerklasse I zählen der Ehegatte und die Kinder; als solche gelten auch die an Kindes statt angenommenen Personen und die Stiefkinder. Zur Steuerklasse III zählen die Eltern, Großeltern und weitere Voreltern, die Stiefeltern, sowie die voll- und halbbürtigen Geschwister. Im Sinne des…
…wurde erwogen: Nach § 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Diese Voraussetzung wird, wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, hinsichtlich eines Teilbetrages in der Höhe…
…Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken. | III. Steuerklasse III 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, 2. die Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister. |…
…angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken. III. Steuerklasse III. 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, 2. Die Stiefeltern 3. Die voll- und halbbürtigen Geschwister IV. Steuerklasse IV. 1. Die Schwiegerkinder, 2…
…soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese wieder zurückfällt, steuerfrei. Im vorliegenden Fall haben die berufungswerbenden Eltern ihrem in der Folge verstorbenen Sohn Geldmittel zur - teilweisen - Abdeckung der Anschaffungskosten für eine Wohnung - wie gerade oben aufgezeigt…
…angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken. III. Steuerklasse III 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, 2. die Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister. IV. Steuerklasse IV 1. Die Schwiegerkinder, 2…
…soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Dadurch soll der mehrfache Wechsel im Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert werden. Erfasst sind sowohl Rückfälle von Todes wegen als auch Rückschenkungen. Hinsichtlich…
…Steuerklassen unterschieden. Zu Steuerklasse I zählen der Ehegatte und die Kinder; als solche gelten auch die an Kindes statt angenommenen Personen und die Stiefkinder. Zur Steuerklasse III zählen die Eltern, Großeltern und weitere Voreltern, die Stiefeltern, sowie die voll- und halbbürtigen Geschwister. Im Sinne des…
…wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken Steuerklasse III 1. die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern 2. die Stiefeltern 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister Steuerklasse IV 1 die Schwiegerkinder 2.die Schwiegereltern 3.die Abkömmlinge ersten Grades…
…wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken Steuerklasse III 1. die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern 2. die Stiefeltern 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister Steuerklasse IV 1 die Schwiegerkinder 2.die Schwiegereltern 3.die Abkömmlinge ersten Grades…
… 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Dadurch soll der mehrfache Wechsel im Eigentum zwischen nahen Angehörigen nicht zu oft besteuert werden. Erfaßt sind sowohl…
…Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken. | III. Steuerklasse III 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, 2. die Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister. |…
…angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken. III. Steuerklasse III. 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, 2. Die Stiefeltern 3. Die voll- und halbbürtigen Geschwister IV. Steuerklasse IV. 1. Die Schwiegerkinder, 2…
…Rückfall von Vermögen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ist Vermögen, das von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen zugewendet wurde und nun an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Der Bw wendet ein, dass auch für den Fall, dass diese Forderung betreffend PKW-Schaden…
…Rückfall von Vermögen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG ist Vermögen, das von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen zugewendet wurde und nun an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Der Bw wendet ein, dass auch für den Fall, dass diese Forderung betreffend PKW-Schaden…
…Gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG bleibt Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt, steuerfrei. Erfaßt sind Rückfälle von Todes wegen sowie Rückschenkungen. Als Abkömmlinge sind dabei nur leibliche Kinder, nicht aber…