Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0709-L/05
Steuerklasse des/der Lebensgefährten/in bei der Erbschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-L/05vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. M.Sch., Adresse, vertreten durch
die Kanzlei F.G, vom 16. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
vom 15. April 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. lebte im berufungsgegenständlichen Zeitraum
mit Frau M.H. in einer Lebensgemeinschaft.
Gemäß Punkt IV. des Kauf-, Schenkungs- und
Wohnungseigentumsvertrages vom 21. November 2002 hat Frau M.H. dem Bw.
126/1726 Mieteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ XY Grundbuch 45636
Pröselsdorf (BG Urfahr-Umgebung) mit dem Haus P. geschenkt.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 15. April 2003
hat das zuständige FA für den vorstehend angeführten
Rechtsvorgang Schenkungssteuer in Höhe von 4.568,05 €
festgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wurde die
Schenkungssteuer mit 18 % (Steuerklasse V) vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
21.773,95 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 erhob der
steuerliche Vertreter des Bw. gegen den Schenkungssteuerbescheid das
Rechtsmittel der Berufung. Diese begründete er wie
folgt: Die Schenkungssteuer sei der Höhe nach zu hoch festgesetzt
worden, da der Bw. Lebensgefährte der Geschenkgeberin und Vater eines
gemeinsamen Kindes sowie werdender Vater eines zweiten Kindes gemeinsam mit der
Geschenkgeberin sei. Richtigerweise hätte die Steuerklasse I,
allerhöchstens die Steuerklasse II und nicht die Steuerklasse V zur
Anwendung gelangen müssen. Die Einordnung in die Steuerklasse V sei
verfassungswidrig, weil sie dem Gleichheitssatz widerspreche. Wie der VfGH
wiederholt dargetan habe (vgl. zB VfSlg 8.871/1980 uva), müssten
Gesetze nicht nur zum Zeitpunkt der Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht
sein. Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung sachgerechte Norm könne durch
Änderung der Umstände gleichheitswidrig werden (vgl.
VfSlg 11.048/1986 uva). Dies sei vorliegend der Fall. Der
Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin sei im Laufe der Zeit in
zahlreichen Gesetzen dem Ehegatten gleichgestellt worden (Mietenrecht,
Strafrecht, Einkommensteuerrecht, uva). Eine der letzten Gleichstellungen sei
gewesen, dass der Lebensgefährte nun auch im Falle von Wohnungseigentum
gemeinsam Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit mit dem anderen
Lebensgefährten sein könne, was bis zur Novelle des
Wohnungseigentumsgesetzes nur für Ehegatten möglich gewesen sei. Die
Regelung, nach der der Lebensgefährte weiterhin in Steuerklasse V sei, der
Ehegatte jedoch in Steuerklasse I, sei daher im Laufe der Zeit durch
Änderung der tatsächlichen Umstände gleichheitswidrig geworden.
Ein Gesetz entspreche dann nicht dem Gleichheitssatz, wenn die in Betracht
kommende Regelung sachlich nicht gerechtfertigt sei. Jede unsachliche
Unterscheidung sei, unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes,
verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 11.013/1986 uva). Im
gegenständlichen Fall würden gleiche oder ähnliche
Lebenssachverhalte (eheliche Lebensgemeinschaft und außereheliche
Lebensgemeinschaft) in unsachlicher Weise völlig verschieden behandelt
(Steuerklasse I und Steuerklasse V). Der Lebensgefährte/die
Lebensgefährtin werde einem völlig Fremden gleichgestellt, obwohl
er/sie der nächste Angehörige sei. Dies sei gleichheitswidrig, wobei
diese Regelung auch dem Gleichheitsgrundsatz gemäß EU-Recht
widerspreche, sodass in unmittelbarer Anwendung und aufgrund des Vorranges des
EU-Rechtes vor innerstaatlichem Recht der Bescheid dahin abzuändern sei,
dass die Grunderwerbsteuer gemäß Steuerklasse I und nicht
gemäß Steuerklasse V festzusetzen sei. Der Bw. stelle daher
den Berufungsantrag, die Berufungsbehörde möge in Stadtgabe seiner
Berufung den Schenkungssteuerbescheid vom 15. April 2003 dahin
abändern, dass die Schenkungssteuer gemäß Steuerklasse I
festgesetzt werde.
Mit Berufungsvorlage vom 9. August 2005 wurde die
gegenständliche Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In § 7 ErbStG sind die Steuerklassen geregelt.
Diese gesetzliche Bestimmung lautet wie
folgt: Nach den persönlichen
Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden
fünf Steuerklassen unterschieden:
|
I.
Steuerklasse
I
1. Der
Ehegatte,
2. die Kinder. Als
solche gelten auch
a) die an
Kindes statt angenommenen Personen,
b) die
Stiefkinder.
|
II.
Steuerklasse
II
Die Abkömmlinge der
in der Steuerklasse I Z 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes
Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme
an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
|
III.
Steuerklasse
III
1. Die Eltern,
Großeltern und weiteren
Voreltern,
2. die
Stiefeltern,
3. die voll- und
halbbürtigen Geschwister.
|
IV.
Steuerklasse
IV
1. Die Schwiegerkinder,
2. die
Schwiegereltern,
3. die
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
|
V.
Steuerklasse
V
Alle übrigen
Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des ErbStG neben
der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes jede andere freigiebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse im
Sinne des § 7 Abs. 1 ErbStG und damit für die Höhe des
Steuersatzes sind die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers
gegenüber dem Erblasser bzw. Geschenkgeber im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld maßgebend (vgl. VwGH
16. Juni 1983, 82/16/0028). Bei der Einreihung in die
abgabenrechtlich bevorzugten Steuerklassen des § 7 Abs. 1
ErbStG 1955 ist allein ein nach bürgerlichem Recht bestehendes
Abstammungsverhältnis, Verwandtschaftsverhältnis oder
familienrechtliches Naheverhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten
maßgebend (VwGH 30. Juni 1988, 87/16/0038).
Unter Ehegatten im Sinne der Z 1 der Steuerklasse I
fallen nur Personen, deren Ehe nach staatlichem Recht aufrecht ist (VwGH
15. Oktober 1987, 86/16/0237). Alle Erwerber, denen die für
eine Einordnung in eine der begünstigten Steuerklassen
I - IV maßgebliche persönliche Eigenschaft fehlt,
fallen als "übrige Erwerber" in die Steuerklasse V (VwGH
3. Oktober 1996, 96/16/0136). Personen, an die der historische
Gesetzgeber nicht gedacht hat, sind daher nicht jener Steuerklasse zuzuordnen,
die der rechtlichen Stellung am ehesten vergleichbar ist, sondern der
Steuerklasse V. Im Hinblick auf die ausdrückliche Anführung der
einzelnen Angehörigen in den Steuerklassen I - IV der als
Spezialbestimmung anzusehenden Bestimmung des § 7 ErbStG ändert
daran, dass Lebensgefährten zur Steuerklasse V zu rechnen sind, der Umstand
nichts, dass nach § 25 Abs. 1 Z 5 BAO in der ab
26. Juni 2002 angewendeten Fassung des Art. II AbgRmRefG,
BGBl. I 2002/97, Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften
(auch) Personen sind, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, ErbStG, Rz 20 zu
§ 7). Mit "Ehegatten" sind nur die Partner einer Ehe im Sinne des
bürgerlichen Rechtes, nicht aber die Partner einer nicht ehelichen
Lebensgemeinschaft gemeint (vgl. Fellner, aaO unter Hinweis auf BFH
25. April 2001, II R 72/00).
Wenn nun der Bw. in seiner Berufungsschrift einwendet, dass
jede unsachliche Unterscheidung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes
verfassungswidrig sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine
verfassungskonforme Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung nur dann in Betracht
kommt, wenn der Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung mehrere
Deutungen zulässt. Wie jedoch der VwGH zum Fremdengesetz ausgesprochen hat,
kann von einer Unbestimmtheit des Begriffs "Ehegatte" angesichts des geltenden
§ 44 ABGB nicht die Rede sein. Selbst ein Wandel in den
gesellschaftlichen Anschauungen könne ihn deshalb nicht unbestimmt machen
(vgl. VwGH 14. Oktober 2004, B 1512/03). Daher ist für die
Auslegung des Begriffes "Ehegatte" in der Bestimmung des § 7
Abs. 1 Z 1 ErbStG auf die in § 44 ABGB enthaltene
Legaldefination zurückzugreifen, wonach in einem Ehevertrag zwei Personen
verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen erklären, in
unzutrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und
sich gegenseitig Beistand zu leisten. Aufgrund des eindeutigen
Wortlautes des Begriffes "Ehegatte" kommt daher eine Auslegung, wonach darunter
bei Vorliegen bestimmter Bedingungen (wie zB einer Unterhaltsverpflichtung) auch
außerehelicher Lebensgefährten zu verstehen seien, nicht in
Betracht.
Aufgrund der Systematik der Bestimmung des § 7
ErbStG, alle begünstigten Personen taxativ aufzuzählen und "alle
übrigen Erwerber" der Steuerklasse V zuzuordnen, existiert hier auch keine
Regelungslücke, die durch (verfassungskonforme) Auslegung zu
schließen ist. Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der UFS als
Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen
Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof
im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten. Der UFS ist
auch nicht dazu legitimiert, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen,
weshalb im gegenständlichen Berufungsverfahren eine Auseinandersetzung mit
den vom Bw. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
gesetzliche Bestimmung nicht unter diesem Aspekt geboten ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen; es
war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0709-L/05
- Stammnummer
- 24815
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF