Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0713-L/05
Steuerklasse des Lebensgefährten bei der Erbschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0713-L/05vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.G., Adresse, vom
31. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 24. Jänner 2005 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. lebte mit J.Gf. in eheähnlicher Gemeinschaft.
Dieser ist am 14. August 2004 verstorben. Aus der am
08. November 2004 beim zuständigen FA eingelangten Anzeige
gemäß
§ 26 ErbStG der D.L.AGgeht hervor, dass Herr
J.Gf. zugunsten seiner Lebensgefährtin eine Lebensversicherung
abgeschlossen hat. Der auszuzahlende Betrag belaufe sich auf
71.581,00 €. Aufgrund dieser Anzeige über die Auszahlung
der Versicherungssumme an die Bw. erließ die Abgabenbehörde erster
Instanz mit 24. Jänner 2005 einen Erbschaftssteuerbescheid. Die
Erbschaftsteuer wurde mit 18.582,46 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2005 erhob
die Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründete
diese wie folgt: Für die Berechnung der Erbschaftsteuer sei die
Steuerklasse V herangezogen worden. Der Bw. sei dies nicht klar, da ihr laut
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24. August 2004 vom Finanzamt
Grieskirchen Wels der Alleinerzieherabsetzbetrag aberkannt worden sei und sie
daraufhin zu einer Nachzahlung aufgefordert worden wäre. Damals sei dies so
begründet worden, dass sie in einer Ehe- oder eheähnlicher
Gemeinschaft leben würde. Für die Bw. sei unklar, weshalb von zwei
verschiedenen Finanzämtern mit zwei verschiedenen Maßstäben
gemessen werde. Sie beantrage daher aufgrund der vorstehenden
Begründung ihrer Berufung stattzugeben. Der Berufungsschrift legte die Bw.
eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 2003 über die
Arbeitsnehmerveranlagung bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2005
wies das zuständige Finanzamt die Berufung als ab. Ais
Begründung wurde angeführt, dass die Lebensgefährtin trotz des
eheähnlichen Verhältnisses in die Steuerklasse V gehöre.
Abgabenrechtlich sei auch grundsätzlich zwischen den Institutionen der Ehe
und einer Lebensgemeinschaft zu unterscheiden (vgl. VwGH vom
7. Oktober 1993, Z 92/16/0149).
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 beantragte
die Bw. die gegenständliche Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 des
ErbStG gilt als Erwerb von Todeswegen auch der
Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass durch
die Auszahlung seitens der D.L. in Höhe von 71.581,00 € ein
erbschaftssteuerlicher Tatbestand gemäß
§ 2 Abs. 1
Z 3 ErbStG verwirklicht wurde. Strittig ist allein die Frage, welche
Steuerklasse zur Anwendung gelangt.
In § 7 ErbStG sind die Steuerklassen geregelt.
Diese gesetzliche Bestimmung lautet wie
folgt: Nach den persönlichen
Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden
fünf Steuerklassen unterschieden:
|
I.
Steuerklasse
I
1. Der
Ehegatte,
2. die Kinder. Als
solche gelten auch
a) die an
Kindes statt angenommenen Personen,
b) die
Stiefkinder.
|
II.
Steuerklasse
II
Die Abkömmlinge der
in der Steuerklasse I Z 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes
Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme
an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
|
III.
Steuerklasse
III
1. Die Eltern,
Großeltern und weiteren
Voreltern,
2. die
Stiefeltern,
3. die voll- und
halbbürtigen Geschwister.
|
IV.
Steuerklasse
IV
1. Die Schwiegerkinder,
2. die
Schwiegereltern,
3. die
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
|
V.
Steuerklasse
V
Alle übrigen
Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse im
Sinne des § 7 Abs. 1 ErbStG und damit für die Höhe des
Steuersatzes sind die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers
gegenüber dem Erblasser im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
maßgebend (VwGH 16. Juni 1983, 82/16/0028). Bei der Einreihung
in die abgabenrechtlich bevorzugten Steuerklassen des § 7 Abs. 1
ErbStG 1955 ist allein ein nach bürgerlichem Recht bestehendes
Abstammungsverhältnis, Verwandtschaftsverhältnis oder
familienrechtliches Naheverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erwerber
maßgebend (VwGH 30. Juni 1988, 87/16/0038).
Unter den Begriff Ehegatten im Sinne der Z 1 der
Steuerklasse I fallen nur Personen, deren Ehe nach staatlichem Recht aufrecht
ist (VwGH 15. Oktober 1987, 86/16/0237). Alle Erwerber, denen die
für eine Einordnung in einer der begünstigten Steuerklassen
I - IV maßgebliche persönliche Eigenschaft fehlt,
fallen als "übrige Erwerber" in die Steuerklasse V (VwGH vom
3. Oktober 1996, 96/16/0136). Personen, an die der historische
Gesetzgeber nicht gedacht hat, sind daher nicht jener Steuerklasse zuzuordnen,
die der rechtlichen Stellung am ehesten vergleichbar ist, sondern der
Steuerklasse V.
Im Hinblick auf die ausdrückliche Anführung der
einzelnen Angehörigen in den Steuerklassen I - IV der als
Spezialbestimmung anzusehenden Bestimmung des § 7 ErbStG ändert
daran, dass Lebensgefährten zur Steuerklasse V zu rechnen sind, der Umstand
nichts, dass nach § 25 Abs. 1 Z 5 BAO in der ab
26. Juni 2002 anzuwendenden Fassung des Art. II AbgRmRefG,
BGBI. I 2002/97, Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften
(auch) Personen sind, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 20 zu § 7). Mit "Ehegatten" sind nur die Partner einer Ehe im
Sinne des bürgerlichen Rechtes, nicht aber die Partner einer nicht
ehelichen Lebensgemeinschaft gemeint (vgl. Fellner, aaO unter Hinweis auf BFH
25. April 2001, II R72/00).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auch aus dem
Vorbringen der Bw. in der Berufungsschrift vom 31. Jänner 2005,
es sei ihr mit Einkommensteuerbescheid 2002 der Alleinverdienerabsetzbetrag
deshalb aberkannt worden, weil sie in einer Ehe - oder
eheähnlicher Gemeinschaft leben würde, nichts. Dies deshalb, weil
gemäß der Definition im
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG
Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger ist, der
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Der Gesetzgeber stellt somit im Fall der
Alleinerziehereigenschaft nicht auf das Rechtsinstitut der Ehe ab. Dies
ist der wesentliche Unterschied zwischen dem Einkommensteuergesetz und dem
Erbschaftsteuergesetz. Der Gesetzgeber des Erbschaftsteuergesetzes knüpft
sehrwohl die Rechtsfolge - Einordnung in die Steuerklasse I -
ausdrücklich an die Rechtsinstitution der Ehe. Da die eheliche
Gemeinschaft auf einer rechtlichen Institution beruht, für die nicht
eheliche Lebensgemeinschaft eine vergleichbare rechtliche Ordnung des
Gemeinschaftsverhältnisses aber nicht besteht, ist der Gesetzgeber auch
nicht genötigt, die beiden Gemeinschaften in jeder Hinsicht
gleichzustellen. Aufgrund der Systematik der Bestimmung des § 7
ErbStG, alle begünstigten Personen taxativ aufzuzählen und "alle
übrigen Erwerber" der Steuerklasse V zuzuordnen, existiert hier auch keine
Regelungslücke, die durch (verfassungskonforme) Auslegung zu
schließen ist.
Die Berufung war daher aus den vorstehend angeführten
Gründen abzuweisen. Es war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0713-L/05
- Stammnummer
- 23584
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF