Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2065-W/04
Ein dem Erwerber eingeräumtes Wohnrecht zählt zur Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2065-W/04vom 07.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Gegenleistung gehören Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Daraus ergibt sich, dass zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei übergehen würde. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es als Folge dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.M., WL., vertreten durch Herrn
D.M., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 8. Mai 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 26. September 2002 wurden von
Frau M.M., der Berufungswerberin, 120/3487-stel Anteile an der Liegenschaft
Einlagezahl 1, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 26
untrennbar verbunden ist, an Herrn Dipl. Ing. G.M. geschenkt. Die Schenkung
erfolgte unter der Bedingung, dass der Berufungswerberin an den
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen das lebenslängliche,
persönliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt
wurde. Der Einheitswert für diese Liegenschaftsanteile beträgt
anteilig € 10.964,06. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde
gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG mit € 8371,20 ermittelt.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde dem Geschenknehmer neben der
Schenkungssteuer von der Gegenleistung (dem Wohnungsgebrauchsrecht) eine
Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 167,42 vorgeschrieben.
Mit Kaufvertrag vom 26. September 2002 wurden von Herrn
Dipl. Ing. G.M. wieder diese 120/3487-stel Anteile an der Liegenschaft
Einlagezahl 1, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 26
untrennbar verbunden ist, um den einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis von
€ 1,-- an die Berufungswerberin verkauft. Laut Punkt IV. dieses
Vertrages erfolgte die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes in den
physischen Besitz der Berufungswerberin mit Vertragsunterfertigung.
Für diesen Kaufvertrag vom 26. September 2002 wurde
der Berufungswerberin vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien mit Bescheid vom 8. Mai 2003 die Schenkungssteuer mit
€ 4.065,18 vorgeschrieben. Dabei wurde nach Abzug des vereinbarten
Kaufpreises von € 1,-- vom dreifachen anteiligen Einheitswert in der
Höhe von € 32.892,18 der steuerlich maßgebliche Wert der
Grundstücke mit € 32.891,18 ermittelt.
In der gegen den zuletzt genannten Bescheid eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass das Wohnungsgebrauchsrecht auch im
gegenständlichen Bescheid hätte berücksichtigt werden müssen
und dieses in Folge des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin von Herrn
Dipl. Ing. G.M. völlig anders - nämlich höher - gesehen wurde. Es
handle sich nicht um eine gemischte Schenkung, sondern um einen reinen
Kaufvertrag.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2004
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Berufung
teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer mit € 762,15
festgesetzt. Diese Erledigung wurde wie folgt begründet:
"Mit
Schenkungsvertrag vom 26.9.2002 erwarb DI
G.M. von seiner Mutter
Liegenschaftsanteile im dreifachen Einheitswert von € 32892,18. Der
Kapitalwert für das vereinbarte Wohnrecht wurde gemäß
§
16(2) BewGes mit 8371,20 ermittelt. Demnach ergab sich ein unentgeltlicher
Erwerb in Höhe von
24520,98.
Mit Kaufvertrag vom
26.9.2002 veräußerte DI G.M.
seine Liegenschaftsanteile um einen Kaufpreis in Höhe von € 1.-.
Steuerrechtlich liegt eine gemischte Schenkung vor, zumal der dreifache EW die
vereinbarte Gegenleistung übersteigt. Allerdings ist hinsichtlich der
Rückschenkung die Begünstigung gemäß
§ 15(1)7
SchenkStGes
anzuwenden.
Gemäß
§ 15(1)7 SchenkStGes ist Vermögen, das von Eltern ihren
Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen
zurückfällt, steuerfrei. Da seinerzeit hinsichtlich des Teilbetrages
von 24520,95 eine Schenkung der Mutter an ihren Sohn vorlag, ist dieser Teil
infolge nunmehriger Rückübertragung vom Sohn an seine Mutter
Schenkungssteuerbefreiung gegeben. Lediglich hinsichtlich des Betrages in
Höhe von 8371,20 liegt ein der Schenkungssteuer unterliegender Erwerb vor,
da durch den Erwerb der Liegenschaft durch die Berufungswerberin das zu ihren
Gunsten vereinbarte Wohnrecht wegfällt, die BW an den Veräußerer
abgesehen vom vereinbarten Kaufpreis (€ 1,00) keine weitere Gegenleistung
zu erbringen hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 Z. 7 ErbStG bleibt Vermögen,
soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren
Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen
zurückfällt, steuerfrei. Diese Voraussetzung wird, wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, hinsichtlich eines Teilbetrages
in der Höhe von € 24.520,95 erfüllt. Verbleibt noch jener
Teil, für den im Schenkungsvertrag eine Gegenleistung, nämlich das
lebenslängliche, persönliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht
im nach § 16 Abs. 2 BewG ermittelten Wert von € 8.371,20,
vereinbart wurde. Zu prüfen ist, ob es sich bei diesem
Wohnungsgebrauchsrecht auch hier um eine Gegenleistung handelt oder ob dieser
Teil mit dem Kaufvertrag unentgeltlich erworben wurde.
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage.
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG
gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten. Daraus ergibt sich, dass zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen
Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die abzulösen wären, wenn
das Grundstück sofort lastenfrei übergehen würde. Dabei kommt es
in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in welcher Höhe Belastungen im
Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bestehen. Hingegen ist es
nicht von Bedeutung, ob es als Folge dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von
Recht und Verbindlichkeit kommt (vgl. VwGH 18. 8. 1994, 93/16/0111 und 21. 12.
2000, 2000/16/0613).
Wird die Liegenschaft vom Gläubiger erworben, so
zählt zur Bemessungsgrundlage neben dem Kaufpreis auch der Wert der
Forderung des nunmehrigen Erwerbers. Das Wohnungsrecht stellt eine Last dar, die
abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den
Erwerber übergehen würde. Die Berufungswerberin hat für den
Erwerb der Liegenschaft nicht nur den Kaufpreis entrichtet, sondern auch auf das
zu ihren Gunsten vereinbarte Wohnungsgebrauchsrecht verzichtet. Sie hat neben
dem Kaufpreis eine weitere Leistung erbracht, welche in dem Verzicht auf das
Wohnungsgebrauchsrecht besteht.
Da das Wohnungsgebrauchsrecht auch hier eine Gegenleistung
für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaftsanteile durch die
Berufungswerberin darstellt, ist auch diese neben dem Kaufpreis vom Dreifachen
des anteiligen Einheitswertes abzuziehen. Der noch verbleibende Betrag in der
Höhe von € 24.519,98 ist, wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, frei nach § 15 Abs. 1 Z. 7
ErbStG.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2065-W/04
- Stammnummer
- 30426
- Gültig
- 07.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF