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UFSW RV/1980-W/03Keine Berücksichtigung eines Verschuldens bei Festsetzung von Anspruchszinsen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.07.2004

…der Donau vom 10. Oktober 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass keine Vorauszahlungen oder Anzahlungen auf die Einkommensteuer 2001 geleistet worden wären und sich somit der Nachforderungsbetrag ergeben hätte, aufgrund dessen die Anspruchszinsen vorgeschrieben wurden. Das Argument des Verschuldens ginge ins Leere, da die Festsetzung…

UFSF RV/0133-F/07Abgrenzung, Anzahlungsrechnung, Vorausrechnung, Schätzungsbefugnis;
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.08.2008

…Ausführung der Leistung erstellten Abrechnungsurkunde zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird. Im gegenständlichen Fall wurde nur ein Teil der in der Rechnung an die S angeführten Lieferungen und Leistungen tatsächlich erbracht. Das auf die tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen…

UFSG RV/0220-G/07Gewinnrealisierung bei Teilleistungen im Rahmen eines Gesamtauftrages, Bewertung zu Herstellungskosten oder Gewinnausweis, Sachverhaltsfeststellungen über selbständig abrechenbare Teilleistungen erforderlich
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid28.01.2010

…14/0190). Die Bewertung zu Herstellungskosten setzt einen Herstellungsvorgang voraus. Herstellen bedeutet das Hervorbringen bzw. das Hervorbringenlassen eines bisher noch nicht existenten Wirtschaftsgutes. Wesentlich ist das Entstehen eines Gegenstandes anderer Verkehrsgängigkeit. Die Änderung der Verkehrsgängigkeit kann durch Be- oder Verarbeitung herbeigeführt werden (Straube-HGB-Kommentar…

UFSL RV/1348-L/08Allfälliges Verschulden der Abgabenbehörde/des Abgabepflichtigen am Zustandekommen einer Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuernachforderung ist für die Anspruchsverzinsung ebenso irrelevant wie eine allfällige Verletzung des Treu- und Glaubensgrundsatzes (Vertrauensschaden). Anspruchszinsenberechnungszeitraum endet abgesehen von Fällen iSd. § 250 Abs. 2 BAO grundsätzlich nicht mit dem Tag der Erlassung des Stammabgabenbescheides, sondern mit dem der Bekanntgabe (§ 97 Abs. 1 BAO) des Stammabgabenbescheides vorangehenden Tag.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.02.2009

…BGBl I 2004/180, wie folgt: (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des…

UFSW RV/0719-W/03Anspruchszinsen bei entrichteter Anzahlung und unrichtiger Abgabenfestsetzung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.07.2003

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…

UFSK RV/0381-K/07Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.11.2007

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…

UFSK RV/0027-K/06Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2006

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden…

UFSK RV/0382-K/07Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabagbenbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.11.2007

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…

UFSW RV/0953-W/03Anspruchszinsen bei berichtigter Abgabenfestsetzung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.07.2003

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…

UFSL RV/0881-L/09Umsatzsteuerpflicht von Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträgen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.02.2010

…unabhängig davon, ob Anzahlungen oder Leistungsentgelte vorliegen) für jene Voranmeldungszeiträume zu erfolgen, in denen die Beiträge vereinnahmt werden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Hinweis: Falls bezahlte Beiträge in Folgejahren nach § 26 Abs. 7 des OÖ ROG ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, liegt eine…

UFSK RV/0194-K/08Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.03.2009

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…

UFSK RV/0195-K/08Anspruchszinsen, Bindungswirkung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.02.2009

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…

UFSK RV/0162-K/07Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)14.03.2008

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…

UFSK RV/0380-K/07Anspruchszinsen, Bestreitung der Stammabgabe (Einkommensteuer)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.11.2007

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…

UFSW RV/1234-W/09Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen, welche die Folge der Rückwirkungsfiktion für Nachzahlungen im Insolvenzverfahren (§ 19 Abs. 1 EStG) waren.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.09.2009

…u.a. voraus, dass die Nachforderung Folge eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a BAO ist. Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Die…

UFSK RV/0025-K/07Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.02.2007

…Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind. Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus…

UFSS RV/0268-S/13Bauträger erbringen im Ergebnis Bauleistungen an ihre Leistungsempfänger
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.07.2013Teil 5/7

…Geldleistung und Anzahlungen, sei es durch Haftungs- oder Darlehensübernahmen. Damit besteht für den Bauträger keine Freiheit mehr in der Verwendung der Baugelder. Er ist nach Maßgabe des Innenverhältnisses zwischen den Vertragsparteien beziehungsweise aus dem Bauträgervertrag und allenfalls zusätzlich aus Bestimmungen in den Finanzierungs- oder Förderungsvorschriften…

UFSK RV/0514-K/07Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.04.2012

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden…

UFSW RV/0120-W/11Gutschriftszinsen werden nur so weit festgesetzt, als die zugrunde liegenden Abgaben davor auch entrichtet wurden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.09.2011

… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden…

UFSW RV/1162-W/10Anspruchszinsen auch dann, wenn der Abgabepflichtige keine Möglichkeit einer Anzahlung hatte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.12.2010

…Verfahrens gelte. Die Vorschreibung erfolge automatisch durch die EDV. Die Minderung oder Vermeidung setze voraus, dass Anzahlungen entrichtet seien. Der Zinsenbescheid sei nicht mit der Begründung anfechtbar, der Einkommensteuerbescheid enthalte eine neue oder andere Rechtsansicht. Im Vorlageantrag vom 20. November 2009 beantragte der Bw. unter…