Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0719-W/03
Anspruchszinsen bei entrichteter Anzahlung und unrichtiger Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0719-W/03vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anzahlungen sind nach der zwingenden Bestimmung des § 205 Abs. 3 vierter Satz BAO auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld, die unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und somit auch unabhängig von einer diesbezüglichen Abgabenfestsetzung nach § 4 Abs. 2 BAO entsteht, höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Nur soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Exinger GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf in Wien vom 11. Dezember 2002 betreffend
Anspruchszinsen 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. Dezember 2002 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das
Jahr 2001 in Höhe von € 332,04 fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie am
26. September 2002 gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO zur Vermeidung von Anspruchszinsen den
Betrag von € 185.900,00 zweckgewidmet (K 1-12/2001) überwiesen
habe, welcher am Abgabenkonto am 1. Oktober 2002 gutgeschrieben worden
sei.
Mit Bescheid vom
27. November 2002 sei die Körperschaftsteuer für das Jahr
2001 in Höhe von € 14.418,58 festgesetzt worden. Auf Grund der im
Jahr 2001 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von € 13.495,35
sowie der entrichteten Anzahlung auf die Körperschaftsteuer 2001 in
Höhe von € 185.900,00 habe sich aus dem Bescheid vom
27. November 2002 eine Abgabengutschrift in Höhe von
€ 184.976,77 ergeben. Die Abgabengutschrift sei auf Grund eines
Versehens des Finanzamtes entstanden. Die in der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 angeführten
Beträge seien Euro-Beträge gewesen. Bei der Berechnung der
Körperschaftsteuer seien diese Euro-Beträge jedoch als
Schilling-Beträge behandelt worden.
Mit Schreiben vom
3. Dezember 2002 habe ihr steuerlicher Vertreter die
Abgabenbehörde auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und um amtswegige
Berichtigung ersucht. Diesem Ersuchen sei das Finanzamt mit berichtigtem
Körperschaftsteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 nachgekommen.
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 sei mit
€ 198.386,01 festgesetzt worden. Auf Grund der bisher festgesetzten
Körperschaftsteuer in Höhe von € 14.418,58 ergebe sich aus
dem berichtigten Körperschaftsteuerbescheid 2001 eine Nachforderung in
Höhe von € 183.967,43.
Mit am selben Tag erlassenen
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 seien für
den Zeitraum 28. November 2002 bis 10. Dezember 2002
Anspruchszinsen in Höhe von € 310,91 sowie für den
11. Dezember 2002 Anspruchszinsen in Höhe von € 21,16
festgesetzt worden, gesamt sohin € 332,04.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO könne der Abgabepflichtige auf
die Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Diese
Anzahlungen verminderten die Bemessungsgrundlage für die
Nachforderungszinsen insoweit, als sie entrichtet sind. Mit der am
1. Oktober 2002 auf dem Abgabenkonto verbuchten zweckgewidmeten
Anzahlung in Höhe von € 185.900,00 habe die Bw. die Anzahlung auf
die Körperschaftsteuer entrichtet. Die Gutschrift in Höhe von
€ 184.976,77 sei von der Bw. in der Zwischenzeit nicht zur Verrechnung
von anderen Abgabenschuldigkeiten verwendet worden.
Die Verhängung der
Anspruchszinsen sei auf Grund des Versehens des Finanzamtes erfolgt, denn
hätte dieses die Beträge bei der Berechnung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 richtigerweise als Euro- und
nicht als Schilling-Beträge eingegeben, hätte sich
(einschließlich der Sondergewinnbesteuerung) eine Körperschaftsteuer
in Höhe von € 198.386,01 ergeben. Unter Berücksichtigung der
im Jahr 2001 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von € 13.495,35
wäre eine Nachforderung in Höhe von € 184.891,33 entstanden,
für die die Bw. durch ihre zweckgewidmete Vorauszahlung gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO Vorsorge geleistet habe.
Die conditio sine qua non
für die Anspruchsverzinsung sei durch das Fehlverhalten des Finanzamtes und
nicht durch ein Fehlverhalten seitens der Bw. gesetzt worden. Der
Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 27. November 2002 sei nicht
antragsgemäß entsprechend der zur Vorlage gebrachten
Körperschaftsteuererklärung 2001 ergangen. Die Verhängung von
Anspruchszinsen in diesem Fall entspreche nicht dem Normzweck des
§ 205 BAO, weshalb die Verhängung der Anspruchszinsen in
Höhe von € 332,04 zu Unrecht erfolgt sei.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass im
gegenständlichen Fall nicht von einem Zinsvorteil ausgegangen werden
könne.
Unterstelle man dem
Gesetzestext des § 205 BAO, dass getätigte Anzahlungen durch
ein Fehlverhalten des Finanzamtes gegenstandslos würden, hätte dies
zur Folge, dass sich der Steuerpflichtige in einem solchen Fall lediglich durch
eine Amtshaftungsklage beim das Fehlverhalten setzenden Sachbearbeiter beim
Finanzamt schadlos halten müsste. Dies würde aber für den
Steuerpflichtigen eine unzumutbare Erschwernis des Instanzenzuges bedeuten, da
der Steuerpflichtige die Anspruchszinsen erst nach Ausschöpfung des
Instanzenzuges im Wege einer Amtshaftungsklage einfordern könnte. Der
Bestimmung des § 205 BAO einen solchen Inhalt zu unterstellen,
sei verfassungsrechtlich unzulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die
sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge
aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff. entstehen Ansprüche
auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen
Bescheid - voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig.
Der Differenzbetrag an
Körperschaftsteuer 2001, der sich aus der Festsetzung mit Bescheid vom
11. Dezember 2002 in Höhe von € 198.386,01 nach
Gegenüberstellung mit dem mit Bescheid vom 27. November 2002
festgesetzten Betrag von € 14.418,58 ergibt, fällt somit
unabhängig von der materiellen Richtigkeit des Bescheides vom
27. November 2002 unter den Tatbestand des
§ 205 Abs. 1 BAO.
Allerdings war die von der Bw.
am 30. September 2002 entrichtete Anzahlung in Höhe von
€ 185.900,00 nach der zwingenden Bestimmung des 4. Satzes des
§ 205 Abs. 3 BAO auf die Körperschaftsteuerschuld
der Bw., die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
17.9.1996, 92/14/0138) unabhängig von einer behördlichen
Tätigkeit und somit auch unabhängig von den Bescheiden vom
27. November und 11. Dezember 2002 nach § 4 Abs. 2 BAO entstand,
höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Nur soweit keine
solche Verrechnung (auf die Körperschaftsteuerschuld) zu erfolgen hat, sind
die Anzahlungen gutzuschreiben.
Da die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen in Höhe von € 183.967,43 um diesen
Betrag - infolge einer den Differenzbetrag an Körperschaftsteuer
übersteigenden Anzahlung - gemäß
§ 205
Abs. 4 erster Satz BAO zu vermindern war, erfolgte die Festsetzung von
Anspruchszinsen im Ausmaß von € 332,04 zu Unrecht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0719-W/03
- Stammnummer
- 4749
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF