Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0133-F/07
Abgrenzung, Anzahlungsrechnung, Vorausrechnung, Schätzungsbefugnis;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-F/07vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der bf, vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH&Co KEG, 6020 Innsbruck,
Rennweg 18, vom 9. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 5. Dezember 2006 betreffend Umsatzsteuer 2005 und vom
12. Dezember 2006 betreffend Körperschaftsteuer 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck hat im Bericht vom 7.12.2005
gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis einer
Außenprüfung bei der Berufungsführerin unter anderem folgende
Feststellungen getroffen:
"Tz 1 AR
P:
Die
Ausgangsrechnung vom 27.12.2004 an ca
und ceP,
ADR1 wurde bisher nicht
verbucht.
Auf der
Ausgangsrechnung scheint keine Rechnungsnummer auf.
|
Nettobetrag
|
128.567,30
|
MwSt
20%
|
25.713,46
|
Bruttobetrag
|
154.280,76
Tz 2
Berichtigung P
In der
Buchhaltung wurden im Juli 2005 Forderungen in Höhe von insgesamt
177.687,12 brutto (netto 148.072,60, USt 29.614,52) als uneinbringlich
ausgebucht.
(Kürzung
Umsatz 128.567,30; sonstige Berichtigung -20.511,34)
Die Ausbuchung
dieser Forderung erfolgte aufgrund eines Konkursediktes vom LG Innsbruck [...]
betreffend Hr. Pc,
ADR2.
Bisher wurden
keine Ausgangsrechnungen betr. Hr. Pc verbucht.
In der
schriftlichen Stellungnahme des steuerlichen Vertreters wurde angeführt,
dass bei der ausgestellten AR ein Schreibfehler auf der Rechnung unterlaufen
wäre und der zugrunde liegende Auftrag nur von Hr.
cP erteilt wurde.
Da eine
Berichtung der AR bisher nicht erfolgte, Unterlagen betreffend die
Zahlungsunfähigkeit von ca und
ceP nicht vorgelegt wurden wird eine
Berichtigung gem. § 16 (3) nicht durchgeführt.
Tz 3
S
Am 30.11.2004
wurde an die Firma S [...] die AR 475
gestellt.
|
Nettobetrag
|
283.630,00
|
MwSt
20%
|
56.726,00
|
Bruttobetrag
|
340.356,00
Es erfolgte
bisher keine Lieferung der in der AR 475 angeführten Ware.
Am 28.2.2005
wurde eine Gutschrift zu Re.Nr 475/R vom 30.11.2004 über den gesamten
Betrag ausgestellt. In der Stellungnahme vom 14.10.2005 des steuerlichen
Vertreters wurde ua. wie folgt Stellung genommen:
"Die Rechnung an
S wurde nur für interne Zwecke
erstellt, jedoch nie versandt. ... eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung
entsteht nach § 19 (3) UStG allerdings erst mit Ablauf des Monats in dem
die Rechnung ausgefolgt worden ist."
Anläßlich
einer Erhebung bei der Firma S wurde
festgestellt, dass im März 2005 eine offene Forderung in Höhe von
283.630,00 + 20% USt (56.726,00) über die RA Kanzlei
RA eingefordert wurden.
Weiters wurde
anläßlich der Erhebung eine Kopie der AR 475/R vom 30.10.2004
über den Betrag von 283.630,00 + 20% MwSt iH von 56.726,00 (Brutto
340.356,00) vorgelegt.
In Fällen
des § 11 Abs 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
Die Steuerschuld
in Höhe von 56.726,00 € wird daher im März 2005
festgesetzt.
Tz 4
M
Laut
Verrechnungskonto wurde von der Fa. S
ein Betrag in Höhe von 63.763,20 (brutto) am 28.2.2005 vereinnahmt. Laut
vorgelegten Unterlagen wurde an die Firma
M eine Teilrechnung über die
Lieferung von Platten im Ausmaß von 3.200 m² ausgestellt.
Eine Bauleistung
liegt nicht vor.
Der Erlös
(netto 53.136,00, Umsatzsteuer 10.627,20) wurde bisher nicht als Einnahme
verbucht.
Tz 5
M1
Am 30.10.2004
wurde an die Fa. M1 die AR 424
erstellt.
|
Nettobetrag
|
450.021,00
|
MwSt
20%
|
90.004,20
|
Bruttobetrag
|
540.025,20
Es erfolgte
bisher keine Lieferung der genannten Waren.
Im Schreiben vom
27.1.2005 wurde vom steuerlichen Vertreter eine berichtigte UVA für Oktober
2004 eingebracht. In dieser ist oben genannter Umsatz nicht mehr
enthalten.
Die
Begründung lautet wie folgt:
Die AR 424/R ist
als Anzahlungsrechnung einzustufen, für die die USt-Pflicht erst im
Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht. Die gesamte Rechnung haftet zum 31.12.2004
noch als unberichtigt aus. Eine Umsatzsteuerpflicht für diese Rechnung
besteht daher im Jahr 2004 noch nicht.
Erteilt ein
Unternehmer über eine noch nicht erbrachte Lieferung oder Leistung eine
Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, so schuldet er den ausgewiesenen
Steuerbetrag auf Grund der Inrechnungstellung. Um eine Steuerschuld auf Grund
der Inrechnungsgetellung hintanzuhalten, muss aus der vor Ausführung der
Leistung erstellten Abrechnungsurkunde zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit
über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird.
Daher wird die
Umsatzsteuer gemäß
§ 11 (14) UStG in Höhe von
90.001,20 € festgesetzt.
In der
Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 14.10.2005 wird angeführt,
dass die AR nie versandt wurde.
Anlässlich
einer Erhebung am 19.10.2005 bei der Fa.
M1 wurde eine Kopie der oben
angeführten Rechnung vorgelegt.
Damit entstand
die Umsatzsteuerschuld gem § 19 (3) UStG.
Tz 6
Pr
Laut
Verrechnungskonto wurde von der Fa. Pr
ein Betrag in Höhe von 51.439,78 € (brutto) am 28.2.2005
vereinnahmt.
Eine
Ausgangsrechnung betreffend dieses Erlöses wurde nicht
vorgelegt.
Der Erlös
(netto 42.866,48, USt 8.573,30) wurde bisher nicht als Einnahme
verbucht.
Tz 7
K
Laut
Verrechnungskonto wurden von der Fa. K
2 Beträge (538, 539) 13.264,96 und 17.627,41 (brutto) am 4.4. und 20.4.
vereinnahmt.
Eine
Ausgangsrechnung betreffend dieser Erlöse wurde nicht
vorgelegt.
Die Erlöse
(netto 25.743,62, USt 5.148,73) wurden bisher nicht als Einnahme
verbucht.
Laut
nachträglich vorgelegten Ausgangsrechnungen handelt es sich hiebei um
Bauleistungen gem. § 19 Abs 1 a UStG.
Tz 8
Hinzuschätzungen:
Es wuden diverse
Ausgangsrechnungen bisher in der Buchhaltung nicht erfaßt. Es werden daher
gem. § 184 BAO Zuschätzungen für den Zeitraum 7-12/2004 in
Höhe von netto 60.000,00 und 1-7/2005 in Höhe von 60.000,00 den
Umsätzen (20%USt) hinzugerechnet."
Mit Vorhalt vom 10.8.2006 ersuchte das Finanzamt Innsbruck
die Berufungsführerin folgende Fragen zu beantworten:
Abschreibung von
Forderungen iHv 148.072,60 €.
Handelt es sich
hiebei um die Forderungen gegenüber
Pca,
ce oder
c?
Sie werden
ersucht sämtliche Belege (Auftragserteilung, Kostenvoranschläge,
Bautagebücher, Ausgangsrechnungen, Schriftverkehr, usw.), die
entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Konten) sowie den Nachweis der
Zahlungsunfähigkeit von ca,
ceund/oder
cP nachzureichen.
Wurde die
ursprüngliche Ausgangsrechnung vom 27.12.2004 an
ca und
ceP zwischenzeitlich berichtigt oder
storniert?
Wurde die
Steuerschuld iHv 56.726,00 € betreffend die Ausgangsrechnung AR 475/R
gegenüber der Fa. S in den
Jahreserklärungen berücksichtigt?
Wurde die
ursprüngliche Ausgangsrechnung zwischenzeitlich berichtigt oder
storniert?
Sie werden
ersucht folgende Kontoauszüge für 2005 nachzureichen:
Erlös
Material + Verlegung
Erlös
Material + Verlegung 0%
Teilrechnungsstorno
unfertiger Bau
Sonstige
betriebliche Erträge ohne USt
Miet- und
Pachtaufwand (plus Belege, Verbindlichkeitskonto und
Zahlungsbelege)
Provisionen an
Dritte (plus Belege, Verbindlichkeitskonto und Zahlungsbelege)
Wurden die
Ausgangsrechnungen M
(53.136,00 €) Pr (42.866,48)
und K (ins. 25.743,63 €) als
Erlöse gebucht?
Wurden
Hinzuschätzungen iHv 60.000,00 € netto anläßlich der
Außenprüfung berücksichtigt (Nachweis)?
In der Vorhaltsbeantwortung teilte die
Berufungsführerin im Wesentlichen mit:
Handelt es sich
hiebei um die Forderungen gegenüber
Pca,
ce oder
c?
Ja
Wurde die
ursprüngliche Ausgangsrechnung vom 27.12.2004 an
ca und
ceP zwischenzeitlich berichtigt oder
storniert?
Nein
Wurde die
Steuerschuld iHv 56.726,00 € betreffend die Ausgangsrechnung AR 475/R
gegenüber der Fa. S in den
Jahreserklärungen berücksichtigt?
Nein
Wurde die
ursprüngliche Ausgangsrechnung zwischenzeitlich berichtigt oder
storniert?
Nein
Wurden die
Ausgangsrechnungen M
(53.136,00 €) Pr (42.866,48)
und K (ins. 25.743,63 €) als
Erlöse gebucht?
AR
Pr und
K wurden 2004 als Erlöse verbucht
und M 2005.
Wurden
Hinzuschätzungen iHv 60.000,00 € netto anläßlich der
Außenprüfung berücksichtigt (Nachweis)?
Nein.
Der
Vorhaltsbeantwortung waren folgende Beilagen angefügt:
Konto
P
Konkursedikt
P
Konto
Erlöse Material + Verlegung
Konto
Teilrechnungsstorno unfertiger Bau
Konto sonstige
betriebliche Erträge ohne USt
Konto Miet- und
Pachtaufwand
Konto
Provisionen an Dritte
Mit Vorhalt vom 4.10.2006 ersuchte das Finanzamt Innsbruck
die Berufungsführerin folgende Fragen zu beantworten:
Sie werden
ersucht sämtliche Belege betreffend die Materiallieferung an
P (Auftragserteilung,
Kostenvoranschläge, Bautagebücher, Ausgangsrechnungen, Schriftverkehr,
usw), die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Konten) sowie den Nachweis der
Zahlungsunfähigkeit von ca,
ce und/oder
cP nachzureichen.
Sie werden
ersucht für folgende Aufwendungen die Unterlagen und Belege
nachzureichen:
Miet- und
Pachtaufwand iHv 74.126,28 € (ER, Zahlungsbelege,
Pachtvertrag)
Provisionen an
Dritte iHv 84.000,00 € (Name, Anschrift der Empfänger,
Verträge, Leistungsumfang, Zahlungsbelege, ER)
Umsatzsteuerkontrollrechnung
Sie werden
ersucht den Nachweis über die Verbuchung der AR
M iHv 53.136,00 € netto + 20%
USt nachzureichen.
Wurde die
Bemessungsgrundlage in den Erklärungen erklärt?
Falls ja:
Nachweis
Unterlagen betr.
die UB vom 31.12.2005 vom Kto 4120 auf Kto 4999 iHv
-168.614,84 €.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 6.11.2006 teilte die Berufungsführerin im
Wesentlichen mit:
Sie werden
ersucht sämtliche Belege betreffend die Materiallieferung an
P
(
Auftragserteilung
,
Kostenvoranschläge,
Bautagebücher, Ausgangsrechnungen, Schriftverkehr,
usw
), die entsprechenden
Buchhaltungsunterlagen (Konten) sowie den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit
von ca,
ce und/oder
cP nachzureichen.
Mündliche
Auftragserteilung
Miet- und
Pachtaufwand iHv 74.126,28 €
(
ER,
Zahlungsbelege
,
Pachtvertrag)
Mündlicher
Pachtvertrag
Provisionen an
Dritte iHv 84.000,00 € (Name, Anschrift der Empfänger,
Verträge,
Leistungsumfang, Zahlungsbelege,
ER
)
Offene Mieten
gegenüber Herrn WD
Sie werden
ersucht den Nachweis über die Verbuchung der AR
M iHv 53.136,00 € netto + 20%
USt nachzureichen.
Wurde als
Anzahlung mit 20% USt verbucht
Wurde die
Bemessungsgrundlage in den Erklärungen erklärt?
Ja
Falls ja:
Nachweis
Lt. Konto
Anzahlung 20% USt (siehe USt-Verprobung)
Unterlagen betr.
die UB vom 31.12.2005 vom Kto 4120 auf Kto 4999 iHv
-168.614,84 €.
Wurde nur von
Konto 4120 auf Konto 4020 umgeschichtet
Der
Vorhaltsbeantwortung waren folgende Beilagen angefügt:
AR
ca und
ce Praxmarer,
ADR1
Konkursedikt
cP
Konto
Provisionen an Dritte. Dem Konto war folgender handschriftlicher Vermerk
beigefügt:
"Provisionen an
die CG, [...] wird dort als
Provisionsforderung verbucht. Betreffen die Leistungen der
CG für die
[Berufungsführerin]."
Konto Miet- und
Pachtaufwand. Dem Konto war folgender handschriftlicher Vermerk
beigefügt:
"wird von Herrn
D monatlich die USt
abgeführt"
Umsatzsteuerverprobung
2005
Verrechnungskonto
Anzahlungen 20%
Erlöse
Sammelkonto
Mit Bescheid vom 5.12.2006 hat das Finanzamt Innsbruck der
Berufungsführerin Umsatzsteuer und mit Bescheid vom 12.12.2006
Körperschaftssteuer vorgeschrieben. In den gesondert ergangenen
Bescheidbegründungen führte das Finanzamt Innsbruck im Wesentlichen
aus:
"In der
Buchhaltung wurden im Juli 2005 Forderungen in Höhe von insgesamt
177.687,12 brutto (netto 148.072,60, USt 29.614,52) als uneinbringlich
ausgebucht. Die Ausgangsrechnung vom 27.12.2004 lautet auf
ca und
ceP.
Schriftverkehr
über die Uneinbringlichkeit der Forderung, andere Auftraggeber wurde bisher
trotz mehrmaliger Aufforderung keiner vorgelegt.
Vorgelegt wurde
lediglich ein Konkursedikt vom LG Innsbruck betreffend Hr.
Pc,ADR2.
Da bisher keine
Ausgangsrechnungen betr. Hr. Pc vorgelegt wurden, wird keine
Berichtigung gemäß
§ 16 (3) UStG
durchgeführt.
Steuerliche
Auswirkung:
USt:
|
GB der
Entgelte
|
+
148.072,60
|
Umsätze
20%
|
+
148.072,60
Am 30.11.2004
wurde an die Firma S die AR 475
gestellt.
|
Nettobetrag
|
283.630,00
|
MwSt
20%
|
56.726,00
|
Bruttobetrag
|
340.356,00
Es erfolgte
bisher keine Lieferung der in der AR 475 angeführten Ware.
Am 28.2.2005
wurde eine Gutschrift zu Re.Nr 475/R vom 30.11.2004 über den gesamten
Betrag ausgestellt. In der Stellungnahme vom 14.10.2005 des steuerlichen
Vertreters wurde ua. wie folgt Stellung genommen:
"Die Rechnung an
S wurde nur für interne Zwecke
erstellt, jedoch nie versandt. ... eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung
entsteht nach § 19 (3) UStG allerdings erst mit Ablauf des Monats in dem
die Rechnung ausgefolgt worden ist."
Anläßlich
einer Erhebung bei der Firma S wurde
festgestellt, dass im März 2005 eine offene Forderung in Höhe von
283.630,00 + 20% USt (56.726,00) über die RA Kanzlei
RA eingefordert wurden.
Weiters wurde
anläßlich der Erhebung eine Kopie der AR 475/R vom 30.10.2004
über den Betrag von 283.630,00 + 20% MwSt iH von 56.726,00 (Brutto
340.356,00) vorgelegt.
In Fällen
des § 11 Abs 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
Die Steuerschuld
in Höhe von 56.726,00 € wird daher 2005
festgesetzt.
Eine
Berichtigung der oben angeführten Ausgangsrechnung ist bis September 2006
nicht erfolgt bzw an die Firma S
zugestellt worden.
Steuerliche
Auswirkung:
|
USt:
|
Steuerschuld
|
56.726,00
|
KSt:
|
Bilanzgewinn
|
-56.726,00
Es wurden
Ausgangsrechnungen (M brutto 63.763,20, vereinnahmt 28.2.2005; Pr brutto
51.439,78, vereinnahmt 28.2.2005; K brutto 13.264,95, vereinnahmt am 4.4.2005
und 17.627,41 vereinnahmt am 20.4.2005) bis zur Durchführung der
Außenprüfung gem. § 150 BAO im September 2005 in der Buchhaltung
nicht erfaßt. Da eine Ordnungsmäßigkeit der Bücher
gemäß
§ 131 BAO nicht gegeben wa, wird gemäß
§
184 BAO eine Zuschätzung für den Zeitraum 2005 in Höhe von netto
60.000,00 (+20% USt) hinzugerechnet.
Steuerliche
Auswirkung:
|
USt:
|
GB der
Entgelte
|
+
60.000,00
|
USt:
|
Umsätze
20%
|
+
60.000,00
|
KSt:
|
Bilanzgewinn
|
+
60.000,00
In der Berufung gegen den Körperschaftssteuerbescheid
vom 12. Dezember 2006 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen
vor:
"Dem
Betriebsprüfer haben während seiner Prüfungstätigkeit
sämtliche Unterlagen vorgelegen. Er hatte durch Einsichtnahme in die
Buchhaltungsordner und vorläufige Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005
Zugriff auf sämtliche Ausgangsrechnungen des Prüfungszeitraumes. Es
besteht kein Anlass und auch keine Berechtigung, weitere Umsätze
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege anzunehmen.
Die
Voraussetzungen des § 184 BAO zur Schätzungsbefugnis liegen zur
Gänze nicht vor:
1. Das Finanzamt
konnte sämtliche Besteuerungsgrundlagen erheben und die Steuern daraus
berechnen (Abs. 1).
2. Die
Abgabepflichtige hat sämtliche Unterlagen offengelegt, alle zweckdienlichen
Angaben und Aufklärungen bereitwillig gegeben. (Abs. 2).
3. Die
Bücher der Abgabepflichtigen sind sachlich richtig und weisen keine
formellen Mängel auf (Abs. 3).
Der
Körperschaftsteuerbescheid ist dahingehend zu ändern, dass er
hinsichtlich aller angefochtenen Punkte wieder den Beträgen
gemäß der eingereichten Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2005 entspricht.
In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid vom
5. Dezember 2006 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen
vor:
"Steht die
Uneinbringlichkeit einer Forderung objektiv fest, muss dieser Forderungsverlust
im Jahr des Entstehens als Schadensfall ausgebucht werden.
cP hat den Auftrag erteilt, er ist Kunde
der Berufungswerberin. Über sein Vermögen wurde im Juli 2005 der
Konkurs eröffnet. Daher wurde die Umsatzsteuer zu Recht gemäß
§ 16 UStG berichtigt.
Die Rechnung an
die S ist eine Anzahlungsrechnung. Dies
geht eindeutig aus der Rechnungstextierung (Rahmenvereinbarung) und dem Fehlen
eines Lieferdatums hervor. Für Anzahlungsrechnungen entsteht die
Umsatzsteuerschuld erst mit Bezahlung. Diese ist noch nicht erfolgt, daher
besteht auch keine Umsatzsteuerpflicht (und keine
Vorsteuerabzugsmöglichkeit für den Rechnungsempfänger).
Die Steuerschuld
nach § 11 Abs. 14 UStG hat darüber hinaus zur Voraussetzung, dass eine
solche Rechnung erstellt wurde, die formal alle Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 UStG erfüllt. Der Zweck der Regelung liegt darin, einem
unberechtigten Vorsteuerabzug vorzubeugen (VwGH 2001/14/0023 vom 26.6.2001). Im
gegenständlichen Fall fehlt der Rechnung das in
§ 11 Abs. 1 Z. 4 UStG geforderte Merkmal "Tag
der Lieferung".
Dem
Betriebsprüfer haben während seiner Prüfungstätigkeit
sämtliche Unterlagen vorgelegen. Er hatte durch Einsichtnahme in die
Buchhaltungsordner und vorläufige Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005
Zugriff auf sämtliche Ausgangsrechnungen des Prüfungszeitraumes. Es
besteht kein Anlass und auch keine Berechtigung, weitere Umsätze
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege anzunehmen.
Die
Voraussetzungen des § 184 BAO zur Schätzungsbefugnis liegen zur
Gänze nicht vor:
1. Das Finanzamt
konnte sämtliche Besteuerungsgrundlagen erheben und die Steuern daraus
berechnen (Abs. 1).
2. Die
Abgabepflichtige hat sämtliche Unterlagen offengelegt, alle zweckdienlichen
Angaben und Aufklärungen bereitwillig gegeben. (Abs. 2).
3. Die
Bücher der Abgabepflichtigen sind sachlich richtig und wiesen keine
formellen Mängel auf (Abs. 3).
Der
Umsatzsteuerbescheid ist dahingehend zu ändern, dass er hinsichtlich aller
angefochtenen Punkte wieder den Beträgen gemäß der eingereichten
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 entspricht."
Mit Telefax vom 23. Juni 2008 ersuchte der UFS
die Berufungsführerin die Rahmenvereinbarung der Berufungsführerin mit
der S betreffend Lieferung von Fliesen vorzulegen.
Mit Telefax vom 16. Juli 2008 teilte die
Berufungsführerin mit, dass keine schriftliche Rahmenvereinbarung der
Berufungsführerin mit der S betreffend Lieferung von Fliesen vorliege. Die
Vereinbarung sei nur mündlich abgeschlossen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden, so hat gemäß
§
16 Abs 3 UStG der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den
dafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen.
Im gegenständlichen Fall hat die
Berufungsführerin laut Rechnung vom 27.12.2004 an ca und ce P eine
Lieferung und sonstige Leistung erbracht. Für die Behauptung, dass dieser
Auftrag aber von c P erbracht worden ist, liegt kein Anhaltspunkt vor, da dieser
auf der Rechnung nicht aufscheint. Nach Auskunft der Berufungsführerin ist
der Auftrag mündlich erteilt worden und als Schriftstück existiert nur
die Rechnung vom 27.12.2004. Eine Rechnungsberichtigung auf c P ist nach
Auskunft der Berufungsführerin bisher nicht erfolgt. Die Adresse von ca
Praxmarer ist zudem eine ganz andere als die von c P. Aus der Vorlage des
Konkursediktes c P kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Forderung
gegenüber ca und ce P uneinbringlich geworden ist. Eine Berichtigung
gemäß
§ 16 Abs 3 UStG kommt daher im gegenständlichen Fall
nicht in Betracht. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Nach § 19 Abs 2 UStG entsteht die Steuerschuld im
allgemeinen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt
worden ist. Seit dem UStG 1994 gilt jedoch auch im Fall der Sollbesteuerung eine
Mindest-Istbesteuerung: Wird das Entgelt oder Teile davon vor Ausführung
der Leistung vereinnahmt, entsteht insoweit die Steuerschuld bereits mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Wird eine Rechnung mit Steuerausweis gelegt, obwohl eine
Leistung nicht erbracht wird, schuldet der Aussteller die Steuer auf Grund der
Rechnung ohne Berichtigungsmöglichkeit. Bei Rechnungen über
Anzahlungen, denen die Leistung folgt, ist die Steuer auf Grund der Anzahlung
abzuführen (§ 19 Abs 2 UStG); die spätere Leistung bestätigt
die Richtigkeit dieser Abfuhr. Unterbleibt aus unvorhergesehenen Gründen
die Leistung, könnte vom Wortlaut her
§ 11 Abs 14 UStG angewendet werden. Zutreffender ist
jedoch eine analoge Anwendung des § 11 Abs 12 UStG und
des § 16 Abs 3 UStG. § 11 Abs 14 UStG kann bei Rechnungen über
Anzahlungen nur dann eingreifen, wenn von vornherein feststeht, dass eine
Leistung gar nicht erbracht werden soll. In diesem Fall entsteht die
Steuerschuld bereits auf Grund der Rechnung und nicht erst mit Vereinnahmung der
Anzahlung.
Wird eine Rechnung über eine erst zu erbringende
Anzahlung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt und liegt in der Folge die
tatsächliche Anzahlung unter dem Rechnungsbetrag, so entsteht die
Steuerschuld nur nach Maßgabe der geleisteten Anzahlung. Für den
Mehrbetrag entsteht die Steuerschuld nur nach Maßgabe weiterer Anzahlungen
bzw nach Maßgabe der Leistung oder nach Maßgabe der Vereinnahmung
des Entgeltes (Ruppe § 11 Tz 32 f).
Erteilt der Unternehmer losgelöst von einer Voraus-
oder Anzahlung über eine noch nicht erbrachte Leistung eine Rechnung mit
gesondertem Steuerausweis ("Vorausrechnung"), so schuldet er den ausgewiesenen
Steuerbetrag auf Grund der Inrechnungstellung, ohne dass der Empfänger
dieser Rechnung das Recht hätte, die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer
geltend zu machen. Um eine Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung
hintanzuhalten, muss aus der vor Ausführung der Leistung erstellten
Abrechnungsurkunde zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine
Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde nur ein Teil der in der
Rechnung an die S angeführten Lieferungen und Leistungen tatsächlich
erbracht. Das auf die tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen
entfallende Entgelt wurde von der S bezahlt. Der darüber hinausgehende
Rechnungsbetrag wurde nicht bezahlt.
Das Schreiben des Rechtsanwaltes der Berufungsführerin
an die M vom 3. März 2005 hat im Wesentlichen folgenden
Wortlaut:
Wie mir meine
Mandantschaft miteilt, hat Ihre geschätzte Firma bei meiner Mandantschaft
insgesamt 14.000 m² der Fliese [...] bestellt, welche exklusiv
für ihre geschätzte Firma produziert und bestellt wurde. Von diesen
14.000 m² wurden für Ihr Bauvorhaben in [...] mit Ihrem
Einvernehmen 3.000 m² an die Firma
N geliefert und auch von dieser
bezahlt. Von den verbleibenden 11.300 m² wurden 3.200 m² zu
Ihrem Bauvorhaben in [...] geliefert. Hierauf wurde von Ihrer geschätzten
Firma eine Zahlung in Höhe von 63.763,20 geleistet. Insgesamt ergibt sich
daher nachstehender Außenstand:
|
11.300 m²
[...] à 25.10 €
|
283.630,00 €
|
zzgl. 20%
USt
|
56.726,00 €
|
gesamt
|
340.356,00 €
|
abzgl
Teilzahlung vom 10.2.2005
|
63.763,20 €
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abzgl. bereits
in Anspruch genommener Rückvergütung für 11.300 m²
(2004) + 6.074 m² (2003) von
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13.889,20 €
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offene
Forderung
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262.703,60 €
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zzgl.
Frachtkosten 1,00 € pro m² für die bereits gelieferten
3.200 m²
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3.200,00 €
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Außenstand
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265.903,60 €
Aus dieser Rechnung geht klar hervor, dass nicht nur die
bereits gelieferten, sondern auch die noch nicht gelieferten Fliesen in Rechnung
gestellt wurden. Es handelt sich daher eindeutig um eine Vorausrechnung. Dies
geht insbesondere daraus hervor, dass auch für die noch nicht gelieferte
Ware die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und der auf die noch nicht
geliefterte Ware entfallende Rechnungsbetrag auch von der Position
"Außenstand" umfaßt wurde. Es konnte daher nicht festgestellt
werden, dass von vornherein beabsichtigt war, dass nur über die
tatsächlich bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen abgerechnet
werden sollte.
Da auch keine schriftliche Rahmenvereinbarung der
Berufungsführerin mit der S vorgelegt werden konnte, konnte auch nicht
überprüft werden, ob mit der S eine Vereinbarung über die
Leistung einer Anzahlung vereinbart wurde. Aus dem Verhalten der S -
nämlich der Bezahlung nur der bereits gelieferten Waren und der Weigerung
die noch nicht gelieferten Waren zu bezahlen, ist zu schließen, dass eine
Vereinbarung über die Leistung einer Anzahlung nicht bestanden hat.
Aus dem Vorbringen der Berufungsführerin, dass die
Rechnung nicht das Lieferdatum enthalten hat und sohin keine Rechnung iSd §
11 UStG vorliege und daher die Umsatzsteuerschuld nicht entstanden sei, ist
für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen, da eine Vorausrechnung
nicht das Lieferdatum enthalten muss, da die Lieferung erst in der Zukunft
erfolgt und das Lieferdatum noch gar nicht feststehen muss.
Das Finanzamt hat in der Begründung des
Körperschaftsteuerbescheides festgestellt:
"Es wurden
Ausgangsrechnungen (M brutto 63.763,20,
vereinnahmt 28.2.2005; Pr brutto
51.439,78, vereinnahmt 28.2.2005; K
brutto 13.264,95, vereinnahmt am 4.4.2005 und 17.627,41 vereinnahmt am
20.4.2005) bis zur Durchführung der Außenprüfung gem. § 150
BAO im September 2005 in der Buchhaltung nicht erfaßt."
Diese Feststellung wird auch durch die von der
Berufungsführerin vorgelegten Kontoaufstellungen Erlöse Material und
Verlegung bestätigt. Zudem wurde dieser Feststellung seitens der
Berufungsführerin nicht entgegengetreten.
Durch die Behauptung:
Dem
Betriebsprüfer haben während seiner Prüfungstätigkeit
sämtliche Unterlagen vorgelegen. Er hatte durch Einsichtnahme in die
Buchhaltungsordner und vorläufige Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005
Zugriff auf sämtliche Ausgangsrechnungen des Prüfungszeitraumes. Es
besteht kein Anlass und auch keine Berechtigung, weitere Umsätze
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege anzunehmen.
wurde die Feststellung, dass oa Ausgangsrechnungen in der
Buchhaltung nicht erfaßt wurden, nicht entkräftet.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung
eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt,
die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss
(vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004,
2003/13/0147). Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages ist eine
Schätzungsmethode, die davon ausgeht, dass es bei mangelhaften
Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen
nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere, nicht entdeckte
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Gemäß
§ 131 Z. 2 sollen die Eintragungen
der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht
vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat
in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben von Umsatz, Einkommen und
Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage
nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt.
Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht
mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten
Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des
Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden.
Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der
aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den von den
Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden
Grundsätze erfolgt. Die Eintragungen haben auf Grund von Belegen zu
erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt
aufzubewahren. Es müssen sämtliche Geschäftsvorfälle der
zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem
richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der
Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen,
die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen,
von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die
Geschäftsvorfälle feststellen zu können (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Seite 1456 f).
Dem Vorbringen der Berufungsführerin, dass dem
Betriebsprüfer während seiner Prüfungstätigkeit
sämtliche Unterlagen vorgelegen hätten, er durch Einsichtnahme in die
Buchhaltungsordner und vorläufige Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005
Zugriff auf sämtliche Ausgangsrechnungen des Prüfungszeitraumes gehabt
habe, daher kein Anlass und auch keine Berechtigung bestehe, weitere
Umsätze gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege anzunehmen;
ist zu entgegenen, dass sie den Feststellungen der BP, wonach
Ausgangsrechnungen (M brutto 63.763,20,
vereinnahmt 28.2.2005; Pr brutto 51.439,78, vereinnahmt 28.2.2005; K brutto
13.264,95, vereinnahmt am 4.4.2005 und 17.627,41 vereinnahmt am 20.4.2005) bis
zur Durchführung der Außenprüfung gem. § 150 BAO im
September 2005 in der Buchhaltung nicht erfaßt worden seien, nicht
widersprochen hat. Zudem geht auch aus den vorgelegten Erlöskonten nicht
hervor, dass diese Erlöse verbucht wurden. Aus der Tatsache, dass dem
Betriebsprüfer sämtliche Unterlagen, insbesondere sämtliche
Ausgangsrechnungen vorgelegen seien, ist für die Berufungsführerin
nichts zu gewinnen, da diese Unterlagen für sich allein keine
Aufzeichnungen darstellen, die eine verläßliche Überprüfung
des betrieblichen Rechnungswesens der Berufungsführerin zulassen. Erst
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO
entsprechen, haben gemäß
§ 163 BAO die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben
ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. § 131 Abs 1 Z 2 BAO
verlangt insbesondere, dass Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet,
vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Da die von der BP
erwähnten im Februar bzw April 2005 getätigten Erlöse nicht im
Rechenwerk der Berufungsführerin erfasst waren, war die Buchführung
der Berufungsführerin weder vollständig, noch zeitgerecht
geführt. Dadurch waren die Bücher sachlich unrichtig. Es bestand daher
gemäß
§ 184 Abs 3 BAO die Verpflichtung, die
Bemessungsgrundlagen zu schätzen. Gegen die Höhe der Schätzung
hat die Berufungsführerin nichts vorgebracht. Die Hinzuschätzung
beträgt ca 12,5% der sonstigen Umsätze und liegt daher durchaus im
Rahmen üblicher Hinzuschätzungen. Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 5. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-F/07
- Stammnummer
- 36063
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF