Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0382-K/07
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabagbenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0382-K/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff. entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. der abgeänderte Bescheid sei (aus Verschulden des Finanzamtes) rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der N.N., W., vertreten durch
Mag.N., Rechtsanwalt, W., Siebensterngasse 20, vom 18. Mai 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes H. vom 18. April 2007 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 18. April 2007
Anspruchszinsen für die Einkommensteuer der Berufungswerberin (Bw.)
für das Jahr 2004 in Höhe von € 124,88 fest. In der dagegen
eingebrachten Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, das gegen den
Einkommensteuerbescheid Berufung erhoben worden sei, wobei sich die Berufung
gegen die Qualifizierung der Tätigkeit der Bw. als Liebhaberei im Sinne des
Einkommensteuerrechts wendet und die Nullstellung der Anspruchszinsen begehrt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und
nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer
2004 mit Ablauf des Jahres 2004 - entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu
unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom 18. April 2007 -
erfolgte. Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit der
Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der
Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung
anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich
rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
allfälligen Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides
2004 wäre aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen,
dass im Zuge der Entscheidung über die gegen die
Einkommensteuersteuerbescheide gerichteten Berufungen ein an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener Zinsenbescheid ergeht
bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach § 205
Abs. 6 BAO eingebracht wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0382-K/07
- Stammnummer
- 31644
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF