Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0025-K/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-K/07vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf., vertreten durch die
Mag. M. Bubla & Dr. F. Bubla
Wirtschaftstreuhand KEG, 2500 Baden, Flamminggasse 23, vom
14. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
16. März 2006 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2004
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
16. März 2006 wurden die Anspruchszinsen für die
Körperschaftsteuer 2004 in einer Höhe von € 1.669,88
festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 14. Juli
2006 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dass die vorgenommene
Schätzung anlässlich der Betriebsprüfung auf falschen Grundlagen
beruhen würde und es zu keinerlei "Schwarzeinkäufen" oder
"Schwarzumsätzen" gekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs.1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs.2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs.3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs.1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes
des Abs.2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Körperschaftsteuerbescheid vom 16. März 2006 für das Jahr
2004 ausgewiesene Abgabennachforderung in Höhe von € 105.255,64
zugrunde. Der Bf. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung der
Anspruchszinsen zusammengefasst mit der Begründung, dass der zugrunde
liegende Körperschaftsteuerbescheid unrichtig sei.
Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung entstehen Ansprüche
auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden
Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein
Grundlagenbescheid (Körperschaftsteuerbescheid 2004) rechtswirksam erlassen
worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 252 Tz. 3).
Weder aus den Berufungsvorbringen noch aus dem vorliegenden
Akt sind Argumente oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass der
Körperschaftsteuerbescheid 2004 nicht rechtswirksam erlassen oder dass die
Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt
berechnet worden wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid
auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass
für den Fall, dass der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die
Rechtswidrigkeit der maßgebenden Abgabenfestsetzung erweist, ein neu zu
erlassender Zinsenbescheid ergeht (Gutschriftszinsen).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-K/07
- Stammnummer
- 26967
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF