Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0953-W/03
Anspruchszinsen bei berichtigter Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0953-W/03vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff. entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. der abgeänderte Bescheid sei (aus Verschulden des Finanzamtes) rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
BDO Auxilia Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 4. April 2003 betreffend Anspruchszinsen 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
4. April 2003 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr
2001 in Höhe von € 1.645,46 fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte die Bw. aus, dass die Festsetzung der Anspruchszinsen aus
der Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2001 resultiere. Die
Änderung des Körperschaftsteuerbescheides gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO sei darauf zurückzuführen,
dass bei der ursprünglichen Körperschaftsteuerveranlagung mittels
Bescheid vom 5. August 2002 die Verlustverrechnungsgrenze
gemäß
§ 2 Abs. 2b EStG für
Beteiligungen an Personengesellschaften als Mitunternehmer nicht beachtet worden
sei, obwohl dies von der Bw. in der Beilage zur Steuererklärung
(Erläuterung zu KZ 616) offen gelegt worden sei. Die Veranlagung vom
5. August 2002 habe daher zu einem von der Steuererklärung
abweichenden Bescheidergebnis geführt.
Die nunmehr am
4. April 2003 erfolgte Berichtigung des
Körperschaftsteuerbescheides 2001 sei daher ausschließlich auf die
unrichtige Übernahme der Daten aus der
Körperschaftsteuererklärung durch das Finanzamt
zurückzuführen. Hätte das Finanzamt
erklärungsgemäß veranlagt, wäre die nunmehrige
Bescheidabänderung samt Anspruchszinsenfestsetzung nicht
erfolgt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wies die Bw. darauf hin, dass die Bescheidbegründung nicht
richtig sei, da die Verlustverrechnungsgrenze gemäß
§ 2 Abs. 2b EStG in der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung sehr wohl erläutert worden sei. Wie
der beiliegenden Kopie entnommen werden könne, sei als verrechenbarer
IFB-Warteverlust der Betrag von € 8,806.854,00 erklärt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die
sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge
aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.entstehen Ansprüche
auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen
Bescheid - voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig.
Der Differenzbetrag an
Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von € 72.535,05, der sich
aus der Festsetzung der Körperschaftsteuer mit Bescheid vom
4. April 2003 in Höhe von € 12,246.287,00 nach
Gegenüberstellung mit dem mit Bescheid vom 5. August 2002
festgesetzten Betrag von € 12,173.751,95 ergibt, fällt somit
unabhängig von der materiellen Richtigkeit des Bescheides vom
5. Augsut 2002 unter den Tatbestand des
§ 205 Abs. 1 BAO.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0953-W/03
- Stammnummer
- 4910
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF