…Februar 2010 fälligen Vierteljahresbetrages in Höhe von € 17.582,96 (= € 18.189,00 vermindert um das zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Guthaben von € 606,04) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 351,66 festgesetzt. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 12…
…Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in…
…folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt…
…über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Abs. 3 genannten Fälligkeitstag. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist also das Kalendervierteljahr und die mögliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum verkürzt, wenn die Steuerpflicht-…
…Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG 1992 kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt…
…KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung…
…cit hat er für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist also das Kalendervierteljahr und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG 1992 kennt dabei keine Regelung…
…erwartenden Umsatzes mit erheblichen Härten verbunden wäre) insoweit bewilligt, als für einen Betrag von € 51.546,01 (Rückstand von € 33.546,01 und Vierteljahresbetrag an Einkommensteuer von € 18.000,00) ab 17. Mai 2010 monatliche Raten von einmal € 2.500,00…
…zahlenden Vierteljahresbetrages an Einkommensteuervorauszahlung. Derartige Benachrichtigungen ergehen um den 15. des dem Fälligkeitstag vorangehenden Monats und enthalten die Art der Vorschreibung, die zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Höhe des maßgeblichen Vierteljahresbetrages, dessen Fälligkeit, die Darstellung der Berechnung der Teilbeträge für das Kalenderjahr und - soweit der Vierteljahresbetrag nicht…
…folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt…
…Februar 2006 fällig. Die Entrichtung hat dabei unabhängig von der Buchung der Vorschreibung zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall deckte das Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 einen Teilbetrag in Höhe von € Betrag2 des fälligen Vierteljahresbetrages ab. Der Säumniszuschlag war daher von ursprünglich € Betrag6…
…als nunmehr hinsichtlich des Rückstandes in Höhe von € 19.356,70 zuzüglich der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung fällig werdenden Vierteljahresbeträge an Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von € 11.009,47 die Entrichtung in elf Raten in Höhe von € 2.500,00 beginnend ab…
…Zustellung des Vorauszahlungsbescheides vom 16. 10. 2008 bekannt gewesen seien. Der Berufungswerber hätte die Fälligkeit der Vierteljahresbeträge beachten und für eine zeitgerechte Abgabenentrichtung sorgen müssen, woran die ins Treffen geführten Umstellungsarbeiten nichts änderten. Vielmehr hätte es einer sorgfältigen Büroorganisation bedurft, zu welcher die genaue Vormerkung…
…sowie die Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlung und die damit bevorstehenden Zahlungen, die sich aus dem Vorauszahlungsbescheid ergeben hätten, den der Berufungswerber erhalten habe, jedenfalls von vornherein bekannt sein müssen bzw. hätte auch aufgrund der jahrelangen Entrichtungen der Einkommensteuer in Vierteljahresbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15…
…wie der momentane, damalige Kontostand ausgesehen habe und weiters wie hoch die Jahresschuld der Körperschaftsteuer 2006, wie hoch die einzelnen Vierteljahresbeträge seien und wann sie jeweils zur Zahlung fällig seien. Genauere Informationen seien kaum mehr möglich. Das in der Berufung angeführte Guthaben von 37.120…
…täglichen Bedarf und Unvorhergesehenes ein Betrag von € 558,00 verbleibe. Die Raten zu € 500,00 seien der Bw. bei einem Rückstand inklusive zu belastender Vierteljahresbeträge von € 18.502,99 mit Bescheid vom 25. Juli 2007 und eben anlässlich ihrer Vorladung vom 11…
…der Abgabenschuldigkeiten in 12 Raten in Höhe von je € 730,--. Die zu belastenden Vierteljahresbeträge an Einkommensteuer bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung wurden in Höhe von € 2.781,11 angegeben. Die letzte Rate in Höhe von € 11.594,68 wäre demnach am 28…
…folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt…
…auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten hat. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt…
…folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt…