Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0121-I/07
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-I/07vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 13. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. März 2006
betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der erste Säumniszuschlag betreffend die
Körperschaftssteuer 01-03/2006 wird mit € Betrag1
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2006 setzte das Finanzamt
Innsbruck gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ Betrag6 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 01 - 03/2006
fest.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 13. April 2006
brachte die Bw. vor, dass die Frist für die Entrichtung der
Körperschaftssteuer 01 - 03/2006 von der zuständigen
Mitarbeiterin übersehen worden sei, da sich ansonsten immer ein Guthaben
aus den Umsatzteuervoranmeldungen ergeben habe. Seit Bestehen der Firma seien
noch keine Fristen versäumt worden. Es werde daher die Stornierung des
Säumniszuschlages bzw. dessen Nachsicht beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2006 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte den Säumniszuschlag
für die Körperschaftssteuer in Höhe von € Betrag1 neu
fest. Das Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 habe nur einen
Teilbetrag in Höhe von € Betrag2 der zu entrichtenden
Körperschaftssteuer abgedeckt.
In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend
vor, dass sie die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Höhe von
€ Betrag1 als sehr drakonisch empfinde, da man die Abgaben bisher immer
fristgerecht entrichtet habe. Die verspätete Zahlung sei deshalb passiert,
weil das Konto zum 15. Februar 2006 einen Rückstandssaldo von €
Betrag3 auswies, der mit dem Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung in
Höhe von € Betrag4 verrechnet werden sollte. Für die
verantwortliche Mitarbeiterin habe somit kein Handlungsbedarf bestanden.
Die Vorschreibung der Körperschaftsteuer 01-03/2006
wurde vom Finanzamt am 22. Februar 2006 verbucht und sei für die
Mitarbeiterin am 15. Februar 2006 nicht ersichtlich gewesen.
Nach Eingang der Bescheide über die
Säumniszuschläge am 14. März 2006 habe man am 15. März 2006
den Rückstand sofort saniert. Da die Buchungen auf dem Finanzamtskonto sehr
zeitverzögert erfolgen würden und dieser Buchungsmodus von der
Abgabenbehörde nicht mitgeteilt worden sei, sei dieser Fehler passiert. Man
glaube, dass der Bw. kein grobes Verschulden vorzuwerfen sei, da man nach
Bekanntwerden des Rückstandes die Überweisung sofort durchgeführt
habe.
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß
§ 217
Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Unter Berücksichtigung des Guthabens aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 ergibt sich für die Bw. zum Stichtag 15.
Februar 2006 betreffend die Körperschaftssteuer ein Rückstand von
€ Betrag5.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der
Abgabenentrichtungspflicht (vgl. VwGH vom 17. September 1990,
90/15/0028).
Gemäß
§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm § 45
Abs. 2 EstG 1988 sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
jeweils Vorauszahlungen zu je einem Viertel zu leisten.
Die Körperschaftssteuer für den Zeitraum
01-03/2006 war demnach am 15. Februar 2006 fällig. Die Entrichtung hat
dabei unabhängig von der Buchung der Vorschreibung zu erfolgen.
Im gegenständlichen Fall deckte das Guthaben aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 einen Teilbetrag in Höhe von €
Betrag2 des fälligen Vierteljahresbetrages ab. Der Säumniszuschlag war
daher von ursprünglich € Betrag6 auf € Betrag1
herabzusetzen.
Die Entrichtung des Restbetrages erfolgte hingegen erst am
15. März 2007 und damit nach der Fälligkeit.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Ein derartiger Antrag kann auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Berufungserledigungen
grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung
Bedacht zu nehmen haben (vgl. Ritz,
BAO3, § 217 Tz
65). Das gleiche gilt auch für Vorlageanträge.
Voraussetzung für eine weitere Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages ist es daher, dass hinsichtlich der
verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden vorliegt.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich
leichte Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein
Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht (vgl. Ritz,
BAO3, § 217
Tz 44).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt. (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften muss so
eingerichtet sein, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die
fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist (vgl. VwGH 21.10.1993,
92/15/0100; 26.6.1996, 95/16/0307). Weiters trifft den Geschäftsführer
eine entsprechende Kontroll- und Überwachungspflicht hinsichtlich der
eingesetzten Mitarbeiter.
Die nicht vollständige Entrichtung der am 15. Februar
2006 fälligen Körperschaftssteuervorauszahlung wurde von der Bw. erst
nach Zugang des Säumniszuschlagsbescheides am 14. März 2006
bemerkt. Dies obwohl Mitte Jänner eine Benachrichtigung über die zum
Erstellungszeitpunkt aktuelle Höhe des maßgeblichen
Vierteljahresbetrages sowie dessen Fälligkeit übermittelt wurde und
die Vorschreibung auf dem Abgabenkonto bereits am 22. Februar 2006 erfolgte.
Es liegt eine auffallende Sorglosigkeit vor, wenn sich die
Bw. allein auf die am 15. Februar 2006 vorgenommene Saldoabfrage des
Abgabenkontos verlässt. Bei einer der Sorgfaltspflicht entsprechenden
Kontrolle anhand eines Fristenvormerks hätte auffallen müssen, dass
der ausgewiesene Saldo die ebenfalls fällige Körperschaftssteuer noch
nicht enthält und damit das Guthaben den Vierteljahresbetrag nicht zur
Gänze abdecken kann.
Im Hinblick auf die in Verfahren zur Erlangung einer
abgabenrechtlichen Begünstigung zur Anwendung gelangenden erhöhten
Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers, konnte die Bw. das
Nichtvorliegen eines groben Verschuldens somit durch ihre Vorbringen nicht
zweifelsfrei darlegen.
Die Argumentation bezüglich der zeitverzögerten
Buchungen geht insofern ins Leere, weil das Guthaben aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 den Restbetrag der offenen
Körperschaftssteuervorauszahlung leicht erkennbar nicht abdecken konnte.
Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages ist auch nicht anhand des bisherigen
Einhaltens von Zahlungsfristen, sondern unter Berücksichtigung jener
Umstände zu prüfen, die für die Beurteilung der Verschuldensfrage
im konkreten Fall maßgeblich sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 3. Mai
2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-I/07
- Stammnummer
- 27853
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF